546.380
Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner
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Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner
Vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1927 1)
Art. 1
Der Kanton Graubünden gründet einen kantonalen Winkelriedfonds aus:
dem Unterstützungsfonds verunglückter Milizsoldaten;
dem Unterstützungsfonds der Gebirgsartillerie.
Art. 2
Der kantonale Winkelriedfonds hat den Zweck, Bündner Wehrmänner oder im Todesfall ihre Familienangehörigen zu unterstützen:
wenn sie in eidgenössischem oder in kantonalem Militärdienst verunglückt oder erkrankt sind und in Not geraten;
wenn sie oder ihre Familienangehörigen ohne eigenes Verschulden infolge des Militärdienstes in Not geraten.
Art. 3 2)
Diese Unterstützungen ergänzen die Leistungen der staatlichen Militärversicherung und die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige gemäss dem jeweils geltenden Bundesgesetz, 3) soweit die Mittel reichen und wo eine Notlage besteht.
Art. 4
Die Unterstützungen werden von Fall zu Fall auf Antrag der kantonalen Militärkanzlei durch das kantonale Militärdepartement bewilligt.
Art. 5
Es darf in der Regel nur der Ertrag der Zinsen des Fonds gebraucht werden. Der Fonds selbst darf nur im Notfall und nur mit Zustimmung der Regierung angegriffen werden, muss jedoch immer auf mindestens 40000 Franken erhalten werden.
1) B vom 18. Oktober 1927, 60; GRP Herbst 1927, 73 GRP 1970/71, 191; in Kraft getreten am 1. Januar 1971
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Art. 6
Die Unterstützungen sind im Sinne des Artikels 92 SchKG Ziffer 10 1) unpfändbar und dürfen nicht abgetreten werden.
Art. 7 2)
Der Fonds wird geäufnet durch Zinszuwachs, soweit die Zinsen nicht für Unterstützungen gemäss Artikel 2 verwendet werden, sowie durch allfällige Schenkungen.
Art. 8 3)
Der Fonds wird vom Finanz- und Militärdepartement verwaltet.
Art. 9
Diese grossrätliche Verordnung tritt am 1. Januar 1928 in Kraft.