506.700
Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden
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Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden
Gestützt auf Art. 27 des Krankenpflegegesetzes 1)
von der Regierung erlassen am 6. September 1994
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
2) Der Chefarzt, Chefarzt-Stellvertreter bzw. Leitende Arzt (nachstehend Dienstverhältnis Arzt genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Soweit nachfolgend keine anderslautende Regelung getroffen wird, richten sich seine Rechte und Pflichten nach dem Personalreglement des Spitals sowie subsidiär nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden samt Ausführungserlassen.
Art. 2
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be- Gleichstellung ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- der Geschlechter nung nicht etwas anderes ergibt.
II. Rechte der Ärzte
Art. 3
3) Für die Behandlung von Patienten der allgemeinen Abteilung, für die Grundlohn Erfüllung von Führungs- und anderen besonderen Aufgaben erhalten die Chefärzte, die Chefarzt-Stellvertreter und Leitenden Ärzte bei vollem Beschäftigungsumfang ein Monatsgehalt von 11 000, 10 500 bzw. 9500 Franken. Dazu kommt der 13. Monatslohn. Bei Teilzeitanstellung ist der Lohn anteilmässig zu reduzieren.
... 4) 1) BR 506.000 1.01.2007 1 Die Ausrichtung von besonderen Sozial-, Kinder-, Teuerungs- und Dienstalterszulagen richtet sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden 1). Die der dienstlichen Dauer entsprechende Erhöhung des Gehaltes (Lohnstufenanstieg) entfällt.
2) Wenn einem Arzt keine oder nur eine sehr beschränkte privatärztliche Tätigkeit möglich ist oder wenn spezielle Verhältnisse vorliegen, kann der Grundlohn mit Genehmigung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes um höchstens 100 Prozent erhöht werden.
Art. 4
Ärztliche 1 Der Arzt ist befugt, zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Rahmen ih- Behandlung res Ausbildungsstandes Oberärzte und Assistenzärzte beizuziehen.
Er ist berechtigt, im Rahmen des Leistungsauftrages Konsiliarärzte beizuziehen.
Art. 5
Betriebsführung 1 Der Arzt ist befugt, die unterstellten ärztlichen Mitarbeiter (bei departementaler Klinikstruktur im Rahmen der geltenden Betriebsreglemente) auszuwählen.
Bei der Auswahl der anderen in der Klinik/Abteilung eingesetzten Mitarbeiter steht ihm ein Mitspracherecht zu.
Der Arzt ist bei Entscheiden von weittragender Bedeutung für seine Klinik/Abteilung anzuhören.
Art. 6
Privatärztliche Der Arzt ist im Rahmen von Artikel 7 ff. befugt: Tätigkeit 1. Allgemeines a) stationäre Privatpatienten zu behandeln;
eine persönliche Sprechstunde zu führen und eine Konsiliararzttätigkeit auszuüben;
Berichte und Gutachten zu erstellen.
Art. 7
2. Privatpatienten 1 3)Dem Arzt ist die Behandlung stationärer Halbprivat- und Privatpatienten gegen Sonderhonorar zu ermöglichen.
… 4)
… 5) 1) BR 170.400
1.01.2007 … 1)
Rechnungstellung und Inkasso der Honorarforderungen aus privatärztlicher Tätigkeit bei stationären Patienten erfolgen im Namen und auf Risiko des Arztes durch die Spitalverwaltung.
… 2)
Art. 8
3) Das Spital kann dem Arzt eine Sprechstundentätigkeit innerhalb der 3. Sprechstunden- Spitalräumlichkeiten erlauben. Der Umfang (in der Regel maximal drei tätigkeit Halbtage pro Woche) ist vom Spital festzulegen. Die Sprechstundentätigkeit ist der Fachrichtung und Funktion des Arztes im Spital anzupassen. Sofern die Sprechstundentätigkeit von Ärzten mit vollem Beschäftigungsumfang regelmässig mehr als 3 Halbtage pro Woche beansprucht, ist der Grundlohn für jeden darüber hinausgehenden Halbtag um 8,5 Prozent zu reduzieren.
Die Arzneimittelabgabe fällt nicht unter die privatärztliche Tätigkeit.
4) Die Rechnungstellung erfolgt für Patienten der persönlichen Sprechstunde gemäss den von der Regierung genehmigten oder festgesetzten Tarmed-Taxpunktwerten. Sofern zwischen Spital und Medizinaltarifkommission eine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, ist dieser Taxpunktwert verbindlich.
Rechnungstellung und Inkasso für die Sprechstundentätigkeit erfolgen im Namen und auf Risiko des Arztes in der Regel durch die Spitalverwaltung.
… 5)
… 6)
Art. 9
Dem Arzt ist in einem vom Spital festzulegenden Umfang eine regelmäs- 4. Konsiliarsige Konsiliartätigkeit erlaubt. tätigkeit 7)
…
… 8) 1.01.2007 3
1)Die Rechnungstellung bei auswärts erbrachten Konsilien und Leistungen erfolgt im Namen und auf Risiko des Arztes durch die Spitalverwaltung, in welchem der Arzt angestellt ist, an das Spital in welchem sich der Patient befindet. Das rechnungstellende Spital ist für das Inkasso zuständig.
… 2)
Art. 9a 3)
4) Ambulante Der Arzt ist für die Behandlung von ambulanten Patienten honorarbe- Patienten rechtigt, soweit die Behandlung durch ihn persönlich erfolgt. Die Behandlung ambulanter Patienten richtet sich dabei nach den gesundheitspolitischen Erfordernissen und den betrieblichen Möglichkeiten.
5) Die Honorarforderung bei ambulanten Patienten richtet sich nach den von der Regierung genehmigten oder festgesetzten Tarmed-Taxpunktwerten. Sofern zwischen Spital und Medizinaltarifkommission eine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, ist dieser Taxpunktwert verbindlich.
Rechnungstellung und Inkasso für ärztliche Leistungen bei ambulanten Patienten erfolgen im Namen und auf Risiko des Arztes durch die Spitalverwaltung.
III. Pflichten der Ärzte
Art. 10 6)
Medizinisches 1 Der Arzt ist verpflichtet: Angebot und ärztliche Betreuung a) den medizinischen Leistungsauftrag der Klinik/Abteilung optimal zu erfüllen;
die Betreuung und Behandlung aller Patienten sicherzustellen;
die Qualitätsförderung sicherzustellen.
Er trägt die diagnostische und therapeutische Verantwortung für alle in der Klinik/Abteilung hospitalisierten bzw. zur ambulanten Behandlung zugewiesenen Patienten.
Die Arbeitszeit des Arztes richtet sieh nach den Bedürfnissen des Spitals. Der Arzt hat Anspruch auf angemessene Erholung.
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Art. 11
Der Arzt ist verpflichtet: Aus-, Weiter- und Fortbildung
die Aus- und Weiterbildung der spitalinternen ärztlichen Mitarbeiter zu leiten;
bei der Aus- und Weiterbildung der anderen spitalinternen Mitarbeiter und Hilfspersonen mitzuwirken;
bei der Aus-, Weiter- und Fortbildung spitalexterner Gruppen (Studenten, praktizierende Ärzte und Gesundheitserziehung der Bevölkerung des Einzugsgebietes) mitzuwirken;
sich dem medizinischen Leistungsauftrag des Spitals entsprechend in seinem Fachgebiet zeitgemäss fortzubilden.
Art. 12
Der Arzt trägt im Rahmen der persönlichen Führungsverantwortung die Betriebsführung Kostenverantwortung für den eigenen Fachbereich.
Er ist für optimale Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung des medizinischen Leistungsauftrages verantwortlich.
Art. 13
Besondere Aufgaben des Arztes, wie beispielsweise allgemeine Führungs- Besondere aufgaben im Spital, sind in den einzelnen Anstellungsverträgen zu regeln. Aufgaben
Art. 14
Die dienstlichen Pflichten haben Vorrang gegenüber der persönlichen Vorrang der Sprechstunden- und Konsiliartätigkeit. dienstlichen Pflichten
Art. 15
Die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung richtet Öffentliche sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Nebenämter Neben- und Kantons Graubünden, wobei das Spital die Zuständigkeit für die Bewilli- beschäftigungen gungserteilung festlegt.
Art. 16 1)
Der Arzt erhält bei den nach Tarmed abgerechneten Leistungen Aufteilung der Abgeltung der
bei ambulanten Patienten die Abgeltung für die von ihm persönlich nach Tarmed erbrachten ärztlichen Leistungen unter Abzug der in der Abgeltung abgerechneten der ärztlichen Leistungen inbegriffenen Arbeitgeberbeiträge an die Leistungen Sozialversicherungen;
bei Patienten der persönlichen Sprechstunde die Abgeltung für die von ihm persönlich erbrachten ärztlichen Leistungen.
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1) Das Spital erhält bei den nach Tarmed abgerechneten Leistungen die Abgeltung für die technischen Leistungen und den Assistenzanteil der Abgeltung für die ärztlichen Leistungen der nicht honorarberechtigten Ärzte.
Art. 17 2)
Art. 18 3)
IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 19
Bereitstellung der Das Spital gewährleistet im Rahmen des Leistungsauftrages und unter Be- Infrastruktur achtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die betrieblichen Voraussetzungen für eine geordnete, dem Wohle der Kranken und dem Ansehen des Spitals dienende ärztliche Tätigkeit.
Art. 20 4)
Abrechnung der Die Spitalverwaltung hat jährlich dem Departement für Justiz, Sicherheit Bezüge und Ab- und Gesundheit die gesamten Bezüge der Chefärzte, Chefarztstellvertreter gaben der Ärzte und Leitenden Ärzte zu melden.
Art. 21
5) Ferien, Der Ferienanspruch des Arztes beträgt jährlich Fortbildung, Stellvertretung a) bis zum 59. Altersjahr 5 Wochen;
b) ab dem 60. Altersjahr 6 Wochen. 2 6) Der Umfang der Teilnahme an Kongressen und für die Fortbildung richtet sich nach dem von der Fachgesellschaft minimal vorgeschriebenen Rahmen.
Abwesenheit von mehr als 3 Tagen muss der Spitalverwaltung gemeldet werden.
Stellvertretung und Ferienzeit sind entsprechend den Verhältnissen am betreffenden Spital zu regeln.
1) Einfügung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten Kraft getreten
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1)Soweit die Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten durch den Oberarzt erfolgt, hat Anspruch auf das Honorar aus der privatärztlichen Tätigkeit:
der Oberarzt, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird;
das Spital, wenn die entsprechende Tätigkeit als Arbeitszeit angerechnet wird.
2) Bei ausgewiesenem Bedürfnis kann dem Arzt auf Gesuch der zuständigen Spitalinstanz durch das Departement für seine persönliche berufliche Fortbildung ein bezahlter Urlaub bewilligt werden. Das Spital übernimmt allfällige Stellvertretungskosten. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Lohnguthaben bei nicht beanspruchtem Fortbildungsurlaub.
Art. 22
Die Spitalverwaltung versichert den Arzt und seine Mitarbeiter und Hilfs- Haftpflicht kräfte gegen Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Dienste des Spitals. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf alle ambulanten und stationären Patienten.
Art. 23 3)
Das Spital entrichtet Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen Sozial- (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Erwerbsersatzord- versicherungen nung, Arbeitslosenversicherung, Familienausgleichskasse) auf den Honoraren des Arztes aus privatärztlicher und ambulanter Tätigkeit.
Der Anschluss an die Pensionskasse des Spitals und die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung erfolgen auf der Basis des Grundlohnes.
Die aus der persönlichen Sprechstunde erzielten Einnahmen des Arztes sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Art. 24
Die Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und befohlenem Militär- sowie Lohnzahlung bei Zivilschutzdienst richtet sich nach der Verordnung über das Dienstverhält- Verhinderung der Arbeitsan nis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden und erfolgt auf der Basis des leistung Grundlohnes.
Art. 25
In den Anstellungsverträgen der Spitäler mit den Ärzten sind die Bestim- Probezeit/ mungen über die Probezeit gemäss Artikel 6 und über die Bewährungsfrist Bewährungsfrist Kraft getreten 1.01.2007 7 gemäss Artikel 9 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden 1) wegzubedingen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Art. 27 2)
Übergangs- Die Ärzte die im Jahre 2001 mit den Krankenversicherern direkt abbestimmung gerechnet haben, sind verpflichtet, diesen Abrechnungsmodus bis zum 30. Juni 2005 beizubehalten oder bis zu diesem Zeitpunkt wieder zu übernehmen.