613.000
Polizeigesetz des Kantons Graubünden
613.000
Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG)
vom 20. Oktober 2004
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung 1), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Juni 2004 2),
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Das Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt Rechte und Pflichten der Geltungsbereich Kantonspolizei.
Die polizeilichen Aufgaben der Gemeinden bleiben davon unberührt, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Für die Tätigkeiten der gerichtlichen Polizei in der Strafrechtspflege gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung 3).
Art. 2
Die Kantonspolizei erfüllt folgende Aufgaben: Aufgaben der Kantonspolizei
Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen.
Sie übt die Funktion der gerichtlichen Polizei aus und trifft Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten.
Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen.
Sie sorgt für eine zweckmässige Überwachung und Lenkung des Strassenverkehrs und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung.
Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind.
1) BR 110.100 2) Seite 859 3) BR 350.000 1.01.2010 1
Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfallereignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisationen erfordert.
Sie gewährt polizeiliche Unterstützung bei Grossanlässen.
Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
Art. 3
Aufgaben der 1 Die Gemeinden erfüllen die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Gemeinden polizeilichen Aufgaben. Sie können für die Aufgaben, die Ausbildung und Ausrüstung der Gemeindepolizei eigene Vorschriften erlassen.
Erfüllt die Gemeindepolizei ihre Aufgaben in Uniform oder bewaffnet, ist eine angemessene polizeiliche Ausbildung erforderlich.
Art. 4
Zusammenarbeit 1 Die Regierung ist befugt, mit dem Bund und den Kantonen sowie dem mit Bund, benachbarten Ausland Verwaltungsvereinbarungen über die polizeiliche Kantonen und Ausland Zusammenarbeit zu schliessen.
Sie kann andere Kantone, den Bund und das benachbarte Ausland um polizeiliche Unterstützung ersuchen, wenn die Kantonspolizei ihre Aufgabe aus eigenen Kräften nicht zu erfüllen vermag.
Sie kann auf Ersuchen des Bundes, der Kantone oder des benachbarten Auslandes polizeiliche Unterstützung gewähren.
Sie kann die Kompetenzen von Absatz 2 und 3 an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten delegieren.
Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeiorganen und Sicherheitsbehörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes unmittelbar zusammen.
Art. 5
Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei kann bei ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Aufmit den gaben unter Ersatz der Kosten die Mithilfe der Gemeindepolizeiorgane Gemeinden auf ihrem Territorium verlangen.
Eine Gemeinde kann die Kantonspolizei unter Ersatz der Kosten um Unterstützung ersuchen, wenn sie ihre polizeilichen Aufgaben nicht mehr oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Artikel 4 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
Die Regierung kann auf Ersuchen einer Gemeinde die dauernde Übernahme von gemeindepolizeilichen Aufgaben durch die Kantonspolizei gegen Entschädigung vertraglich regeln.
Sie kann mit einer Gemeinde die Übertragung von Aufgaben der Kantonspolizei an die Gemeindepolizei gegen Entschädigung vertraglich vereinbaren, soweit dies sachlich sinnvoll erscheint und die organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
1.01.2010 II. Grundsätze des polizeilichen Handelns
Art. 6
Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung Gesetzmässigkeit und Gesetz gebunden. und Verhältnismässigkeit
Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
Art. 7
Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, Polizeiliche wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für Generalklausel die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
Art. 8
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittel- Adressaten des bar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die polizeilichen Handelns für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
Geht die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Massnahmen gegen Störende nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind und
es den betroffenen Personen zumutbar ist.
III. Polizeiliche Massnahmen
Art. 9
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe eine Anhaltung, Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, ih- Identitätsfeststellung rem Fahrzeug oder Tieren und anderen Sachen, die sie mitführt, gefahndet wird.
Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
1.01.2010 3 Die Kantonspolizei kann die angehaltene Person auf die Dienststelle führen, wenn deren Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Person verdächtigt, falsche Angaben zu machen sowie Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.
Die Kantonspolizei kann die betreffende Person in den in Absatz 3 genannten Fällen vorübergehend festnehmen, längstens 12 Stunden.
Art. 10
Befragung, 1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufga- Vorladung und ben befragen. Sie hat die Personen dabei auf ihre Rechte hinzuweisen. Vorführung
Sie kann Personen unter Hinweis auf den Gegenstand für Befragungen vorladen. Der Gegenstand der Befragung ist auf der Vorladung anzugeben.
Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge, kann die Kantonspolizei sie nach vorgängigem schriftlichen Hinweis vorführen.
Art. 11
Erkennungs- 1 Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer dienstliche Person vornehmen, Massnahmen
deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;
die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;
die sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.
Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.
Art. 12
Wegweisung und 1 Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung sowie Fernhaltung zur Gefahrenabwehr ereignisbezogen die notwendigen Massnahmen anordnen.
Insbesondere kann sie
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Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
das Betreten von Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen;
den Aufenthalt in Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen.
Sie kann bei Nichtbefolgung der Anweisung diese mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.
Art. 13
Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbe- Ausschreibung kannt ist, wenn
die Gesetzgebung es vorsieht:
die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht;
sie vermisst wird;
begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.
Art. 14
Die Kantonspolizei darf unmündige Personen den Obhutsberechtigten Zuführung oder der zuständigen Vormundschaftsbehörde zuführen. Unmündiger
Art. 15
Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in polizeilichen Ge- Polizeiwahrsam nehmen, wenn gewahrsam
dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist;
sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen will;
dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, Ausweisung oder Auslieferung erforderlich ist.
Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, und es ist ihr, sofern die Umstände es erlauben, die Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
1.01.2010 5 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
Art. 16 1)
Eingreifen bei 1 Die Kantonspolizei kann die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b häuslicher Gewalt Absatz 4 ZGB für längstens zehn Tage verfügen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und:
der ausgewiesenen Person und dem Opfer spätestens nach dem Einschreiten schriftlich abzugeben;
dem Bezirksgerichtspräsidium und, sofern vormundschaftliche Massnahmen in Betracht kommen, der Vormundschaftsbehörde innert 24 Stunden zu übermitteln;
der Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen mit allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
Der Weiterzug der Verfügung der Kantonspolizei während der Ausweisung richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.
Die Kantonspolizei informiert:
das Opfer über die möglichen weiteren Verfahrensschritte;
das Opfer und die Gewalt ausübende Person über Beratungsangebote.
Die Beratungsstelle nimmt in den Fällen, in denen Personen nach Artikel 28b Absatz 4 ZGB ausgewiesen wurden, mit den Gewalt ausübenden Personen umgehend Kontakt auf. Wünscht eine Person keine Beratung, werden die von der Polizei übermittelten Daten und Unterlagen von der Beratungsstelle sofort vernichtet.
Art. 17
Durchsuchen 1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn von Personen
dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint;
Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind;
der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz oder zur Feststellung der Identität erforderlich ist.
Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Januar 2010 in Kraft getreten.
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Art. 18
Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, Durchsuchen von wenn Sachen
sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 17 durchsucht werden darf;
Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;
Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.
Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.
Art. 19
Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Betreten von Kantonspolizei private Grundstücke betreten. Grundstücken
Art. 20
Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten Betreten und und Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten Durchsuchen von nicht öffentlichen und durchsuchen, wenn Räumlichkeiten
dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
wenn Verdacht besteht, dass dort eine Person widerrechtlich festgehalten wird;
wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden soll;
wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.
Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.
Art. 21
Die Kantonspolizei kann eine Sache sicherstellen, um Sicherstellen von Sachen
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren;
die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Kantonspolizei die Sachen an die berechtigte Person herauszugeben.
Werden diese Sachen trotz Aufforderung mit Fristansetzung nicht abgeholt, erhebt niemand Anspruch auf die Sachen oder sind sie schneller Wertverminderung ausgesetzt, dürfen sie verwertet oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet werden.
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Art. 22
Einsatz 1 Zur Abwehr erheblicher Gefahren kann die Kantonspolizei nach dem technischer Mittel Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben technische Mittel einsetzen und den Geheimbereich tangieren.
Sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen, stellt die Kantonspolizei beim Kantonsgerichtspräsidium Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs in den Geheimbereich.
Die Kantonspolizei kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen und im Strassenverkehr zur Identifikation bildmässig aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden.
IV. Polizeilicher Zwang
Art. 23
Unmittelbarer 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zwang Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen.
Art. 24
Fesselung Die Kantonspolizei kann Personen, die sie gestützt auf das vorliegende Gesetz festhält, mit Fesseln sichern, wenn der Verdacht besteht, dass diese
Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden;
fliehen werden oder befreit werden sollen;
sich töten oder verletzen werden.
Art. 25
Schusswaffen- 1 Der Einsatz von Schusswaffen ist zulässig gebrauch
bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Angehörige der Kantonspolizei oder gegen Dritte;
zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;
wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;
zur Befreiung von Geiseln;
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e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.
Dem Einsatz einer Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.
V. Orientierung der Öffentlichkeit
Art. 26
Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von Information öffentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.
Die Information über Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung 1) und der Bundesgesetzgebung.
VI. Bearbeiten von Personendaten
Art. 27
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei Daten Datenbearbeitung bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.
Vorbehältlich spezieller Normen dürfen Personendaten nur solange aufbewahrt werden, als dies notwendig ist.
Daten, welche im Zusammenhang mit den gerichtspolizeilichen Aufgaben stehen, sind von den übrigen Daten getrennt zu bearbeiten.
Art. 28
Die Kantonspolizei ist ermächtigt, Daten über gewaltbereite Personen zu Daten über bearbeiten und an gefährdete Stellen und Personen weiterzuleiten. gewaltbereite Personen
Behörden, Ämter und Einzelpersonen sind berechtigt, der Kantonspolizei über gewaltbereite Personen Meldung zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.
Art. 29
Die Kantonspolizei kann Personendaten an Dritte weiterleiten, soweit dies Datengesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für übermittlung
die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder
die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
1) BR 350.000 1.01.2010 9
Art. 30
Einzelheiten Die Regierung regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüglich Art, Umfang, Zugriffsberechtigung, Aufbewahrungsdauer und Weitergabe der registrierten Daten, deren Löschung sowie des Auskunfts- und Berichtigungsverfahrens.
VII. Organisation der Kantonspolizei
Art. 31
Organisation 1 Die Regierung legt die Organisation der Kantonspolizei fest.
Sie berücksichtigt dabei die Sicherheitsbedürfnisse und die regionalen Gegebenheiten.
In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten untersteht die Kantonspolizei den Organen der Strafrechtspflege.
Art. 32
Personalrecht 1 Soweit dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen 1) keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für Polizistinnen und Polizisten das kantonale Personalrecht.
Für Polizistinnen und Polizisten besteht eine Wohnsitz- und Versetzungspflicht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
Polizistinnen und Polizisten müssen in der Regel eine Polizeischule bestehen. Sie legen ein Gelübde ab.
Art. 33
Ausweispflicht Polizistinnen und Polizisten haben sich bei jeder Amtshandlung auszuweisen, uniformierte Polizistinnen und Polizisten nur auf Verlangen.
VIII. Rechte und Pflichten Dritter
Art. 34
Aufgabenübertra- 1 Der Kanton und die Gemeinden können Dritte mit der Erfüllung polizeigung an Dritte licher Aufgaben beauftragen, sofern diese die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Deren Auftreten, namentlich bezüglich Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweise, muss sich von demjenigen der Kantons- und Gemeindepolizei deutlich unterscheiden.
Die Aufgabenübertragung ist mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
1) BR 613.100
1.01.2010 Die Gemeinden melden der Kantonspolizei die Übertragung polizeilicher Aufgaben an Dritte.
IX. Kosten- und Schadenersatz
Art. 35
Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten Kostenersatz verpflichtet werden.
Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest. Sie regelt die Voraussetzungen für den teilweisen oder ganzen Kostenerlass namentlich bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, einen angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst zu stellen.
Art. 36
Kanton und Gemeinden haften nach den Grundsätzen des Verantwort- Schadenersatz lichkeitsgesetzes für Schäden, welche die Polizeiorgane in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen.
Der Kanton oder die Gemeinden ersetzen Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erleiden.
Der Kanton und die Gemeinden nehmen Rückgriff auf Dritte, die für den Schaden haften.
X. Schlussbestimmungen
Art. 37
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts 1. Gemeindegesetz des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 1)
Art. 4 lit. f
die Gemeindepolizei, wie die Sorge für Ruhe, Ordnung und Sicherheit; die Gesundheitspolizei; die Strassen-, Bau- und Feuerpolizei; die Gewerbe- und Wirtschaftspolizei;
1) BR 175.050 1.01.2010 11
Art. 4a
Benützung 1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des der zuständigen Gemeinde. öffentlichen Grundes 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantonspolizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 101 Abs. 2 2 Insbesondere können den Gemeinden die kantonalen Polizeiorgane
zur Verfügung gestellt werden.
2. Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958 1)
Art. 69 Abs. 1 1
Für die in der Strafrechtspflege tätigen Personen besteht eine Anzeigepflicht für alle strafbaren Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, für sonstige Behörden und kantonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie in anderen Erlassen vorgeschrieben ist. Die Anzeigepflicht entfällt jedoch für Personen, die sich gemäss Artikel 90 auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.
Art. 71 Abs. 2 und 3 2 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Vorschriften enthält, finden die
Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen gemäss Artikel 9ff. des Polizeigesetzes sinngemäss auf die Tätigkeit der Kantonspolizei in der Strafrechtspflege Anwendung.
Bisheriger Absatz 2
Art. 38
Übergangs- Die Gemeinden haben innert zwei Jahren seit In-Kraft-Treten des vorliebestimmung genden Gesetzes ihre bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben der kommunalen Polizei, ihre Ausbildung und Ausrüstung anzupassen.
Art. 39
Ausführungs- Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen 2). bestimmungen 1) BR 350.000 2) BR 613.100
1.01.2010
Art. 40
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum und In-Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 1) dieses Gesetzes.
1) Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 21. Juni 2005 auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
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