548.200
Gesetz über Mutterschaftsbeiträge
Vom 08.12.1991 (Stand 01.01.2025)
Vom Volke angenommen am 8. Dezember 19911
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton gewährt der Mutter oder dem Vater (im folgenden Elternteile genannt) nach der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie oder er zur persönlichen Pflege und Betreuung des Kindes einer finanziellen Unterstützung bedarf.
Anerkannte Flüchtlinge, die in die Unterstützungszuständigkeit des Bundes fallen, vorläufig aufgenommene Personen sowie Asylsuchende sind von diesem Gesetz ausgenommen.
Art. 2 Anspruchsberechtigung
Der Anspruch auf Beiträge ist gegeben, wenn:
der Lebensbedarf durch das anrechenbare Einkommen nicht gedeckt ist;
das Reinvermögen nach kantonalem Steuergesetz den zweifachen Betrag der Vermögensfreigrenzen, die bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) für Alleinstehende und Ehepaare massgebend sind, nicht übersteigt;
der betreuende Elternteil mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt;
der betreuende Elternteil den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und sich hier auch tatsächlich aufhält; und
die Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum nicht übersteigt.
Art. 3 Höhe der Beiträge
Die Beiträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen.
Verändern sich die Verhältnisse während der Bezugszeit, sind die Beiträge entsprechend anzupassen.
Art. 4 Lebensbedarf
Als Lebensbedarf gelten die Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare nach den im Kanton massgebenden Bestimmungen über die EL. Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von 20 Prozent der Einkommensgrenze alleinstehender Elternteile angerechnet.
Zusätzlich werden folgende Ausgaben anerkannt:
die Mietkosten nach den Bestimmungen über die EL ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes. Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften werden die Kosten anteilmässig angerechnet;
Hypothekarzinsen höchstens bis zur Höhe des Liegenschaftsertrages.
…
Art. 5 Anrechenbares Einkommen
Als anrechenbares Einkommen gelten sämtliche während der Beitragszeit anfallenden Einkünfte des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern.
Verzichtet der nicht das Kind betreuende Elternteil ohne zwingenden Grund auf ein zumutbares Erwerbseinkommen, wird dieses in die Berechnung einbezogen.
Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften ist für deren Haushaltsführung ein angemessener Betrag als Einkommen anzurechnen.
1/20 des Reinvermögens wird als monatliches Einkommen angerechnet, soweit dieses die bei den EL für Alleinstehende und Ehepaare massgeblichen Vermögensfreigrenzen übersteigt.
Art. 6 Bemessungsperiode
Die Bemessungsperiode für die Ermittlung des massgebenden Lebensbedarfs und Einkommens entspricht der Beitragsdauer.
Art. 7 Beitragsdauer und -modus
Die Beiträge werden für zehn Monate nach der Geburt ausgerichtet.
In Härtefällen können die Beiträge für längstens 15 Monate ausgerichtet werden.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Regel monatlich.
Art. 8 Anmeldung und Meldepflicht
Die Beiträge sind bis spätestens drei Monate nach der Entstehung des Anspruchs geltend zu machen.
Der ansprucherhebende Elternteil hat die zur Ermittlung der Beitragsberechtigung und -höhe erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Er hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse während der Beitragsdauer sind unverzüglich zu melden.
Art. 9 Sicherung der Beiträge
Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Beitragsansprüchen ist nichtig.
Art. 10 Festlegung und Auszahlung
Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialdienst. Dieser befindet in einer Verfügung über Anspruchsberechtigung, Höhe und Dauer der Beiträge.
Art. 11 Rückerstattung
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder entscheidende Änderungen der Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht verjährt nach fünf Jahren.
Art. 12 Auskunfts- und Schweigepflicht
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und die mit dem ansprucherhebenden Elternteil in Verbindung stehenden sozialen Institutionen sind verpflichtet, kostenlos die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterliegen bezüglich ihren Wahrnehmungen der Schweigepflicht.
Art. 13 Rechtsmittel
Gegen die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden.
Art. 14 Vollzug
Die Regierung ist für den Vollzug zuständig und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen2.
Art. 15 Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3 dieses Gesetzes.
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