Quelle

803.300

Submissionsgesetz

803.300

Submissionsgesetz (SubG)

vom 10. Februar 2004

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Artikel 5, 9 und 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 1) und Artikel 13 der Interkantonalen Ver- einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4. November 2003 3)

beschliesst 4):

I. Allgemeines

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Binnen- Zweck markt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der interna- tionalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Be- schaffungswesen.

Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck:

  1. den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern;

  2. die Gleichbehandlung aller Anbieter sowie eine unparteiische Ver- gabe zu gewährleisten;

  3. den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern;

  4. die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicher- zustellen.

Art. 2

Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie- Gleichstellung hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses Gesetzes der Geschlechter nicht etwas anderes ergibt.

1.01.2011 1 II. Geltungsbereich

Art. 3

Staatsvertrags- Im von Staatsverträgen erfassten Bereich findet dieses Gesetz Anwen- bereich dung, soweit die hierzu erlassenen internationalen und interkantonalen Vereinbarungen keine oder keine abschliessende Regelung enthalten.

Art. 4

Von Staats- 1 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist dieses Gesetz anwend- verträgen nicht bar auf die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- erfasster Bereich 1. Allgemein trägen.

Als Auftraggeber unterstehen diesem Gesetz der Kanton, die politischen Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten.

Art. 5

2. Sektorun- 1 Dieses Gesetz findet zudem Anwendung auf Behörden sowie auf öffent- ternehmen liche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie-, Ver- kehrsversorgung und Telekommunikation.

Sie unterstehen diesem Gesetz jedoch nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer Tätigkeiten in diesen Bereichen vergeben.

In den Sektoren tätige private Auftraggeber können sich vom Geltungs- bereich befreien lassen, wenn andere Unternehmen die Möglichkeit ha- ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel).

Art. 6

3. Subventio- 1 Auf andere Einrichtungen und private Personen wird dieses Gesetz ange- nierter Bereich wendet:

  1. wenn öffentliche Gelder ausgerichtet werden, die mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Beschaffungsvorhabens ausmachen;

  2. wenn der Kanton erhebliche Beiträge ausrichtet;

  3. wenn der Subventionsgeber in seiner Beitragszusicherung die Beach- tung der Submissionsvorschriften verlangt.

Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 7

4. Ausnahmen 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge an Behindertenins- titutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten sowie auf die Beschaffung von Waffen oder Munition.

Aufträge müssen nicht nach diesem Gesetz vergeben werden, wenn:

a) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sind;

1.01.2011

  1. der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflan- zen es erfordert;

  2. Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt werden.

Art. 8

Anbieter aus Staaten, die kein Gegenrecht gewähren, können keine An- Gegenrecht sprüche aus diesem Gesetz geltend machen.

Art. 9

Vergaben ausserkantonaler Auftraggeber unterstehen grundsätzlich dem Besondere Recht am Ort ihres Sitzes. Unterstellt der Auftraggeber die Beschaffung Auftraggeber dem Recht am Ort der Leistungserbringung, hat er dies spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeber beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz des Hauptauftraggebers. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten und sind spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

III. Grundsätze

Art. 10

Der Auftraggeber stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration sicher, dass Selbstdeklaration der Anbieter:

  1. die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält;

  2. Dritte, denen er Aufträge weitergibt, ebenfalls vertraglich verpflich- tet, die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzu- halten;

  3. sämtliche zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialversicherungsbei- träge bezahlt hat;

  4. keine Absprachen oder andere wettbewerbsbeeinträchtigende Mass- nahmen getroffen hat;

  5. sich weder in einem Nachlass- oder Konkursverfahren befindet noch bei ihm in den vergangenen zwölf Monaten eine Pfändung vollzogen worden ist.

Auf Verlangen hat jeder Anbieter die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzuweisen und den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächti- gen.

Der Auftraggeber kann von einem Anbieter, der sich in einem Nachlass- verfahren befindet, vor der Zuschlagserteilung eine angemessene Sicher- heit verlangen.

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Art. 11

Arbeitsschutzbe- 1 Als Arbeitsschutzbestimmungen gelten insbesondere Erlasse über den stimmungen und Arbeitnehmerschutz und über die Unfallversicherung. Arbeitsbedingun- gen 2 Als Arbeitsbedingungen gelten insbesondere die Vorschriften der Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gel- ten die orts- und berufsüblichen Vorschriften.

Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden oder andere von der Regie- rung bezeichnete Instanzen, insbesondere die paritätischen und tripartiten Kommissionen, kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau. Der Auftraggeber kann diese Behörden und Instanzen jederzeit kon- sultieren.

Art. 12

1) Ausstand und Ein Mitglied der Vergabebehörde hat in den Ausstand zu treten, wenn Vorbefassung es selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, eine Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt, oder Personen, die zu ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, am Ausgang eines Vergabeverfahrens ein unmittelbares Interesse haben oder wenn andere Umstände es als befangen erscheinen lassen.

Personen und Unternehmen dürfen sich nicht als Anbieter am Verfahren beteiligen, wenn sie:

  1. die Ausschreibungsunterlagen erstellt haben;

  2. an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie dadurch einen wesentlichen durch den Auftraggeber nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung erlangt haben oder die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können.

IV. Vergabeverfahren und besondere Anbieter

Art. 13

Verfahrensarten 1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:

  1. Das offene Verfahren, bei dem der Auftraggeber den Auftrag öffent- lich ausschreibt und alle Anbieter ein Angebot einreichen können.

  2. Das selektive Verfahren, bei dem der Auftraggeber den Auftrag öf- fentlich ausschreibt und alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen können. Der Auftraggeber bestimmt anhand von Eig- nungskriterien die Anbieter, welche in einer zweiten Phase ein Ange- bot einreichen dürfen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zur Ange- über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 8, AGS 2006, KA 4887; am 1. April 2007 in Kraft getreten.

1.01.2011 botseinreichung einzuladenden Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

  1. Das Einladungsverfahren, bei dem der Auftraggeber bestimmt, wel- che Anbieter ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotsein- reichung eingeladen werden. Der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen.

  2. Das freihändige Verfahren, bei dem der Auftraggeber einen Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens, insbesondere ohne öffentliche Ausschreibung, direkt vergibt. Das Einholen von Konkurrenzofferten ist zulässig.

Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb durchführt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfah- ren im Einzelfall. Er kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Be- stimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieses Gesetzes verstossen.

Art. 14

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich finden folgende Verfah- Verfahrenswahl ren Anwendung: und Schwellen- werte 1. Das offene oder selektive Verfahren bei Vergaben:

  1. für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab 400'000 Franken;

  2. für Aufträge im Baunebengewerbe ab 150'000 Franken;

  3. für Lieferaufträge ab 150'000 Franken;

  4. für Dienstleistungsaufträge ab 250'000 Franken.

2. Das Einladungsverfahren bei Vergaben:

  1. für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab 100'000 und unter 400'000 Franken;

  2. für Aufträge im Baunebengewerbe ab 50'000 und unter 150'000 Franken;

  3. für Lieferaufträge ab 50'000 und unter 150'000 Franken;

  4. für Dienstleistungsaufträge ab 100'000 und unter 250'000 Fran- ken.

3. Das freihändige Verfahren bei Vergaben:

  1. für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter 100'000 Franken;

  2. für Aufträge im Baunebengewerbe unter 50'000 Franken;

  3. für Lieferaufträge unter 50'000 Franken;

  4. für Dienstleistungsaufträge unter 100'000 Franken.

In Beachtung des übergeordneten Rechts kann die Regierung Anpassun- gen der Schwellenwerte beschliessen.

Die Regierung regelt die Einzelheiten, namentlich die Ausnahmen und die Berechnung des Auftragswertes.

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Art. 15

Bietergemein- 1 Wird die Bildung von Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder schaften in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Unternehmen ein gemeinsames Angebot einreichen.

Im Falle von Bietergemeinschaften sind die einzelnen Mitglieder im An- gebot genau zu bezeichnen.

Jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft hat die geltenden Ar- beitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Das Angebot und die Selbstdeklaration sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen.

Art. 16

Untervergaben 1 Die Untervergabe von Aufträgen darf in der Regel nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur für untergeordnete oder spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat grundsätzlich der Anbieter zu erbringen.

Der Auftraggeber kann vom Anbieter insbesondere folgende Angaben verlangen:

  1. Art und Umfang der Leistungen, die untervergeben werden sollen;

  2. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen;

  3. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.

V. Einreichung und Behandlung der Angebote

Art. 17

Einreichung 1 Die Angebote sind vollständig ausgefüllt und versehen mit den Unter- schriften zu Handen der in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen genannten Stelle einzureichen.

Sie müssen auf dem Eingabecouvert äusserlich sichtbar mit dem ver- langten Vermerk (Stichwort) versehen und innerhalb der angegebenen Frist per Post eingereicht werden.

Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.

Art. 18

Verbindlichkeit 1 Angebote können nur während der Eingabefrist durch schriftliche An- zeige zurückgezogen werden.

Enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine Bestimmung über die Dauer der Verbindlichkeit der Angebote, so bleiben diese während sechs Monaten, vom Eingabetermin an gerechnet, verbindlich.

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Art. 19

Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Verbot von Preise, Preisnachlässe und damit zusammenhängende Änderungen des Verhandlungen Leistungsinhalts sind unzulässig.

Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

Art. 20

Der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nach- Eignungskriterien weise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest.

Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter.

Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Festlegung der Eignungskrite- rien und der zu erbringenden Nachweise die Art und den Umfang des Auf- trages.

Art. 21

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Zuschlags- kriterien

Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweck- mässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhal- tigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden.

Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs- unterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt.

Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann aus- schliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbie- tern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat.

Art. 22

Ein Angebot wird von der Berücksichtigung insbesondere dann ausge- Ausschlussgründe schlossen, wenn der Anbieter:

  1. die verlangte Adresse oder den Vermerk (Stichwort) auf dem Einga- becouvert nicht oder nicht korrekt anbringt oder die Eingabefristen nicht einhält;

  2. ein Angebot oder eine Selbstdeklaration einreicht, die seine Unter- schrift oder – im Falle einer Bietergemeinschaft – die der weiteren Vertragspartner nicht oder nicht vollständig enthalten;

  3. ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht;

  4. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;

1.01.2011 7

  1. dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklara- tionsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat;

  2. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;

  3. den massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Ar- beitsbedingungen nicht nachkommt oder das Gebot der Gleichbe- handlung von Mann und Frau missachtet;

  4. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

  5. sich nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält;

  6. andere Aufträge nicht fachgemäss oder fristgerecht ausgeführt hat beziehungsweise weiterhin Anlass zu Beanstandungen gibt;

  7. sich in einem Konkursverfahren befindet oder gegen ihn in den letz- ten 12 Monaten eine Pfändung vollzogen wurde;

  8. im Zusammenhang mit der Erfüllung von anderen Aufträgen straf- rechtlich verurteilt worden ist;

  9. an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 mitgewirkt hat.

Art. 23

Eröffnung des 1 Der Zuschlag ist kurz zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung Zuschlages gleichzeitig allen Anbietern zu eröffnen.

Der Auftraggeber kann die Mitteilungsbefugnis intern delegieren.

Im Staatsvertragsbereich veröffentlicht der Auftraggeber spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung, die mindestens im kanto- nalen Amtsblatt zu erscheinen hat. Diese Mitteilung enthält folgende An- gaben:

  1. Art des angewandten Verfahrens;

  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;

  3. Name und Adresse des Auftraggebers;

  4. Datum des Zuschlages;

  5. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;

  6. Preis des berücksichtigten Angebotes.

Art. 24

Widerruf, 1 Der Zuschlag kann aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Vor- Abbruch und aussetzungen von Artikel 22, widerrufen werden. Wiederholung

Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen.

Das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich:

  1. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien oder Anforde- rungen erfüllt;

  2. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind;

1.01.2011

  1. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantie- ren;

  2. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird;

  3. die gültigen Angebote den Kostenrahmen erheblich sprengen.

Der Widerruf, der Abbruch oder die Wiederholung des Verfahrens sind nach den Vorschriften über die Eröffnung des Zuschlages bekannt zu ma- chen.

VI. Rechtsschutz

Art. 25

Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann Beschwerde beim Verwal- Beschwerde tungsgericht erhoben werden.

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. die Ausschreibung des Auftrages;

  2. der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfah- ren;

  3. der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren;

  4. der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens.

Beschaffungen, die gemäss Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 3 im freihändigen Verfahren erfolgen, sind nicht anfechtbar.

Art. 26

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- Beschwerde- nung der Verfügung einzureichen. verfahren

1) Das Verfahren soll möglichst rasch durchgeführt werden. Die richter- lichen Fristen dürfen nur aus triftigen Gründen und in der Regel nur einmal erstreckt werden.

Die Vorschriften über die Gerichtsferien finden keine Anwendung.

Art. 27

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Beschwerde- gründe

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

in Kraft getreten 1.01.2011 9

Art. 28

Aufschiebende 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wirkung 2 Das Verwaltungsgericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch des Beschwerdeführers an- geordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicher- heiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen ver- pflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den durch seine Handlungen in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise entstandenen Schaden aus der aufschiebenden Wirkung zu ersetzen.

Art. 29

Beschwerde- 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht entscheid die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent- scheiden oder sie an den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anord- nungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung rechts- widrig ist.

Art. 30

Schadenersatz 1 Der Auftraggeber haftet für den Schaden, den er durch einen Entscheid verursacht hat, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festge- stellt worden ist.

Sofern ein vorzeitiger Vertragsabschluss zulässig ist, beschränkt sich die Haftung auf Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Das Schadenersatzbegehren ist spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit einzureichen.

1) Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestim- mungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes 2).

in Kraft getreten 2) BR 170.050

1.01.2011 VII. Sanktionen

Art. 31

Die Regierung und die gemäss Spezialerlassen bezeichneten Behörden Verletzung sind zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen seitens der Arbeitneh- arbeitsrechtlicher Vorschriften mer, von paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen.

Bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestim- mungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung von Mann und Frau kann die Regierung oder die gemäss Spe- zialerlassen bezeichnete Behörde den fehlbaren Anbieter verwarnen oder für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausschlies- sen.

1) Soweit keine anderen spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, kann dieser Entscheid innert 30 Tagen mittels Beschwerde beim Verwaltungs- gericht angefochten werden.

Das Departement führt eine Liste der vom öffentlichen Beschaffungswe- sen ausgeschlossenen Anbieter. Diese Liste ist den Auftraggebern sowie den Kontrollorganen zugänglich und gibt Auskunft über die Dauer der Sperre.

Andere Behörden, die vergaberechtliche Sanktionen gegen ein Unterneh- men wegen Verletzungen der Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbe- dingungen aussprechen, stellen dem mit dem Vollzug der Submissionsvor- schriften betrauten Departement eine Kopie des entsprechenden Entschei- des zu.

Art. 32

Der Auftraggeber kann gegen Anbieter, die wahrheitswidrige Angaben in Falsche der Selbstdeklaration gemacht und den Zuschlag erhalten haben, ein- Selbstdeklaration schreiten durch:

  1. Entzug des erteilten Auftrages und vorzeitige Vertragsauflösung;

  2. Auferlegung einer in den Ausschreibungsunterlagen oder vertraglich vorgesehenen Konventionalstrafe von bis zu 10 Prozent der bereinig- ten Angebotssumme;

  3. Ausschluss für eine Dauer von maximal fünf Jahren bei künftigen Beschaffungen.

Weitere rechtliche Schritte gegen die fehlbaren Anbieter bleiben vorbe- halten.

1.01.2011 11

Art. 33

Entzug von Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen durch subventionierte Beiträgen Auftraggeber können durch den ganzen oder teilweisen Entzug der Subvention geahndet werden.

VIII. Statistik

Art. 34

Statistikpflicht 1 Jeder Auftraggeber teilt seine im Staatsvertragsbereich vergebenen Auf- träge dem für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Departement mit.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind sämtliche Aufträge, die im offenen und selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren vergeben werden, dem für den Vollzug zuständigen Departement mitzutei- len. Gleichermassen sind alle Aufträge im freihändigen Verfahren zu mel- den, deren Vergabesumme 50'000 Franken übersteigt oder die aufgrund ei- ner Ausnahmeregelung vergeben werden.

Die Statistik enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers;

  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;

  3. Auftragsart;

  4. gewählte Verfahrensart;

  5. Name, Adresse und Herkunft des berücksichtigten Anbieters;

  6. Preis des berücksichtigten Angebotes;

  7. Datum des Zuschlages.

Das Departement erstellt jährlich eine Statistik und leitet diese den inte- ressierten Kreisen weiter.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 35

Vollzug 1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Sie bezeichnet das Departement, welches für die Aus- und Weiterbildung von Submissionsverantwortlichen im Kanton, das Führen der Statistik so- wie für die Erarbeitung einheitlicher Grundlagen und für die Auskunftser- teilung zuständig ist.

1.01.2011

Art. 36

Es werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts

  1. das Submissionsgesetz vom 7. Juni 1998 1);

  2. die Ziffern 2 bis 5 des Beitrittsbeschlusses des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs- wesen vom 25. November 1994 2).

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche mit diesem Ge- setz oder den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen im Widerspruch ste- hen, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwen- dung.

Art. 37

Alle Aufträge, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Übergangsrecht bereits ausgeschrieben beziehungsweise den Anbietern zur Offertstellung unterbreitet worden sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 38

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum und 3) In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.