720.000
Steuergesetz für den Kanton Graubünden
720.000
Steuergesetz für den Kanton Graubünden 1)
Vom Volke angenommen am 8. Juni 1986
Einleitung
Art. 1 2)
Soweit der Ertrag des Staatsvermögens und die übrigen Einnahmen zur I. Gegenstand des Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen, erhebt der Kanton nach die- Gesetzes sem Gesetz
eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und den steuerbefreiten juristischen Personen,
3)eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
eine Quellensteuer von den natürlichen und juristischen Personen,
eine Nachlass- und eine Schenkungssteuer von den natürlichen und juristischen Personen.
... 4)
5)eine Kultussteuer für die Landeskirchen. Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 7) und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 8) übertragenen Aufgaben.
1) B vom 5. März 1985, Seite 93, Heft Nr. 3 und 3a; GRP 1985/86, 336, (1. Lesung), 750 (2. Lesung) GRP 1995/96, 284; auf 1. Januar 1997 in Kraft getreten 1998, 209; GRP 1998/99, 518; auf 1. Januar 2001 in Kraft getreten 7) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, SR 642.11 8) Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 1.1.2009 1
Art. 1a 1)
II. Gleichstellung Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und der Geschlechter den dazugehörigen Ausführungserlassen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Art. 1b 2)
III. Eingetragene Die nach dem Partnerschaftsgesetz 3 ) registrierten Partner werden den ver- Partnerschaft heirateten Steuerpflichtigen gleichgestellt.
Art. 2 IV. Anwendung 1 Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben in der Ausübung ihrer Rechte
des Gesetzes 4) und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechtsformen gewählt, die dem wirtschaftlichen Tatbestand offensichtlich nicht entsprechen, sind die Steuern nach Massgabe des letzteren zu erheben.
Rechtsgestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, werden nicht anerkannt.
Art. 3 V. Einfache 1 Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkom-
Kantonssteuer men, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Quellensteuer gilt als ein- und Steuerfuss 5) fache Kantonssteuer zu 100 Prozent. Der Grosse Rat setzt jährlich den Steuerfuss für die natürlichen Personen und den Steuerfuss für die juristischen Personen in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. Die Differenz darf zehn Prozentpunkte nicht übersteigen.
1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; B vom 11. Mai 1995, 89; GRP 1995/96, 284; auf 1. Januar 1997 in Kraft getreten 3) Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) GRP 2006/2007, 410; mit RB vom 16. Oktober 2007 auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt
1.1.2010 Für juristische Personen ist der am Ende der Steuerperiode geltende Steuerfuss massgebend. Der Grosse Rat setzt jährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer für die Quellensteuer der Gemeinden sowie der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden fest. Der Grosse Rat setzt jährlich den Steuerfuss für die Kultussteuer fest; dieser beträgt mindestens 9 Prozent und höchstens 12 Prozent der einfachen Kantonssteuer.
3) Werden die Steuerfüsse nicht bis in der Dezembersession festgelegt, gelten für die Quellensteuern die Steuerfüsse des laufenden Jahres auch für das Folgejahr.
Art. 4
Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalen- VI. Einfache derjahres vom Stand Ende Dezember 2005 6 ) um drei Prozent oder ein Kantonssteuer 4) Mehrfaches davon ab, ändern sich die in Artikel 31 Litera c, Artikel 35 und Steuerfuss Abs. 3, Artikel 36 Litera h und l (nur Abzug), Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40a, Artikel 52 Absatz 1 und 3, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 87, Artikel 91 und Artikel 114 Absatz 1 in Franken festgelegten Beträge für das nächste Steuer- bzw. Kalenderjahr um drei Prozent oder das entsprechende Mehrfache davon. Die Abzüge sind auf 100 Franken, die Beträge in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 auf 1 000 Franken aufzurunden.
Für juristische Personen sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Beträge massgebend.
GRP 2006/2007, 410; mit RB vom 16. Oktober 2007 auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt 6) Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dezember 2005 = 100 Punkte 1.1.2010 3
Art. 5
VII. Steuerer- Die Regierung kann, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, im Interleichterungen 1) esse der bündnerischen Volkswirtschaft für längstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren
neuen Unternehmungen,
2)bestehenden Unternehmungen für eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit.
... 3)
... 4) Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
I. Die Steuern der natürlichen Personen
1. STEUERPFLICHT
Art. 6
I. Unbeschränkte Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt Steuerpflicht steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Steuerlichen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt,
während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein.
5) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3319, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.1.2010 Keinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heil- und Erholungszwecken aufhält und anderswo ihren Wohnsitz hat.
Art. 7
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind kraft II. Beschränkte wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Steuerpflicht 1. Geschäftliche
Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Betriebe, Betriebsstätten und Kanton sind, Grundstücke
im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben,
... 1) Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Art. 8
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind 2. Andere steuerkraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie bare Werte
im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hiefür Entschädigungen beziehen,
für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandtitel auf solchen Grundstücken sichergestellt sind,
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet werden,
3)Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten, 1.1.2010 5 1)als Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsf) stätte im Kanton Lohn oder andere Vergütungen beziehen für Arbeit im internationalen Verkehr.
2)mit Grundstücken im Kanton handeln oder solche vermitteln.
Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig.
Art. 8a 3)
III. Ausnahmen Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes 4) gewährten von der Steuer- steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten. pflicht
Art. 9 5)
IV. Steuer- 1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und berechnung Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.
Art. 10
V. Besondere 1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch- Verhältnisse lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand 1. Ehegatten und Kinder zusammengerechnet.
4) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12).
1.1.2010 ... 1) Einkommen und Vermögen des Kindes, ausgenommen das Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne, werden bis zum Ende der Steuerperiode, die dem Eintritt der Mündigkeit vorangeht, dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut zugerechnet.
4) Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt die Regierung die Zurechnung der Steuerfaktoren des Kindes.
Art. 11
Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften, einfachen Gesell- 2. Personenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen gemeinschaften ohne juristische Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit werden den Be- Persönlichkeit teiligten anteilmässig zugerechnet.
Sind die Beteiligungen ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert. 5) Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.
Art. 12
Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflich- 3. Steuerten ein. nachfolge
Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Vermögenserwerbes mit Einschluss der Vorempfänge.
5) Art. 2 ABzStG; BR 720.015 1.1.2010 7 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
Art. 13 2)
4. Haftung und 1 Ehegatten haften für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich be- Mithaftung für steuert werden, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedie Steuer doch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist. Die Inhaber der elterlichen Sorge haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindeseinkommen und das Kindesvermögen entfällt.
Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch
4)die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
die in der Schweiz wohnenden Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Teilhaber oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile,
die in der Schweiz wohnenden Beteiligten an anderen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Mitbeteiligten oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile,
die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten im Kanton, mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und durch solche Grundstücke gesicherten Forderungen oder die mit der Liquidation von im Kanton verwaltetem Vermögen betraut sind, bis zum Betrage des Reinerlöses,
der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage des reinen Nachlasses.
5)der gemäss Artikel 176 mitwirkende Dritte für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
6)Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tä-
1.1.2010 tigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Art. 14 1)
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger 5. Besteuerung Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der nach wand dem Auf- Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das a. Voraus- Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkom- setzungen mens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
Sind die Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
Art. 15
Einkommen und Vermögen werden, in Zusammenarbeit mit den Ge- b. Bemessung meinden, nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.
Der Steuer unterliegen insbesondere
das im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Ertrag,
das in schweizerischen Werten angelegte bewegliche Vermögen und dessen Ertrag mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen,
die in der Schweiz befindliche Fahrnis und deren Ertrag,
die in der Schweiz ausgewerteten immateriellen Güter und deren Ertrag,
die aus schweizerischen Quellen fliessenden Ruhegehälter, Renten und Pensionen,
die Einkünfte, für die der Steuerpflichtige auf Grund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise Befreiung oder Rückerstattung von an der Quelle erhobenen ausländischen Steuern beansprucht. Für die Veranlagung und den Bezug der Steuern nach dem Aufwand entschädigen die Gemeinden den Kanton. Die Regierung legt die Höhe der Entschädigung fest.
1.1.2010 9
2. EINKOMMENSSTEUER
Art. 16
I. Steuerbare 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali- Einkünfte gen Einkünfte. 1. Im allgemeinen Steuerbar sind auch die Naturaleinkünfte, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
Das Einkommen wird mindestens nach dem Aufwand der daraus lebenden Personen eingeschätzt. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
Art. 17
2. Aus unselb- Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der ständiger Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Erwerbstätigkeit Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.
Art. 18
3. Aus selbstän- 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie diger Erwerbs- Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien tätigkeit
a. Grundsatz Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne 3) aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sowie die ganze oder teilweise Verlegung der Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Werden Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens 5) ohne anschliessende Veräusserung in das Privatvermögen überführt, sind Gewinne nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem früher Ab-
1.1.2010 schreibungen zugelassen worden waren. Werden diese Liegenschaften durch den Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger innert 5 Jahren veräussert, unterliegt der Gewinn der Einkommensbesteuerung. Der Veräusserung sind die in Artikel 42 Absatz 2 aufgelisteten Tatbestände gleichgestellt. Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Liegenschaften, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt. Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 79 sinngemäss.
Art. 18a 3)
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden b. Teilbesteue- Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse rung im Geschäftsvermögen und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Art. 19 4)
Das landwirtschaftliche Einkommen ist nach dem Ergebnis der Buchhal- c. Landwirttung oder aufgrund von Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 127 Absatz schaft 5)
zu veranlagen.
3) Einfügung gemäss GRB vom 21. Oktober 2008; B vom 24. Juni 2008, 245;
1.1.2010 11 Die Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
Art. 20 1)
Umstrukturie- 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengerungen 2) sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 litera b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung oder auf eine nach Artikel 89–89b besteuerte juristische Person übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reserven auf den Liegenschaften.
Art. 21
4. Aus beweg-
Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere lichem Vermögen
a. Allgemein 3)
1.1.2010 1)Zinsen aus Guthaben einschliesslich die Einkünfte aus der Veräusa) serung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen,
2)Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a VStG 3) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Artikel 12 Absatz 1 und 1bis VStG);
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte,
Einkünfte aus Leibrenten- und Verpfründungsvertrag,
Einkünfte aus immateriellen Gütern,
4)Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz 5 ), soweit die Gesamterträge der kollektiven Kapitalanlage deren Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen. Liquidationsüberschuss ist der Betrag, um den der Liquidationserlös die Gestehungskosten übersteigt. Als Gestehungskosten gelten der Erwerbspreis, die mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten und die wertvermehrenden Aufwendungen. Kann der Erwerbspreis nicht nachgewiesen werden, gilt der Nominalwert als Erwerbspreis. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der Erwerbspreis des Rechtsvorgängers massgebend.
Art. 21a 7)
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden b. Teilbesteue- Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse rung im Privatvermögen und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte min- 5) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) 1.1.2010 13 destens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Art. 21b 1)
Als Vermögensertrag gilt auch:
Der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert;
Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Litera a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 22
5. Aus unbeweg- 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere lichem Vermögen
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung hält,
Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
Einkünfte aus Ausbeutung von Wasserkräften, Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
Kraft gesetzt; neue Artikelnummer durch Einfügung von Art. 21a
1.1.2010 Als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde. Für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft werden 70 Prozent des Mietwertes berechnet. Einer offensichtlichen Unternutzung ist mit einer Eigenmietwertreduktion Rechnung zu tragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten. 3) Für Härtefälle kann die Regierung eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen. 5)
6) Der Mietwert gemäss Absatz 1 Litera b ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird.
Art. 23 7)
Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- 6. Einkünfte aus denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an- Vorsorge erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
... 8) Einfügung von Abs. 2 auf den 1. Januar 2008 neue Absatznumerierung (bisher Absatz 2) 3) Art. 5 ff. ABzStG; BR 720.015 5) Art. 10 ABzStG; BR 720.015 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b;
mit der Einfügung der Abs. 2 und 4 auf den 1. Januar 2008 neue Absatznumerierung (bisher Absatz 3) 1.1.2010 15
Art. 24 1)
Art. 25 2)
Art. 26 3)
Art. 27 4)
Art. 28 5)
Art. 29
7. Übrige Ein- Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar künfte
Kapitalzahlungen aus Personenversicherung, vermindert um einen allfälligen Rückkaufswert oder um die am Ende der Laufzeit einer rückkaufsfähigen Versicherung anfallende Versicherungssumme und um Überschussanteile,
6)Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde,
7)Kapitalzahlungen aus anderen Versicherungen, soweit die Summe nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Vermögensschadens dient,
8)Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge und aus Freizügigkeitspolicen sowie gleichartige Zahlungen des Arbeitgebers,
9)alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen nach Erwerbsersatzordnung,
10)Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts,
1.1.2010 1)Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Verang) staltungen,
h) 2)Unterhaltsbeiträge, die der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte für sich selbst erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
Art. 30
Steuerfrei sind II. Steuerfreie Einkünfte
Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören,
3)Einkünfte aus Korporationsteilrechten,
4)Einkünfte aus Versicherungen und Fürsorgekassen, die nachweislich zur Deckung von Arzt-, Spital- oder Heilungskosten bestimmt sind und dazu verwendet werden,
5)Kapitalzahlungen, die anlässlich eines Stellenwechsels durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden,
6)Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt notwendig sind,
7)Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 lit. h,
8)der Sold für Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
9)Lidlohnzahlungen, die von den Eltern oder Grosseltern in den bisherigen ordentlichen Veranlagungen nicht abgezogen wurden,
10)Zahlungen von Genugtuungssummen, 1.1.2010 17 1)die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsl) leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie weitere Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand.
2)die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten Gewinne.
Art. 31
III. Ermittlung 1 Unselbständig Erwerbende können als Berufsunkosten abziehen des Reineinkommens a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- 1. Bei unselbstän- stätte, diger Erwerbstätigkeit b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit,
3)die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten einschliesslich der mit diesem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten im Umfange von 10 Prozent der Erwerbseinkünfte, mindestens 1 200 Franken, jedoch höchstens 3 000 Franken; anstelle dieses Abzuges kann der Steuerpflichtige die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen, die er nachweisen kann, geltend machen,
4)die notwendigen Umschulungskosten.
Für Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte legt die Regierung eine Freigrenze sowie eine Pauschale als Gewinnungskosten fest. 5)
Art. 32
2. Bei selbständi- Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begrünger Erwerbstätig- deten Kosten abziehen, insbesondere keit
Im Allgemei- a) die ausgewiesenen Abschreibungen für Wertverminderungen des Genen schäftsvermögens,
b) die Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen, 5) Art. 11 ABzStG; BR 720.015
1.1.2010 1)die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten
im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen, 2)
3)die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
4)die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 5) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
6)die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen. Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Art. 33
Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermö- b. Ersatzbegens durch gleichartige Vermögensobjekte können die stillen Reserven schaffung auf das Ersatzobjekt übertragen werden. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz.
Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden, die in der Regel innert zwei Jahren 9) zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen ist.
10) Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
1.1.2010 19
Art. 34
c. Abzug von Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Verlusten Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Absatz 1 gilt auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Art. 35
3. Bei Privatver- 1 Bei privatem Vermögensbesitz können abgezogen werden mögen
a) 3)die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern,
b) 4)bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen. Der Steuerpflichtige kann für überbaute Grundstücke anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen von der Regierung festgelegten Pauschalabzug beanspruchen. 6) Der Pauschalabzug ist nicht zulässig für Geschäfts- und Bürogebäude sowie für Grundstücke mit einem Bruttoertrag von mehr als 140 000 Franken.
6) Art. 16 f. ABzStG; BR 720.015
1.1.2010
Art. 36 1)
Von den Einkünften werden abgezogen: 4. Allgemeine Abzüge
a) 2)die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 21, 21a und Schuldzinsen
steuerbaren Vermögensertrages plus weitere 50 000 Franken;
40 Prozent der bezahlten Leibrenten sowie die dauernden Lasten; Leibrenten
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Unterhaltsbei- Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die un- träge ter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
die gesetzlichen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversiche- Sozialversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslosenversicherung, rungsbeiträge an die Erwerbsersatzordnung und an die obligatorische Unfallversicherung;
die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prä- BVG Beiträge mien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen Krankheits- und der gebundenen Selbstvorsorge bis zum Höchstbetrag nach BVG; Unfallkosten
3)die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen;
gbis) 4)die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der Behindertenabzug von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 5), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
4) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP 1.1.2010 21 1)die Einlagen, Prämien und Beiträge des Steuerpflichtigen und der Versicherungs- h) abzug von ihm unterhaltenen Personen für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Litera d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von – 8 400 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; – 4 200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; – für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Litera e und f erhöhen sich diese Abzüge um 2 200 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um 1 100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; – die Abzüge erhöhen sich um 900 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind. Gemeinnützige i) 2)die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer- Zuwendungen ten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 78 Litera a - d und Litera f) bis zu
Prozent des Reineinkommens Einkauf von Bei- k) die nach Gesetz und darauf beruhenden reglementarischen oder statragsjahren tutarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Kinderbetreu- l) 3)die 500 Franken übersteigenden Kosten der Kinderbetreuung durch ungsabzug Dritte, wenn Kinder unter 14 Jahren, für die ein Kinderabzug gewährt wird, während der Arbeitszeit betreut werden; der Abzug beträgt maximal 10 000 Franken pro Kind; er wird alleinerziehenden Eltern sowie Zweiverdienerpaaren, die zu mehr als 120 Prozent erwerbstätig sind, gewährt. Der Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden; Konkubinatspaare können den Abzug nicht beanspruchen.
Art. 37
5. Nicht Die übrigen Kosten und Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, insbesonabzugsfähige dere Kosten und Aufwendungen a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie,
1.1.2010
die Standesauslagen und Ausbildungskosten,
die Aufwendungen für Schuldentilgung,
die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,
die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundsteuern sowie andere Steuern, die nicht Gewinnungskosten darstellen.
Art. 38
Vom Reineinkommen werden abgezogen IV. Sozialabzüge
... 1)
2)500 Franken, wenn beide gemeinsam veranlagten Ehegatten ein Er- Zweiverdienerabzug werbseinkommen erzielen;
... 3)
4)6 000 Franken für jedes Kind im Vorschulalter, dessen finanziellen Kinderabzüge Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet. 9 000 Franken für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausblidung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug erhöht sich auf 18 000 Franken, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält;
... 5)
6)5 000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs- Unterstützungsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in abzug der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht gewährt werden für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die 1.1.2010 23 ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann;
... 1)
2)Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. Die Übertragung auf den Konkubinatspartner ist möglich.
... 3)
... 4)
... 5)
... 6)
... 7) Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgesetzt.
Art. 39
V. Steuer- 1 9)Die Einkommenssteuer beträgt 1. Steuersätze 0,0 % für die ersten Fr. 15 000.–, 2,5 % für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 1 000.–, 6,5 % für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 2 000.–,
% für die weiteren Fr. 6 000.–, 8,5 % für die weiteren Fr. 4 000.–,
1.1.2010
% für die weiteren Fr. 4 000.–, 9,5 % für die weiteren Fr. 4 000.–, 10,3 % für die weiteren Fr. 20 000.–, 10,6 % für die weiteren Fr. 20 000.–, 10,7 % für die weiteren Fr. 20 000.–, 11,2 % für die weiteren Fr. 100 000.–, 11,3 % für die weiteren Fr. 100 000.–, 11,4 % für die weiteren Fr. 100 000.–, 11,6 % für die weiteren Fr.300 000.–, 11,0 % für das gesamte steuerbare Einkommen, Fr.700 000.– wenn dieses übersteigt.
1)Zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor von 1.9 geteilt.
2)Die Entlastung nach Absatz 2 wird auch Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. 3) Der Konkubinatspartner gilt nicht als unterstützungsbedürftige Person.
5) Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht.
Art. 39a 6)
Für tiefe Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die 2. Vereinfachtes Steuer ohne Berücksichtigung von Abzügen zum Satz von 4.5 Prozent zu Abrechnungsverfahren erheben, wenn der Arbeitgeber die Steuer nach den Artikeln 2 und 3 des 3) Art. 19 ABzStG; BR 720.015 1.1.2010 25 Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten. Ein Steuerfuss wird nicht erhoben.
Die Regierung regelt die Zuteilung der Steuer auf die einzelnen Steuerhoheiten. 2)
Die Regierung kann den Steuersatz um maximal zwei Prozentpunkte erhöhen oder verringern, um einen gesamtschweizerisch einheitlichen Steuersatz zu erreichen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Er haftet für die Entrichtung der Steuer. Artikel 37a DBG 3) findet sinngemäss Anwendung.
Art. 40 4)
3. Kapitalabfin- Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leidungen stungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übria. Für wiederkeh- gen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, rende Leistun- der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende gen 5 ) jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 40a 6)
b. Aus Vorsorge Kapitalleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 litera d sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1.5 Prozent für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und zum Satz von 2 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen erhoben. Die Maximalbelastung beträgt für Ehegatten 2,6 Prozent und für die übrigen Steuerpflichtigen 4 Prozent.
1) Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005, SR 822.41 2) Art. 20 ABzStG; BR 720.015 3) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), SR 642.11 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1; Art.
40a ist rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft getreten
1.1.2010 Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.
Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen unter 5 600 Franken werden nicht besteuert.
3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
Art. 41
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen I. Gegenstand der Steuer
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens,
Gewinne des Landwirtes aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
2)Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken durch juristische Personen im Sinne von Artikel 78 litera e-h; die Bestimmungen von
Artikel 81 litera e und Artikel 84 finden analoge Anwendung.
Die nicht in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte werden den Grundstücken gleichgestellt.
Art. 42
Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher II. Veräusserung Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. 1. Steuerbegründende Veräusse-
Der Veräusserung sind insbesondere gleichgestellt rung
Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken,
die Überführung von Grundstücken in das Geschäftsvermögen.
3)die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
1.1.2010 27
Art. 43
2. Steuerauf- Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: schiebende Veräusserung a) 1)Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; 2)
3)Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Artikel 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
4)Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren bzw. bei drohender Enteignung;
... 5)
Art. 44
7)Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gesuch hin ohne Zins zurücker- III. Erstattung 6)
stattet, soweit:
der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird,
der Erlös aus der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes innert zwei Jahren zum Erwerb eines gleichartigen, selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, in der Schweiz gelegenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird. Die zweijährige Frist kann auf begründetes Gesuch hin angemessen erstreckt werden.
1.1.2010
Art. 45
Steuerpflichtig ist der Veräusserer. IV. Steuersubjekt
Für Grundstückgewinne werden Ehefrau und Kinder selbständig besteuert.
Gemeinschaftliche Eigentümer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung; sind die Anteile ungewiss oder nicht nachweisbar, wird der Grundstückgewinn als Ganzes besteuert.
Art. 46
Veräusserungsgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten V. Steuerobjekt (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. 1. Veräusserungsgewinn
Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend.
Bei Veräusserung von Grundstücken, für die eine Steuerrückerstattung nach Artikel 44 gewährt wurde, ist der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen.
Art. 47
Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers. 2. Veräusserungserlös
Bei Überführung von Grundstücken in das Geschäftsvermögen (Art. 42 Abs. 2 litera b) gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.
Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht, gelten nicht als Erlös, werden jedoch, soweit sie Ersatz für ausfallende Einkünfte sind, nach Artikel 29 Absatz 1 litera d 1) besteuert.
Art. 48
Als Erwerbspreis gilt der beurkundete Kaufpreis, zuzüglich aller weite- 3. Anlagekosten ren Leistungen des Erwerbers. Leistungen, welche unter Umgehung der a. Erwerbspreis Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.
Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle als Ersatzwert der Vermögenssteuerwert zum Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung.
Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt als Erwerbspreis der im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massgebende Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne.
1) Recte: litera e 1.1.2010 29
Art. 49
Aufwendungen 1 Als Aufwendungen gelten
a) Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben,
b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasser- und Lawinenverbauungen,
c) Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren.
Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Leistungen Dritter, für die der Veräusserer keinen Ersatz oder keine Rückerstattung leistet, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Art. 50
c. Geldwert- 1 Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerveränderung begründenden Veräusserung um mehr als 10 Prozent verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen. Die Geldwertkorrektur erfolgt nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres.
Art. 51
4. Abzug von 1 Von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen können die in den letzten Verlusten zehn Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden.
Für die Berechnung der Veräusserungsverluste sind die Artikel 46 bis 50 sinngemäss anwendbar.
Art. 52
VI. Veranlagung 1 2)Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: 1. Steuersätze
% für die ersten Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
1.1.2010
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–, und erreicht bei 191 100 Franken den Höchstsatz von 15 %.
Werden im gleichen Kalenderjahr mehrere Gewinne erzielt oder sind diese auf einen einheitlichen Vorgang zurückzuführen, ist für den Steuersatz der Gesamtgewinn massgebend. Für steuerlich bereits abgerechnete Gewinne ist die nach Massgabe des Gesamtgewinnes geschuldete Steuer nachzufordern. Gesamtgewinne unter 4 200 Franken pro Jahr sind steuerfrei.
Art. 53
War das Grundstück während mehr als zehn Jahren im Eigentum des 2. Ermässigung Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1.5 und Erhöhung Prozent ermässigt, höchstens jedoch um 51 Prozent.
War das Grundstück weniger als zwei Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jeden Monat, um den die Eigentumsdauer kürzer ist, um 2 Prozent erhöht.
Bei Erwerb des Grundstückes zufolge steueraufschiebenden Eigentumswechsels ist für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Diesem Eigentumswechsel wird die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt.
1.1.2010 31 .... 1)
4. VERMÖGENSSTEUER
Art. 54
I. Gegenstand der 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das Reinvermögen. Steuer 2 2) Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, wird dem Nutzniesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird. Bei Anteilen aus kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlagen und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
Art. 55
II. Aktiven 1 Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven. 1. Allgemeines 2 Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet.
Art. 56
2. Grundstücke 1 Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessea. Regel ner Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit.
Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre zu bewerten. Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden hauptsächlich zum Ertragswert besteuert.
Art. 57
b. Landwirt- 1 Auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke schaftliche werden zum Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die erforderlichen Grundstücke Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.
1.1.2010 Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens, die dauernd weder landwirtschaftlich noch sonstwie genutzt werden können, sind steuerfrei.
Grundstücke, die zum Zwecke der Spekulation oder der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesen Zwecken dienen, werden nach Artikel 56 besteuert.
Art. 58
Fahrnis und Forderungen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden 3. Fahrnis und zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert. Forderungen 1)
... Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.
Art. 59
Als Steuerwert für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurs- 4. Wertpapiere wert an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag. und Beteiligungen 4)
Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert nach dem inneren Wert zu ermitteln.
Korporationsteilrechte sind steuerfrei.
Art. 60
Immaterielle Güter, wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, 5. Immaterielle Modellen, sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben Güter worden sind.
Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
Art. 61
Kapital- und Rentnerversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer 6. Ansprüche aus mit ihrem Rückkaufswert. Versicherungen und Sparein-
Einlagen in betriebliche Vorsorge- oder Spareinrichtungen werden nicht richtungen als Vermögen besteuert, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.
1.1.2010 33
Art. 62
III. Passiven 1 Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.
Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.
Art. 63
IV. Steuer- 1 1)Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen 1. Steuerfreie a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehe- Fr. 126 000.–, Beträge gatten gesamthaft
für jedes Kind, für das ein Kinderabzug Fr. 25 000.–, beansprucht wird
für jeden andern Steuerpflichtigen Fr. 63 000.–. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.
Art. 64
2. Steuersätze und 14)Die Vermögenssteuer beträgt Belastungsgrenze 1,0 ‰ für die ersten Fr. 70 000.–, 1,2 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.–, 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.–, 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 56 000.–, 1,7 ‰ für die weiteren Fr. 70 000.–, 1,95 ‰ für die weiteren Fr. 140 000.–, 2,25 ‰ für die weiteren Fr. 140 000.–, 1,75 ‰ für das gesamte steuerbare Vermögen, wenn dieses Fr. 560 000.– übersteigt
1.1.2010 ... 1)
2)Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden Beteiligungen werden Beteiligungsrechte von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zum halben Satz des steuerbaren Gesamtvermögens besteuert.
5. KOPFSTEUER
Art. 65 3)
6. ZEITLICHE BEMESSUNG
Art. 66 4)
Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerpe- I. Steuerperiode riode festgesetzt und erhoben. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer.
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig anfallende Kosten nur anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.
Art. 67 6)
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der II. Bemessung Steuerperiode. des Einkommens 1.1.2010 35 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit haben in jedem Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich, wenn die Steuerpflicht erlischt oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 30. Juni muss kein Geschäftsabschluss erstellt werden.
Art. 68 1)
III. Bemessung 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der des Vermögens Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidung bleibt eine Pro Rata Besteuerung vorbehalten.
Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Artikel 70 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 69 3)
IV. Bemessung 1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam bei Ehepaaren besteuert.
Bei Scheidung und rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
1.1.2010
Art. 70 1)
Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be- V. Wechsel der steht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die lau- Steuerpflicht fende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 40a sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 105b Absatz 2 bleibt im Übrigen vorbehalten.
Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 71 2)
Die Regierung regelt die Einzelheiten der zeitlichen Bemessung. VI. Ausführungsbestimmungen
7. VERRECHNUNGSSTEUER 3)
Art. 72 4)
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt vollumfänglich in bar. Rückerstattung
Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern berechtigt.
Art. 73 5)
1.1.2010 37 II. Die Steuern der juristischen Personen
1. STEUERPFLICHT
Art. 74 1)
I. Unbeschränkte Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die Steuerpflicht übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne von Artikel 165 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG 5 ). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
Ausländische juristische Personen sowie die nach Artikel 11 Absatz 4 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
6) Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP 5) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) 6) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP
1.1.2010
1) Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 75
Juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Ver- II. Beschränkte waltung haben, sind steuerpflichtig, wenn sie Steuerpflicht
Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind,
im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
2)an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,
3)alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussern und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundstücke im Kanton sichergestellt sind,
im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Art. 76
Juristische Personen entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren III. Steuerbe- Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital ent- rechnung spricht, wenn es die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zulassen, mindestens jedoch nach dem Steuersatz, der für den im Kanton steuerbaren Gewinn und für das im Kanton steuerbare Kapital massgebend ist.
1.1.2010 39
Art. 77
IV. Mithaftung 1 Für die Steuern einer juristischen Person haftet solidarisch bis zum Betrag
des Reinvermögens, wer bei Beendigung der Steuerpflicht mit der Verwaltung oder mit der Liquidation betraut ist,
des Reinerlöses, wer mit der Liquidation von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten oder wer mit der Veräusserung oder Verwertung von Grundstücken oder von im Kanton grundpfändlich gesicherten Forderungen betraut ist.
Die Haftung für die in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung nicht getan haben.
Für die Steuern haften ferner solidarisch
die Teilhaber ausländischer Handelsgesellschaften oder anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit,
1)die Fondsleitung eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz.
2)Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
Art. 78
V. Ausnahmen 1 Von der Steuerpflicht sind befreit von der Steuerpflicht a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
der Kanton und seine Anstalten,
die Kreise und die Gemeinden des Kantons und ihre Anstalten,
das Pfrund- und Kirchengut der beiden Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden,
3)andere juristische Personen, die im kantonalen oder gesamtschweizerischen Interesse Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich, unwiderruflich und unmittelbar diesen Zwecken dienen,
juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich
1.1.2010 gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen,
1)inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht,
Vorsorgeeinrichtungen von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, ausgenommen Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften. 2)die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich
dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes 3) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden. 4)die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern
deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Litera g oder steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Litera h sind. Die in Absatz 1 litera e-h und j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 41 ff., soweit das Bundesrecht dies zulässt.
3) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12).
Art. 78 eingefügt. Gegen den Erlass des Mantelgesetzes wurde das Referendum
ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 7. März 2010 statt.
1.1.2010 41 Die Liste der steuerbefreiten Institutionen wird publiziert. Die betroffene juristische Person kann die Publikation durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung verhindern.
2. GEWINNSTEUER
Art. 79
I. Steuerobjekt 1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zu- 1. Berechnung sammen des Reingewinnes im allgemeinen a) aus dem Saldo der Erfolgsrechnung,
aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere – Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, – geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, – Einlagen in die Reserven, – Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Personen, soweit sie nicht aus versteuerten Reserven erfolgen, – offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, – Gewinnverschiebungen, – Gewinnvorwegnahmen, – geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,
2)aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne; der Liquidation ist hinsichtlich der stillen Reserven die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt,
.... 3) 2 Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen sind zum wirklichen Wert zu bewerten. Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endver- 1) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609,
1.1.2010 kaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Die Regierung kann die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. 1)
Art. 80
Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 2. Zinsen auf gehören auch die Schuldzinsen jenes Teils des Fremdkapitals, der zum Ei- verdecktem Eigenkapital genkapital zu rechnen ist.
Art. 81 2)
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere 3. Geschäftsmässig begründeter
die Steuern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kreise, Aufwand ausgenommen die Strafsteuern und die Steuerbussen
ausgewiesene Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens,
Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen, 3)
Verluste auf Geschäftsvermögen, soweit sie verbucht worden sind,
4)die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 5) periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
6)die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 78 lit. a-d und lit. f), bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns,
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.
1) Die Regierung hat mit RB vom 19. August 1997 Art. 79 Abs. 3 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten wird Art. 191 aufgehoben.
1.1.2010 43 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Art. 82
4. Erfolgsneutrale Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch Vorgänge
Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder,
Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung.
Art. 83 3)
5. Umstrukturie- 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierunrungen gen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 litera d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteili- 2005; B vom 29. August 2005, 947; GRP 2005/2006, 543; Mit RB vom 13. Februar 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
1.1.2010 gungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 litera d.
Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung oder auf eine nach Artikel 89–89b besteuerte juristische Person übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reserven auf den Liegenschaften sowie auf Beteiligungen nach Artikel 88a.
Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 84
Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermö- 6. Ersatzbegens durch gleichartige Vermögensobjekte können die stillen Reserven schaffung auf das Ersatzobjekt übertragen werden. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz.
Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese ist in 1.1.2010 45 der Regel innert zwei Jahren 1) zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
Art. 85
7. 4)Sondervor-
Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in schriften für Ve- das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gereine, Stiftungen rechnet. und kollektive 2 5) Kapitalanlagen Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Art. 86 7)
8. Verlustverrech- 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den nung sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit sie den steuerbaren Reingewinn der Vorperioden nicht vermindert haben.
Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 82 litera a sind, 1) Art. 15 ABzStG; BR 720.015
1.1.2010 können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
Art. 87
2)Die Gewinnsteuer beträgt 5,5 Prozent II. Steuerberech- nung Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen bezahlen 1. Im allgemeinen keine Gewinnsteuer, wenn der steuerbare Reingewinn weniger als 28 000 Franken beträgt. Juristische Personen mit den Merkmalen einer Domizilgesellschaft im Sinne von Artikel 89a oder einer gemischten Gesellschaft im Sinne von
Artikel 89b mit überwiegenden Passiveinkünften aus in- oder ausländischen Konzerngesellschaften entrichten eine Steuer von 15 Prozent auf
den Gewinnen aus Passiveinkünften. Die übrigen Gewinne unterliegen der ordentlichen Gewinnsteuer nach Artikel 89a. Vorbehalten bleiben Artikel
Art. 88 6)
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche mit mindestens 2. Gesellschaften
Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften oder mit Beteiligungen
a. Grundsatz Genossenschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens zwei Millionen Franken aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zu ihrem gesamten Reingewinn. Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des ef- 5) Art. 24 ABzStG; BR 720.015 1.1.2010 47 fektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.
Nicht als Beteiligungserträge gelten insbesondere
... 1)
Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen,
2)Aufwertungsgewinne,
... 3) 4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
Art. 88a 4)
b. Kapitalge- 1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne: winne auf Beteiligungen a) sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war und
b) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt.
Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel
Absatz 4 zur Folge hatten.
Für Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
Art. 89
3. Holding- Juristische Personen, deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden gesellschaften Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus ihnen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.
1.1.2010
1)Die Gewinnsteuer in eigener Progression wird jedoch erhoben:
auf den Erträgen aus schweizerischem Grundeigentum, unter Berücksichtigung der Abzüge, die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechen;
auf den Erträgen, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die ein Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.
Art. 89a 3)
Juristische Personen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber 4. Domizilkeine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuern für Er- gesellschaften träge aus Beteiligungen im Sinne von Artikel 88 sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen.
Sie entrichten jedoch die Gewinnsteuer in eigener Progression:
auf den übrigen Erträgen aus der Schweiz, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne;
auf einem Anteil der übrigen Erträge aus dem Ausland, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne, nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz.
Von der Ermässigung gemäss Absatz 2 Litera b ausgeschlossen sind Erträge, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die ein Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.
Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste aus Beteiligungen gemäss Absatz 1 können nur mit Erträgen aus solchen Beteiligungen verrechnet werden.
Art. 89b 4)
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit 5. Gemischte überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine unterge- Gesellschaften ordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss
Artikel 89a . Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.
1.1.2010 49
3. KAPITALSTEUER
Art. 90
I. Gegenstand 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Das steuerbare Eigenkapital besteht
bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven; steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital,
bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.
Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 91 1)
II. Steuer- 1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beberechnung trägt 1. im allgemeinen 2,3 ‰ für die ersten Fr. 5 600 000.–, 2,5 ‰ für den Restbetrag
Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 2,3 ‰ für die ersten Fr. 2 800 000.–, 2,5 ‰ für die weiteren Fr. 11 200 000.–, 3,7 ‰ für die weiteren Fr. 16 800 000.–, 4,5 ‰ für die weiteren Fr. 25 200 000.–, 5,0 ‰ für die weiteren Fr. 42 000 000.–, 5,7 ‰ für den Restbetrag.
Vom Reinvermögen der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden 42 000 Franken abgezogen.
Art. 92
2. Domizil- und 1 2)Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Holding- und Domizilgesell- Holdinggesellschaften schaften sowie bei den nach Artikel 87 Absatz 3 besteuerten juristischen Personen aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen
1.1.2010 Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch 300 Franken. Kultus- und Zuschlagssteuern werden nicht erhoben.
4. MINIMALSTEUER
Art. 93 3)
Art. 94 4)
Art. 95 5)
5. ZEITLICHE BEMESSUNG
Art. 96
Die Steuern von Gewinn und Kapital werden für jede Steuerperiode I. Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 97
Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reinge- II. Bemessung winn bemessen. von Reingewinn und Kapital Die Kapitalsteuer wird nach dem Stand am Ende des Geschäftsjahres bemessen.
Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, wird 1.1.2010 51 720.000 Steuergesetz für den Kanton Graubünden
der Steuersatz für die Gewinnsteuer nach dem auf 12 Monate berechneten Reingewinn bestimmt,
1)die Kapitalsteuer für die tatsächliche Dauer der Steuerperiode berechnet. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen geschäftlichen Betrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Ändern sich die für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse, ist auf den Zeitpunkt der Änderung eine Zwischenveranlagung durchzuführen.
III. ... 3)
Art. 97a 4)
Art. 97b 5)
Art. 97c 6)
Art. 97d 7)
1.1.2010 III. Kultussteuer 1)
Art. 97e 2)
Der Kanton erhebt für die Landeskirchen die Kultussteuer auf der Ge- I. Grundsatz winn- und Kapitalsteuer.
Art. 97f 3)
Steuerpflichtig sind die nach Artikel 74, 75, 78 und 187c Steuerpflich- II. Steuerpflicht tigen.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Steuerpflichtigen mit konfessionellen Zwecken, die keine Erwerbszwecke verfolgen.
Art. 97g 4)
Die Kultussteuer wird in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. III. Objekt und Erhebung
Veranlagung und Bezug erfolgen zusammen mit der Kantonssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.
Der Kanton erhebt für Veranlagung, Bezug und Abrechnung der Kultussteuer eine Gebühr von zwei Prozent der bezogenen Kultussteuer.
Art. 97h 5)
Die vereinnahmten Kultussteuern werden den beiden Landeskirchen im IV. Zuteilung der Verhältnis der Kirchenzugehörigen gemäss der letzten eidgenössischen Mittel Volkszählung zugeteilt.
1.1.2010 53 IV. Quellensteuer
Art. 98
I. Steuerpflichtige 1 Der Besteuerung an der Quelle unterliegen Personen 1. Arbeitnehmer a) 1)ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlasa. Ohne Nieder- sungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder lassungsbewilligung oder mit Aufenthalt haben, für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstä- Wohnsitz im tigkeit sowie für jedes Ersatzeinkommen. Davon ausgenommen sind Ausland Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 39a unterliegen,
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, für ihre Erwerbseinkünfte und für jedes Ersatzeinkommen,
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton für Arbeit im internationalen Verkehr auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen beziehen. Ehegatten, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Art. 99
b. Steuer- Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften nach Massgabe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze berechnet.
Naturalleistungen und Trinkgelder werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Familienverhältnisse (Artikel 39), Pauschalen für Berufsunkosten (Artikel 31), Versicherungsprämien (Artikel 36 Litera d, e und h) sowie Abzüge für Familienlasten (Artikel 38 Litera d und f) berücksichtigt. Die Steuer für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, berechnet sich nach einem Doppelverdienertarif, welcher
1.1.2010 das progressionserhöhende Zweiteinkommen, die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 3 sowie den Zweiverdienerabzug (Artikel 38 Litera b) berücksichtigt.
… 1)
Art. 100
Im Ausland wohnhafte berufsmässige Künstler, wie Musiker, Schau- 2. Künstler und spieler und Artisten, sowie Sportler und Referenten werden für ihre Ein- Sportler künfte aus der im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle besteuert. Der Abzug an der Quelle erfolgt auch dann, wenn die Entschädigung nicht dem darbietenden Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zukommt.
Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
5) Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.
Art. 101
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsfüh- 3. Verwaltungsrung juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kan- räte ton werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert.
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten oder geschäftliche Betriebe unterhalten, werden für die ihnen zu deren Lasten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.
2009, 1609, GRP 2008/2009, 1188; mit RB vom 10. November 2009 auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
1.1.2010 55
Art. 102 1)
4. Hypothekar- 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die gläubiger durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandrechte auf solchen Grundstücken sichergestellt sind, werden für die ihnen ausgerichteten Erträgnisse an der Quelle besteuert.
Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 103 2)
5. Empfänger von 1 3)Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder Vorsorgeleistun- anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtligen chen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhalten, sind hiefür steuerpflichtig.
Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 104
II. Mitwirkung 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von des Schuldners 2 Prozent der abgerechneten Steuern und ist dafür verpflichtet der steuerbaren Leistung a) bei Fälligkeit von Barleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere bei Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Gläubiger einzufordern,
5)dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisungen abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
1.1.2010 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
Art. 105
Die der Quellensteuer gemäss Artikel 98 Absatz 1 litera a unterliegenden III. Vorbehalt der Personen werden für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle ordentlichen nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren 1. Ergänzende eingeschätzt. Für den Steuersatz gilt Artikel 9 sinngemäss. ordentliche 1)
....
.... 2)
Art. 105a 3)
Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Brutto- 2. Nachträgliche einkünfte einer nach Artikel 98 Absatz 1 litera a besteuerten Person in ei- ordentliche nem Kalenderjahr den von der Regierung festgelegten Betrag, wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet; zuviel bezogene Steuern werden zinslos zurückbezahlt.
Hat die Steuerpflicht im Kanton nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.
In den nachfolgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen auch dann durchgeführt, wenn der durch die Regierung festgelegte Betrag unterschritten wird.
Art. 105b 4)
Ist der Steuerpflichtige, für den der Schuldner der steuerbaren Leistung IV. Interkantonale mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton den Steuerabzug vorge- Verhältnisse 1. Ausserkantonommen hat, nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale nale Steuerpflich- Steuerbehörde die abgelieferten Steuern der zuständigen Steuerbehörde tige des zur Besteuerung befugten Kantons. Verlegt eine nach Artikel 98 Absatz 1 litera a und Absatz 2 sowie Artikel 99 und 105a steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Auf- 1.1.2010 57 enthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu.
Art. 105c 1)
2. Ausserkanto- 1 Im Kanton unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige, für die ein nale Schuldner ausserkantonaler Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vorgenommen hat, unterliegen der Quellensteuerpflicht nach diesem Gesetz.
Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer zinslos angerechnet.
Zuviel bezogene Steuern werden dem Steuerpflichtigen zinslos zurückbezahlt; zuwenig bezogene Steuern werden von ihm zinslos nachgefordert.
Art. 105d 2)
V. Anteile der 1 Die im Steuerabzug enthaltenen Anteile der Gemeinden kommen der Ge- Gemeinden und meinde zu, in der bei Fälligkeit: Kirchgemeinden
der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat;
der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;
die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig ist, Sitz oder Betriebsstätte hat;
das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.
Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die politischen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahlen am Ende des Vorjahres nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.
Die Aufteilung auf die Kirchgemeinden und die Landeskirche erfolgt gestützt auf die vorstehenden Bestimmungen im Verhältnis der Kirchenzugehörigkeit in der betroffenen Gemeinde.
2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1
1.1.2010
Art. 105e 1)
Die Regierung erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug der VI. Vollziehungsverordnung Quellensteuern. 2) V. Nachlass- und Schenkungssteuer 3)
Art. 106
5)Der Nachlasssteuer unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen des I. Gegenstand der Erblassers, insbesondere Steuer
der Vermögensübergang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher oder te- 1. Nachlasssteuer 4) stamentarischer Erbfolge,
der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft,
die lebzeitige Zuwendung zum Zwecke des Erbauskaufes,
der Vermögensübergang infolge Schenkung auf den Todesfall,
... 6)
7)der Erwerb infolge Todes fällig werdender Kapitalzahlung aus Versicherung und aus Haftpflicht, soweit dieser nicht als Einkommen besteuert wird,
der Vermögensübergang auf Grund eines Verpfründungsvertrages, soweit die Leistung des Pfrundnehmers die Leistung des Pfrundgebers übersteigt.
Art. 106a 8)
Der Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht 2. Schenkungsjede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem steuer Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2) Art. 25 ff. ABzStG; BR 720.015 1.1.2010 59 Als Schenkungen gelten auch
die lebzeitige Zuwendung aus gegenseitigem Vertrag, soweit die Leistung des einen in offenbarem Missverhältnis zur Leistung des andern steht,
die Zuwendung von Kapitalzahlungen an Dritte aus Versicherung, wenn die Auszahlung zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers fällig
die lebzeitige Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck.
Art. 107
II. Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn
der Erblasser zur Zeit seines Todes im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
der Erbgang im Kanton eröffnet wurde,
1)die zuwendende Person zur Zeit der Ausrichtung der Zuwendung im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
... 2)
3)im Kanton gelegenes unbewegliches Vermögen oder dingliche Rechte daran zum Nachlass gehören beziehungsweise übertragen werden,
im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. Der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und der Konkubinatspartner sind von der Steuer befreit. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt. Die Vermögenszuwendung an eine Stiftung mit unwiderruflicher Be-
1.1.2010 günstigung des Zuwendenden oder Personen nach Absatz 2 ist der direkten Zuwendung an diese Begünstigten gleichgestellt. Bei einer Nacherbeneinsetzung wird der Nachlass besteuert, wenn der Vorerbe oder der Nacherbe der Steuerpflicht unterliegen.
Art. 108
Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs III. Zeitpunkt der beziehungsweise der Zuwendung. Besteuerung 3)
... ... 5)
Art. 109 6)
Die Steuer wird nach dem Wert des gesamten unverteilten beziehungs- IV. Steuerbemesweise zugewendeten Reinvermögens berechnet. sung 1. Berechnungs-
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes beziehungs- grundlage weise der Zuwendung.
Art. 110
Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet. 2. Sachliche Bemessung
Zum Ertragswert werden bewertet a. Aktiven
a) ... 7) 1.1.2010 61
auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.
1)Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt.
Grundstücke, die der Kapitalanlage oder der Spekulation dienen, werden in jedem Fall zum Verkehrswert bewertet. Nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte werden nach Artikel 59 Absatz 2 bewertet. Werden die nach Absatz 2 Litera b bewerteten Grundstücke innert 10 Jahren der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, erfolgt im Nachsteuerverfahren eine Besteuerung zum Verkehrswert.
Art. 111
b. Passiven Die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Empfänger übertragenen Schulden werden abgezogen. Eventualverpflichtungen wie Solidar- und Bürgschaftsschulden sind nur abzugsfähig, soweit die Erben hiefür aufkommen müssen 2 Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tode des Erblassers bestanden und nach dem Tode weiterbestehen, werden zum kapitalisierten Wert in Rechnung gestellt.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Passiven anteilmässig angerechnet.
Art. 112
3. Abzüge 1 5)Für die Berechnung der Nachlasssteuer werden vom Reinvermögen abgezogen
die ortsüblichen Kosten der Bestattung,
die Vorausbezüge für in der Erziehung stehende und gebrechliche Kinder gemäss Artikel 631 Absatz 2 ZGB,
1.1.2010
die Lidlöhne,
die Kosten für den Unterhalt der Hausgenossen gemäss Artikel 606 ZGB.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.
Art. 113
Zuwendungen an juristische Personen gemäss Artikel 78, die ihren Sitz 4. Steuerfreie im Kanton haben, sind steuerfrei, soweit das zugewendete Vermögen dem Zuwendungen steuerbegünstigten Zwecke dient und ihm nicht entfremdet werden kann.
Die Regierung kann die Befreiung von der Nachlasssteuer auch auf ausserkantonale Empfänger ausdehnen, wenn und soweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält. Steuerfrei sind auch
die Zuwendung von üblichen Beiträgen zum Unterhalt und zur Ausbildung,
die Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung,
der Erlass von Forderungen gegenüber bedürftigen Schuldnern,
die Übertragung von Gebäuden im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 und der für den Unterhalt erforderlichen Mittel auf eine Stiftung oder einen Verein, wenn damit die Erhaltung der Objekte bezweckt wird.
Art. 114 2)
Für die Steuerberechnung werden abgezogen V. Steuerberechnung
von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. 14 000.–,
von den Zuwendungen an einen Elternteil Fr. 100 000.–,
von jeder anderen Zuwendung Fr. 7 000.–.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.
Die Steuer beträgt 10 Prozent.
Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger durch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal geltend gemacht werden.
1.1.2010 63
Art. 114a 1)
VI. Unterneh- 1 Die auf Geschäftsvermögen entfallende Steuer wird um 75 Prozent mensnachfolge ermässigt, soweit dieses unentgeltlich auf einen Begünstigten übertragen wird, welcher das entsprechende Unternehmen leitet.
Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung von mindestens 40 Prozent an einer juristischen Person, die einen Geschäftsbetrieb führt, wenn der Begünstigte in leitender Funktion angestellt ist.
Die Ermässigung nach Absatz 1 entfällt nachträglich, wenn innert 10 Jahren die Vermögenswerte dem Betrieb entzogen, die leitende unternehmerische Tätigkeit aufgegeben oder der Betrieb ins Ausland verlegt werden. Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben.
Art. 115
3)Die Nachlasssteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu be- VII. Bezug und Haftung 2) zahlen und wird gesamthaft bezogen. Mehrere Empfänger der Vermögenswerte haften bis auf den Betrag ihres Anfalles solidarisch für die Steuer. Fällt ein Teil des Nachlasses oder der Zuwendung ins Ausland und können keine Regressrechte geltend gemacht werden, beschränkt sich die Haftung der in der Schweiz wohnenden Vermögensempfänger auf den Teil der Steuer, der von ihnen insgesamt zu tragen ist.
Im übrigen gelten sinngemäss Artikel 13 und Artikel 77.
VI. ... 5)
1.1.2010
Art. 116 1)
Art. 117 2)
Art. 118 3)
Art. 119 4)
Art. 120 5)
Art. 121 6)
VII. Verfahrensrecht
1. ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Art. 122
Mitglieder von Behörden, Beamte und Angestellte des Kantons, der I. Amtspflichten Kreise und der Gemeinden haben über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit 1. Geheimhaltepflicht gemachten Wahrnehmungen strengstes Stillschweigen zu wahren. Sie sind für Widerhandlungen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Steuerakten sind Dritten nicht zugänglich. Inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden stehen sie offen, wenn das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen oder soweit ein überwiegendes öf- 1.1.2010 65 fentliches Interesse gegeben ist. Die Steuerakten der gemeinsam veranlagten Ehegatten stehen beiden Ehepartnern offen.
Auskünfte aufgrund der Steuerregister können Dritten im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden.
Art. 122a 1)
2. Amtshilfe unter Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kan- Steuerbehörden tone, Kreise und Gemeinden kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten.
Art. 122b 2)
Datenbearbeitung 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 122a geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 123 geben der Steuerbehörde die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:
die Personalien;
Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
Rechtsgeschäfte;
Leistungen eines Gemeinwesens.
Art. 122c 3)
Nutzung von Die kantonale Steuerverwaltung kann im Abrufverfahren auf Steuerdaten Steuerdaten zugreifen, wenn sie Inkassohandlungen für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet.
Art. 123
3. Amtshilfe an- 1 4)Die Behörden des Bundes und des Kantons sowie der Bezirke, Kreise derer Behörden und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten 3) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609,
1.1.2010 Behörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus informieren, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Die Grundbuchämter melden der Steuerverwaltung jede Handänderung innert Monatsfrist. Steht nicht klar fest, welcher Steuertatbestand verwirklicht ist, übermitteln sie der Steuerverwaltung zudem eine Kopie des Rechtsgrundausweises. Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis.
Art. 123a 3)
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben II. Stellung der die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- Ehegatten Einkommensbei rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. und Vermögens-
Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklä- steuern rung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem anderen Ehegatten eine Frist eingeräumt. 4) Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert, sofern die Trennung den Steuerbehörden mitgeteilt wurde.
Art. 123b 5)
Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes III. Vertragliche betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Vertretung Mitwirkung nicht notwendig ist.
Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Zivilgesetzbuch; Beschluss des Grossen Rates vom 20. Oktober 2004; B vom 29. Juni 2004, 1027; GRP 2004/2005, 615; mit RB vom 1. Februar 2005 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. 4) Art. 47 ABzStG; BR 720.015 5) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b 1.1.2010 67
Art. 123c 1)
IV. Notwendige 1 Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz haben auf Verlangen Vertretung der Veranlagungsbehörde einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen.
Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzusetzenden Frist einen Vertreter zu bestimmen.
Art. 124
V. Fristen 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
Eine von einer Behörde angesetzte Frist ist zu erstrecken, wenn zureichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist. Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3).
Art. 125
VI. Verjährung Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt für periodische Steuern 1. Veranlagungs- 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für nicht periodische Steuern 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
5)während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens,
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
solange der Steuerpflichtige in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat oder unbekannten Aufenthaltes ist. Die Verjährung beginnt neu mit:
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird,
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden,
der Einreichung der Steuererklärung oder eines Erlassgesuches,
1.1.2010
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
Art. 126
Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. 2. Bezugs- Hinderung und Stillstand der Verjährung richten sich nach Artikel 125 Absatz 2 . Die Verjährung beginnt neu mit:
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird,
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden,
der Einreichung eines Erlassgesuches,
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Missbrauch von Quellensteuern wegen Steuervergehens. Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
2. VERANLAGUNGSVERFAHREN
Art. 126a 5)
Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeich- I. Verfahrensnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des rechte des Steuerpflichtigen Sachverhaltes offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
1.1.2010 69
Art. 127
II. Verfahrens- Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zupflichten 1. Steuererklästellung des Formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. 2) rung Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben bei der Gemeindesteuerbehörde ein solches zu verlangen. Eine Steuererklärung ist auch bei Beendigung der Steuerpflicht einzureichen.
Die Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einzureichen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen beilegen.
Mangelhaft ausgefüllte Formulare werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung zurückgesandt.
Art. 128
2. Auskunfts- 1 Die Veranlagungsbehörde bezeichnet die Art und Weise der Auskunftsererteilung, teilung und die ihr zur Prüfung einzureichenden Unterlagen unter Anset- Beweismittel zung einer angemessenen Frist.
Sie kann insbesondere eine Untersuchung der Geschäftsbücher anordnen, Augenscheine vornehmen und Gutachten von Sachverständigen einholen und die Bekanntgabe aller für eine richtige Veranlagung erforderlichen Angaben verlangen. Die Kosten der Handlungen gemäss Absatz 2 können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 127 Absatz 3 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufbewahren. Die Art und
1.1.2010 Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 1) (Art. 957 und Art. 963 Abs. 2).
Art. 129
Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Be- 3. Bescheinigungsscheinigungen verpflichtet pflicht Dritter
Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer,
Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
Treunehmer, Vermögensverwalter und andere Beauftragte, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben, über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse,
Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
Bescheinigungen, die der Steuerpflichtige trotz Aufforderung nicht vorlegt, kann die Steuerbehörde direkt vom Dritten einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
Art. 130
2)Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr bzw. für jede 4. Meldepflicht Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen Dritter
juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen,
Stiftungen überdies über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen,
Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, über deren sonstige Ansprüche gegenüber der Gesellschaft sowie über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind.
3)Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachen Leistungen.
4) vom 6. Februar 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. 4) Lit. e wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
1.1.2010 71 1) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die
f) Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
Art. 130a 2)
III. Veranlagung Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verim allgemeinen langt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und 1. Ordentliche Veranlagung stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
Art. 131
2. Veranlagung 1 Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, nach Ermessen wenn
der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat,
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können,
die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag. Die Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen und ist zu begründen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
.... 4)
Art. 132
3. Eröffnung 1 Die Veranlagungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Mit der Eröffnung sind die Abweichungen von der Steuererklärung einzeln anzugeben und kurz zu begründen. Haben es Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz trotz Verlangen der Veranlagungsbehörde unterlassen, einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen, kann die Zustellung auf Kosten des Steuerpflichtigen durch Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt ersetzt werden.
1.1.2010
Art. 133
Sind Gläubiger oder Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steu- IV. Besondere erabzug nicht einverstanden, erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Vorschriften 1. Quellensteuer Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen über die Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis abschliessen.
Art. 134
Die Erben oder deren Vertreter haben der Steuerverwaltung innert 90 2. Nachlass- und Tagen seit dem Tod des Erblassers alle notwendigen Unterlagen zur Fest- Schenkungssteuer 1) stellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Eheverträge, letztwillige Verfügungen, etc. einzureichen. Jeder Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung hat mangels Aufforderung der Steuerverwaltung innert 90 Tagen seit Ausrichtung der Zuwendung deren Gegenstand und Wert sowie die verwandtschaftliche Beziehung zum Zuwendenden anzuzeigen. Die steuerpflichtigen Erben beziehungsweise Zuwendungsempfänger haben der Steuerverwaltung gemäss deren Anweisungen, spätestens aber innert sechs Monaten seit dem Tod des Erblassers beziehungsweise seit der Zuwendung eine Steuererklärung einzureichen.
Art. 135 5)
1.1.2010 73
Art. 135a 1)
4. Grundstück- Der Veräusserer hat der Steuerverwaltung mangels einer Aufforderung ingewinnsteuer nert sechs Monaten seit der steuerbegründenden Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen.
Art. 136
V. Vorbescheid 1 Der Steuerpflichtige kann nach Einleitung des Veranlagungsverfahrens über die subjek- von der Veranlagungsbehörde vorweg einen Entscheid über den Bestand tive Steuerpflicht der subjektiven Steuerpflicht verlangen.
Die Feststellungsverfügung, welche diesen Entscheid enthält, steht Veranlagungsverfügungen gleich und gilt nur für die betreffende Steuerperiode.
3. RECHTSMITTEL UND BERICHTIGUNG
Art. 137
I. Einsprache Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann der Steuerpflichtige 1. Voraussetzungen innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
Die von einem Miterben erhobene Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung über die Nachlasssteuer gilt auch für die übrigen von der Verfügung betroffenen Personen. Enthält eine Einsprache keinen Antrag, ist sie nicht begründet oder werden allfällige Beweismittel nicht genannt, kann die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auffordern, seine Einsprache innert einer Frist von 10 Tagen zu ergänzen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Artikel 131 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten.
Art. 137a 5)
2. Sprung- Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlabeschwerde gungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der
1.1.2010 Veranlagungsbehörde als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
Art. 138
Im Einspracheverfahren haben Veranlagungsbehörden und Steuerpflich- 3. Verfahren und tige die gleichen Rechte und Pflichten wie im Veranlagungsverfahren. Der Entscheid Steuerpflichtige kann überdies eine Besprechung mit der Veranlagungsbehörde verlangen.
Die Veranlagungsbehörde trifft von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen und nimmt hierauf eine neue Veranlagung vor. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Der Entscheid ist in jedem Fall zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können jedoch die Kosten besonderer Untersuchungen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 139
Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse kann II. Beschwerde der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim 1. gen Voraus-setzun- Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten und ist zu unterschreiben. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
… 4)
Beweismittel, die der Veranlagungsbehörde absichtlich vorenthalten worden sind, darf das Verwaltungsgericht weder erheben noch entgegennehmen.
(VRG), AGS 2006, KA 3320, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.1.2010 75
Art. 140
2. Verfahren und Innerhalb der Vernehmlassungsfrist kann die Gegenpartei Anschluss- Entscheid beschwerde erklären und selbständig Anträge auf Abänderung der angefochtenen Veranlagung stellen. Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt.
Das Gericht kann, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
Art. 141 3)
III. Revision 1 Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Be- 1. Voraussetzun- schwerdeentscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten gen des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:
nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,
die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt.
Art. 142 4)
2. Verfahren 1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen.
Zur Behandlung des Revisionsgesuches von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die Revision von Beschwerdeentscheiden ist Sache des Verwaltungsgerichtes.
1.1.2010 Die Vorschriften über das Verfahren, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist, sind sinngemäss anwendbar. Revisionsentscheide der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden.
Art. 143 1)
Art. 144
3)Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen IV. Berichti- und Entscheiden sind innert 5 Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder gung 2) von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie unterlaufen sind.
Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
4. NACHSTEUERN
Art. 145
Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der I. Voraus- Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Un- setzungen recht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer nebst Zins als Nachsteuer erhoben. Als neue Tatsache gilt auch die Nichteinhaltung der Sperrfrist gemäss
Artikel 20 und Artikel 83.
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
(VRG), AGS 2006, KA 3320, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.1.2010 77
Art. 146
II. Verwirkung Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 147
III. Verfahren 1 2)Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe der Gründe schriftlich eröffnet. Der Steuerpflichtige hat das Recht, sich vernehmen zu lassen und die Akten einzusehen. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. Ein Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
6) Die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, über das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sowie über den Steuerbezug sind sinngemäss anwendbar.
Art. 147a 7)
IV. Vereinfachte 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine verein- Nachbesteuerung von Erben fachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
5) Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b;
neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 7) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609,
1.1.2010
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5. INVENTAR
Art. 148
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar auf- I. Inventarpflicht genommen, wenn nicht anzunehmen ist, dass nur geringes Vermögen vor- und Sicherungsmassnahmen handen ist. In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers sowie das Vermögen des in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartners und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder mit Bestand am Todestag aufzunehmen.
Die Inventarbehörde kann eine auf 90 Tage befristete Verfügungssperre und die Siegelung anordnen.
Art. 149
Die Erben, gesetzlichen Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter und II. Mitwirkungs Willensvollstrecker sind verpflichtet, und Bescheinigungspflicht
über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
alle Räumlichkeiten und Behältnisse, die dem Erblasser zur Verfügung standen, zu öffnen,
Gegenstände des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind und von denen sie nachträglich Kenntnis erhalten haben, der Inventarbehörde bekanntzugeben.
1.1.2010 79 Zur schriftlichen Auskunft zuhanden der Inventarbehörde ist gegenüber den Erben besonders verpflichtet, wer Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet sowie Schuldner des Erblassers.
Art. 150
III. Behörden 1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die kantonale Steuerverwaltung. Von den Inventaraufnahmen, die durch das Kreisamt oder die Vormundschaftsbehörde angeordnet werden, ist der Steuerverwaltung eine Kopie zuzustellen.
Der Inventaraufnahme sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.
Gegen Entrichtung der üblichen Entschädigung kann die Aufnahme des Inventars dem zuständigen Kreisnotar übertragen werden.
6. BEZUG UND SICHERUNG
Art. 151
I. Fälligkeit 1 Es werden fällig
1)die Einkommens- und Vermögenssteuern auf Ende Dezember des Steuerjahres; nach diesem allgemeinen Fälligkeitstermin in Rechnung gestellte Einkommens- und Vermögenssteuern werden mit der Zustellung der definitiven oder provisorischen Veranlagungsverfügung fällig,
2)die Gewinn- und Kapitalsteuern mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung; die Zustellung muss spätestens 2 Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen,
die übrigen Steuern sowie die Bussen mit der Zustellung der Veranlagungs- oder Bussverfügung.
Steuern und Bussen werden jedoch sofort fällig, wenn
3)die Steuerpflicht in der Schweiz endet oder der Konkurs eröffnet
eine juristische Person zur Löschung im Handelsregister angemeldet
der ausländische Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb, die Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, die Betriebsstätte, den Grundbesitz oder die durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt.
1.1.2010
Art. 152
Ist die Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht definitiv veranlagt, II. Bezug wird sie provisorisch auf Grund der Steuererklärung, der letzten rechts- 1. Provisorischer und definitiver kräftigen Veranlagung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschulde- Bezug ten Betrages bezogen. Die provisorische Veranlagungsverfügung ist nicht anfechtbar.
Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Zinssatz fest. Der Entscheid ist endgültig. Differenzforderungen des Kantons oder Guthaben der Steuerpflichtigen bis zum Betrag des Rechnungsminimums 3) werden in der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie in der Gewinn- und Kapitalsteuer ohne Verzinsung auf das Folgejahr übertragen.
Art. 153
Es sind zu bezahlen 2. Zahlung
die Einkommens- und Vermögenssteuern in zwei Raten, deren Termine die Regierung festsetzt, 5) beziehungsweise innert 90 Tagen seit Rechnungstellung,
die übrigen Steuern und die Bussen innert 90 Tagen seit Rechnungstellung. Steht der Wegzug ins Ausland bevor, sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen. Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest; der Entscheid 3) Art. 35 Abs. 2 Weisungen des Finanzdepartements über den kantonalen Finanzhaushalt vom 28. Dezember 2004 5) Art. 49 ABzStG; BR 720.015 1.1.2010 81 ist endgültig. Verfügungen betreffend die Festsetzung der Verzugszinsen stellen Veranlagungsverfügungen im Sinne von Artikel 137 dar.
Art. 154
3. Zahlungs- 1 1)Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Steuerverwaltung für erleichterungen fällige Steuern, Zinsen oder Bussen die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Die Steuerverwaltung entscheidet endgültig.
Es können dabei angemessene Sicherheiten verlangt werden. Nach Einleitung der Betreibung kann auf ein Gesuch um Zahlungserleichterung nicht mehr eingetreten werden. Gewährte Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Art. 154a 4)
4. Mahnung 1 Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, erlässt die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer Frist von 10 Tagen.
Geht die Zahlung innert Frist nicht ein, erlässt die Steuerverwaltung eine zweite Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist. 5)
Art. 155
5. Zwangsvoll- Wird der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, ist Betreistreckung 6) bung einzuleiten. Die Steuerverwaltung erhebt eine Betreibungsgebühr, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist. 8) (VRG), AGS 2006, KA 3321, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3321, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
5) Art. 50 Abs. 1 ABzStG; BR 720.015 8) Art. 50 Abs. 2 ABzStG; BR 720.015
1.1.2010 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde Arrest gelegt, kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Steuern, Kosten oder Bussen, deren Bezug von vornherein aussichtslos ist, sind administrativ abzuschreiben. Über die administrativen Abschreibungen entscheidet:
die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 10 000 Franken,
das Finanzdepartement für darüber hinausgehende Beträge.
Art. 156
Steuern, Kosten oder Bussen können ganz oder teilweise erlassen wer- III. Erlass den, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen 1. Im Allgemei- Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse nen 2) Härte bedeuten würde. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden. Über Erlassgesuche betreffend die Kantonssteuer entscheiden
die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 5 000 Franken pro Steuerjahr;
das Finanzdepartement für höhere Beträge bis 50 000 Franken pro Steuerjahr;
die Regierung für darüber hinausgehende Beträge. Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den 211; GRP 2004/2005, 157; mit RB vom 6. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
1.1.2010 83 Erlass der direkten Bundessteuer zu entscheiden, findet Absatz 3 analoge Anwendung.
Art. 156a 1)
2. Besondere 1 Die Veranlagungsbehörde kann in besonderen Fällen, in denen ein Steu- Verhältnisse erbezug aussichtslos erscheint und ein Steuererlass gewährt werden könnte, eine Nullveranlagung erlassen.
Die Regierung regelt die Einzelheiten. 2)
Art. 157
IV. Rückforde- Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Betrag mit Zins zurung bezahlter rückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht ge- Steuern schuldete Steuer oder Busse bezahlt hat. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet.
Art. 158
V. Sicherstellung Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder 1. Sicherstellungsverfügung erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor rechtskräftiger Feststellung des Betrages jederzeit Sicherstellung verlangen.
Die Verfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bürgschaft geleistet werden. Die Sicherstellungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
2) Art. 51 ABzStG; BR 720.015 4) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP
1.1.2010 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Art. 158a 2)
Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des 2. Arrest Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
Art. 159
Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unter- 3. Löschung im nehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung Handelsregister im Handelsregister gelöscht werden.
Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern und allfällige Bussen bezahlt oder sichergestellt sind. 4)Art. 160
Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht ein ge- 4. Gesetzliches setzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB. Pfandrecht
Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Käufer die mutmassliche Steuer aus dem Kaufpreis sicherstellen. Die Urkundsperson macht die Parteien ausdrücklich auf den Bestand des gesetzlichen Pfandrechts für Wertzuwachssteuern aus der aktuellen und aus früheren Handänderungen aufmerksam. Dies ist im Veräusserungsvertrag festzuhalten.
Art. 161 6)
6) Aufhebung der Art. 161 und 162 gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996;
siehe FN zu Art. 1 1.1.2010 85
Art. 162 1)
Art. 163
Das Finanzdepartement kann Steuerbezugsvereinen und ähnlichen Organisationen, die einen rechtzeitigen und vollständigen Steuerbezug für eine grössere Zahl von Steuerpflichtigen gewährleisten, eine Vergütung ausrichten.
7. BEHÖRDEN
Art. 164
I. Regierung 1 Die Regierung übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
Sie regelt die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 165
II. Kantonale Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der kantonalen Steuerverwaltung, Steuerverwaltung soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie ist auch zuständig für die nach den Bestimmungen des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes übertragenen Aufgaben, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. Sie kann gegen Entschädigung Inkassohandlungen für Dritte übernehmen.
Art. 166 5)
III. Vollzug von 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist das Verrechnungssteueramt im Sinne Bundesrecht des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer 6) und die kantonale Ver- 1) Aufhebung der Art. 161 und 162 gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996;
siehe FN zu Art. 1 4) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 6) Art. 35 Abs. 3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13.
Oktober 1965, SR 642.21
1.1.2010 waltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundessteuergesetzes 1).
Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt zusammen mit der Kantonssteuer durch die für Letztere zuständigen Behörden.
Das Verwaltungsgericht ist die Rekurskommission im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes 2) beziehungsweise des Bundessteuergesetzes 3).
Die Organe der Strafrechtspflege 4) sind für die Verfolgung und Beurteilung von Steuervergehen zuständig.
Art. 167 5)
Art. 168 6)
Art. 169
Die Gemeinden sind verpflichtet, IV. Gemeinden 1. Mitwirkung
7)die in den Ausführungsbestimmungen der Regierung 8) vorgeschriebenen Vorbereitungsarbeiten ohne Entschädigung zu erledigen,
9)die von der zuständigen Behörde veranlagten Steuern und die Verzugszinsen einzuziehen und sofort abzuliefern, sofern sie von der kantonalen Steuerverwaltung mit dem Bezug der Steuern betraut wurden,
10)für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zu sorgen sowie ausstehende Steuerforderungen zu beziehen und ohne Verzug abzuliefern, wenn der Steuerpflichtige die Schweiz offensichtlich dauernd verlassen will (Artikel 151 Absatz 2 Litera a), 1) Art. 104 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, SR 641.11 2) Art. 35 Abs. 2 VStG 3) Art. 104 Abs. 3 DBG 4) Art. 42 ff. Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958, BR 350.000 8) Art. 53 ABzStG; BR 720.015 1.1.2010 87 1)die Quellensteuern gemäss Artikel 98 sowie Artikel 100 zu erheben
und sofort abzuliefern. Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer.
Art. 170
2. Mitarbeit bei Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverder Veranlagung waltung bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern mitarbeiten. 4) Der Umfang der Mitarbeit 6) wird auf Antrag der Gemeinde durch die kantonale Steuerverwaltung festgelegt. Im Rahmen ihrer Mitarbeit kann die Gemeinde
selbständig Veranlagungsverfügungen für Bund, Kanton, Gemeinde sowie Landeskirchen und Kirchgemeinden erlassen,
Ordnungsbussen verfügen,
Einspracheentscheide erlassen. 4 8) Die Mitarbeitenden der Gemeinden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zeichnungsberechtigt. Der Vorsteher der Steuerverwaltung regelt die Einzelheiten.
Art. 171 9)
3. Entschädigung 1 Die Gemeinde erhält für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Entschädigung nach den Bestimmungen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen 10). Die Entschädigung ist nach den effektiven Leistungen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Gemeinde zu bemessen. Die Regierung kann für alle Gemeinden zusammen maximal 2 Prozent des Kantonssteuerertrages aus der Einkommens- und Vermögenssteuer ausrichten.
1.1.2010 Die Gemeinde erhält:
für den Steuereinzug nach Artikel 169 Absatz 1 Litera b und c 1/2 Prozent der veranlagten Steuern,
für die Erhebung der Quellensteuern nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d 2 Prozent der abgelieferten Steuern. Absatz 2 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer
Art. 172
Mitglieder der Veranlagungsorgane treten während der ganzen Veranla- IV. Ausstand gung in Ausstand, wenn sie
an der Sache ein persönliches Interesse haben,
mit dem Steuerpflichtigen verheiratet oder verlobt sind,
mit dem Steuerpflichtigen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
zum Steuerpflichtigen in einem Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Der Steuerpflichtige kann den Ausstand eines Mitgliedes eines Veranlagungsorgans verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass er mit diesem in offensichtlicher Feindschaft oder in geschäftlichem Konkurrenzverhältnis steht.
Ist der Ausstand streitig, entscheidet das Finanzdepartement.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 173 2)
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder I. Übertretungen nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, 1. Verletzung von Verfahrenspflichtrotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit ei- ten ner Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 174 3)
Mit Busse wird bestraft: 2. Steuerhinterziehung
a) wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass a. Vollendete eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Begehung Veranlagung unvollständig ist;
1.1.2010 89
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Art. 175
b. Versuch 1 Wer eine Steuerhinterziehung versucht, wird mit Busse bestraft.
Diese beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung ausgefällt worden wäre.
Art. 176
c. Teilnahme 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen, mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
2) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609,
1.1.2010
1)Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 174 Absatz 3 Litera a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung 2) entfällt.
Art. 176a 3)
4)Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird mit 3. Inventarver- Busse bestraft: fahren
wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;
wer zu einer solchen Handlung anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt.
Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 177
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver- 4. Juristische letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die Personen juristische Person gebüsst. a. Allgemeines 6) 1) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 2) Vgl. Artikel 13 Absatz 3 Litera f.
1.1.2010 91 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Artikel 176 auf die juristische Person anwendbar. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 176 bleibt vorbehalten. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Art. 177a 4)
Selbstanzeige 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes 5) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Litera a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Litera b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von 5) Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301).
1.1.2010 einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 178
... 1) 5. Erben
Art. 178a 4)
Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflich- 6. Ehegatten tige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 176. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 176 dar.
Art. 179
Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird 7. Verfahren der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern und Einsicht in die Akten gewährt; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, 7) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 1.1.2010 93 wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Artikel 131) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 137 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese schriftlich den Betroffenen. Wer wegen Hinterziehung bestraft wird, trägt sämtliche Verfahrenskosten. Diese können dem Beschuldigten auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat. Im übrigen sind die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss anwendbar. Gegen die Strafverfügung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen eine ordentliche Veranlagungsverfügung.
4) Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über das Begehren entscheidet das Finanz- und Militärdepartement.
Art. 180
5) 8. Behörden 1 Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt Übertretungen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten sowie wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung.
.... 6)
Art. 181
9. Verfolgungs- Die Strafverfolgung verjährt:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss 1) Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 2 2) Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 2 Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b;
Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3
1.1.2010 des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Artikel 176 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert
Art. 182
Bussen und Kosten verjähren 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in 10. Bezugsverdem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind. jährung
Artikel 126 Absätze 2 bis 4 bleiben vorbehalten.
Art. 182a 5)
Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 174 II. Vergehen bis 176 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Ge- 1. Steuerbetrug schäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 174 Absatz 3 oder Artikel 177a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfol- 1.1.2010 95 gung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und 4 anwendbar.
Art. 183 1)
2. Veruntreuung Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene von Quellen- Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freisteuern heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und 4 anwendbar.
Art. 183a 4)
3. Verfahren Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege. 5)
Art. 183b 6)
4. Verjährung 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen Beteiligten. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b 5) BR 350.000 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b
1.1.2010 IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 184
In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Kultussteuer I. Anpassung von den juristischen Personen vom 26. Oktober 1958 1) werden die Worte bisherigen Rechts 1. Kultussteuer- «Vermögens- und Erwerbssteuer» ersetzt durch «Gewinn- und Kapital- gesetz steuer». Das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich vom 26. Sep- 2. Finanzsausgleichsgesetz tember 1993 wird wie folgt abgeändert:
Artikel 3 Absatz 2: Unverändert.
Artikel 5: Steuerpflichtig sind Litera a unverändert;
die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz; Litera c aufgehoben; Litera d unverändert.
Artikel 4 Absatz 1: Der Kanton erhebt für die Gemeinden eine Zuschlagssteuer zur kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer .
Artikel 17 Absatz 1: Die Steuerkraft ergibt sich aus dem Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz sowie der Netto-Wasserzinsen.
Artikel 22 Litera a) aa: der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz. Das Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden vom 12. März 1995 4. Wasserrechtsgesetz wird wie folgt geändert:
Artikel 33 Absatz 4: Der Kanton erhebt bei Werken mit einer installierten
Leistung von über 300 kW eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. In besonderen Fällen kann der Kanton auf die Ausschöpfung des Maximums verzichten. 5. Einführungsgesetz zum ZGB 1) Das Gesetz ist aufgehoben worden – siehe FN zu Art. 193 Abs. 5 1.1.2010 97
1) Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 wird wie folgt geändert:
Artikel 130 Absatz 2: Pfandrechte, die allen anderen vorgehen, haben unter sich den gleichen Rang. Die übrigen gesetzlichen Pfandrechte erhalten
den Rang nach Massgabe ihrer Entstehung.
Art. 185 2)
Art. 186
4)Der Kanton fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven in III. Arbeitsbeschaffungs sinngemässer Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen des Bunreserven 3) desrechts 5) Die Einlagen gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den aus versteuertem Einkommen oder Ertrag gebildeten offenen Reserven gleichgestellt.
8) Die Regierung regelt die Einzelheiten. 9) Sie kann die Zahl der Arbeitnehmer auf zehn herabsetzen.
Art. 187
IV. Übergangs- 1 Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, bestimmungen vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern 1. Allgemeine Regeln 5) Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 20. Dezember 1985, SR 823.33 7) Einfügung gemäss GRB vom 17. Oktober 2006; B vom 8. August 2006, 1155;
9) Art. 66 ff. ABzStG; BR 720.015
1.1.2010 das Steuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.
Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erhoben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend ist.
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die neuen Verjährungsbestimmungen.
Sind Steuerstraftatbestände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden, richten sich die Strafen nach altem Recht, wenn dieses Gesetz nicht milder ist.
Art. 187a 1)
Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem Jahre 1995 gegrün- 2. Liquidation dete Immobiliengesellschaft (Körperschaft des Privatrechts) bei Überfüh- von Immobiliengesellschaften rung ihrer Liegenschaft auf den Inhaber der Beteiligungsrechte erzielt, wird um 50 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
Die Steuer auf dem auf die Liegenschaftsgewinne entfallenden Liquidationsergebnis, das dem Inhaber der Beteiligungsrechte zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Wird dem Inhaber der Beteiligungsrechte ein Beteiligungsabzug gewährt, kann die Steuerermässigung nicht gewährt werden. 3
Artikel 73 Absatz 2 findet für die Liquidationsgewinne auf Liegenschaften keine Anwendung.
Der Inhaber der Beteiligungsrechte kann keine Sofortabschreibungen vornehmen.
Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis Ende 1999 vorgenommen werden.
Art. 187b 2)
Domizil- und Holdinggesellschaften, denen nach altem Recht ein Steuer- 3. Steueraufaufschub gemäss Artikel 20 Absatz 3 Litera d beziehungsweise Artikel 83 schubtatbestände Absatz 3 Litera d gewährt wurde, entrichten eine Gewinnsteuer auf den realisierten stillen Reserven, die mittels Steueraufschub in die juristische Person eingebracht wurden. Die Beendigung der Steuerpflicht im Kanton wird einer Realisierung gleichgesetzt. 2
Artikel 88a findet sinngemäss Anwendung.
Auf Vermögensübertragungen im Konzern oder auf eine Tochtergesellschaft, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den Regeln des Fusi- 3) Einfügung gemäss GRB vom 18. Oktober 2005; B vom 29. August 2005, 947;
1.1.2010 99 onsgesetzes 1 behandelt wurden, finden Artikel 83 Absatz 2 und 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 187c 2)
Liegenschaften- Die Steuerpflicht nach Artikel 7 und Artikel 75 Absatz 1 umfasst auch vermittler Personen, die im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
Art. 188
4. Sonderbestim- 1 Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Einkommens für die mungen für natür- Steuerperiode 1987/1988 sind die Verhältnisse in den Kalenderjahren liche Personen
a. Im allgemeinen 1985 und 1986. 2
Artikel 73 dieses Gesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn seine Wirkung in die Kalenderjahre 1985 und 1986 hineinreicht.
Art. 188a 3)
b. Wechsel zur 1 Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Geschäftsver- Präponderanz- mögen zugehören, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Primethode vatvermögen zugeordnet, sind Gewinne nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Für die Grundstückgewinnsteuer finden in der Folge Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 analoge Anwendung.
Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Privatvermögen zugehören, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zugeordnet, gilt als Erlös im Sinne von Artikel 47 der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.
Art. 188b 4)
c. Jahressteuer 1
Artikel 73 findet auf die in den Jahren 1995 und 1996 realisierten ausserordentlichen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von
beweglichem Privatvermögen keine Anwendung. Gleiches gilt für den Erlös aus Bezugsrechten, die dem Privatvermögen zugehören und für Genugtuungsabfindungen.
Kapitalabfindungen aus Vorsorge werden nach altem Recht mit einer Jahressteuer erfasst, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 fällig werden. Werden die Kapitalabfindungen am 1. Januar 1996 oder später fällig, erfolgt die Besteuerung nach den Bestimmungen dieser Teilrevision.
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG), SR 221.301 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1 4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1 100 1.1.2010
Art. 188c 1)
Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die bis Ende d. Leistungen aus 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgever- BVG hältnis beruhen, das am 1. Januar 1987 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Litera a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Art. 188d 2)
Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 e. Wechsel der werden nach neuem Recht erhoben. zeitlichen Bemessung
Die ausserordentlichen Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt werden, werden mit einer Jahressteuer nach den Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes erfasst. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Jahressteuer wird zum Satz des Gesamteinkommens der Jahre 1999 und 2000 erhoben.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aussergewöhnliche Lohnbestandteile, aperiodische Vermögenszugänge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven, die Unterlassung der im btreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie andere ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die bei Steuerpflicht im Kanton in den Kalenderjahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen zusätzlich abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
1.1.2010 101 Verlegt eine natürliche Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahre 2001 innerhalb der Schweiz, werden die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre 1999/2000 vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 in Abzug gebracht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden in Wiedererwägung gezogen.
Als ausserordentliche Aufwendungen gelten nur:
Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen und der Pflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen kann;
Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit der Abzug nach neuem Recht noch zulässig ist;
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach bisherigem Steuergesetz ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die ausserordentlichen Einkünfte sind separat zu bezeichnen.
Für die Bemessungsjahre 1999 und 2000 ermittelt die Veranlagungsbehörde das Eigenkapital der Selbständigerwerbenden sowie das Vermögen von Nichterwerbstätigen für die Ausgleichskassen.
Art. 188e 2)
f. Wechsel der Beim Wechsel der Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit inner- Steuerpflicht halb der Schweiz wird die Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuer für die laufende Steuerperiode zwischen dem Kanton Graubünden und dem andern Kanton aufgeteilt, falls der andere Kanton die zeitliche Bemessung gemäss der zweijährigen Vergangenheitsbemessung vornimmt oder keine Artikel 70 entsprechende Bestimmung kennt.
Art. 188f 3)
g. Nachlasssteuer: Erbvorbezug
Vor dem 1. Januar 2001 vollzogene Erbvorbezüge unter Ehegatten werden per 31. Dezember 2000 besteuert. Für die Bewertung des Vorempfanges sind die Verhältnisse zur Zeit der Ausrichtung massgebend.
102 1.1.2010 Die noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nachkommen und an diesen gleichgestellte Personen werden mit dem Inkrafttreten dieser Teilrevision besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorempfangs. Um Härten zu vermeiden, gewährt die Steuerverwaltung grosszügige Zahlungsfristen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Andere Vorempfänge auf Rechnung künftiger Erbschaft, die vor dem 1. Januar 2001 ausgerichtet und noch nicht besteuert wurden, werden im Zeitpunkt des Erbgangs zusammen mit dem übrigen Nachlass besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorempfangs.
Art. 188g 4)
Bussen nach Artikel 178 sind nicht mehr vollstreckbar und können von h. Erbenhaftung den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.
Art. 188h 5)
Auf Erbgänge, welche vor Inkrafttreten der Änderung gemäss Bundesge- i. Nachbesteuerung in Erbfällen setz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
1.1.2010 103
Art. 189
5. Sonderbestim- 1 Auf aussergewöhnlichen Gewinnen der in den Kalenderjahren 1985 und mungen für juri- 1986 abgeschlossenen Geschäftsjahre, höchstens jedoch im Umfang des stische Personen
a. Sondersteuer Betriebsergebnisses, entrichten juristische Personen eine Sondersteuer, die auf ausserge- nach Artikel 55 und 56 des bisherigen Steuergesetzes berechnet wird. wöhnlichen Gewinnen 2 Für die Besteuerung nach Absatz 1 werden steuerbare Gewinne beider Jahre zusammengerechnet; ein Betriebsverlust des einen Jahres kann mit einem steuerbaren Gewinn des anderen Jahres verrechnet werden.
Als aussergewöhnliche Gewinne gelten insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven sowie die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen.
Die Jahressteuer wird auf Grund einer besonderen Steuererklärung veranlagt. Die verfahrens- und strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.
Art. 189a 1)
b. Steuern als 1 Die für die Geschäftsjahre bis und mit 1996 geschuldeten oder bezahlten Aufwand Steuern stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
Entfällt die vertragliche Regelung für die Kraftwerkgesellschaften, stellen nur die für die nachfolgenden Geschäftsjahre geschuldeten Steuern geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
Art. 189b 2)
c. Stockwerk- Die Stockwerkeigentümergemeinschaften sind bis Ende 2000 steuereigentümerge- pflichtig und haben auf dieses Datum hin einen Abschluss zu erstellen und meinschaften eine Steuererklärung einzureichen.
Art. 190
d. Anrechnung 1 Soweit das im Kalenderjahr 1987 zu Ende gehende Geschäftsjahr in früvon Steuern here Kalenderjahre hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende früherer Jahre Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallende, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer angerechnet.
Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
Art. 191 3)
3) Mit dem Inkrafttreten von Art. 79 Abs. 3 aufgehoben; siehe FN 3 zu diesem Artikel 104 1.1.2010
Art. 192
Die Regierung kann durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen 6. Ergänzende erlassen, wenn sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen zwin- Bestimmungen gend geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts zu übermässigen Härten führen würde.
Art. 193
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. V. Inkrafttreten und Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch ste- bisherigen Rechts henden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben.
Insbesondere ist das Steuergesetz vom 21. Juni 1964 1) mit den seitherigen Änderungen aufgehoben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ist in Bestimmungen des kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwiesen, die durch das vorliegende Gesetz aufgehoben wurden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. Das Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen vom 26. Oktober 1958 wird aufgehoben 3)