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Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
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Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
Vom 1. und 9. Oktober 1936
Die Regierungen der Kantone Graubünden und St. Gallen haben sich bezüglich der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein geeinigt wie folgt:
Art. 1
Die Angelfischerei unterliegt der Regelung durch die einschlägigen kantonalen Vorschriften.
Das Waten zwecks Fischfanges ist verboten.
Die Inhaber des bündnerischen Patentes dürfen von der rechten Flussseite, die Inhaber der st. gallischen Bewilligung von der linken Flussseite bis an den Hauptwasserlauf herantreten.
Art. 2
Die Netzfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges ist verboten.
Art. 3
Zwecks Ausübung des Laichfischfanges ist jeder Kanton berechtigt, ein Netz mit entsprechender Spezialbewilligung zu gestatten.
Dem Inhaber einer Laichfischfangbewilligung ist die Befischung der ganzen Flussbreite erlaubt. Der gewonnene Laich ist der nächsten Fischbrutanstalt abzuliefern.
Die aus dem Laichfischfang gewonnenen Eier oder Jungbrut sind zu gleichen Teilen an die beiden Kantone abzugeben.
Dem Kanton Graubünden bleibt vorbehalten, anstelle von Seeforellen- Bachforelleneier beziehungsweise -jungbrut zu beziehen.
Die speziellen Bedingungen für die Ausübung des Laichfischfanges werden periodisch durch besondere Vereinbarungen geregelt. 1)
Art. 4
Die Fischereiaufsichtsorgane der beiden Kantone üben, unabhängig von der Kantonsgrenze, die Fischereiaufsicht auf ihrer Kantonsseite bis zum Hauptwasserlauf aus.
1) Vgl. Vereinbarung vom 16. Juli und 20. August 1943, BR 760.210
760.200 Übereinkommen betreffend Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
Die Fischereiaufsicht hat mit gegenseitiger Unterstützung und Einvernehmen zu erfolgen.
Art. 5
Fischereiübertretungen auf der rechten Seite des Hauptwasserlaufes werden von den bündnerischen Strafinstanzen, solche auf der linken Seite von den st. gallischen Behörden verfolgt.
Art. 6
Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat 1) am 1. Januar 1937 auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Sie bleibt jeweilen für weitere drei Jahre in Kraft, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
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