801.150
Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Vom 21.11.2000 (Stand 30.11.2000)
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)1
von der Regierung erlassen am 21. November 2000
Art. 1 Grundsatz
Von den in Artikel 24d RPG2 vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.
Art. 2 Verfahren
Umnutzungen bedürfen einer Baubewilligung im Baubewilligungs- und BAB-Zustimmungsverfahren gemäss Artikel 2 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KVRO)3.
Art. 3 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft4.
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