720.000
Steuergesetz für den Kanton Graubünden
720.000
Steuergesetz für den Kanton Graubünden 1)
Vom Volke angenommen am 8. Juni 1986
Einleitung
Art. 1 2)
Der Kanton erhebt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 3) I. Gegenstand des Gesetzes
eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und den steuerbefreiten juristischen Personen,
4)eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
eine Quellensteuer von den natürlichen und juristischen Personen,
eine Nachlass- und eine Schenkungssteuer von den natürlichen und juristischen Personen.
... 5)
6)eine Kultussteuer für die Landeskirchen. Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 8) und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 9) übertragenen Aufgaben.
1) B vom 5. März 1985, Seite 93, Heft Nr. 3 und 3a; GRP 1985/86, 336, (1. Lesung), 750 (2. Lesung) GRP 1995/96, 284; auf 1. Januar 1997 in Kraft getreten 1998, 209; GRP 1998/99, 518; auf 1. Januar 2001 in Kraft getreten 8) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, SR 642.11 9) Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 1.01.2012 1
Art. 1a 1)
II. Gleichstellung Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und der Geschlechter den dazugehörigen Ausführungserlassen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Art. 1b 2)
III. Eingetragene Die nach dem Partnerschaftsgesetz 3 ) registrierten Partner werden den ver- Partnerschaft heirateten Steuerpflichtigen gleichgestellt.
Art. 2
IV. Anwendung 1 Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben in der Ausübung ihrer Rechte des Gesetzes 4) und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechtsformen gewählt, die dem wirtschaftlichen Tatbestand offensichtlich nicht entsprechen, sind die Steuern nach Massgabe des letzteren zu erheben.
Rechtsgestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, werden nicht anerkannt.
Art. 3
V. Einfache Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Ein- Kantonssteuer und Steuerfuss 5) kommen, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Quellensteuer gemäss
Artikel 99 gilt als einfache Kantonssteuer.
Der Grosse Rat bestimmt jährlich in Prozenten der einfachen Kantonssteuer den Steuerfuss:
1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; B vom 11. Mai 1995, 89; GRP 1995/96, 284; auf 1. Januar 1997 in Kraft getreten 3) Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231)
1.01.2012
für die Einkommens-, Vermögens- und Quellensteuer des Kantons;
für die Gewinn- und Kapitalsteuer des Kantons;
für die Zuschlagssteuer nach dem Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich 1);
für die Kultussteuer; dieser beträgt mindestens 9 Prozent und höchstens 12 Prozent;
für die Quellensteuern der Gemeinden;
für die Quellensteuern der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden. Die Differenz der Steuerfüsse nach Absatz 2 Litera a und Litera b darf zehn Prozentpunkte nicht übersteigen. Für die Gewinn- und Kapitalsteuer ist der am Ende der Steuerperiode geltende Steuerfuss massgebend. Werden die Steuerfüsse nicht bis in der Dezembersession festgelegt, gelten für die Quellensteuern die Steuerfüsse des laufenden Jahres auch für das Folgejahr.
.
Art. 4
7)Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalen- VI. Einfache derjahres vom Stand Ende Dezember 2005 um 3 Prozent oder ein Mehrfa- Kantonssteuer 6) und Steuerfuss ches davon ab, ändern sich die in Artikel 31 Litera c, Artikel 35 Abs. 3,
Artikel 36 Litera h und l, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40a, Artikel 52
Absatz 1 und 3, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 87,
Artikel 91 und Artikel 114 Absatz 1 in Franken festgelegten Beträge für
1) BR 730.200 GRP 2010/2011, 297; mit RB vom 1. März 2011 auf den 1. Dezember 2011 in 1.01.2012 3 das nächste Steuer- beziehungsweise Kalenderjahr um 3 Prozent oder das entsprechende Mehrfache davon. Die Abzüge sind auf 100 Franken, die Beträge in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 auf 1 000 Franken aufzurunden.
Für juristische Personen sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Beträge massgebend.
Art. 5
VII. Steuerer- Die Regierung kann, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, im Interleichterungen 1) esse der bündnerischen Volkswirtschaft für längstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren
neuen Unternehmungen,
2)bestehenden Unternehmungen für eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit.
... 3)
... 4) Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
I. Die Steuern der natürlichen Personen
1. STEUERPFLICHT
Art. 6
I. Unbeschränkte Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt Steuerpflicht steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Steuerlichen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
2008/2009, 273; mit RB vom 3. Februar 2009 rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt 5) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3319, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
1.01.2012 Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt,
während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein.
Keinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heil- und Erholungszwecken aufhält und anderswo ihren Wohnsitz hat.
Art. 7
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind kraft II. Beschränkte wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Steuerpflicht 1. Geschäftliche
Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Betriebe, Betriebsstätten und Kanton sind, Grundstücke
im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben,
... 1) Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Art. 8
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind 2. Andere steuerkraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie bare Werte
im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hiefür Entschädigungen beziehen,
für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandtitel auf solchen Grundstücken sichergestellt sind,
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet werden, 1.01.2012 5 1)Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten,
2)als Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lohn oder andere Vergütungen beziehen für Arbeit im internationalen Verkehr.
3)mit Grundstücken im Kanton handeln oder solche vermitteln.
Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig.
Art. 8a 4)
III. Ausnahmen Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes 5) gewährten von der Steuer- steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten. pflicht
Art. 9 6)
IV. Steuer- 1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und berechnung Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.
Art. 10
V. Besondere 1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch- Verhältnisse lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand 1. Ehegatten und Kinder zusammengerechnet.
5) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12)
1.01.2012 Einkommen und Vermögen des Kindes, ausgenommen das Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne, werden bis zum Ende der Steuerperiode, die dem Eintritt der Mündigkeit vorangeht, dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut zugerechnet.
5) Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt die Regierung die Zurechnung der Steuerfaktoren des Kindes.
Art. 11
Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften, einfachen Gesell- 2. Personenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen gemeinschaften ohne juristische Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit werden den Be- Persönlichkeit teiligten anteilmässig zugerechnet.
Sind die Beteiligungen ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert. 6)
... 7)
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.
Art. 12
Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflich- 3. Steuerten ein. nachfolge 6) Art. 2 ABzStG; BR 720.015 1.01.2012 7 Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Vermögenserwerbes mit Einschluss der Vorempfänge. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
Art. 13 2)
4. Haftung und 1 Ehegatten haften für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich be- Mithaftung für steuert werden, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedie Steuer doch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist. Die Inhaber der elterlichen Sorge haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindeseinkommen und das Kindesvermögen entfällt.
Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch
4)die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
die in der Schweiz wohnenden Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Teilhaber oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile,
die in der Schweiz wohnenden Beteiligten an anderen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Mitbeteiligten oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile,
die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten im Kanton, mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und durch solche Grundstücke gesicherten Forderungen oder die mit der Liquidation von im Kanton verwaltetem Vermögen betraut sind, bis zum Betrage des Reinerlöses,
der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage des reinen Nachlasses.
5)der gemäss Artikel 176 mitwirkende Dritte für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
1.01.2012 1)Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis
g) zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Art. 14 2)
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger 5. Besteuerung Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der nach wand dem Auf- Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das a. Voraus- Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkom- setzungen mens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
Sind die Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
Art. 15
Einkommen und Vermögen werden, in Zusammenarbeit mit den Ge- b. Bemessung meinden, nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.
Der Steuer unterliegen insbesondere
das im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Ertrag,
das in schweizerischen Werten angelegte bewegliche Vermögen und dessen Ertrag mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen,
die in der Schweiz befindliche Fahrnis und deren Ertrag,
die in der Schweiz ausgewerteten immateriellen Güter und deren Ertrag,
die aus schweizerischen Quellen fliessenden Ruhegehälter, Renten und Pensionen,
die Einkünfte, für die der Steuerpflichtige auf Grund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise Befreiung oder Rückerstattung von an der Quelle erhobenen ausländischen Steuern beansprucht. 3) 3 … 1.01.2012 9
2. EINKOMMENSSTEUER
Art. 16
I. Steuerbare 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali- Einkünfte gen Einkünfte. 1. Im allgemeinen Steuerbar sind auch die Naturaleinkünfte, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
Das Einkommen wird mindestens nach dem Aufwand der daraus lebenden Personen eingeschätzt. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
Art. 17
2. Aus unselb- Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der ständiger Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Erwerbstätigkeit Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.
Art. 18
3. Aus selbstän- 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie diger Erwerbs- Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien tätigkeit
a. Grundsatz Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne 3) aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sowie die ganze oder teilweise Verlegung der Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 3 .
1.01.2012 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Liegenschaften, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt. Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 79 sinngemäss.
Art. 18a 3)
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden b. Teilbesteue- Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse rung im Geschäftsvermögen und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Art. 18b 4)
Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermö- c. Aufschubtatgen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person bestände verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufge- 3) Einfügung gemäss GRB vom 21. Oktober 2008; B vom 24. Juni 2008, 245;
4) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 1.01.2012 11 schoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 19 1)
d. Landwirt- 1 Das landwirtschaftliche Einkommen ist nach dem Ergebnis der Buchhalschaft 2) tung oder aufgrund von Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 zu veranlagen. Die Gewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
Art. 20 4)
Umstrukturie- 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengerungen 5) sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 litera b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
GRP 2005/2006, 543; Mit RB vom 13. Februar 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt
1.01.2012 Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung oder auf eine nach Artikel 89–89b besteuerte juristische Person übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reserven auf den Liegenschaften.
Art. 21
Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere 4. Aus bewega) 2)Zinsen aus Guthaben einschliesslich die Einkünfte aus der Veräus- lichem Vermögen 1) serung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Ein- a. Allgemein malverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen,
3)Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen, etc.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a VStG 4) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Artikel 12 Abc) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte,
Einkünfte aus Leibrenten- und Verpfründungsvertrag,
Einkünfte aus immateriellen Gütern,
5)Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz 6 ), soweit die Gesamterträge der kollektiven Kapitalanlage deren Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleis- 2008/2009, 273; mit RB vom 3. Februar 2009 rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt 4) Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer; SR 642.21 6) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) 1.01.2012 13 tet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.
Art. 21a 1)
b. Teilbesteue- Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden rung im Privat- Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse vermögen und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Art. 21b 2)
Als Vermögensertrag gilt auch:
Der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert;
Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Litera a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
1) Einfügung gemäss GRB vom 21. Oktober 2008; B vom 24. Juni 2008, 245;
Kraft gesetzt; neue Artikelnummer durch Einfügung von Art. 21a
1.01.2012
Art. 22
Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere 5. Aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung hält,
Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
Einkünfte aus Ausbeutung von Wasserkräften, Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. Als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde. Für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft werden 70 Prozent des Mietwertes berechnet. Einer offensichtlichen Unternutzung ist mit einer Eigenmietwertreduktion Rechnung zu tragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten. 3) Für Härtefälle kann die Regierung eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen. 5) 5 6) Der Mietwert gemäss Absatz 1 Litera b ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird.
Art. 23 7)
Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- 6. Einkünfte aus denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an- Vorsorge erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
Einfügung von Abs. 2 auf den 1. Januar 2008 neue Absatznumerierung (bisher Absatz 2) 3) Art. 5 ff. ABzStG; BR 720.015 5) Art. 10 ABzStG; BR 720.015 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b;
mit der Einfügung der Abs. 2 und 4 auf den 1. Januar 2008 neue Absatznumerierung (bisher Absatz 3) 1.01.2012 15 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
Art. 24 2)
Art. 25 3)
Art. 26 4)
Art. 27 5)
Art. 28 6)
Art. 29
7. Übrige Ein- Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar künfte
Kapitalzahlungen aus Personenversicherung, vermindert um einen allfälligen Rückkaufswert oder um die am Ende der Laufzeit einer rückkaufsfähigen Versicherung anfallende Versicherungssumme und um Überschussanteile,
7)Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde,
8)Kapitalzahlungen aus anderen Versicherungen, soweit die Summe nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Vermögensschadens dient,
9)Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge und aus Freizügigkeitspolicen sowie gleichartige Zahlungen des Arbeitgebers,
1.01.2012 1)alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Er-
werbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen nach Erwerbsersatzordnung,
2)Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts, 3)Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Verang) staltungen,
4)Unterhaltsbeiträge, die der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte für sich selbst erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
Art. 30
Steuerfrei sind II. Steuerfreie Einkünfte
Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören,
5)Einkünfte aus Korporationsteilrechten,
6)Einkünfte aus Versicherungen und Fürsorgekassen, die nachweislich zur Deckung von Arzt-, Spital- oder Heilungskosten bestimmt sind und dazu verwendet werden,
7)Kapitalzahlungen, die anlässlich eines Stellenwechsels durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden,
8)Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt notwendig sind,
9)Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 lit. h,
10)der Sold für Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, 1.01.2012 17 1)Lidlohnzahlungen, die von den Eltern oder Grosseltern in den bisi) herigen ordentlichen Veranlagungen nicht abgezogen wurden,
2)Zahlungen von Genugtuungssummen,
3)die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie weitere Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand.
4)die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten Gewinne.
Art. 31
III. Ermittlung 1 Unselbständig Erwerbende können als Berufsunkosten abziehen des Reineinkommens a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- 1. Bei unselbstän- stätte, diger Erwerbstätigkeit b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit,
5)die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten einschliesslich der mit diesem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten im Umfange von 10 Prozent der Erwerbseinkünfte, mindestens 1 200 Franken, jedoch höchstens 3 000 Franken; anstelle dieses Abzuges kann der Steuerpflichtige die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen, die er nachweisen kann, geltend machen,
6)die notwendigen Umschulungskosten.
Für Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte legt die Regierung eine Freigrenze sowie eine Pauschale als Gewinnungskosten fest. 7)
Art. 32
2. Bei selbständi- Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begrünger Erwerbstätig- deten Kosten abziehen, insbesondere keit
a. Im Allgemei- a) die ausgewiesenen Abschreibungen für Wertverminderungen des Genen schäftsvermögens, 7) Art. 11 ABzStG; BR 720.015
1.01.2012
die Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
1)die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen, 2)
3)die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
4)die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 5) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
6)die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen. Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Art. 33
8) Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er- b. Ersatzbesetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen schaffung Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
9) Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz.
Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden, die in der Regel innert zwei Jahren 10) zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen ist.
1.01.2012 19
1)Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 34
c. Abzug von Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Verlusten Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Absatz 1 gilt auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Art. 35
3. Bei Privatver- 1 Bei privatem Vermögensbesitz können abgezogen werden mögen
4)die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern,
5)bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen. Der Steuerpflichtige kann für überbaute Grundstücke anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen von der Regierung festgelegten Pauschalabzug beanspruchen. 7) 7) Art. 16 f. ABzStG; BR 720.015
1.01.2012
1)Der Pauschalabzug ist nicht zulässig für Geschäfts- und Bürogebäude sowie für Grundstücke mit einem Bruttoertrag von mehr als 140 000 Franken.
Art. 36 2)
Von den Einkünften werden abgezogen: 4. Allgemeine Abzüge 3)die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 21, 21a und Schuldzinsen
22 steuerbaren Vermögensertrages plus weitere 50 000 Franken;
40 Prozent der bezahlten Leibrenten sowie die dauernden Lasten; Leibrenten
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Unterhaltsbei- Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die un- träge ter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
die gesetzlichen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversiche- Sozialversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslosenversicherung, rungsbeiträge an die Erwerbsersatzordnung und an die obligatorische Unfallversicherung;
die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prä- BVG Beiträge mien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen Krankheits- und der gebundenen Selbstvorsorge bis zum Höchstbetrag nach BVG; Unfallkosten
4)die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen;
gbis) 5)die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der Behindertenabzug von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Be- 5) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP 1.01.2012 21 hindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
Versicherungs- h) 2)die Einlagen, Prämien und Beiträge des Steuerpflichtigen und der abzug von ihm unterhaltenen Personen für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Litera d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von – 8 400 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; – 4 200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; – für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Litera e und f erhöhen sich diese Abzüge um 2 200 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um 1 100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; – die Abzüge erhöhen sich um 900 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind. 3)die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer- Gemeinnützige i) Zuwendungen ten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 78 Litera a - d und Litera f) bis zu
Prozent des Reineinkommens Einkauf von Bei- k) die nach Gesetz und darauf beruhenden reglementarischen oder statragsjahren tutarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Kinderbetreu- l) 4)die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 000 Franken, für ungsabzug die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden;
1.01.2012 1)die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag Zuwendungen an
m) politische von 10 000 Franken an politische Parteien, die: Parteien - im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, - im kantonalen Parlament vertreten sind, oder - im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Art. 37
Die übrigen Kosten und Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, insbeson- 5. Nicht dere abzugsfähige Kosten und
die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und Aufwendungen seiner Familie,
die Standesauslagen und Ausbildungskosten,
die Aufwendungen für Schuldentilgung,
die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,
die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundsteuern sowie andere Steuern, die nicht Gewinnungskosten darstellen.
Art. 38
Vom Reineinkommen werden abgezogen IV. Sozialabzüge
... 2)
3)500 Franken, wenn beide gemeinsam veranlagten Ehegatten ein Er- Zweiverdienerabzug werbseinkommen erzielen;
... 4)
d) 5)6 000 Franken für jedes Kind im Vorschulalter, dessen finanziellen Kinderabzüge Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet.
1) Einfügung gemäss GRB vom 19. Oktober 2010; B vom 29. Juni 2010, 355;
1.01.2012 23
000 Franken für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausblidung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug erhöht sich auf 18 000 Franken, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält;
... 1) 2)5 000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs- Unterstützungs- f) abzug fähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht gewährt werden für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann;
... 3)
4)Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. Die Übertragung auf den Konkubinatspartner ist möglich.
... 5)
... 6)
... 7)
... 8)
... 9)
1.01.2012
1)Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgesetzt.
Art. 39
Die Einkommenssteuer beträgt V. Steuerberechnung 0,0 % für die ersten Fr. 15 000.–, 1. Steuersätze 2,5 % für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 1 000.–, 6,5 % für die weiteren Fr. 1 000.–,
% für die weiteren Fr. 2 000.–,
% für die weiteren Fr. 6 000.–, 8,5 % für die weiteren Fr. 4 000.–,
% für die weiteren Fr. 4 000.–, 9,5 % für die weiteren Fr. 4 000.–, 10,3 % für die weiteren Fr. 20 000.–, 10,6 % für die weiteren Fr. 20 000.–, 10,7 % für die weiteren Fr. 20 000.–, 11,2 % für die weiteren Fr. 100 000.–, 11,3 % für die weiteren Fr. 100 000.–, 11,4 % für die weiteren Fr. 100 000.–, 11,6 % für die weiteren Fr.300 000.–, 11,0 % für das gesamte steuerbare Einkommen, Fr.700 000.– wenn dieses Zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor von 1.9 geteilt. Die Entlastung nach Absatz 2 wird auch Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusam- 1.01.2012 25 menleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. 1) Der Konkubinatspartner gilt nicht als unterstützungsbedürftige Person. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht.
Art. 39a 4)
2. Vereinfachtes 1 Für tiefe Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Abrechnungsver- Steuer ohne Berücksichtigung von Abzügen zum Satz von 4.5 Prozent zu fahren erheben, wenn der Arbeitgeber die Steuer nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 5) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten. Ein Steuerfuss wird nicht erhoben.
Die Regierung regelt die Zuteilung der Steuer auf die einzelnen Steuerhoheiten. 6)
Die Regierung kann den Steuersatz um maximal zwei Prozentpunkte erhöhen oder verringern, um einen gesamtschweizerisch einheitlichen Steuersatz zu erreichen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Er haftet für die Entrichtung der Steuer. Artikel 37a DBG 7) findet sinngemäss Anwendung.
1) Art. 19 ABzStG; BR 720.015 5) Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005, SR 822.41 6) Art. 20 ABzStG; BR 720.015 7) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), SR 642.11
1.01.2012
Art. 40 1)
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Lei- 3. Kapitalabfinstungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übri- dungen gen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, a. Für wiederkehder sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende rende2 ) Leistungen jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 40a 3)
Kapitalleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 litera d sowie Zahlungen b. Aus Vorsorge bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1.5 Prozent für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und zum Satz von 2 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen erhoben. Die Maximalbelastung beträgt für Ehegatten 2,6 Prozent und für die übrigen Steuerpflichtigen 4 Prozent.
Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.
Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen unter 5 600 Franken werden nicht besteuert.
Art. 40b 6)
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- c. Liquidationsjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität defini- gewinne tiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 36 Litera k sind abziehbar. Werden 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1; Art.
40a ist rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft getreten 6) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 1.01.2012 27 keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 36 Litera k nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Artikel 40a erhoben. Der verbleibende Liquidationsgewinn wird zum Satz von einem Fünftel dieses Gewinns, mindestens aber zu 2 Prozent besteuert.
Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
Art. 41
I. Gegenstand der 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Steuer
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens,
Gewinne des Landwirtes aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
1)Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken durch juristische Personen im Sinne von Artikel 78 litera e-h; die Bestimmungen von
Artikel 81 litera e und Artikel 84 finden analoge Anwendung.
Die nicht in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte werden den Grundstücken gleichgestellt.
Art. 42
II. Veräusserung 1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher 1. Steuerbegrün- Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. dende Veräusserung 2 Der Veräusserung sind insbesondere gleichgestellt
Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken,
die Überführung von Grundstücken in das Geschäftsvermögen.
2)die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
1.01.2012
Art. 43
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: 2. Steueraufschiebende
1)Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächt- Veräusserung nis), Erbvorbezug oder Schenkung; 2)
3)Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Artikel 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
4)Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren bzw. bei drohender Enteignung;
... 5)
Art. 44
7)Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gesuch hin ohne Zins zurücker- III. Erstattung 6)
stattet, soweit:
der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird,
der Erlös aus der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes innert zwei Jahren zum Erwerb eines gleichartigen, selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, in der Schweiz gelegenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.
8) Die zweijährige Frist kann auf begründetes Gesuch hin angemessen erstreckt werden.
1.01.2012 29
Art. 45
IV. Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
Für Grundstückgewinne werden Ehefrau und Kinder selbständig besteuert.
Gemeinschaftliche Eigentümer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung; sind die Anteile ungewiss oder nicht nachweisbar, wird der Grundstückgewinn als Ganzes besteuert.
Art. 46
V. Steuerobjekt 1 Veräusserungsgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten 1. Veräusserungs- (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. gewinn
Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend.
Bei Veräusserung von Grundstücken, für die eine Steuerrückerstattung nach Artikel 44 gewährt wurde, ist der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen.
Art. 47
2. Veräusserungs- 1 Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers. erlös 2 Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht, gelten nicht als Erlös, werden jedoch, soweit sie Ersatz für ausfallende Einkünfte sind, nach Artikel 29 Absatz 1 litera d 2) besteuert.
Art. 48
3. Anlagekosten 1 Als Erwerbspreis gilt der beurkundete Kaufpreis, zuzüglich aller weitea. Erwerbspreis ren Leistungen des Erwerbers. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.
Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle als Ersatzwert der Vermögenssteuerwert zum Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung.
Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt als Erwerbspreis der im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massgebende Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne.
2) Recte: litera e
1.01.2012
Art. 49
Als Aufwendungen gelten b. Aufwendungen
Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben,
Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasser- und Lawinenverbauungen,
Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren.
Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Leistungen Dritter, für die der Veräusserer keinen Ersatz oder keine Rückerstattung leistet, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Art. 50
Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuer- c. Geldwertbegründenden Veräusserung um mehr als 10 Prozent verändert, sind die veränderung Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen. Die Geldwertkorrektur erfolgt nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres.
Art. 51
Von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen können die in den letzten 4. Abzug von zehn Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Verlusten Grundstücken im Kanton abgezogen werden.
Für die Berechnung der Veräusserungsverluste sind die Artikel 46 bis 50 sinngemäss anwendbar.
Art. 52
Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: VI. Veranlagung 1. Steuersätze
% für die ersten Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–, 1.01.2012 31
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–,
% für die weiteren Fr. 9 100.–, und erreicht bei 191 100 Franken den Höchstsatz von 15 %.
Werden im gleichen Kalenderjahr mehrere Gewinne erzielt oder sind diese auf einen einheitlichen Vorgang zurückzuführen, ist für den Steuersatz der Gesamtgewinn massgebend. Für steuerlich bereits abgerechnete Gewinne ist die nach Massgabe des Gesamtgewinnes geschuldete Steuer nachzufordern. Gesamtgewinne unter 4 200 Franken pro Jahr sind steuerfrei.
Art. 53
2. Ermässigung War das Grundstück während mehr als zehn Jahren im Eigentum des und Erhöhung Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1.5 Prozent ermässigt, höchstens jedoch um 51 Prozent.
War das Grundstück weniger als zwei Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jeden Monat, um den die Eigentumsdauer kürzer ist, um 2 Prozent erhöht.
Bei Erwerb des Grundstückes zufolge steueraufschiebenden Eigentumswechsels ist für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Diesem Eigentumswechsel wird die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt.
1.01.2012 .... 1)
4. VERMÖGENSSTEUER
Art. 54
Der Vermögenssteuer unterliegt das Reinvermögen. I. Gegenstand der Steuer Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, wird dem Nutzniesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird. Bei Anteilen aus kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlagen und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
Art. 55
Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven. II. Aktiven 1. Allgemeines
Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet.
Art. 56
Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemesse- 2. Grundstücke ner Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit. a. Regel
Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre zu bewerten. Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden hauptsächlich zum Ertragswert besteuert.
Art. 57
Auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke b. Landwirtwerden zum Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die erforderlichen schaftliche Grundstücke Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.
1.01.2012 33 Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens, die dauernd weder landwirtschaftlich noch sonstwie genutzt werden können, sind steuerfrei.
Grundstücke, die zum Zwecke der Spekulation oder der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesen Zwecken dienen, werden nach Artikel 56 besteuert.
Art. 58
3. Fahrnis und 1 Fahrnis und Forderungen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden Forderungen zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.
Art. 59
4. Wertpapiere Als Steuerwert für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurs- und Beteili- wert an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag. gungen Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert nach dem inneren Wert zu ermitteln. Wertpapiere und Beteiligungsrechte, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Korporationsteilrechte sind steuerfrei.
Art. 60
5. Immaterielle 1 Immaterielle Güter, wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Güter Modellen, sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben worden sind.
Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
6) Neue Absatznummerierung als Folge der Einfügung von Absatz 3; am 1. Januar
1.01.2012
Art. 61
Kapital- und Rentnerversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer 6. Ansprüche aus mit ihrem Rückkaufswert. Versicherungen und Sparein-
Einlagen in betriebliche Vorsorge- oder Spareinrichtungen werden nicht richtungen als Vermögen besteuert, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.
Art. 62
Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen III. Passiven Umfange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.
Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.
Art. 63
Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen IV. Steuerberechnung
für in ungetrennter Ehe lebende Ehe- Fr. 126 000.–, 1. Steuerfreie gatten gesamthaft Beträge
für jedes Kind, für das ein Kinderabzug Fr. 25 000.–, beansprucht wird
für jeden andern Steuerpflichtigen Fr. 63 000.–. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.
1.01.2012 35
Art. 64
2. Steuersätze 1) 1 2)1 Die Vermögenssteuer beträgt 0,9 ‰ für die ersten Fr. 70 000.–, 1,1 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.–, 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.–, 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 56 000.–, 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 70 000.–, 1,85 ‰ für die weiteren Fr. 140 000.–, 2,15 ‰ für die weiteren Fr. 202 000.–, 1,7 ‰ für das gesamte steuerbare Vermögen, wenn dieses Fr. 622 000.–
5. KOPFSTEUER
Art. 65 5)
6. ZEITLICHE BEMESSUNG
Art. 66 6)
7) I. Steuerperiode Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer.
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
1.01.2012 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig anfallende Kosten nur anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.
Art. 67 1)
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der II. Bemessung Steuerperiode. des Einkommens
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit haben in jedem Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich, wenn die Steuerpflicht erlischt oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 30. Juni muss kein Geschäftsabschluss erstellt werden.
Art. 68 2)
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der III. Bemessung Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Bei Änderungen der interkantonalen des Vermögens oder internationalen Steuerausscheidung bleibt eine Pro Rata Besteuerung vorbehalten.
Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Artikel 70 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinngemäss.
1.01.2012 37
Art. 69 1)
IV. Bemessung 1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam bei Ehepaaren besteuert.
Bei Scheidung und rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Art. 70 2)
V. Wechsel der 1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be- Steuerpflicht steht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 40a sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 105b Absatz 2 bleibt im Übrigen vorbehalten.
Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 71 3)
VI. Ausführungs- Die Regierung regelt die Einzelheiten der zeitlichen Bemessung. bestimmungen
1.01.2012
7. VERRECHNUNGSSTEUER 1)
Art. 72 2)
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt vollumfänglich in bar. Rückerstattung
Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern berechtigt.
Art. 73 3)
II. Die Steuern der juristischen Personen
1. STEUERPFLICHT
Art. 74 4)
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die I. Unbeschränkte übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder Steuerpflicht ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne von Artikel 165 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
6) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP 1.01.2012 39
1)Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG 2 ). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
Ausländische juristische Personen sowie die nach Artikel 11 Absatz 4 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 75
II. Beschränkte 1 Juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Ver- Steuerpflicht waltung haben, sind steuerpflichtig, wenn sie
Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind,
im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
5)an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,
6)alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussern und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt.
2) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) 4) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP
1.01.2012
1)Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundstücke im Kanton sichergestellt sind,
im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Art. 76
Juristische Personen entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren III. Steuerbe- Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital ent- rechnung spricht, wenn es die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zulassen, mindestens jedoch nach dem Steuersatz, der für den im Kanton steuerbaren Gewinn und für das im Kanton steuerbare Kapital massgebend ist.
Art. 77
Für die Steuern einer juristischen Person haftet solidarisch bis zum Be- IV. Mithaftung trag
des Reinvermögens, wer bei Beendigung der Steuerpflicht mit der Verwaltung oder mit der Liquidation betraut ist,
des Reinerlöses, wer mit der Liquidation von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten oder wer mit der Veräusserung oder Verwertung von Grundstücken oder von im Kanton grundpfändlich gesicherten Forderungen betraut ist.
Die Haftung für die in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung nicht getan haben.
Für die Steuern haften ferner solidarisch
die Teilhaber ausländischer Handelsgesellschaften oder anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit,
3)die Fondsleitung eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz.
4)Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.
1.01.2012 41 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
Art. 78
V. Ausnahmen 1 Von der Steuerpflicht sind befreit von der Steuerpflicht a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
der Kanton und seine Anstalten,
die Kreise und die Gemeinden des Kantons und ihre Anstalten,
das Pfrund- und Kirchengut der beiden Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden,
1)andere juristische Personen, die im kantonalen oder gesamtschweizerischen Interesse Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich, unwiderruflich und unmittelbar diesen Zwecken dienen,
juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen,
2)inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht,
Vorsorgeeinrichtungen von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, ausgenommen Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften.
3)die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes 4) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden.
4) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12).
1.01.2012 1)die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern
deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Litera g oder steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Litera h sind.
2)die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. Die in Absatz 1 litera e-h und j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 41 ff., soweit das Bundesrecht dies zulässt.
5)Die Liste der steuerbefreiten Institutionen wird publiziert. Die betroffene juristische Person kann die Publikation durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung verhindern.
2. GEWINNSTEUER
Art. 79
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zu- I. Steuerobjekt sammen 1. Berechnung des Reingewinnes
a) aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, im allgemeinen
Art. 78 eingefügt. Gegen den Erlass des Mantelgesetzes wurde das Referendum
ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 7. März 2010 statt. 5) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 1.01.2012 43
aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere – Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, – geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, – Einlagen in die Reserven, – Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Personen, soweit sie nicht aus versteuerten Reserven erfolgen, – offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, – Gewinnverschiebungen, – Gewinnvorwegnahmen, – geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,
1)aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne; der Liquidation ist hinsichtlich der stillen Reserven die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt,
.... 2) 2 Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen sind zum wirklichen Wert zu bewerten. Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Die Regierung kann die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. 4)
Art. 80
2. Zinsen auf Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verdecktem gehören auch die Schuldzinsen jenes Teils des Fremdkapitals, der zum Ei- Eigenkapital genkapital zu rechnen ist.
den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt; mit dem Inkrafttreten wird Art. 191 aufgehoben
1.01.2012
Art. 81 1)
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere 3. Geschäftsmässig begründeter
die Steuern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kreise, Aufwand ausgenommen die Strafsteuern und die Steuerbussen
ausgewiesene Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens,
Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen, 2)
Verluste auf Geschäftsvermögen, soweit sie verbucht worden sind,
3)die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 4) periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
5)die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 78 lit. a-d und lit. f), bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns,
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
1.01.2012 45 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Art. 82
4. Erfolgsneutrale Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch Vorgänge
Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder,
Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung.
Art. 83 2)
5. Umstrukturie- 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierunrungen gen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 litera d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
2005; B vom 29. August 2005, 947; GRP 2005/2006, 543; Mit RB vom 13. Februar 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt
1.01.2012 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 litera d.
Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung oder auf eine nach Artikel 89–89b besteuerte juristische Person übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reserven auf den Liegenschaften sowie auf Beteiligungen nach Artikel 88a.
Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 84
Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er- 6. Ersatzbesetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anla- schaffung gegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz.
1.01.2012 47 Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese ist in der Regel innert zwei Jahren 1) zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung die Voraussetzungen von Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllt.
Art. 85
7. 4)Sondervor-
Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in schriften für Ve- das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gereine, Stiftungen rechnet. und kollektive 2 5) Kapitalanlagen Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Art. 86 7)
8. Verlustverrech- 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den nung sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit sie den steuerbaren Reingewinn der Vorperioden nicht vermindert haben.
Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 82 litera a sind, 1) Art. 15 ABzStG; BR 720.015
1.01.2012 können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
Art. 87
Die Gewinnsteuer beträgt 5,5 Prozent II. Steuerberech- nung Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen bezahlen 1. Im allgemeinen keine Gewinnsteuer, wenn der steuerbare Reingewinn weniger als 28 000 Franken beträgt. Juristische Personen mit den Merkmalen einer Domizilgesellschaft im Sinne von Artikel 89a oder einer gemischten Gesellschaft im Sinne von
Artikel 89b mit überwiegenden Passiveinkünften aus in- oder ausländischen Konzerngesellschaften entrichten eine Steuer von 8,5 Prozent auf
den Gewinnen aus Passiveinkünften. Die übrigen Gewinne unterliegen der ordentlichen Gewinnsteuer nach Artikel 89a. Vorbehalten bleiben Artikel
Art. 88 6)
7) Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 2. Gesellschaften Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und den Reserven mit Beteiligungen
a. Grundsatz einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
5) Art. 24 ABzStG; BR 720.015 1.01.2012 49
1)Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von
Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.
Nicht als Beteiligungserträge gelten insbesondere
... 2)
Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen,
3)Aufwertungsgewinne,
... 4) 4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
Art. 88a 5)
b. Kapitalge- Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne: winne auf Beteiligungen a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt und
b) sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel
Absatz 4 zur Folge hatten.
1.01.2012 Für Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
Art. 89
Juristische Personen, deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden 3. Holding- Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Ge- gesellschaften schäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus ihnen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Die Gewinnsteuer in eigener Progression wird jedoch erhoben:
auf den Erträgen aus schweizerischem Grundeigentum, unter Berücksichtigung der Abzüge, die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechen;
auf den Erträgen, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die ein Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt. 3) 3 ...
Art. 89a 4)
Juristische Personen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber 4. Domizilkeine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuern für Er- gesellschaften träge aus Beteiligungen im Sinne von Artikel 88 sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen.
Sie entrichten jedoch die Gewinnsteuer in eigener Progression:
auf den übrigen Erträgen aus der Schweiz, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne;
auf einem Anteil der übrigen Erträge aus dem Ausland, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne, nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz.
Von der Ermässigung gemäss Absatz 2 Litera b ausgeschlossen sind Erträge, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die ein Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.
Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste aus Beteiligungen gemäss Absatz 1 können nur mit Erträgen aus solchen Beteiligungen verrechnet werden.
1.01.2012 51
Art. 89b 1)
5. Gemischte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit Gesellschaften überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss
Artikel 89a . Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.
3. KAPITALSTEUER
Art. 90
I. Gegenstand 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Das steuerbare Eigenkapital besteht
2)bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 21 Abs. 2, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven;
bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.
Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 90a 3)
II. Mindeststeuer 1 Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung an Stelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Mindeststeuer von 200 Franken, wenn die Gewinn- und Kapitalsteuern diesen Betrag nicht erreichen.
3) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609,
1.01.2012
Art. 91 1)
Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften be- III. Steuerträgt berechnung 1. Im Allge- 2,3 ‰ für die ersten Fr. 5 600 000.–, meinen 2) 2,5 ‰ für den Restbetrag
Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 2,3 ‰ für die ersten Fr. 2 800 000.–, 2,5 ‰ für die weiteren Fr. 11 200 000.–, 3,7 ‰ für die weiteren Fr. 16 800 000.–, 4,5 ‰ für die weiteren Fr. 25 200 000.–, 5,0 ‰ für die weiteren Fr. 42 000 000.–, 5,7 ‰ für den Restbetrag.
Vom Reinvermögen der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden 42 000 Franken abgezogen.
Art. 92
Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Holding- und Domizilgesell- 2. Domizil- und schaften sowie bei den nach Artikel 87 Absatz 3 besteuerten juristischen Holdinggesellschaften Personen aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch 300 Franken. Kultus- und Zuschlagssteuern werden nicht erhoben.
4. MINIMALSTEUER
Art. 93 6)
1.01.2012 53
Art. 94 1)
Art. 95 2)
5. ZEITLICHE BEMESSUNG
Art. 96
I. Steuerperiode Die Steuern von Gewinn und Kapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 97
II. Bemessung 1 Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingevon Reingewinn winn bemessen. und Kapital Die Kapitalsteuer wird nach dem Stand am Ende des Geschäftsjahres bemessen.
Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, wird
der Steuersatz für die Gewinnsteuer nach dem auf 12 Monate berechneten Reingewinn bestimmt,
6)die Kapitalsteuer für die tatsächliche Dauer der Steuerperiode berechnet. 4 7) Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen geschäftlichen Betrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Ändern sich die für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse, ist auf den Zeitpunkt der Änderung eine Zwischenveranlagung durchzuführen.
1.01.2012 III. ... 1)
Art. 97a 2)
Art. 97b 3)
Art. 97c 4)
Art. 97d 5)
III. Kultussteuer 6)
Art. 97e 7)
Der Kanton erhebt für die Landeskirchen die Kultussteuer auf der Ge- I. Grundsatz winn- und Kapitalsteuer.
Art. 97f 8)
Steuerpflichtig sind die nach Artikel 74, 75, 78 und 187c Steuerpflich- II. Steuerpflicht tigen.
8) Einfügung gemäss GRB vom 17. Oktober 2006; B vom 8. August 2006, 1155;
1.01.2012 55
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Steuerpflichtigen mit konfessionellen Zwecken, die keine Erwerbszwecke verfolgen.
Art. 97g 1)
III. Objekt und 1 Die Kultussteuer wird in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Erhebung 2 Veranlagung und Bezug erfolgen zusammen mit der Kantonssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.
Der Kanton erhebt für Veranlagung, Bezug und Abrechnung der Kultussteuer eine Gebühr von zwei Prozent der bezogenen Kultussteuer.
Art. 97h 2)
IV. Zuteilung der Die vereinnahmten Kultussteuern werden den beiden Landeskirchen im Mittel Verhältnis der Kirchenzugehörigen gemäss der letzten eidgenössischen Volkszählung zugeteilt.
IV. Quellensteuer
Art. 98
I. Steuerpflichtige 1 Der Besteuerung an der Quelle unterliegen Personen 1. Arbeitnehmer a) 3)ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlasa. Ohne Nieder- sungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder lassungsbewilligung oder mit Aufenthalt haben, für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstä- Wohnsitz im tigkeit sowie für jedes Ersatzeinkommen. Davon ausgenommen sind Ausland Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 39a unterliegen,
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, für ihre Erwerbseinkünfte und für jedes Ersatzeinkommen,
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton für Arbeit im internationalen Verkehr auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen beziehen.
1.01.2012
1)Ehegatten, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Art. 99
Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften nach Massgabe der für die b. Steuer- Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze berechnet. berechnung
Naturalleistungen und Trinkgelder werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Familienverhältnisse (Artikel 39), Pauschalen für Berufsunkosten (Artikel 31), Versicherungsprämien (Artikel 36 Litera d, e und h) sowie Abzüge für Familienlasten (Artikel 38 Litera d und f) berücksichtigt. Die Steuer für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, berechnet sich nach einem Doppelverdienertarif, welcher das progressionserhöhende Zweiteinkommen, die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 3 sowie den Zweiverdienerabzug (Artikel 38 Litera b) berücksichtigt.
… 5)
Art. 100
Im Ausland wohnhafte berufsmässige Künstler, wie Musiker, Schau- 2. Künstler und spieler und Artisten, sowie Sportler und Referenten werden für ihre Ein- Sportler künfte aus der im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle besteuert. Der Abzug an der Quelle erfolgt auch dann, wenn die Entschädigung nicht dem darbietenden Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zukommt.
Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
2009, 1609, GRP 2008/2009, 1188; mit RB vom 10. November 2009 auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt 1.01.2012 57
1)Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.
Art. 101
3. Verwaltungs- 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführäte rung juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert.
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten oder geschäftliche Betriebe unterhalten, werden für die ihnen zu deren Lasten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 10 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 102 4)
4. Hypothekar- 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die gläubiger durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Grundpfandrechte auf solchen Grundstücken sichergestellt sind, werden für die ihnen ausgerichteten Erträgnisse an der Quelle besteuert.
Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 103 5)
5. Empfänger von 1 6)Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder Vorsorgeleistun- anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtligen chen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhalten, sind hiefür steuerpflichtig.
Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.
1.01.2012
1)Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 104
Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von II. Mitwirkung
Prozent der abgerechneten Steuern und ist dafür verpflichtet des Schuldners der steuerbaren
bei Fälligkeit von Barleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- Leistung halten und bei anderen Leistungen (insbesondere bei Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Gläubiger einzufordern,
2)dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisungen abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
3)die quellensteuerpflichtigen Personen innert 8 Tagen seit Aufnahme der steuerbegründenden Tätigkeit bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
Art. 105
Die der Quellensteuer gemäss Artikel 98 Absatz 1 litera a unterliegenden III. Vorbehalt der Personen werden für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle ordentlichen nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren 1. Ergänzende eingeschätzt. Für den Steuersatz gilt Artikel 9 sinngemäss. ordentliche .... 5)
.... 6) 1.01.2012 59
Art. 105a 1)
2. Nachträgliche 1 Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Bruttoordentliche einkünfte einer nach Artikel 98 Absatz 1 litera a besteuerten Person in ei- nem Kalenderjahr den von der Regierung festgelegten Betrag, wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet; zuviel bezogene Steuern werden zinslos zurückbezahlt.
Hat die Steuerpflicht im Kanton nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.
In den nachfolgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen auch dann durchgeführt, wenn der durch die Regierung festgelegte Betrag unterschritten wird.
Art. 105b 2)
IV. Interkantonale 1 Ist der Steuerpflichtige, für den der Schuldner der steuerbaren Leistung Verhältnisse mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton den Steuerabzug vorge- 1. Ausserkantonale Steuerpflich- nommen hat, nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale tige Steuerbehörde die abgelieferten Steuern der zuständigen Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons. Verlegt eine nach Artikel 98 Absatz 1 litera a und Absatz 2 sowie Artikel 99 und 105a steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu.
Art. 105c 4)
2. Ausserkanto- 1 Im Kanton unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige, für die ein nale Schuldner ausserkantonaler Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vorgenommen hat, unterliegen der Quellensteuerpflicht nach diesem Gesetz.
Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer zinslos angerechnet.
2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1 4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1
1.01.2012 Zuviel bezogene Steuern werden dem Steuerpflichtigen zinslos zurückbezahlt; zuwenig bezogene Steuern werden von ihm zinslos nachgefordert.
Art. 105d 1)
Die im Steuerabzug enthaltenen Anteile der Gemeinden kommen der Ge- V. Anteile der meinde zu, in der bei Fälligkeit: Gemeinden und Kirchgemeinden
der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat;
der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;
die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig ist, Sitz oder Betriebsstätte hat;
das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.
Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die politischen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahlen am Ende des Vorjahres nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.
Die Aufteilung auf die Kirchgemeinden und die Landeskirche erfolgt gestützt auf die vorstehenden Bestimmungen im Verhältnis der Kirchenzugehörigkeit in der betroffenen Gemeinde.
Art. 105e 2)
Die Regierung erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug der VI. Vollziehungsverordnung Quellensteuern. 3) 2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1 3) Art. 25 ff. ABzStG; BR 720.015 1.01.2012 61 V. Nachlass- und Schenkungssteuer 1)
Art. 106
3)Der Nachlasssteuer unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen des I. Gegenstand der Steuer Erblassers, insbesondere 1. Nachlassa) der Vermögensübergang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher oder testeuer 2) stamentarischer Erbfolge,
der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft,
die lebzeitige Zuwendung zum Zwecke des Erbauskaufes,
der Vermögensübergang infolge Schenkung auf den Todesfall,
... 4)
5)der Erwerb infolge Todes fällig werdender Kapitalzahlung aus Versicherung und aus Haftpflicht, soweit dieser nicht als Einkommen besteuert wird,
der Vermögensübergang auf Grund eines Verpfründungsvertrages, soweit die Leistung des Pfrundnehmers die Leistung des Pfrundgebers
Art. 106a 6)
2. Schenkungs- 1 Der Schenkungssteuer unterliegt unbekümmert einer Schenkungsabsicht steuer jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
Als Schenkungen gelten auch
a) die lebzeitige Zuwendung aus gegenseitigem Vertrag, soweit die Leistung des einen in offenbarem Missverhältnis zur Leistung des andern steht,
1.01.2012
die Zuwendung von Kapitalzahlungen an Dritte aus Versicherung, wenn die Auszahlung zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers fällig
die lebzeitige Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck.
Art. 107
Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn II. Steuerpflicht
der Erblasser zur Zeit seines Todes im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
der Erbgang im Kanton eröffnet wurde,
1)die zuwendende Person zur Zeit der Ausrichtung der Zuwendung im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
... 2)
3)im Kanton gelegenes unbewegliches Vermögen oder dingliche Rechte daran zum Nachlass gehören beziehungsweise übertragen werden,
im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. Der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und der Konkubinatspartner sind von der Steuer befreit. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt. Die Vermögenszuwendung an eine Stiftung mit unwiderruflicher Begünstigung des Zuwendenden oder Personen nach Absatz 2 ist der direkten Zuwendung an diese Begünstigten gleichgestellt.
5) Einfügung gemäss GRB vom 17. Oktober 2006; B vom 8. August 2006, 1155;
1.01.2012 63 Bei einer Nacherbeneinsetzung wird der Nachlass besteuert, wenn der Vorerbe oder der Nacherbe der Steuerpflicht unterliegen.
Art. 108
III. Zeitpunkt der Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs Besteuerung beziehungsweise der Zuwendung.
Art. 109 6)
IV. Steuerbemes- 1 Die Steuer wird nach dem Wert des gesamten unverteilten beziehungssung weise zugewendeten Reinvermögens berechnet. 1. Berechnungsgrundlage 2 Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes beziehungsweise der Zuwendung.
Art. 110
2. Sachliche 1 Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet. Bemessung
Aktiven 2 Zum Ertragswert werden bewertet
a) ... 7)
b) auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.
1.01.2012 1)Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, dec) ren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt.
Grundstücke, die der Kapitalanlage oder der Spekulation dienen, werden in jedem Fall zum Verkehrswert bewertet. Nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte werden nach Artikel 59 Absatz 2 bewertet. Werden die nach Absatz 2 Litera b bewerteten Grundstücke innert 10 Jahren der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, erfolgt im Nachsteuerverfahren eine Besteuerung zum Verkehrswert.
Art. 111
Die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Emp- b. Passiven fänger übertragenen Schulden werden abgezogen. Eventualverpflichtungen wie Solidar- und Bürgschaftsschulden sind nur abzugsfähig, soweit die Erben hiefür aufkommen müssen
Nutzniessungen, Wohnrechte, andere Nutzungsrechte und Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die vor dem Tode des Erblassers bestanden und nach dem Tode weiterbestehen, werden zum kapitalisierten Wert in Rechnung gestellt.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Passiven anteilmässig angerechnet.
Art. 112
5)Für die Berechnung der Nachlasssteuer werden vom Reinvermögen 3. Abzüge abgezogen
die ortsüblichen Kosten der Bestattung,
die Vorausbezüge für in der Erziehung stehende und gebrechliche Kinder gemäss Artikel 631 Absatz 2 ZGB,
die Lidlöhne,
die Kosten für den Unterhalt der Hausgenossen gemäss Artikel 606 ZGB.
1.01.2012 65 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig angerechnet.
Art. 113
4. Steuerfreie 1 Zuwendungen an juristische Personen gemäss Artikel 78, die ihren Sitz Zuwendungen im Kanton haben, sind steuerfrei, soweit das zugewendete Vermögen dem steuerbegünstigten Zwecke dient und ihm nicht entfremdet werden kann.
Die Regierung kann die Befreiung von der Nachlasssteuer auch auf ausserkantonale Empfänger ausdehnen, wenn und soweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält. Steuerfrei sind auch
die Zuwendung von üblichen Beiträgen zum Unterhalt und zur Ausbildung,
die Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung,
der Erlass von Forderungen gegenüber bedürftigen Schuldnern,
die Übertragung von Gebäuden im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 und der für den Unterhalt erforderlichen Mittel auf eine Stiftung oder einen Verein, wenn damit die Erhaltung der Objekte bezweckt wird.
Art. 114 2)
V. Steuer- 1 Für die Steuerberechnung werden abgezogen berechnung
von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. 14 000.–,
von den Zuwendungen an einen Elternteil Fr. 100 000.–,
von jeder anderen Zuwendung Fr. 7 000.–.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilmässig gewährt.
Die Steuer beträgt 10 Prozent.
Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger durch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal geltend gemacht werden.
Art. 114a 3)
VI. Unterneh- 1 Die auf Geschäftsvermögen entfallende Steuer wird um 75 Prozent ermensnachfolge mässigt, soweit dieses unentgeltlich auf einen Begünstigten übertragen wird, welcher das entsprechende Unternehmen leitet.
1.01.2012 Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung von mindestens 40 Prozent an einer juristischen Person, die einen Geschäftsbetrieb führt, wenn der Begünstigte in leitender Funktion angestellt ist.
Die Ermässigung nach Absatz 1 entfällt nachträglich, wenn innert 10 Jahren die Vermögenswerte dem Betrieb entzogen, die leitende unternehmerische Tätigkeit aufgegeben oder der Betrieb ins Ausland verlegt werden. Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben.
Art. 115
Die Nachlasssteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu be- VII. Bezug und zahlen und wird gesamthaft bezogen. Haftung 1) Mehrere Empfänger der Vermögenswerte haften bis auf den Betrag ihres Anfalles solidarisch für die Steuer. Fällt ein Teil des Nachlasses oder der Zuwendung ins Ausland und können keine Regressrechte geltend gemacht werden, beschränkt sich die Haftung der in der Schweiz wohnenden Vermögensempfänger auf den Teil der Steuer, der von ihnen insgesamt zu tragen ist.
Im übrigen gelten sinngemäss Artikel 13 und Artikel 77.
VI. ... 4)
Art. 116 5)
Art. 117 6)
1.01.2012 67
Art. 118 1)
Art. 119 2)
Art. 120 3)
Art. 121 4)
VII. Verfahrensrecht
1. ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Art. 122
I. Amtspflichten 1 Mitglieder von Behörden, Beamte und Angestellte des Kantons, der 1. Geheimhalte- Kreise und der Gemeinden haben über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit pflicht gemachten Wahrnehmungen strengstes Stillschweigen zu wahren. Sie sind für Widerhandlungen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Steuerakten sind Dritten nicht zugänglich. Inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden stehen sie offen, wenn das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen oder soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist. Die Steuerakten der gemeinsam veranlagten Ehegatten stehen beiden Ehepartnern offen.
Auskünfte aufgrund der Steuerregister können Dritten im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden.
Art. 122a 6)
2. Amtshilfe unter Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kan- Steuerbehörden tone, Kreise und Gemeinden kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten.
1.01.2012
Art. 122b 1)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel Datenbearbeitung 122a geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 123 geben der Steuerbehörde die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:
die Personalien;
Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
Rechtsgeschäfte;
Leistungen eines Gemeinwesens.
Art. 122c 2)
Die kantonale Steuerverwaltung kann im Abrufverfahren auf Steuerdaten Nutzung von zugreifen, wenn sie Inkassohandlungen für Dritte vornimmt oder Verlust- Steuerdaten scheine für Dritte bewirtschaftet.
Art. 123
3)Die Behörden des Bundes und des Kantons sowie der Bezirke, Kreise 3. Amtshilfe an- und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten derer Behörden Behörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus informieren, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Die Grundbuchämter melden der Steuerverwaltung jede Handänderung innert Monatsfrist. Steht nicht klar fest, welcher Steuertatbestand verwirklicht ist, übermitteln sie der Steuerverwaltung zudem eine Kopie des Rechtsgrundausweises.
1.01.2012 69
1)Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis.
Art. 123a 2)
II. Stellung der 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben Ehegatten bei die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- Einkommens- und Vermögens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. steuern 2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem anderen Ehegatten eine Frist eingeräumt. 3) Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert, sofern die Trennung den Steuerbehörden mitgeteilt wurde.
Art. 123b 4)
III. Vertragliche 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes Vertretung betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Art. 123c 5)
IV. Notwendige 1 Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz haben auf Verlangen Vertretung der Veranlagungsbehörde einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen.
Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzusetzenden Frist einen Vertreter zu bestimmen.
Zivilgesetzbuch; Beschluss des Grossen Rates vom 20. Oktober 2004; B vom 29. Juni 2004, 1027; GRP 2004/2005, 615; mit RB vom 1. Februar 2005 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt 3) Art. 47 ABzStG; BR 720.015 5) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b
1.01.2012
Art. 124
Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. V. Fristen
Eine von einer Behörde angesetzte Frist ist zu erstrecken, wenn zureichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist. Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2).
Art. 125
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt für periodische Steuern VI. Verjährung
Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für nicht periodische Steuern 5 1. Veranlagungsverjährung Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
4)während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens,
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
solange der Steuerpflichtige in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat oder unbekannten Aufenthaltes ist. Die Verjährung beginnt neu mit:
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird,
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden,
der Einreichung der Steuererklärung oder eines Erlassgesuches,
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
1.01.2012 71
Art. 126
2. Bezugs- 1 Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. verjährung 2 1) Hinderung und Stillstand der Verjährung richten sich nach Artikel 125 Absatz 2 . Die Verjährung beginnt neu mit:
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird,
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden,
der Einreichung eines Erlassgesuches,
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Missbrauch von Quellensteuern wegen Steuervergehens. Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
2. VERANLAGUNGSVERFAHREN
Art. 126a 4)
I. Verfahrens- 1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichrechte des Steu- net hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des erpflichtigen Sachverhaltes offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
1.01.2012
Art. 127
1)Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zu- II. Verfahrensstellung des Formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. 2) pflichten 1. Steuererklä- Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben bei der Gemeinde- rung steuerbehörde ein solches zu verlangen. Eine Steuererklärung ist auch bei Beendigung der Steuerpflicht einzureichen.
Die Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einzureichen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen beilegen.
Mangelhaft ausgefüllte Formulare werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung zurückgesandt.
Art. 128
Die Veranlagungsbehörde bezeichnet die Art und Weise der Auskunftser- 2. Auskunftsteilung und die ihr zur Prüfung einzureichenden Unterlagen unter Anset- erteilung, Beweismittel zung einer angemessenen Frist.
Sie kann insbesondere eine Untersuchung der Geschäftsbücher anordnen, Augenscheine vornehmen und Gutachten von Sachverständigen einholen und die Bekanntgabe aller für eine richtige Veranlagung erforderlichen Angaben verlangen. Die Kosten der Handlungen gemäss Absatz 2 können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 127 Absatz 3 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufbewahren. Die Art und 1.01.2012 73 Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 1) (Art. 957 und Art. 963 Abs. 2).
Art. 129
3. Bescheinigungs- 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bepflicht Dritter scheinigungen verpflichtet
Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer,
Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
Treunehmer, Vermögensverwalter und andere Beauftragte, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben, über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse,
Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
Bescheinigungen, die der Steuerpflichtige trotz Aufforderung nicht vorlegt, kann die Steuerbehörde direkt vom Dritten einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
Art. 130
4. Meldepflicht 2)Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr bzw. für jede Dritter Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen
juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen,
Stiftungen überdies über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen,
Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, über deren sonstige Ansprüche gegenüber der Gesellschaft sowie über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind.
3)Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachen Leistungen.
4) vom 6. Februar 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b 4) Lit. e wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt
1.01.2012 1) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die
f) Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
Art. 130a 2)
Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, erlässt Auflagen, ver- III. Veranlagung langt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und im allgemeinen 1. Ordentliche stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tat- Veranlagung sächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
Art. 131
Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, 2. Veranlagung wenn nach Ermessen
der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat,
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können,
die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag. Die Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen und ist zu begründen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
.... 4)
Art. 132
Die Veranlagungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit 3. Eröffnung Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Mit der Eröffnung sind die Abweichungen von der Steuererklärung einzeln anzugeben und kurz zu begründen. Haben es Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz trotz Verlangen der Veranlagungsbehörde unterlassen, einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen, kann die Zustellung auf Kosten des Steuerpflichtigen durch Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt ersetzt werden.
1.01.2012 75
Art. 133
IV. Besondere 1 Sind Gläubiger oder Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuer- Vorschriften abzug nicht einverstanden, erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine 1. Quellensteuer Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen über die Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis abschliessen.
Art. 134
2) 2. Nachlass- und
Die Erben oder deren Vertreter haben der Steuerverwaltung innert 90 Schenkungssteuer 1)Tagen seit dem Tod des Erblassers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Eheverträge, letztwillige Verfügungen, etc. einzureichen. Jeder Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung hat mangels Aufforderung der Steuerverwaltung innert 90 Tagen seit Ausrichtung der Zuwendung deren Gegenstand und Wert sowie die verwandtschaftliche Beziehung zum Zuwendenden anzuzeigen. Die steuerpflichtigen Erben beziehungsweise Zuwendungsempfänger haben der Steuerverwaltung gemäss deren Anweisungen, spätestens aber innert sechs Monaten seit dem Tod des Erblassers beziehungsweise seit der Zuwendung eine Steuererklärung einzureichen.
Art. 135 5)
1.01.2012
Art. 135a 1)
Der Veräusserer hat der Steuerverwaltung mangels einer Aufforderung in- 4. Grundstücknert sechs Monaten seit der steuerbegründenden Veräusserung eine Steu- gewinnsteuer ererklärung einzureichen.
Art. 136
Der Steuerpflichtige kann nach Einleitung des Veranlagungsverfahrens V. Vorbescheid von der Veranlagungsbehörde vorweg einen Entscheid über den Bestand über die subjektive Steuerpflicht der subjektiven Steuerpflicht verlangen.
Die Feststellungsverfügung, welche diesen Entscheid enthält, steht Veranlagungsverfügungen gleich und gilt nur für die betreffende Steuerperiode.
3. RECHTSMITTEL UND BERICHTIGUNG
Art. 137
Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann der Steuerpflichtige I. Einsprache innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veran- 1. Voraussetzungen lagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
Die von einem Miterben erhobene Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung über die Nachlasssteuer gilt auch für die übrigen von der Verfügung betroffenen Personen. Enthält eine Einsprache keinen Antrag, ist sie nicht begründet oder werden allfällige Beweismittel nicht genannt, kann die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auffordern, seine Einsprache innert einer Frist von 10 Tagen zu ergänzen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Artikel 131 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten.
Art. 137a 5)
Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranla- 2. Sprunggungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der beschwerde 1.01.2012 77 Veranlagungsbehörde als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
Art. 138
3. Verfahren und 1 Im Einspracheverfahren haben Veranlagungsbehörden und Steuerpflich- Entscheid tige die gleichen Rechte und Pflichten wie im Veranlagungsverfahren. Der Steuerpflichtige kann überdies eine Besprechung mit der Veranlagungsbehörde verlangen.
Die Veranlagungsbehörde trifft von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen und nimmt hierauf eine neue Veranlagung vor. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Der Entscheid ist in jedem Fall zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können jedoch die Kosten besonderer Untersuchungen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 139
II. Beschwerde Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse kann 1. Voraus-setzungen der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten und ist zu unterschreiben. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
… 4)
Beweismittel, die der Veranlagungsbehörde absichtlich vorenthalten worden sind, darf das Verwaltungsgericht weder erheben noch entgegennehmen.
(VRG), AGS 2006, KA 3320, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
1.01.2012
Art. 140
1)Innerhalb der Vernehmlassungsfrist kann die Gegenpartei Anschluss- 2. Verfahren und beschwerde erklären und selbständig Anträge auf Abänderung der Entscheid angefochtenen Veranlagung stellen. Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt.
Das Gericht kann, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
Art. 141 3)
Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Be- III. Revision schwerdeentscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten 1. Voraussetzungen des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:
nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,
die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt.
Art. 142 4)
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisions- 2. Verfahren grundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen.
Zur Behandlung des Revisionsgesuches von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die Revision von Beschwerdeentscheiden ist Sache des Verwaltungsgerichtes.
1.01.2012 79 Die Vorschriften über das Verfahren, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist, sind sinngemäss anwendbar. Revisionsentscheide der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden.
Art. 143 1)
Art. 144
IV. Berichti- Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen gung 2) und Entscheiden sind innert 5 Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie unterlaufen sind.
Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
4. NACHSTEUERN
Art. 145
I. Voraus- Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der setzungen Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer nebst Zins als Nachsteuer erhoben. Als neue Tatsache gilt auch die Nichteinhaltung der Sperrfrist gemäss
Artikel 20 und Artikel 83.
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
(VRG), AGS 2006, KA 3320, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
1.01.2012
Art. 146
1)Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach II. Verwirkung Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 147
Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung III. Verfahren durchgeführt. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe der Gründe schriftlich eröffnet. Der Steuerpflichtige hat das Recht, sich vernehmen zu lassen und die Akten einzusehen. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. Ein Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
6) Die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, über das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sowie über den Steuerbezug sind sinngemäss anwendbar.
Art. 147a 7)
Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine verein- IV. Vereinfachte Nachbesteuerung fachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Erben von Vermögen und Einkommen, wenn:
5) Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b;
neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 7) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 1.01.2012 81
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5. INVENTAR
Art. 148
I. Inventarpflicht 1 Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar auf- und Sicherungs- genommen, wenn nicht anzunehmen ist, dass nur geringes Vermögen vormassnahmen handen ist. In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers sowie das Vermögen des in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartners und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder mit Bestand am Todestag aufzunehmen.
Die Inventarbehörde kann eine auf 90 Tage befristete Verfügungssperre und die Siegelung anordnen.
Art. 149
II. Mitwirkungs 1 Die Erben, gesetzlichen Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter und und Bescheini- Willensvollstrecker sind verpflichtet, gungspflicht
über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
alle Räumlichkeiten und Behältnisse, die dem Erblasser zur Verfügung standen, zu öffnen,
Gegenstände des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind und von denen sie nachträglich Kenntnis erhalten haben, der Inventarbehörde bekanntzugeben.
1.01.2012 Zur schriftlichen Auskunft zuhanden der Inventarbehörde ist gegenüber den Erben besonders verpflichtet, wer Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet sowie Schuldner des Erblassers.
Art. 150
Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die kantonale Steuer- III. Behörden verwaltung. Von den Inventaraufnahmen, die durch das Kreisamt 1) oder die Vormundschaftsbehörde angeordnet werden, ist der Steuerverwaltung eine Kopie zuzustellen.
Der Inventaraufnahme sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.
Gegen Entrichtung der üblichen Entschädigung kann die Aufnahme des Inventars dem zuständigen Kreisnotar übertragen werden.
6. BEZUG UND SICHERUNG
Art. 151
Es werden fällig I. Fälligkeit
2)die Einkommens- und Vermögenssteuern auf Ende Dezember des Steuerjahres; nach diesem allgemeinen Fälligkeitstermin in Rechnung gestellte Einkommens- und Vermögenssteuern werden mit der Zustellung der definitiven oder provisorischen Veranlagungsverfügung fällig,
3)die Gewinn- und Kapitalsteuern mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung; die Zustellung muss spätestens 2 Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen,
die übrigen Steuern sowie die Bussen mit der Zustellung der Veranlagungs- oder Bussverfügung.
Steuern und Bussen werden jedoch sofort fällig, wenn
4)die Steuerpflicht in der Schweiz endet oder der Konkurs eröffnet
eine juristische Person zur Löschung im Handelsregister angemeldet 1) Seit 1.1.2011 ist gemäss Art. 75 EGzZGB (BR 210.100) und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO (BR 320.100) das Bezirksgericht und nicht mehr der Kreis für das Sicherungsinventar zuständig.
1.01.2012 83
c) der ausländische Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb, die Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, die Betriebsstätte, den Grundbesitz oder die durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt.
Art. 152
II. Bezug 1 Ist die Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht definitiv veranlagt, 1. Provisorischer wird sie provisorisch auf Grund der Steuererklärung, der letzten rechts- und definitiver Bezug kräftigen Veranlagung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschuldeten Betrages bezogen. Die provisorische Veranlagungsverfügung ist nicht anfechtbar.
Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Zinssatz fest. Der Entscheid ist endgültig. Differenzforderungen des Kantons oder Guthaben der Steuerpflichtigen bis zum Betrag des Rechnungsminimums 3) werden in der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie in der Gewinn- und Kapitalsteuer ohne Verzinsung auf das Folgejahr übertragen.
Art. 153
2. Zahlung 1 4)Es sind zu bezahlen
die Einkommens- und Vermögenssteuern in zwei Raten, deren Termine die Regierung festsetzt, 5) beziehungsweise innert 90 Tagen seit Rechnungstellung,
die übrigen Steuern und die Bussen innert 90 Tagen seit Rechnungstellung. Steht der Wegzug ins Ausland bevor, sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen.
3) Art. 35 Abs. 2 Weisungen des Finanzdepartements über den kantonalen Finanzhaushalt vom 28. Dezember 2004 5) Art. 49 ABzStG; BR 720.015
1.01.2012 Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest; der Entscheid ist endgültig. Verfügungen betreffend die Festsetzung der Verzugszinsen stellen Veranlagungsverfügungen im Sinne von Artikel 137 dar.
Art. 154
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Steuerverwaltung für 3. Zahlungsfällige Steuern, Zinsen oder Bussen die Zahlungsfrist erstrecken oder Ra- erleichterungen tenzahlungen bewilligen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Die Steuerverwaltung entscheidet endgültig.
Es können dabei angemessene Sicherheiten verlangt werden. Nach Einleitung der Betreibung kann auf ein Gesuch um Zahlungserleichterung nicht mehr eingetreten werden. Gewährte Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Art. 154a 5)
Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, er- 4. Mahnung lässt die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer Frist von 10 Tagen.
Geht die Zahlung innert Frist nicht ein, erlässt die Steuerverwaltung eine zweite Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist. 6) 3) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3321, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 4) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3321, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 5) Einfügung gemäss GRB vom 17. Oktober 2006; B vom 8. August 2006, 1155;
6) Art. 50 Abs. 1 ABzStG; BR 720.015 1.01.2012 85
Art. 155
5. Zwangsvoll- Wird der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, ist Betreistreckung 1) bung einzuleiten. Die Steuerverwaltung erhebt eine Betreibungsgebühr, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist. 3)
Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde Arrest gelegt, kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Steuern, Kosten oder Bussen, deren Bezug von vornherein aussichtslos ist, sind administrativ abzuschreiben. Über die administrativen Abschreibungen entscheidet:
die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 10 000 Franken,
das Finanzdepartement für darüber hinausgehende Beträge.
Art. 156 III. Erlass 1 Steuern, Kosten oder Bussen können ganz oder teilweise erlassen wer-
1. Im Allgemei- den, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen nen 5) Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden.
3) Art. 50 Abs. 2 ABzStG; BR 720.015 211; GRP 2004/2005, 157; mit RB vom 6. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt
1.01.2012
1)Über Erlassgesuche betreffend die Kantonssteuer entscheiden
die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 5 000 Franken pro Steuerjahr;
das Finanzdepartement für höhere Beträge bis 50 000 Franken pro Steuerjahr;
die Regierung für darüber hinausgehende Beträge. Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den Erlass der direkten Bundessteuer zu entscheiden, findet Absatz 3 analoge Anwendung.
Art. 156a 3)
Die Veranlagungsbehörde kann in besonderen Fällen, in denen ein Steu- 2. Besondere erbezug aussichtslos erscheint und ein Steuererlass gewährt werden Verhältnisse könnte, eine Nullveranlagung erlassen.
Die Regierung regelt die Einzelheiten. 4)
Art. 157
Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Betrag mit Zins zu- IV. Rückforderückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht ge- rung bezahlter Steuern schuldete Steuer oder Busse bezahlt hat. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet.
Art. 158
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder V. Sicherstellung erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer oder Busse als 1. Sicherstellungsverfügung gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor rechtskräftiger Feststellung des Betrages jederzeit Sicherstellung verlangen.
4) Art. 51 ABzStG; BR 720.015 1.01.2012 87 Die Verfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, mittels Grundpfand oder durch Bürgschaft geleistet werden. Die Sicherstellungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Art. 158a 4)
2. Arrest 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 5). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
Art. 159
3. Löschung im 1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unter- Handelsregister nehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister gelöscht werden.
Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern und allfällige Bussen bezahlt oder sichergestellt sind. 6)Art. 160 4. Gesetzliches 1 Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht ein ge- Pfandrecht setzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB.
Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, kann der Käufer die mutmassliche Steuer aus dem Kaufpreis sicherstellen.
1.01.2012
1)Die Urkundsperson macht die Parteien ausdrücklich auf den Bestand des gesetzlichen Pfandrechts für Wertzuwachssteuern aus der aktuellen und aus früheren Handänderungen aufmerksam. Dies ist im Veräusserungsvertrag festzuhalten.
Art. 161 2)
Art. 162 3)
Art. 163
Das Finanzdepartement kann Steuerbezugsvereinen und ähnlichen Organisationen, die einen rechtzeitigen und vollständigen Steuerbezug für eine grössere Zahl von Steuerpflichtigen gewährleisten, eine Vergütung ausrichten.
7. BEHÖRDEN
Art. 164
Die Regierung übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. I. Regierung
Sie regelt die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 165
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der kantonalen Steuerverwaltung, II. Kantonale Steuerverwaltung soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. 1. Allgemeines 4) Sie ist auch zuständig für die nach den Bestimmungen des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes übertragenen Aufgaben, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2) Aufhebung der Art. 161 und 162 gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996;
siehe FN zu Art. 1 3) Aufhebung der Art. 161 und 162 gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996;
siehe FN zu Art. 1 1.01.2012 89 31)Sie kann gegen Entschädigung Inkassohandlungen für Dritte übernehmen.
Art. 165a 2)
2. Entschädigun- 1 Der Kanton erhält für die Erhebung und Abrechnung von Gemeinde- und gen Kirchensteuern eine Entschädigung. Diese besteht:
für die Aufwandsteuer in einer Fallpauschale;
für die Grundstückgewinnsteuer in einer Entschädigung nach
Artikel 30 Absatz 1 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
für die Einkommens- und Vermögenssteuern von den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden eine Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 und 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
für die Zuschlagssteuer in einer Entschädigung gemäss Artikel 13 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich;
für die Kultussteuer in einer prozentualen Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigungen wird von der Regierung festgelegt.
Art. 166 3)
III. Vollzug von 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist das Verrechnungssteueramt im Sinne Bundesrecht des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer 4) und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundessteuergesetzes 5).
Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt zusammen mit der Kantonssteuer durch die für Letztere zuständigen Behörden.
Das Verwaltungsgericht ist die Rekurskommission im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes 6) beziehungsweise des Bundessteuergesetzes 7).
4) Art. 35 Abs. 3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13.
Oktober 1965, SR 642.21 5) Art. 104 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, SR 641.11 6) Art. 35 Abs. 2 VStG 7) Art. 104 Abs. 3 DBG
1.01.2012
1)Die Strafbehörden sind für die Verfolgung und Beurteilung von Steuervergehen zuständig.
Art. 167 2)
Art. 168 3)
Art. 169
Die Gemeinden sind verpflichtet, IV. Gemeinden 1. Mitwirkung
4)die in den Ausführungsbestimmungen der Regierung 5) vorgeschriebenen Vorbereitungsarbeiten ohne Entschädigung zu erledigen,
6)die von der zuständigen Behörde veranlagten Steuern und die Verzugszinsen einzuziehen und sofort abzuliefern, sofern sie von der kantonalen Steuerverwaltung mit dem Bezug der Steuern betraut wurden,
7)für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zu sorgen sowie ausstehende Steuerforderungen zu beziehen und ohne Verzug abzuliefern, wenn der Steuerpflichtige die Schweiz offensichtlich dauernd verlassen will (Artikel 151 Absatz 2 Litera a),
8)die Quellensteuern gemäss Artikel 98 sowie Artikel 100 zu erheben und sofort abzuliefern.
9) Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer.
5) Art. 53 ABzStG; BR 720.015 1.01.2012 91
Art. 170
2. Mitarbeit bei Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverder Veranlagung waltung bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern mitarbeiten. 2) Der Umfang der Mitarbeit 4) wird auf Antrag der Gemeinde durch die kantonale Steuerverwaltung festgelegt. Im Rahmen ihrer Mitarbeit kann die Gemeinde
selbständig Veranlagungsverfügungen für Bund, Kanton, Gemeinde sowie Landeskirchen und Kirchgemeinden erlassen,
Ordnungsbussen verfügen,
Einspracheentscheide erlassen. Die Mitarbeitenden der Gemeinden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zeichnungsberechtigt. Der Vorsteher der Steuerverwaltung regelt die Einzelheiten.
Art. 171 7)
3. Entschädigung 1 Die Gemeinde erhält für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Entschädigung nach den Bestimmungen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen 8). Die Entschädigung ist nach den effektiven Leistungen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Gemeinde zu bemessen. Die Regierung kann für alle Gemeinden zusammen maximal 2 Prozent des Kantonssteuerertrages aus der Einkommens- und Vermögenssteuer ausrichten.
Die Gemeinde erhält:
für den Steuereinzug nach Artikel 169 Absatz 1 Litera b und c 1/2 Prozent der veranlagten Steuern,
für die Erhebung der Quellensteuern nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d 2 Prozent der abgelieferten Steuern.
1.01.2012
1)Absatz 2 gilt sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer
Art. 171a 2)
Wo die Gemeinde an den Steuererträgen partizipiert, kann ihr Einsicht in 4. Zugriff auf die Steuerakten und im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Steuerdaten Veranlagungs- und Bezugssystems der Kantonalen Steuerverwaltung gewährt werden.
Art. 172
Mitglieder der Veranlagungsorgane treten während der ganzen Veranla- IV. Ausstand gung in Ausstand, wenn sie
an der Sache ein persönliches Interesse haben,
mit dem Steuerpflichtigen verheiratet oder verlobt sind,
mit dem Steuerpflichtigen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
zum Steuerpflichtigen in einem Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Der Steuerpflichtige kann den Ausstand eines Mitgliedes eines Veranlagungsorgans verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass er mit diesem in offensichtlicher Feindschaft oder in geschäftlichem Konkurrenzverhältnis steht.
Ist der Ausstand streitig, entscheidet das Finanzdepartement.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 173 3)
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder I. Übertretungen nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, 1. Verletzung von Verfahrenspflichtrotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit ei- ten ner Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
1.01.2012 93
Art. 174 1)
2. Steuerhinter- 1 Mit Busse wird bestraft: ziehung
Vollendete a) wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass Begehung eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
c) wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Art. 175
b. Versuch 1 Wer eine Steuerhinterziehung versucht, wird mit Busse bestraft.
Diese beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung ausgefällt worden wäre.
Art. 176
c. Teilnahme 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen, mit Busse bestraft.
3) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609,
1.01.2012 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 174 Absatz 3 Litera a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung 3) entfällt.
Art. 176a 4)
Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird mit 3. Inventarverfahren Busse bestraft:
wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;
wer zu einer solchen Handlung anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt.
Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
3) Vgl. Artikel 13 Absatz 3 Litera f.
6) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 1.01.2012 95
Art. 177
4. Juristische
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver- Personen letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die
a. Allgemeines 1) juristische Person gebüsst. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Artikel 176 auf die juristische Person anwendbar. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 176 bleibt vorbehalten. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Art. 177a 5)
Selbstanzeige 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes 6) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Litera a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Litera b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
6) Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301).
1.01.2012 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 178
... 1) 5. Erben
Art. 178a 4)
Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflich- 6. Ehegatten tige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 176. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 176 dar.
Art. 179
Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird 7. Verfahren der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern und 1.01.2012 97 Einsicht in die Akten gewährt; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Artikel 131) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 137 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese schriftlich den Betroffenen. Wer wegen Hinterziehung bestraft wird, trägt sämtliche Verfahrenskosten. Diese können dem Beschuldigten auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat. Im übrigen sind die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss anwendbar. Gegen die Strafverfügung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen eine ordentliche Veranlagungsverfügung.
5) Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über das Begehren entscheidet das Finanz- und Militärdepartement.
Art. 180
8. Behörden Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt Übertretungen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten sowie wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung.
2) Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 2 3) Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 2 Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 5) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b;
Neue Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3 Absatznummer als Folge der Einfügung von Absatz 3
1.01.2012 .... 1)
Art. 181
2)Die Strafverfolgung verjährt: 9. Verfolgungsverjährung
bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Artikel 176 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert
Art. 182
Bussen und Kosten verjähren 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in 10. Bezugsverdem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind. jährung
Artikel 126 Absätze 2 bis 4 bleiben vorbehalten.
Art. 182a 7)
8) Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 174 II. Vergehen bis 176 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Ge- 1. Steuerbetrug schäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere 1.01.2012 99 Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 174 Absatz 3 oder Artikel 177a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und 4 anwendbar.
Art. 183 2)
2. Veruntreuung Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene von Quellen- Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freisteuern heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 176 Absatz 3 und 177a Absätze 3 und 4 anwendbar.
Art. 183a 5)
3. Verfahren Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung 6) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
Art. 183b 7)
4. Verjährung 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
100 1.01.2012 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen Beteiligten. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 184
In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Kultussteuer I. Anpassung von den juristischen Personen vom 26. Oktober 1958 1) werden die Worte bisherigen Rechts 1. Kultussteuer- «Vermögens- und Erwerbssteuer» ersetzt durch «Gewinn- und Kapital- gesetz steuer». Das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich vom 26. Sep- 2. Finanzsaustember 1993 wird wie folgt abgeändert: gleichsgesetz
Artikel 3 Absatz 2: Unverändert.
Artikel 5: Steuerpflichtig sind Litera a unverändert;
die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz; Litera c aufgehoben; Litera d unverändert.
Artikel 4 Absatz 1: Der Kanton erhebt für die Gemeinden eine Zuschlagssteuer zur kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer .
Artikel 17 Absatz 1: Die Steuerkraft ergibt sich aus dem Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz sowie der Netto-Wasserzinsen.
Artikel 22 Litera a) aa: der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz. Das Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden vom 12. März 1995 4. Wasserrechtsgesetz wird wie folgt geändert:
Artikel 33 Absatz 4: Der Kanton erhebt bei Werken mit einer installierten
Leistung von über 300 kW eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. In besonderen Fällen kann der Kanton auf die Ausschöpfung des Maximums verzichten.
1) Das Gesetz ist aufgehoben worden – siehe FN zu Art. 193 Abs. 5 1.01.2012 101 5. Einführungsge- 5 1)Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. setz zum ZGB Juni 1994 wird wie folgt geändert:
Artikel 130 Absatz 2: Pfandrechte, die allen anderen vorgehen, haben unter sich den gleichen Rang. Die übrigen gesetzlichen Pfandrechte erhalten
den Rang nach Massgabe ihrer Entstehung.
Art. 185 2)
Art. 186
III. Arbeitsbe- Der Kanton fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven in schaffungs sinngemässer Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen des Bunreserven 3) desrechts 5) Die Einlagen gelten als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
7) Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den aus versteuertem Einkommen oder Ertrag gebildeten offenen Reserven gleichgestellt.
8) Die Regierung regelt die Einzelheiten. 9) Sie kann die Zahl der Arbeitnehmer auf zehn herabsetzen.
Art. 187
IV. Übergangs- 1 Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, bestimmungen vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern 1. Allgemeine Regeln 5) Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 20. Dezember 1985, SR 823.33 8) Einfügung gemäss GRB vom 17. Oktober 2006; B vom 8. August 2006, 1155;
9) Art. 66 ff. ABzStG; BR 720.015 102 1.01.2012 das Steuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.
Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erhoben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend ist.
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die neuen Verjährungsbestimmungen.
Sind Steuerstraftatbestände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden, richten sich die Strafen nach altem Recht, wenn dieses Gesetz nicht milder ist.
Art. 187a 1)
Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem Jahre 1995 gegrün- 2. Liquidation dete Immobiliengesellschaft (Körperschaft des Privatrechts) bei Überfüh- von Immobiliengesellschaften rung ihrer Liegenschaft auf den Inhaber der Beteiligungsrechte erzielt, wird um 50 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
Die Steuer auf dem auf die Liegenschaftsgewinne entfallenden Liquidationsergebnis, das dem Inhaber der Beteiligungsrechte zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Wird dem Inhaber der Beteiligungsrechte ein Beteiligungsabzug gewährt, kann die Steuerermässigung nicht gewährt
Artikel 73 Absatz 2 findet für die Liquidationsgewinne auf Liegenschaften keine Anwendung.
Der Inhaber der Beteiligungsrechte kann keine Sofortabschreibungen vornehmen.
Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis Ende 1999 vorgenommen werden.
Art. 187b 2)
Domizil- und Holdinggesellschaften, denen nach altem Recht ein Steuer- 3. Steueraufaufschub gemäss Artikel 20 Absatz 3 Litera d beziehungsweise Artikel 83 schubtatbestände Absatz 3 Litera d gewährt wurde, entrichten eine Gewinnsteuer auf den realisierten stillen Reserven, die mittels Steueraufschub in die juristische Person eingebracht wurden. Die Beendigung der Steuerpflicht im Kanton wird einer Realisierung gleichgesetzt. 2
Artikel 88a findet sinngemäss Anwendung.
Auf Vermögensübertragungen im Konzern oder auf eine Tochtergesellschaft, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den Regeln des Fusi- 3) Einfügung gemäss GRB vom 18. Oktober 2005; B vom 29. August 2005, 947;
GRP 2005/2006, 543; Mit RB vom 13. Februar 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt 1.01.2012 103 onsgesetzes 1 behandelt wurden, finden Artikel 83 Absatz 2 und 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 187c 2)
Liegenschaften- Die Steuerpflicht nach Artikel 7 und Artikel 75 Absatz 1 umfasst auch vermittler Personen, die im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
Art. 188
4. Sonderbestim- 1 Bemessungsgrundlage für die Veranlagung des Einkommens für die mungen für natür- Steuerperiode 1987/1988 sind die Verhältnisse in den Kalenderjahren liche Personen
a. Im allgemeinen 1985 und 1986. 2
Artikel 73 dieses Gesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn seine Wirkung in die Kalenderjahre 1985 und 1986 hineinreicht.
Art. 188a 3)
b. Wechsel zur 1 Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Geschäftsver- Präponderanz- mögen zugehören, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Primethode vatvermögen zugeordnet, sind Gewinne nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Für die Grundstückgewinnsteuer finden in der Folge Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 analoge Anwendung.
Werden Liegenschaften, die insgesamt oder teilweise dem Privatvermögen zugehören, durch den Wechsel zur Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zugeordnet, gilt als Erlös im Sinne von Artikel 47 der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.
Art. 188b 4)
c. Jahressteuer 1
Artikel 73 findet auf die in den Jahren 1995 und 1996 realisierten ausserordentlichen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von
beweglichem Privatvermögen keine Anwendung. Gleiches gilt für den Erlös aus Bezugsrechten, die dem Privatvermögen zugehören und für Genugtuungsabfindungen.
Kapitalabfindungen aus Vorsorge werden nach altem Recht mit einer Jahressteuer erfasst, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 fällig werden. Werden die Kapitalabfindungen am 1. Januar 1996 oder später fällig, erfolgt die Besteuerung nach den Bestimmungen dieser Teilrevision.
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG), SR 221.301 2) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2004; B vom 9. März 2004, 211; GRP 3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1 4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1 104 1.01.2012
Art. 188c 1)
Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die bis Ende d. Leistungen aus 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgever- BVG hältnis beruhen, das am 1. Januar 1987 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Litera a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Art. 188d 2)
Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 e. Wechsel der werden nach neuem Recht erhoben. zeitlichen Bemessung
Die ausserordentlichen Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt werden, werden mit einer Jahressteuer nach den Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes erfasst. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Jahressteuer wird zum Satz des Gesamteinkommens der Jahre 1999 und 2000 erhoben.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aussergewöhnliche Lohnbestandteile, aperiodische Vermögenszugänge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven, die Unterlassung der im btreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie andere ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die bei Steuerpflicht im Kanton in den Kalenderjahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen zusätzlich abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
1.01.2012 105 Verlegt eine natürliche Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahre 2001 innerhalb der Schweiz, werden die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre 1999/2000 vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 in Abzug gebracht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden in Wiedererwägung gezogen.
Als ausserordentliche Aufwendungen gelten nur:
Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen und der Pflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen kann;
Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit der Abzug nach neuem Recht noch zulässig ist;
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach bisherigem Steuergesetz ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die ausserordentlichen Einkünfte sind separat zu bezeichnen.
Für die Bemessungsjahre 1999 und 2000 ermittelt die Veranlagungsbehörde das Eigenkapital der Selbständigerwerbenden sowie das Vermögen von Nichterwerbstätigen für die Ausgleichskassen.
Art. 188e 2)
f. Wechsel der Beim Wechsel der Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit inner- Steuerpflicht halb der Schweiz wird die Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuer für die laufende Steuerperiode zwischen dem Kanton Graubünden und dem andern Kanton aufgeteilt, falls der andere Kanton die zeitliche Bemessung gemäss der zweijährigen Vergangenheitsbemessung vornimmt oder keine Artikel 70 entsprechende Bestimmung kennt.
Art. 188f 3)
g. Nachlasssteuer: Erbvorbezug
Vor dem 1. Januar 2001 vollzogene Erbvorbezüge unter Ehegatten werden per 31. Dezember 2000 besteuert. Für die Bewertung des Vorempfanges sind die Verhältnisse zur Zeit der Ausrichtung massgebend.
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999; siehe FN zu Art. 1 lit. b 106 1.01.2012
1)Die noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nachkommen und an diesen gleichgestellte Personen werden mit dem Inkrafttreten dieser Teilrevision besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorempfangs. Um Härten zu vermeiden, gewährt die Steuerverwaltung grosszügige Zahlungsfristen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Andere Vorempfänge auf Rechnung künftiger Erbschaft, die vor dem 1. Januar 2001 ausgerichtet und noch nicht besteuert wurden, werden im Zeitpunkt des Erbgangs zusammen mit dem übrigen Nachlass besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach den vor dem Inkrafttreten der Teilrevision geltenden Steuersätzen zum Wert im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorempfangs.
Art. 188g 4)
Bussen nach Artikel 178 sind nicht mehr vollstreckbar und können von h. Erbenhaftung den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.
Art. 188h 5)
Auf Erbgänge, welche vor Inkrafttreten der Änderung gemäss Bundesge- i. Nachbesteuerung in Erbfällen setz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
5) Einfügung gemäss GRB vom 18. Juni 2009; B vom 24. Februar 2009, 1609, 1.01.2012 107
Art. 188i 1)
j. Gratisaktien, Die Rückzahlung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, die Gratisnennwerter- vor dem 1. Januar 2011 erworben wurden, unterliegt der Einkommensbehöhung steuerung.
Art. 188j 2)
k. Revision Erb- 1 Rechtskräftig veranlagte, altrechtliche Erbvorbezüge gemäss Absatz 2 vorbezüge werden in Revision gezogen und die erhobenen Nachlasssteuern werden samt Zinsen erstattet.
Altrechtliche Erbvorbezüge sind unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgerichtet wurden und bei denen der Zuwendende den 1. Januar 2008 erlebt hat.
Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung für die Gemeindesteuern.
Art. 189
5. Sonderbestim- 1 Auf aussergewöhnlichen Gewinnen der in den Kalenderjahren 1985 und mungen für juri- 1986 abgeschlossenen Geschäftsjahre, höchstens jedoch im Umfang des stische Personen
a. Sondersteuer Betriebsergebnisses, entrichten juristische Personen eine Sondersteuer, die auf ausserge- nach Artikel 55 und 56 des bisherigen Steuergesetzes berechnet wird. wöhnlichen Gewinnen 2 Für die Besteuerung nach Absatz 1 werden steuerbare Gewinne beider Jahre zusammengerechnet; ein Betriebsverlust des einen Jahres kann mit einem steuerbaren Gewinn des anderen Jahres verrechnet werden.
Als aussergewöhnliche Gewinne gelten insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und stillen Reserven sowie die Unterlassung der im betreffenden Geschäftsbetrieb üblichen Abschreibungen.
Die Jahressteuer wird auf Grund einer besonderen Steuererklärung veranlagt. Die verfahrens- und strafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.
Art. 189a 3)
b. Steuern als 1 Die für die Geschäftsjahre bis und mit 1996 geschuldeten oder bezahlten Aufwand Steuern stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 10. März 1996; siehe FN zu Art. 1 108 1.01.2012 Entfällt die vertragliche Regelung für die Kraftwerkgesellschaften, stellen nur die für die nachfolgenden Geschäftsjahre geschuldeten Steuern geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.
Art. 189b 1)
Die Stockwerkeigentümergemeinschaften sind bis Ende 2000 steuer- c. Stockwerkpflichtig und haben auf dieses Datum hin einen Abschluss zu erstellen und eigentümergemeinschaften eine Steuererklärung einzureichen.
Art. 189c 2)
Wurde nach dem 31. Dezember 1996 der Verkauf der Aktien an einer Im- d. Immobiliengemobiliengesellschaft mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, können die sellschaft: Wirtschaftliche Handnoch gehaltenen Liegenschaften in der Steuerbilanz endend im Kalender- änderung jahr 2011 oder 2012 ohne Gewinnsteuerfolgen um die besteuerten Gewinne aufgewertet werden. Die Aufwertung muss als Erhöhung der allgemeinen Reserven verbucht werden.
Art. 190
Soweit das im Kalenderjahr 1987 zu Ende gehende Geschäftsjahr in frü- e. Anrechnung here Kalenderjahre hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende von Steuern 3) Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfal- früherer Jahre lende, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer angerechnet.
Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
Art. 191 4)
Art. 192
Die Regierung kann durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen 6. Ergänzende erlassen, wenn sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen zwin- Bestimmungen gend geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts zu übermässigen Härten führen würde.
4) Mit dem Inkrafttreten von Art. 79 Abs. 3 aufgehoben; siehe FN 3 zu diesem Artikel 1.01.2012 109
Art. 193
V. Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. und Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben.
Insbesondere ist das Steuergesetz vom 21. Juni 1964 1) mit den seitherigen Änderungen aufgehoben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ist in Bestimmungen des kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwiesen, die durch das vorliegende Gesetz aufgehoben wurden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. Das Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen vom 26. Oktober 1958 wird aufgehoben 3)