508.100
Verordnung über das Bestattungswesen
Vom 27.10.1998 (Stand 01.01.2016)
Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden vom 2. Dezember 1984
von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
1. Bestattung
Art. 1 Einsargung
Die Einsargung eines Verstorbenen darf erst nach der Feststellung des Todes durch einen in der Schweiz berufstätigen Arzt erfolgen.
Art. 2 Wartefrist
Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden nach dem Hinscheiden erfolgen. Die Kühlung der Leiche ist bis zur Beisetzung zu gewährleisten.
Der Todesschein gilt als Bestattungsbewilligung. Vorbehalten bleiben Fälle dringlicher Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen.
Art. 3 Bestattung
Die Art der Bestattung hat eine ausreichende Luftzufuhr zur Leiche zu gewährleisten.
Art. 4 Grabesruhe
Die Grabesruhe beträgt für Erdbestattete mindestens 20 Jahre.
Wenn bei ungeeigneter Bodenbeschaffenheit der Verfall der Leichen länger dauert, so hat der Gemeindevorstand diese Frist auf mindestens 25 Jahre festzusetzen.
2. Exhumation
Art. 5 Exhumation
Die Exhumierung einer Leiche vor Ablauf der Grabesruhefrist ist verboten.
Das zuständige Amt kann auf begründetes Gesuch der Angehörigen oder der Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilen.
Art. 6 Mitwirkung des Amtsarztes
Vor der Exhumierung ist der Amtsarzt beizuziehen, der die notwendigen sanitätspolizeilichen Anordnungen trifft.
Art. 7 Transport von exhumierten Leichen
Eine exhumierte Leiche darf nur mit Bewilligung und nach Weisung des Amtsarztes transportiert werden.
3. Leichenpass
Art. 8 Ausstellung
Leichenpässe werden von den Amtsärzten und deren Stellvertretern ausgestellt.
4. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. April 1977. Gleichzeitig wird auch der Regierungsbeschluss vom 13. Februar 1984 betreffend die zuständige Amtsstelle und Gebühr für die Ausstellung von Leichenpässen aufgehoben.
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