803.310
Submissionsverordnung
Vom 25.05.2004 (Stand 01.07.2004)
Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG) vom 10. Februar 2004 und Art. 13 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB)
von der Regierung erlassen am 25. Mai 2004
1. Geltungsbereich
Art. 1 Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben
Als Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben gelten insbesondere:
öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentliche Aufgaben erfüllen. Ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die kommerzielle, industrielle oder religiöse Aufgaben wahrnehmen;
Private in denjenigen Bereichen, in denen sie sowohl von der öffentlichen Hand beherrscht werden als auch Aufträge vergeben, die im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben stehen.
Art. 2 Subventionierte Auftraggeber, erhebliche Beiträge
Auf Vergaben von subventionierten Auftraggebern sind die Submissionsvorschriften des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches anzuwenden, wenn der Kanton Beiträge von mehr als 250 000 Franken an ein Beschaffungsvorhaben ausrichtet.
Von der Einhaltung der Submissionsvorschriften befreit sind ungeachtet der Beitragshöhe subventionierte Auftraggeber nach Artikel 6 Absatz 1 Litera b des Submissionsgesetzes, welche ausschliesslich Kantonsbeiträge zum Zwecke des Energiesparens oder im Bereich der Wirtschaftsförderung, der Sport- und Kulturförderung oder der Denkmalpflege erhalten.
2. Vergabeverfahren und besondere Anbieter
Art. 3 Freihändiges Verfahren, Ausnahmen
Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn:
im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote eingereicht werden, oder kein Anbieter die Eignungskriterien erfüllt;
im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;
aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt;
die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich ist;
aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein anderes Verfahren durchgeführt werden kann;
aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;
Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;
der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. In der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen für den Grundauftrag muss darauf hingewiesen werden, dass für solche Folgeleistungen das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;
der Auftraggeber Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen beschafft, die auf sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden;
der Auftraggeber im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit dem Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs abzuschliessen;
der Auftraggeber Güter an Warenbörsen beschafft;
der Auftraggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.
Der Auftraggeber erstellt spätestens bei der Zuschlagserteilung über jeden in Anwendung dieser Ausnahmebestimmung freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
Name des Auftraggebers;
Wert und Art der getätigten Beschaffung;
Name, Adresse und Herkunft des berücksichtigten Anbieters;
Bestimmung gemäss Absatz 1 mit summarischer Begründung, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.
Im Staatsvertragsbereich ist jede in Anwendung dieser Bestimmung erfolgte freihändige Vergabe mit den Angaben gemäss Artikel 23 Absatz 3 des Submissionsgesetzes und einer Rechtsmittelbelehrung im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 4 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe
Planungswettbewerbe dienen dem Auftraggeber zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer oder ökologischer Hinsicht.
Planungswettbewerbe können zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen durchgeführt werden:
mit Bezug auf allgemein umschriebene und abgegrenzte Aufgaben (Ideenwettbewerb);
mit Bezug auf klar umschriebene Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).
Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.
Art. 5 Bauaufträge
Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird bei der Vergabe von Bauaufträgen zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden.
Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe.
Art.
6 Berechnung des Auftragswertes
1. Allgemein
Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen.
Bei der Berechnung des Auftragswertes wird jede Art der Vergütung, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, berücksichtigt.
Im Staatsvertragsbereich ist bei Bauaufträgen für die Ermittlung des Auftragswertes stets das Gesamtwerk zu berücksichtigen.
Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird bei allen Auftragsarten der Wert jeden Auftrages separat bestimmt.
Art. 7 2. Besonderheiten
Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert wie folgt:
entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge;
oder der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Mietkauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet:
bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese bis zu zwölf Monaten beträgt, oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert;
bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit 48.
Art. 8 Mehrfachbewerbungen
Mehrfachbewerbungen eines Anbieters sind vorbehältlich einer anderen Regelung in den Ausschreibungsunterlagen nicht erlaubt.
3. Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen
Art.
9 Ausschreibung
1. Form
Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Einladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfahren kann dies formlos erfolgen.
Art. 10 2. Sprache
Nach Möglichkeit ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebietes Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
Im Staatsvertragsbereich muss der Ausschreibung eines geplanten Auftrages zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache mit folgenden Angaben beigefügt werden:
Name und Adresse des Auftraggebers;
Gegenstand und Umfang des Auftrages;
Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Angebotsabgabe;
Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.
Art. 11 3. Angaben
Die Ausschreibung enthält namentlich:
Name und Anschrift des Auftraggebers;
Verfahrensart und Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;
Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen oder Folgeaufträge;
Ausführungs- oder Liefertermine;
Ort und Zeitpunkt einer allfälligen Begehung;
Adresse und Frist für die Einreichung eines Angebotes oder für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren;
verlangter Vermerk (Stichwort);
Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Bietergemeinschaften;
Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Angebote;
Bezugsstelle und Preis der Ausschreibungsunterlagen sowie allenfalls Ort und Dauer der Planauflagen;
Sprache des Vergabeverfahrens und französische Zusammenfassung bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich;
Rechtsmittelbelehrung.
Art. 12 Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten namentlich:
Name und Adresse des Auftraggebers;
Gegenstand und Umfang des Auftrages;
Ausführungs- oder Liefertermine;
Ort und Zeitpunkt einer allfälligen Begehung;
Adresse und Frist für die Einreichung eines Angebotes oder für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren;
Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;
Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander;
besondere Bedingungen betreffend die Einreichung von Unternehmervarianten und Teilangeboten sowie die Bildung von Losen;
die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die besonderen Bedingungen des Auftraggebers, die für den Auftrag gelten;
Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Angebote;
Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können.
Die Ausschreibungsunterlagen sollen die erforderlichen Angaben über alle Faktoren, welche die Preisberechnung bedingen, so vollständig enthalten, dass deren Bedeutung richtig beurteilt werden kann. Die Leistungen sind grundsätzlich in besonderen Positionen aufzuführen, wobei sie möglichst objektiv und umfassend zu ermitteln sind.
Art. 13 Technische Spezifikationen
Der Auftraggeber bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese werden:
eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrieben;
auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.
Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Worte „oder gleichwertig“ hinzugefügt werden.
Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
Der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
4. Einreichung der Angebote
Art.
14 Fristen
1. Grundsatz
Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung des Angebotes oder für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren ist der Art und Komplexität des Auftrages, dem voraussichtlichen Ausmass von Untervergaben, der üblichen Ausarbeitungs- oder Produktionszeit sowie der Übermittlungs- oder Transportzeit Rechnung zu tragen, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen des Auftraggebers vereinbaren lässt.
Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter und ist diesen gleichzeitig bekannt zu geben.
Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr angenommen und berücksichtigt werden.
Art. 15 2. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sollen die Fristen für die Einreichung eines Angebotes oder für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen.
Art. 16 3. Im Staatsvertragsbereich
Im Staatsvertragsbereich dürfen die Fristen nicht kürzer sein als:
40 Tage seit der Ausschreibung für die Einreichung eines Angebots im offenen Verfahren;
25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme und 40 Tage seit der Einladung für die Einreichung eines Angebots im selektiven Verfahren.
Diese Fristen können im Staatsvertragsbereich in folgenden Fällen verkürzt werden:
wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Artikel 11 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangen können; in diesem Fall kann die Frist unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall jedoch auf weniger als 10 Tage;
wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Absatz 1 unpraktikabel machen, aber nicht auf weniger als 10 Tage.
Art. 17 Einreichung des Angebotes
Die Angebote sind mit einem Stempel einer schweizerischen Poststelle versehen einzureichen.
Der Auftraggeber kann zusätzlich die persönliche Übergabe in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zulassen. In diesem Fall ist das Angebot der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle spätestens am letzten Tag der Eingabefrist und während den bekannt gegebenen Bürozeiten zu übergeben.
Die in den einzelnen Positionen verlangten Leistungen sind gemäss Ausschreibungsunterlagen zu offerieren und dürfen vom Anbieter nicht geändert werden.
Der Auftraggeber legt in den Ausschreibungsunterlagen fest, ob und unter welchen Bedingungen die Abgabe eines EDV-Ausdrucks in Papierform zulässig ist.
Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn:
der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zulässt;
Gewähr für die Identität des Anbieters sowie die Vertraulichkeit des Angebotes besteht;
die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit des Angebotes gewährleistet ist.
Art. 18 Einreichung des Antrages auf Teilnahme
Der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren ist innerhalb der Frist schriftlich und vollständig per Post oder, soweit der Auftraggeber dies zulässt, per Fax oder elektronischer Übermittlung einzureichen.
Art. 19 Entschädigung
Die Ausarbeitung der Angebote oder des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.
Art. 20 Unternehmervarianten
Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Grundangebot Vorschläge für Varianten einzureichen.
Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen beschränken oder ausschliessen.
Art. 21 Teilangebote
Der Auftraggeber kann Teilangebote zulassen. Er kündigt dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen an.
Art. 22 Auskünfte
Der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit diese Zusatzinformation für einzelne Anbieter nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren zur Folge haben.
Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen auch allen anderen mitgeteilt werden.
5. Öffnung und Prüfung der Angebote, Vertragsschluss
Art. 23 Öffnung und Protokoll
Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.
Die Anbieter oder ihre Bevollmächtigten können der Öffnung beiwohnen.
Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Gesamtpreise der Angebote sowie allfälliger Unternehmervarianten oder Teilangebote festzuhalten.
Den Anbietern ist auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll zu gewähren.
Der Auftraggeber kann das Protokoll auch im Internet veröffentlichen, wenn er diese Publikationsform in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
Art. 24 Prüfung und Bereinigung
Die Angebote sind auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen.
Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden.
Offensichtliche Rechnungsfehler, das heisst fehlerhafte arithmetische Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen, sind zu korrigieren. Unzulässig ist hingegen die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung.
Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.
Art. 25 Erläuterungen
Der Auftraggeber kann von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen jedoch weder eine Änderung der Angebotsgrundlagen noch der offerierten Preise zur Folge haben.
Mündliche Erläuterungen werden vom Auftraggeber schriftlich festgehalten.
Art. 26 Ungewöhnlich niedriges Angebot
Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
Art. 27 Aufteilung des Auftrages
Der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen, als er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat oder vor der Vergabe das Einverständnis der betreffenden Anbieter eingeholt hat.
Art. 28 Akteneinsicht und Vertraulichkeit
Allen Anbietern ist spätestens nach Eröffnung des Zuschlages auf Verlangen Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.
Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
Solche Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen zugänglich gemacht werden.
Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so kann der Auftraggeber beschliessen, solche Informationen nicht weiterzugeben.
Art. 29 Archivierung
Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
Zu den Vergabeakten gehören:
die Ausschreibung;
die Ausschreibungsunterlagen;
das Protokoll der Offertöffnung;
die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
der Offertvergleich und Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
das berücksichtigte Angebot;
Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge.
Art. 30 Vertragsabschluss
Der Vertrag mit dem Anbieter darf nach dem Zuschlag erst abgeschlossen werden, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist.
Wird einer Beschwerde von der Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung erteilt, so kann der Vertrag abgeschlossen werden.
Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
6. Schlussbestimmungen
Art. 31 Zuständiges Departement
Zuständiges Departement für den Vollzug der Submissionsvorschriften ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Submissionsverordnung vom 23. Juni 1998;
die Ausführungsbestimmungen vom 17. Dezember 1996 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994.
Art. 33 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
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