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Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden
Vom 05.03.1961 (Stand 01.01.2011)
Vom Volke angenommen am 5. März 19611
Art. 1 Salzregal und interkantonale Vereinbarung
Das Recht der Gewinnung und Einfuhr sowie des Kaufes und Verkaufes von Salz auf dem Gebiete des Kantons Graubünden steht als Regal ausschliesslich dem Kanton zu.
Der Kanton tritt der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei. Die Regierung wird mit dem Vollzug des Beitrittes betraut.
Art. 2 Umfang des Salzregals
Das Salzregal umfasst Salz jeder Art und Sole und alle mit Salz (NaCl) vermischten Stoffe im Sinne der interkantonalen Vereinbarung.
Art. 3 …
Art. 4 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Vollziehungsverordnung2 werden vom für die Finanzen zuständigen Departement mit Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist das Departement an den Höchstbetrag nicht gebunden.
Art. 5 Konfiskation
Das für die Finanzen zuständige Departement verfügt die Konfiskation widerrechtlich eingeführten oder in den Handel gesetzten Salzes.
Art. 6 Vollziehungsverordnung
Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.3
Art. 7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die Verordnung über das Salzregal vom 5. Juni 18564 und Artikel 230 Absatz 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni l9585 aufgehoben.
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