613.000
Polizeigesetz des Kantons Graubünden
Vom 20.10.2004 (Stand 01.01.2019)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Juni 20042,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Das Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt Rechte und Pflichten der Kantonspolizei.
Die polizeilichen Aufgaben der Gemeinden bleiben davon unberührt, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Für die Tätigkeiten der gerichtlichen Polizei in der Strafrechtspflege gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
Art. 2 Aufgaben der Kantonspolizei
Die Kantonspolizei erfüllt folgende Aufgaben:
Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen;
Sie übt die Funktion der gerichtlichen Polizei aus und trifft Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten;
Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen;
Sie sorgt für eine zweckmässige Überwachung und Lenkung des Strassenverkehrs und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung;
Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind;
Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfallereignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisationen erfordert;
Sie gewährt polizeiliche Unterstützung bei Grossanlässen; sie kann die Einsatzleitung übernehmen;
Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
Art.
3 Gemeinden
1. Aufgaben
Die Gemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet diejenigen polizeilichen Aufgaben, für die nicht der Kanton zuständig ist.
Sie sind insbesondere zuständig für:
die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit;
die Überwachung des ruhenden Verkehrs;
die Erfüllung weiterer ihnen durch die Gesetzgebung übertragener polizeilicher Aufgaben.
Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit können polizeilich ausgebildete Gemeindeorgane eine Person anhalten. Die weiteren Massnahmen dieses Gesetzes stehen den Gemeinden nicht zu.
Die Gemeinden können für die Aufgaben, die Ausbildung und die Ausrüstung der Gemeindepolizei eigene Vorschriften erlassen. Erfüllt die Gemeindepolizei ihre Aufgaben in Uniform oder bewaffnet, ist eine angemessene polizeiliche Ausbildung erforderlich.
Art. 3a 2. Benützung des öffentlichen Grundes
Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gemeinde.
Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantonspolizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Ausland und Gemeinden
Die Regierung ist befugt, mit dem Bund und den Kantonen sowie dem benachbarten Ausland Verwaltungsvereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit zu schliessen.
Sie kann andere Kantone, den Bund und das benachbarte Ausland um polizeiliche Unterstützung ersuchen, wenn die Kantonspolizei ihre Aufgabe aus eigenen Kräften nicht zu erfüllen vermag.
Sie kann auf Ersuchen des Bundes, der Kantone oder des benachbarten Auslandes polizeiliche Unterstützung gewähren.
Sie kann die Kompetenzen von Absatz 2 und 3 an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten delegieren.
Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeiorganen und Sicherheitsbehörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes unmittelbar zusammen.
Die Kantonspolizei und die Gemeinden arbeiten zusammen.
Art. 5 Aufgabenübertragung
Die Kantonspolizei kann bei ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben unter Ersatz der Kosten die Mithilfe der Gemeindepolizeiorgane auf ihrem Territorium verlangen.
Eine Gemeinde kann die Kantonspolizei unter Ersatz der Kosten um Unterstützung ersuchen, wenn sie ihre polizeilichen Aufgaben nicht mehr oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Artikel 4 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
Die Regierung kann auf Ersuchen einer Gemeinde die dauernde Übernahme von gemeindepolizeilichen Aufgaben durch die Kantonspolizei gegen Entschädigung vertraglich regeln.
Sie kann mit einer Gemeinde die Übertragung von Aufgaben der Kantonspolizei an die Gemeindepolizei gegen Entschädigung vertraglich vereinbaren, soweit dies sachlich sinnvoll erscheint und die organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5a Ersatzvornahme
Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende sicherheitspolizeiliche Aufgabe nicht, kann die Kantonspolizei diese Aufgabe anstelle der Gemeinde erfüllen.
Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht die Kantonspolizei der säumigen Gemeinde die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.
Die der Kantonspolizei durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten trägt die säumige Gemeinde.
2. Grundsätze des polizeilichen Handelns
Art. 6 Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit
Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden.
Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
Art. 7 Polizeiliche Generalklausel
Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
Art. 8 Adressaten des polizeilichen Handelns
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
Geht die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
Massnahmen gegen Störende nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind und
es den betroffenen Personen zumutbar ist.
3. Polizeiliche Massnahmen
Art. 9 Anhaltung, Identitätsfeststellung
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, ihrem Fahrzeug oder Tieren und anderen Sachen, die sie mitführt, gefahndet wird.
Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
Die Kantonspolizei kann die angehaltene Person auf die Dienststelle führen, wenn deren Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Person verdächtigt, falsche Angaben zu machen sowie Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.
Die Kantonspolizei kann die betreffende Person in den in Absatz 3 genannten Fällen vorübergehend festnehmen, längstens zwölf Stunden.
Art. 10 Befragung, Vorladung und Vorführung
Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen. Sie hat die Personen dabei auf ihre Rechte hinzuweisen.
Sie kann Personen unter Hinweis auf den Gegenstand für Befragungen vorladen. Der Gegenstand der Befragung ist auf der Vorladung anzugeben.
Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge, kann die Kantonspolizei sie nach vorgängigem schriftlichen Hinweis vorführen.
Art. 11 Erkennungsdienstliche Massnahmen
Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Person vornehmen,
deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;
die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;
die sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.
Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.
Art. 12 Wegweisung und Fernhaltung
Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr ereignisbezogen die notwendigen Massnahmen anordnen.
Insbesondere kann sie
Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
das Betreten von Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen;
den Aufenthalt in Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen.
Sie kann bei Nichtbefolgung der Anweisung diese mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.
Art. 13 Ausschreibung
Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn
die Gesetzgebung es vorsieht;
die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht;
sie vermisst wird;
begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.
Personen und Sachen können zwecks verdeckter Registrierung im Sinne von Artikel 33 und Artikel 34 der Bundesverordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro3 ausgeschrieben werden.
Art. 14 Zuführung Minderjähriger
Die Kantonspolizei darf minderjährige Personen den Obhutsberechtigten oder der zuständigen Kindesschutzbehörde zuführen.
Art. 15 Polizeigewahrsam
Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist;
sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen will;
dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, Ausweisung oder Auslieferung erforderlich ist.
Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, und es ist ihr, sofern die Umstände es erlauben, die Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.
Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
Art. 16 Eingreifen bei häuslicher Gewalt
Die Kantonspolizei kann die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB4 für längstens 14 Tage verfügen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und:
der ausgewiesenen Person und dem Opfer spätestens nach dem Einschreiten schriftlich abzugeben;
der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Regionalgericht und, sofern Minderjährige betroffen sind oder Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Betracht kommen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert 24 Stunden zu übermitteln;
der Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen mit allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
Die Verfügung der Kantonspolizei kann während der Ausweisung mit Beschwerde bei der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Regionalgericht schriftlich angefochten werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Die Kantonspolizei informiert:
das Opfer über die möglichen weiteren Verfahrensschritte;
das Opfer und die Gewalt ausübende Person über Beratungsangebote.
Die Beratungsstelle nimmt in den Fällen, in denen Personen nach Artikel 28b Absatz 4 ZGB ausgewiesen wurden, mit den Gewalt ausübenden Personen umgehend Kontakt auf. Wünscht eine Person keine Beratung, werden die von der Polizei übermittelten Daten und Unterlagen von der Beratungsstelle sofort vernichtet.
Art. 17 Durchsuchen von Personen
Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn
dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint;
Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind;
der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz oder zur Feststellung der Identität erforderlich ist.
Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Art. 18 Durchsuchen von Sachen
Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 17 durchsucht werden darf;
Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;
Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.
Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.
Art. 19 Betreten von Grundstücken
Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei private Grundstücke betreten.
Art. 20 Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten
Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten und Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn
dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
wenn Verdacht besteht, dass dort eine Person widerrechtlich festgehalten wird;
wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden soll;
wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.
Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.
Art. 21 Sicherstellen von Sachen
Die Kantonspolizei kann eine Sache sicherstellen, um
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren;
die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Kantonspolizei die Sachen an die berechtigte Person herauszugeben.
Werden diese Sachen trotz Aufforderung mit Fristansetzung nicht abgeholt, erhebt niemand Anspruch auf die Sachen oder sind sie schneller Wertverminderung ausgesetzt, dürfen sie verwertet oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet werden.
Art.
21a Präventive Überwachungsmassnahmen
1. Allgemeine Bestimmungen
Zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bereits vor der Aufnahme von gerichtspolizeilichen Ermittlungen den Einsatz anordnen von:
präventiven Observationen;
präventiven verdeckten Fahndungen;
verdeckten Vorermittlungen, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung geht;
präventiven technischen Überwachungsgeräten, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung geht.
Die Kantonspolizei teilt der von einer präventiven Überwachungsmassnahme direkt betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der Massnahme mit, sobald der mit der Massnahme verfolgte Zweck es zulässt.
Die Mitteilung gemäss Absatz 2 unterbleibt, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. Vorbehalten ist die Zustimmung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in den Fällen von Artikel 21a Absatz 1 Litera c und Litera d.
Der Entscheid über die Mitteilung wird der Staatsanwaltschaft überlassen, wenn die Erkenntnisse aus den präventiven Überwachungsmassnahmen zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt haben.
Soweit dieses Gesetz auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die geheimen Überwachungsmassnahmen verweist, kommen der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten die Aufgaben und Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu.
Art. 21b 2. Präventive Observation
Eine präventive Observation liegt vor, wenn Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden. Zu diesem Zweck können technische Instrumente zur Standortermittlung eingesetzt werden.
Präventive Observationen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier an.
Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.
Art. 21c 3. Präventive verdeckte Fahndung
Auf den Begriff der präventiven verdeckten Fahndung ist Artikel 298a der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Präventive verdeckte Fahndungen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier an.
Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.
Auf die Durchführung sind Artikel 298c und Artikel 298d Absätze 1 und 3 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 21d 4. Verdeckte Vorermittlung
Auf den Begriff der verdeckten Vorermittlung ist Artikel 285a der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Die Einsätze von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.
Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 289 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Auf die Durchführung sind Artikel 287, Artikel 288 und die Artikel 290 bis 297 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 21e 5. Präventive technische Überwachung
Eine präventive technische Überwachung liegt vor, wenn zur Beobachtung, Abhörung oder Aufzeichnung von Vorgängen an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten technische Überwachungsgeräte eingesetzt werden.
Die Einsätze präventiver technischer Überwachungsgeräte ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.
Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 274 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Auf die Durchführung sind die Artikel 275 bis 278 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 21f Vorbereitende Legendierung
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung einer verdeckten Vorermittlung nach Artikel 21a Absatz 1 Litera c dieses Gesetzes oder einer verdeckten Ermittlung nach Artikel 286 der Strafprozessordnung Ermittlerinnen oder Ermittler und ihre Führungspersonen mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.
Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.
Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für den Einsatz nach Artikel 21d Absatz 3 dieses Gesetzes oder nach Artikel 289 der Strafprozessordnung vorliegt.
Art. 21g Informantinnen und Informanten, Vertrauenspersonen
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informantinnen und Informanten oder Vertrauenspersonen einsetzen. Sie kann ihnen Vertraulichkeit zusichern und sie angemessen entschädigen.
Informantinnen oder Informanten geben der Kantonspolizei aus eigenem Antrieb Informationen weiter.
Vertrauenspersonen beschaffen auf Anordnung der Kantonspolizei Informationen.
Art. 22 …
Art. 22a Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte
Sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden, kann die Kantonspolizei allgemein zugängliche Orte verdeckt überwachen und Personendaten bild- und tonmässig aufzeichnen.
Zur Personen- und Sachfahndung ist der automatisierte Abgleich mit Datenbanken zulässig.
Aufgezeichnete Personendaten sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit sie nicht in einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.
Die verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.
Art. 22b Verkehrsüberwachung
Die Kantonspolizei kann im Strassenverkehr Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert aufzeichnen und mit Datenbanken abgleichen.
Der automatisierte Datenabgleich ist zulässig:
mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
mit Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist; und
mit Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
Automatisch erfasste Daten sind in Fällen ohne Übereinstimmung mit einer Datenbank sofort zu löschen. Andernfalls sind sie gemäss den Bestimmungen des Verwaltungs- oder Strafverfahrens zu löschen.
Art. 22c Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen, um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.
Sie kann allgemein zugängliche Orte mit körpernah getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, um Straftaten zu verhindern.
Werden Personendaten erhoben, richtet sich ihre Bearbeitung nach Artikel 22a.
Art. 22d Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Die Kantonspolizei ordnet die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für eine Notsuche und für die Fahndung nach verurteilten Personen nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs5 an.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts genehmigt diese Anordnung und trifft die für die Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlichen Massnahmen.
Richterliche Entscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss.
4. Polizeilicher Zwang
Art. 23 Unmittelbarer Zwang
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen.
Art. 24 Fesselung
Die Kantonspolizei kann Personen, die sie gestützt auf das vorliegende Gesetz festhält, mit Fesseln sichern, wenn der Verdacht besteht, dass diese
Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden;
fliehen werden oder befreit werden sollen;
sich töten oder verletzen werden.
Art. 25 Schusswaffengebrauch
Der Einsatz von Schusswaffen ist zulässig
bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Angehörige der Kantonspolizei oder gegen Dritte;
zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;
wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;
zur Befreiung von Geiseln;
zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.
Dem Einsatz einer Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.
5. Orientierung der Öffentlichkeit
Art. 26 Information
Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.
Die Information über Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
Art. 26a Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
Das kantonale Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Kantonspolizei, die Rückschlüsse auf ihre Mittel, Fähigkeiten und Dispositionen zulassen.
6. Bearbeiten von Personendaten
Art. 27 Datenbearbeitung
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.
Die Datenbearbeitung umfasst auch die besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile.
…
Daten, welche im Zusammenhang mit den gerichtspolizeilichen Aufgaben stehen, sind von den übrigen Daten getrennt zu bearbeiten.
Art. 27a Datenbeschaffung
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags Informationen und Daten aus öffentlich zugänglichen, privaten und amtlichen Quellen erheben und entgegennehmen.
Sie kann Daten ausländischer, eidgenössischer und kantonaler Polizei-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden entgegennehmen oder im Abrufverfahren anfragen.
Öffentliche Organe oder Behörden sowie Private geben der Kantonspolizei Daten bekannt, soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgabe notwendig ist. Sie können ihr die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 28 Daten über gewaltbereite Personen
Die Kantonspolizei ist ermächtigt, Daten über gewaltbereite Personen zu bearbeiten und an gefährdete Stellen und Personen weiterzuleiten.
Behörden, Ämter und Einzelpersonen sind berechtigt, der Kantonspolizei über gewaltbereite Personen Meldung zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.
Art. 29 Datenbekanntgabe
Die Kantonspolizei kann Daten an Dritte weiterleiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder
die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die Datenbekanntgabe gegenüber anderen kantonalen sowie den eidgenössischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden kann auch automatisiert erfolgen.
Die Kantonspolizei kann Gemeinden Zugriff auf polizeiliche Datenbestände gewähren, soweit dies für die Erfüllung von delegierten polizeilichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 29a Datenvernichtung
Die Daten sind innerhalb von fünf Jahren zu vernichten.
Sie werden nicht vernichtet, wenn:
die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt;
eine längere Aufbewahrungsdauer im Interesse der Betroffenen liegt; oder
überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen eine längere Aufbewahrungsdauer erfordern.
Art. 30 Einzelheiten
Die Regierung regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüglich Art, Umfang, Zugriffsberechtigung, Aufbewahrungsdauer und Weitergabe der registrierten Daten, deren Löschung sowie des Auskunfts- und Berichtigungsverfahrens.
7. Organisation der Kantonspolizei
Art. 31 Organisation
Die Regierung legt die Organisation der Kantonspolizei fest.
Sie berücksichtigt dabei die Sicherheitsbedürfnisse und die regionalen Gegebenheiten.
In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten untersteht die Kantonspolizei den Organen der Strafrechtspflege.
Art. 32 Personalrecht
Soweit dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen6 keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für Polizistinnen und Polizisten das kantonale Personalrecht.
Für Polizistinnen und Polizisten besteht eine Wohnsitz- und Versetzungspflicht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
Polizistinnen und Polizisten müssen in der Regel eine Polizeischule bestehen. Sie legen ein Gelübde ab.
Art. 33 Ausweispflicht
Polizistinnen und Polizisten haben sich bei jeder Amtshandlung auszuweisen, uniformierte Polizistinnen und Polizisten nur auf Verlangen.
8. Rechte und Pflichten Dritter
Art. 34 Aufgabenübertragung an Dritte
Der Kanton und die Gemeinden können Dritte mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben beauftragen, sofern diese die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Deren Auftreten, namentlich bezüglich Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweise, muss sich von demjenigen der Kantons- und Gemeindepolizei deutlich unterscheiden.
Die Aufgabenübertragung ist mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
Die Gemeinden melden der Kantonspolizei die Übertragung polizeilicher Aufgaben an Dritte.
9. Kosten- und Schadenersatz
Art. 35 Kostenersatz
Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest. Sie regelt die Voraussetzungen für den teilweisen oder ganzen Kostenerlass namentlich bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, einen angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst zu stellen.
Art. 36 Schadenersatz
Kanton und Gemeinden haften nach den Grundsätzen des Verantwortlichkeitsgesetzes für Schäden, welche die Polizeiorgane in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen.
Der Kanton oder die Gemeinden ersetzen Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erleiden.
Der Kanton und die Gemeinden nehmen Rückgriff auf Dritte, die für den Schaden haften.
10. Übertretungsstrafrecht
Art. 36a Unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder Munition
Mit Busse wird bestraft, wer:
Waffen, Sprengmittel oder Munition unvorsichtig oder mutwillig gebraucht;
solche Gegenstände nicht voll schuldfähigen Personen oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren ohne pflichtgemässe Beaufsichtigung überlässt;
Waffen, Sprengmittel oder Munition Betrunkenen aushändigt.
Art. 36b Strafbarer Besitz von Diebeswerkzeugen
Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer:
Diebeswerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt;
Diebeswerkzeug einer anderen Person überlässt, obwohl sie oder er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist.
Die Gegenstände werden eingezogen.
Art. 36c Gefährdung durch Feuerwerk
Mit Busse wird bestraft, wer:
ohne feuerpolizeiliche Bewilligung Knallfeuerwerk oder explosiv wirkende Spielzeuge, die geeignet sind, Körperverletzungen zu verursachen, herstellt, anbietet oder abgibt;
Feuerwerk in der Nähe von Personen oder leicht entzündbaren Gegenständen derart abbrennt oder durch Personen, deren Beaufsichtigung ihm obliegt, abbrennen lässt, dass jene gefährdet sind.
Art. 36d Ungehorsam gegen die Polizei
Wer vorsätzlich der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt, die eine Polizistin oder ein Polizist innerhalb ihrer oder seiner Befugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.
Art. 36e Auskunftsverweigerung
Mit Busse wird bestraft, wer:
einer Behörde oder einer Amtsperson, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe des Namens oder der Wohnung oder andere Auskünfte zur Person verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht;
im amtlichen Meldeschein für die polizeiliche Kontrolle der Beherbergten unrichtige Angaben zur Person oder Begleitung macht oder diese Angaben verweigert.
Art. 36f Grober Unfug
Wer eine andere Person aus Bosheit oder Mutwillen in grober Weise stört oder belästigt, ohne dass damit ein unter schwerere Strafe gestellter Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bestraft.
Art. 36g Unanständiges Benehmen, Ruhestörung
Wer öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt oder unnötigen Lärm verursacht, wird mit Busse bestraft.
Art. 36h Verunreinigung fremden Eigentums
Wer vorsätzlich öffentliche Sachen oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB7 vorliegt, mit Busse bestraft.
Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 36i Rechtswidrige Selbsthilfe
Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
Art. 36j Betteln
Wer durch aufdringliches Betteln Personen belästigt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln anhält, wird mit Busse bestraft.
Art. 36k Ordnungsbussenverfahren
Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet befugt, Verstösse gegen Artikel 36c, Artikel 36g, Artikel 36h und Artikel 36j mit Busse bis 10 000 Franken zu ahnden.
Die Widerhandlungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
Art.
36l Hanfanbau
1. Meldepflicht
Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen, haben dies der Kantonspolizei zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen, bevor die angebauten Pflanzen eine Höhe von zehn Zentimeter, berechnet vom Wurzelansatz bis zur Pflanzenspitze, erreicht haben.
Die Meldung hat folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen zu umfassen:
die anzubauende Sorte;
die Herkunft des Saatgutes;
die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;
die verantwortlichen Produzenten;
den vorgesehenen Verwendungszweck.
Art. 36m 2. Vernichtung
Hanfpflanzungen, die nicht gemeldet wurden oder deren THC-Gehalt über ein Prozent beträgt, können sofort auf Kosten der anbauenden Person vernichtet werden.
Art. 36n 3. Busse
Personen, die der Meldepflicht gemäss Artikel 36l nicht nachkommen, werden mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
11. Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts8
Art. 38 Übergangsbestimmung
Die Gemeinden haben innert zwei Jahren seit In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ihre bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben der kommunalen Polizei, ihre Ausbildung und Ausrüstung anzupassen.
Art. 39 Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen9.
Art. 40 Referendum und In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens10 dieses Gesetzes.
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