Quelle

803.300

Submissionsgesetz

Vom 10.02.2004 (Stand 01.01.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 5, 9 und 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 und Art. 13 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB),

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4. November 2003,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck:

  1. den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern;

  2. die Gleichbehandlung aller Anbieter sowie eine unparteiische Vergabe zu gewährleisten;

  3. den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern;

  4. die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen.

Zitiert in

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

Zitiert in

2. Geltungsbereich

Art. 3 Staatsvertragsbereich

Im von Staatsverträgen erfassten Bereich findet dieses Gesetz Anwendung, soweit die hierzu erlassenen internationalen und interkantonalen Vereinbarungen keine oder keine abschliessende Regelung enthalten.

Zitiert in

Art. 4 Von Staatsverträgen nicht erfasster Bereich
1. Allgemein

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist dieses Gesetz anwendbar auf die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Als Auftraggeber unterstehen diesem Gesetz der Kanton, die politischen Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten.

Zitiert in

Art. 5 2. Sektorunternehmen

Dieses Gesetz findet zudem Anwendung auf Behörden sowie auf öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung und Telekommunikation.

Sie unterstehen diesem Gesetz jedoch nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer Tätigkeiten in diesen Bereichen vergeben.

In den Sektoren tätige private Auftraggeber können sich vom Geltungsbereich befreien lassen, wenn andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel).

Art. 6 3. Subventionierter Bereich

Auf andere Einrichtungen und private Personen wird dieses Gesetz angewendet:

  1. wenn öffentliche Gelder ausgerichtet werden, die mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Beschaffungsvorhabens ausmachen;

  2. wenn der Kanton erhebliche Beiträge ausrichtet;

  3. wenn der Subventionsgeber in seiner Beitragszusicherung die Beachtung der Submissionsvorschriften verlangt.

Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 7 4. Ausnahmen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten sowie auf die Beschaffung von Waffen oder Munition.

Aufträge müssen nicht nach diesem Gesetz vergeben werden, wenn:

  1. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sind;

  2. der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert;

  3. Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt werden.

Art. 8 Gegenrecht

Anbieter aus Staaten, die kein Gegenrecht gewähren, können keine Ansprüche aus diesem Gesetz geltend machen.

Art. 9 Besondere Auftraggeber

Vergaben ausserkantonaler Auftraggeber unterstehen grundsätzlich dem Recht am Ort ihres Sitzes. Unterstellt der Auftraggeber die Beschaffung dem Recht am Ort der Leistungserbringung, hat er dies spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeber beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz des Hauptauftraggebers. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten und sind spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

3. Grundsätze

Art. 10 Selbstdeklaration

Der Auftraggeber stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration sicher, dass der Anbieter:

  1. die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält;

  2. Dritte, denen er Aufträge weitergibt, ebenfalls vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten;

  3. sämtliche zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat;

  4. keine Absprachen oder andere wettbewerbsbeeinträchtigende Massnahmen getroffen hat;

  5. sich weder in einem Nachlass- oder Konkursverfahren befindet noch bei ihm in den vergangenen zwölf Monaten eine Pfändung vollzogen worden ist.

Auf Verlangen hat jeder Anbieter die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzuweisen und den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.

Der Auftraggeber kann von einem Anbieter, der sich in einem Nachlassverfahren befindet, vor der Zuschlagserteilung eine angemessene Sicherheit verlangen.

Zitiert in

Art. 11 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

Als Arbeitsschutzbestimmungen gelten insbesondere Erlasse über den Arbeitnehmerschutz und über die Unfallversicherung.

Als Arbeitsbedingungen gelten insbesondere die Vorschriften der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften.

Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden oder andere von der Regierung bezeichnete Instanzen, insbesondere die paritätischen und tripartiten Kommissionen, kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau. Der Auftraggeber kann diese Behörden und Instanzen jederzeit konsultieren.

Zitiert in

Art. 12 Ausstand und Vorbefassung

Ein Mitglied der Vergabebehörde hat in den Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, eine Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt, oder Personen, die zu ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, am Ausgang eines Vergabeverfahrens ein unmittelbares Interesse haben oder wenn andere Umstände es als befangen erscheinen lassen.

Personen und Unternehmen dürfen sich nicht als Anbieter am Verfahren beteiligen, wenn sie:

  1. die Ausschreibungsunterlagen erstellt haben;

  2. an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie dadurch einen wesentlichen durch den Auftraggeber nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung erlangt haben oder die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können.

Zitiert in

4. Vergabeverfahren und besondere Anbieter

Art. 13 Verfahrensarten

Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:

  1. Das offene Verfahren, bei dem der Auftraggeber den Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieter ein Angebot einreichen können;

  2. Das selektive Verfahren, bei dem der Auftraggeber den Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen können. Der Auftraggeber bestimmt anhand von Eignungskriterien die Anbieter, welche in einer zweiten Phase ein Angebot einreichen dürfen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;

  3. Das Einladungsverfahren, bei dem der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieter ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotseinreichung eingeladen werden. Der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;

  4. Das freihändige Verfahren, bei dem der Auftraggeber einen Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens, insbesondere ohne öffentliche Ausschreibung, direkt vergibt. Das Einholen von Konkurrenzofferten ist zulässig.

Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb durchführt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall. Er kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieses Gesetzes verstossen.

Zitiert in

Art. 14 Verfahrenswahl und Schwellenwerte

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich finden folgende Verfahren Anwendung:

  • 1. Das offene oder selektive Verfahren bei Vergaben:

  • a) für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab 500 000 Franken;

  • b) für Aufträge im Baunebengewerbe ab 250 000 Franken;

  • c) für Lieferaufträge ab 250 000 Franken;

  • d) für Dienstleistungsaufträge ab 250 000 Franken.

  • 2. Das Einladungsverfahren bei Vergaben:

  • a) für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab 300 000 und unter 500 000 Franken;

  • b) für Aufträge im Baunebengewerbe ab 150 000 und unter 250 000 Franken;

  • c) für Lieferaufträge ab 100 000 und unter 250 000 Franken;

  • d) für Dienstleistungsaufträge ab 150 000 und unter 250 000 Franken.

  • 3. Das freihändige Verfahren bei Vergaben:

  • a) für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter 300 000 Franken;

  • b) für Aufträge im Baunebengewerbe unter 150 000 Franken;

  • c) für Lieferaufträge unter 100 000 Franken;

  • d) für Dienstleistungsaufträge unter 150 000 Franken.

In Beachtung des übergeordneten Rechts kann die Regierung Anpassungen der Schwellenwerte beschliessen.

Die Regierung regelt die Einzelheiten, namentlich die Ausnahmen und die Berechnung des Auftragswertes.

Zitiert in

Art. 15 Bietergemeinschaften

Wird die Bildung von Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Unternehmen ein gemeinsames Angebot einreichen.

Im Falle von Bietergemeinschaften sind die einzelnen Mitglieder im Angebot genau zu bezeichnen.

Jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft hat die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Das Angebot und die Selbstdeklaration sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen.

Art. 16 Untervergaben

Die Untervergabe von Aufträgen darf in der Regel nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur für untergeordnete oder spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat grundsätzlich der Anbieter zu erbringen.

Der Auftraggeber kann vom Anbieter insbesondere folgende Angaben verlangen:

  1. Art und Umfang der Leistungen, die untervergeben werden sollen;

  2. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen;

  3. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.

5. Einreichung und Behandlung der Angebote

Art. 17 Einreichung

Die Angebote sind vollständig ausgefüllt und versehen mit den Unterschriften zu Handen der in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen genannten Stelle einzureichen.

Sie müssen auf dem Eingabecouvert äusserlich sichtbar mit dem verlangten Vermerk (Stichwort) versehen und innerhalb der angegebenen Frist per Post eingereicht werden.

Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.

Zitiert in

Art. 18 Verbindlichkeit

Angebote können nur während der Eingabefrist durch schriftliche Anzeige zurückgezogen werden.

Enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine Bestimmung über die Dauer der Verbindlichkeit der Angebote, so bleiben diese während sechs Monaten, vom Eingabetermin an gerechnet, verbindlich.

Art. 19 Verbot von Verhandlungen

Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise, Preisnachlässe und damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig.

Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

Zitiert in

Art. 20 Eignungskriterien

Der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest.

Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter.

Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Festlegung der Eignungskriterien und der zu erbringenden Nachweise die Art und den Umfang des Auftrages.

Zitiert in

Art. 21 Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden.

Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt.

Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat.

Zitiert in

Art. 22 Ausschlussgründe

Ein Angebot wird von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter:

  1. die verlangte Adresse oder den Vermerk (Stichwort) auf dem Eingabecouvert nicht oder nicht korrekt anbringt oder die Eingabefristen nicht einhält;

  2. ein Angebot oder eine Selbstdeklaration einreicht, die seine Unterschrift oder – im Falle einer Bietergemeinschaft – die der weiteren Vertragspartner nicht oder nicht vollständig enthalten;

  3. ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht;

  4. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;

  5. dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat;

  6. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;

  7. den massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen nicht nachkommt oder das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau missachtet;

  8. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

  9. sich nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält;

  10. andere Aufträge nicht fachgemäss oder fristgerecht ausgeführt hat beziehungsweise weiterhin Anlass zu Beanstandungen gibt;

  11. sich in einem Konkursverfahren befindet oder gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Pfändung vollzogen wurde;

  12. im Zusammenhang mit der Erfüllung von anderen Aufträgen strafrechtlich verurteilt worden ist;

  13. an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 mitgewirkt hat.

Zitiert in

Art. 23 Eröffnung des Zuschlages

Der Zuschlag ist kurz zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung gleichzeitig allen Anbietern zu eröffnen.

Der Auftraggeber kann die Mitteilungsbefugnis intern delegieren.

Im Staatsvertragsbereich veröffentlicht der Auftraggeber spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung, die mindestens im kantonalen Amtsblatt zu erscheinen hat. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:

  1. Art des angewandten Verfahrens;

  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;

  3. Name und Adresse des Auftraggebers;

  4. Datum des Zuschlages;

  5. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;

  6. Preis des berücksichtigten Angebotes.

Zitiert in

Art. 24 Widerruf, Abbruch und Wiederholung

Der Zuschlag kann aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Artikel 22, widerrufen werden.

Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen.

Das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich:

  1. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien oder Anforderungen erfüllt;

  2. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind;

  3. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;

  4. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird;

  5. die gültigen Angebote den Kostenrahmen erheblich sprengen.

Der Widerruf, der Abbruch oder die Wiederholung des Verfahrens sind nach den Vorschriften über die Eröffnung des Zuschlages bekannt zu machen.

Zitiert in

6. Rechtsschutz

Art. 25 Beschwerde

Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. die Ausschreibung des Auftrages;

  2. der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren;

  3. der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren;

  4. der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens.

Beschaffungen, die gemäss Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 3 im freihändigen Verfahren erfolgen, sind nicht anfechtbar.

Zitiert in

Art. 26 Beschwerdeverfahren

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Das Verfahren soll möglichst rasch durchgeführt werden. Die richterlichen Fristen dürfen nur aus triftigen Gründen und in der Regel nur einmal erstreckt werden.

Die Vorschriften über die Gerichtsferien finden keine Anwendung.

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Art. 27 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können gerügt werden:

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

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Art. 28 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den durch seine Handlungen in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise entstandenen Schaden aus der aufschiebenden Wirkung zu ersetzen.

Zitiert in

Art. 29 Beschwerdeentscheid

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

Zitiert in

Art. 30 Schadenersatz

Der Auftraggeber haftet für den Schaden, den er durch einen Entscheid verursacht hat, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.

Sofern ein vorzeitiger Vertragsabschluss zulässig ist, beschränkt sich die Haftung auf Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Das Schadenersatzbegehren ist spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit einzureichen.

Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes.

Zitiert in

7. Sanktionen

Art. 31 Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften

Die Regierung und die gemäss Spezialerlassen bezeichneten Behörden sind zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen seitens der Arbeitnehmer, von paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen.

Bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau kann die Regierung oder die gemäss Spezialerlassen bezeichnete Behörde den fehlbaren Anbieter verwarnen oder für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausschliessen.

Soweit keine anderen spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, kann dieser Entscheid innert 30 Tagen mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Das Departement führt eine Liste der vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossenen Anbieter. Diese Liste ist den Auftraggebern sowie den Kontrollorganen zugänglich und gibt Auskunft über die Dauer der Sperre.

Andere Behörden, die vergaberechtliche Sanktionen gegen ein Unternehmen wegen Verletzungen der Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen aussprechen, stellen dem mit dem Vollzug der Submissionsvorschriften betrauten Departement eine Kopie des entsprechenden Entscheides zu.

Zitiert in

Art. 32 Falsche Selbstdeklaration

Der Auftraggeber kann gegen Anbieter, die wahrheitswidrige Angaben in der Selbstdeklaration gemacht und den Zuschlag erhalten haben, einschreiten durch:

  1. Entzug des erteilten Auftrages und vorzeitige Vertragsauflösung;

  2. Auferlegung einer in den Ausschreibungsunterlagen oder vertraglich vorgesehenen Konventionalstrafe von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme;

  3. Ausschluss für eine Dauer von maximal fünf Jahren bei künftigen Beschaffungen.

Weitere rechtliche Schritte gegen die fehlbaren Anbieter bleiben vorbehalten.

Art. 33 Entzug von Beiträgen

Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen durch subventionierte Auftraggeber können durch den ganzen oder teilweisen Entzug der Subvention geahndet werden.

Zitiert in

8. Statistik

Art. 34 Statistikpflicht

Jeder Auftraggeber teilt seine im Staatsvertragsbereich vergebenen Aufträge dem für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Departement mit.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind sämtliche Aufträge, die im offenen und selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren vergeben werden, dem für den Vollzug zuständigen Departement mitzuteilen. Gleichermassen sind alle Aufträge im freihändigen Verfahren zu melden, deren Vergabesumme 50 000 Franken übersteigt oder die aufgrund einer Ausnahmeregelung vergeben werden.

Die Statistik enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers;

  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;

  3. Auftragsart;

  4. gewählte Verfahrensart;

  5. Name, Adresse und Herkunft des berücksichtigten Anbieters;

  6. Preis des berücksichtigten Angebotes;

  7. Datum des Zuschlages.

Das Departement erstellt jährlich eine Statistik und leitet diese den interessierten Kreisen weiter.

9. Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug

Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Sie bezeichnet das Departement, welches für die Aus- und Weiterbildung von Submissionsverantwortlichen im Kanton, das Führen der Statistik sowie für die Erarbeitung einheitlicher Grundlagen und für die Auskunftserteilung zuständig ist.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Submissionsgesetz vom 7. Juni 1998;

  2. die Ziffern 2 bis 5 des Beitrittsbeschlusses des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994.

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche mit diesem Gesetz oder den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen im Widerspruch stehen, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 37 Übergangsrecht

Alle Aufträge, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ausgeschrieben beziehungsweise den Anbietern zur Offertstellung unterbreitet worden sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Zitiert in

Art. 38 Referendum und In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.

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