Quelle

780.100

Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden

Vom 05.03.1961 (Stand 01.01.2011)

Vom Volke angenommen am 5. März 19611

Art. 1 Salzregal und interkantonale Vereinbarung

Das Recht der Gewinnung und Einfuhr sowie des Kaufes und Verkaufes von Salz auf dem Gebiete des Kantons Graubünden steht als Regal ausschliesslich dem Kanton zu.

Der Kanton tritt der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei. Die Regierung wird mit dem Vollzug des Beitrittes betraut.

Art. 2 Umfang des Salzregals

Das Salzregal umfasst Salz jeder Art und Sole und alle mit Salz (NaCl) vermischten Stoffe im Sinne der interkantonalen Vereinbarung.

Art. 3

Art. 4 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Vollziehungsverordnung2 werden vom für die Finanzen zuständigen Departement mit Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist das Departement an den Höchstbetrag nicht gebunden.

Art. 5 Konfiskation

Das für die Finanzen zuständige Departement verfügt die Konfiskation widerrechtlich eingeführten oder in den Handel gesetzten Salzes.

Art. 6 Vollziehungsverordnung

Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.3

Art. 7 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die Verordnung über das Salzregal vom 5. Juni 18564 und Artikel 230 Absatz 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni l9585 aufgehoben.

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