545.100
Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 19.10.2005 (Stand 01.07.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,
gestützt auf Art. 40 und Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG)2 und auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG)3,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 20054,
beschliesst:
1. …
Art. 1 Aufgaben
Das Amt vollzieht die Bundesgesetzgebung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs5 sowie der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzentschädigung6.
Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit:
zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Stellen;
mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
Es kontrolliert zudem die Einhaltung der Stellenmeldepflicht gemäss der Bundesgesetzgebung im Bereich der Ausländerinnen und Ausländer und der Integration7.
Art. 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse
Die Regierung erlässt ein Kassenreglement im Sinne von Artikel 79 AVIG8 für die öffentliche Arbeitslosenkasse Graubünden.
Art. 3 …
Art. 4 …
2. …
Art. 5 Einsprachebehörde
Sieht das Bundesrecht eine Einsprache vor, entscheidet das Amt darüber.
…
…
Art. 6 …
3. Schlussbestimmung
Art. 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz wird nach Ablauf der Referendumsfrist9 und der Genehmigung durch den Bund10 von der Regierung in Kraft11 gesetzt.
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