740.200
Verordnung über die Wildschutzgebiete
Vom 21.08.2018 (Stand 01.09.2023)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1 sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes2
von der Regierung erlassen am 21. August 2018
1. Allgemeines
Art. 1 Begriff
Unter dem Begriff Wildschutzgebiet werden auf dem Gebiet des Kantons Graubünden folgende Objekte unterschieden:
Schweizerischer Nationalpark;
eidgenössische Jagdbanngebiete;
kantonale Wildschutzgebiete.
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung legt die kantonalen Wildschutzgebiete gemäss Artikel 28 des kantonalen Jagdgesetzes3 fest und regelt die Massnahmen zu deren Schutz vor Störung.
Sie regelt ferner den Vollzug der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete4 sowie die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete im Gelände.
2. Kantonale Wildschutzgebiete
Art. 3 Bezeichnung
Kantonale Wildschutzgebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
Sie sind in allgemeine und besondere Wildschutzgebiete unterteilt.
Besondere Wildschutzgebiete sind:
Hochjagdasyle;
Rehasyle;
Murmeltierasyle;
Niederjagdasyle;
Hasenasyle;
Federwildasyle;
Wasserflugwildasyle.
Art. 4 Abgrenzung und Beschrieb
Die Grenzbeschriebe der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Anhang 1 aufgeführt.
Die kartographische Darstellung des Perimeters anhand digitaler Geodaten ist Bestandteil dieser Verordnung und wird gemäss Artikel 3 des Publikationsgesetzes5 ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Amts6 ausserhalb der Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht.
3. Kennzeichnung der Wildschutzgebiete
Art. 5 Markierung im Gelände
Die Grenzen des Schweizerischen Nationalparks sind im Gelände mit gelber Farbe markiert.
Die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete und der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Gelände mit roter und gelber Farbe gekennzeichnet. Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets.
Art. 6 Ausnahmen
Bei Wasserflugwildasylen, die durch einen bestimmten Abstand zum Gewässer (z.B. Uferstreifen von 100 m) definiert sind sowie bei Hasen- und Niederjagdasylen, die durch Strassen klar begrenzt sind, kann auf die Markierung im Gelände verzichtet werden. Der Verzicht ist im Anhang 1 bei den betreffenden Wildschutzgebieten vermerkt.
4. Massnahmen zum Schutz vor Störung
4.1. Jagdverbot
Art.
7 Allgemeines Jagdverbot
1. Grundsatz
In den allgemeinen Wildschutzgebieten ist die Ausübung der Jagd verboten. Gleiches gilt im Schweizerischen Nationalpark und in den eidgenössischen Jagdbanngebieten nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen.
Art. 8 2. Ausnahmen
Eidgenössische Jagdbanngebiete und allgemeine Wildschutzgebiete können nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton für die Jagd geöffnet werden. Die Regierung legt diese Ausnahmen in der Verordnung über den Jagdbetrieb7 fest.
In den allgemeinen Wildschutzgebieten ist die Passjagd ab 1. Dezember gestattet.
Art. 9 Beschränktes Jagdverbot
In Hochjagdasylen ist die Ausübung der Hochjagd verboten.
In Niederjagdasylen ist die Ausübung der Niederjagd verboten. Zudem ist die Passjagd erst ab 1. Dezember gestattet.
In Reh-, Murmeltier-, Hasen-, Federwild- und Wasserflugwildasylen ist die Ausübung der Jagd auf die betreffenden Wild- und Vogelarten verboten.
4.2. Zutrittsverbot
Art. 10 Grundsatz
Zur Ausübung der Jagd dürfen der Schweizerische Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die allgemeinen Wildschutzgebiete weder betreten noch durchquert werden.
In den Hoch- und Niederjagdasylen gilt ein Zutritts- und Durchquerungsverbot bei der Ausübung der entsprechenden Jagdart.
Für die übrigen besonderen Wildschutzgebiete besteht kein Zutritts- und Durchquerungsverbot.
Art. 11 Ausnahmen
Auf den im Anhang 1 bezeichneten Wegen und Strassen dürfen die betreffenden eidgenössischen Jagdbanngebiete und kantonalen Wildschutzgebiete durchquert werden, wobei in einzelnen allgemeinen Wildschutzgebieten für dieses Durchgangsrecht eine zeitliche Beschränkung gilt.
Das zuständige Departement kann Jägerinnen und Jägern, welche innerhalb eines eidgenössischen Jagdbanngebiets, eines allgemeinen Wildschutzgebiets, eines Hochjagdasyls oder eines Niederjagdasyls wohnen, Ausnahmebewilligungen erteilen.
Für den Zutritt in ein Wildschutzgebiet für die Nachsuche auf angeschossenes Wild gelten Artikel 23 und Artikel 24 der Regierungsrätlichen Jagdverordnung8.
4.3. Jagdhunde
Art. 12 Schnallen von Jagdhunden
Längs der Grenze des Schweizerischen Nationalparks, von eidgenössischen Jagdbanngebieten, von allgemeinen Wildschutzgebieten, von Niederjagdasylen und von Hasenasylen dürfen innerhalb einer Zone von 200 m Breite mit Ausnahme von Schweisshunden keine Jagdhunde geschnallt werden.
Jagdhunde, die Wild in den Schweizerischen Nationalpark, in eidgenössische Jagdbanngebiete, in allgemeine Wildschutzgebiete sowie in Niederjagd- oder Hasenasyle verfolgen, sind von der Jägerin oder dem Jäger abzurufen.
Art. 13 Verwenden von Jagdhunden in Hasenasylen
In Hasenasylen ist die Ausübung der Jagd mit Jagdhunden untersagt.
Beim Betreten oder Durchqueren von Hasenasylen ist der Hund an der Leine zu führen.
Anhänge
2018-014