810.110
Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden
Vom 01.12.1994 (Stand 01.09.2009)
Gestützt auf Art. 78 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG)1
vom Grossen Rat erlassen am 1. Dezember 19942
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1. Auskunfts- und Zutrittsrecht
Der Konzessionär hat den Gemeinden und dem Kanton beziehungsweise deren Organen auf Verlangen:
über die mit seinem Betrieb im Zusammenhang stehenden technischen und rechtlichen Fragen der Wasserkraftnutzung und Energieversorgung Auskunft zu erteilen;
den freien Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.
Art.
2 2. Wasserwerkkataster
a) Inhalt
Über alle bedeutenden Wasserkraft- und Pumpwerke im Kanton Graubünden wird fortlaufend ein Kataster aufgenommen.
Der Kataster umfasst alle wesentlichen, rechtlichen und technischen Unterlagen der Wasserkraft- und Pumpwerke. Diese werden vom Amt für Energie vollständig gesammelt und in übersichtlichen Karteien, Tabellen und Plänen dargestellt.
Die Konzessionäre und die Gemeinden sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 3 b) Einsichtnahme
In den Wasserwerkkataster kann wie folgt Einsicht genommen werden:
in Unterlagen, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens öffentlich aufgelegt worden sind;
in weitere Unterlagen nach Massgabe der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Über die Einsichtnahme gemäss Absatz 1 Litera b entscheidet das Amt für Energie.
Art. 4 3. Archivierung der Unterlagen
Originalexemplare des Konzessionsvertrages samt den dazugehörigen Unterlagen (Pläne, Berichte etc.) werden im Staatsarchiv und im Wasserwerkkataster archiviert.
2. Nutzung der Wasserkraft
2.1. Zuständigkeiten
Art. 5 Zuständiges Departement
Als zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gilt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
Art. 6 Konzessionsänderungen untergeordneter Natur
Konzessionsänderungen untergeordneter Natur liegen vor, wenn weder der Umfang des Nutzungsrechtes noch die zwischen den Parteien vereinbarten wirtschaftlichen Leistungen berührt werden.
Geringfügige Änderungen des Nutzungsumfanges, welche aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, gelten ebenfalls als Konzessionsänderung untergeordneter Natur.
Art. 7 Aufsicht
Die Regierung kann die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer im Einzelfall dem zuständigen Departement übertragen.
2.2. Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 8 Kantonale Vertretung
Die Regierung bestimmt die Vertretung des Kantons in der Verwaltung der Kraftwerkgesellschaften.
Art. 9 Bewertung der Beteiligung
Beteiligt sich der Kanton an Gesellschaften, welche im Kanton bereits eigene Werke betreiben, so kann bei der Bewertung der zu übernehmenden Aktien den offenen und stillen Reserven der Unternehmung angemessen Rechnung getragen werden.
Art. 10 Umfang des verliehenen Nutzungsrechts
Zur Bestimmung des Umfanges des verliehenen Nutzungsrechtes im Sinne von Artikel 23 Litera b BWRG3 sind folgende Daten massgeblich und in der Konzession festzuhalten:
die Schluckfähigkeit der Anlage in Kubikmetern pro Sekunde oder in Litern pro Sekunde sowie
die Koten der Wasserentnahme und -rückgabe am verliehenen Gewässer.
Art. 11 Wirtschaftliche Leistungen des Konzessionärs
Als wirtschaftliche Leistungen des Konzessionärs im Sinne von Artikel 23 Litera g BWRG4 gelten insbesondere:
der Wasserzins;
die Konzessionsgebühren;
die Konzessionsenergie (Gratis- und Vorzugsenergie).
Art. 12 Fakultativer Konzessionsinhalt
Die Konzessionen können zusätzliche Bestimmungen enthalten über:
die Bau- und die jährlichen Betriebsrechnungen;
die Minimaldividende, sofern sich die Gemeinden an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;
die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, sofern sich die Gemeinden nicht an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;
Naturalleistungen;
die Lieferung von Zusatzenergie;
die Übernahme von Versorgungsaufgaben durch den Konzessionär;
die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzession;
die Benutzung von Anlageteilen durch das Gemeinwesen;
die Verpflichtung des Konzessionärs zur Erstellung von elektrischen Leitungen und deren Mitbenutzung durch die Gemeinden;
weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Gesetze festgelegt werden, namentlich im Interesse des Umweltschutzes.
2.3. Ausübung der Konzession
Art. 13 Rationelle Nutzung
Als rationell gilt eine Wasserkraftnutzung, wenn:
vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke ein möglichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird;
weitere Nutzungspotentiale im umliegenden Gebiet in die geplante Nutzung einbezogen sind, sofern sie nicht im Rahmen anderer Projekte selbständig genutzt werden können;
hintereinanderliegende Werke so betrieben werden, dass ihre Energieerzeugung möglichst gut abgestimmt ist.
Art. 14 Kollaudation
Baubeginn und Vollendung der Anlage sind dem zuständigen Departement anzuzeigen.
Dieses prüft die vollendete Anlage und kollaudiert sie, sofern die Anlage den Genehmigungsbestimmungen entspricht.
Allfällige untergeordnete Abweichungen vom genehmigten Projekt sind in die Pläne einzutragen.
Erweisen sich die Abweichungen als erheblich, ist die Anlage projektkonform anzupassen.
Art. 15 Inbetriebnahme der Anlage
Als ordentliche Inbetriebnahme der Anlage gilt der Zeitpunkt der dauernden Abgabe von elektrischer Energie in das Netz. Dieser Zeitpunkt wird vom zuständigen Departement im Rahmen der Kollaudation bestimmt.
2.4. Leistungen des Konzessionärs
Art. 16 1. Messeinrichtungen
Der Konzessionär hat auf Verlangen des Kantons die zur Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung erforderlichen Messeinrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Kosten trägt der Konzessionär.
Art.
17 2. Jahreskostenenergie
a) Energieabgabepflicht
Die Pflicht zur Energieabgabe beginnt für neue Anlagen mit der Inbetriebnahme des Werkes, in den anderen Fällen nach Massgabe des Genehmigungsbeschlusses.
Art. 18 b) Jahreskostenanteil
Als Jahreskostenanteil im Sinne von Artikel 36 BWRG5 sind anzurechnen:
Kosten für Verwaltung, Betrieb, laufenden Unterhalt, Versicherungen und statutarische oder vertragliche Personalfürsorgeleistungen;
Verleihungsmässige Leistungen für die Benutzung der Wasserkraft, Steuern;
Verzinsung der fremden Mittel einschliesslich Tilgung der Geldbeschaffungskosten; Verzinsung der eigenen Mittel zu dem für die Veranlagung der Kantonssteuer anwendbaren Ansatz. Den Gemeinwesen wird das dem Kanton versteuerte Vermögen als eigene Mittel angerechnet. Für den verbleibenden Teil sind die für Kraftwerkanleihen üblichen Zinssätze anzuwenden;
Rückstellungen und Abschreibungen nach den jeweilen für die Veranlagung der Kantonssteuer massgebenden Ansätzen; Zuweisungen in die gesetzlichen Reservefonds.
Art. 19 c) Verwendung
Die Jahreskostenenergie kann in erster Linie für Gemeinden ohne eigene Werke oder ohne ausreichende Bezugsrechte verwendet werden. Es können auch andere Strombezüger im Kanton berücksichtigt werden.
Über die Energiezuteilung entscheidet die Regierung.
Art. 20 3. Veränderte Verhältnisse
Als veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 und von Artikel 34 Absatz 5 BWRG6 gelten insbesondere:
die Teuerung der Konsumentenpreise für Elektrizität;
jede Veränderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums.
Veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 BWRG liegen vor bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um zehn Indexpunkte.
Art. 21 4. Reduktionsmöglichkeiten
Als erhebliche Beeinträchtigung des Kraftwerkbetriebes im Sinne von Artikel 35 BWRG7 gelten Ereignisse, die nicht auf mangelnden Unterhalt oder sonstiges schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind und die einen bedeutenden Betriebsunterbruch zur Folge haben.
Art. 22 Anlagen zum Fortleiten elektrischer Energie
Als zum Fortleiten elektrischer Energie bestimmte Anlagen gelten namentlich die sich vom Produktionswerk bis zum Verteilnetz oder zu einer Ferntransport-Anlage erstreckenden Leitungen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Ende der Konzession.
2.5. Ende der Konzession
Art. 23 Werke zur lokalen Versorgung
Als Werke zur lokalen Versorgung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 BWRG8 gelten Kraftwerke, die zur Deckung des Grundbedarfs der Gemeinde oder einzelner Gemeinden an elektrischer Energie erstellt und betrieben werden.
Produziert ein Werk, verglichen mit dem jährlichen Strombedarf der betroffenen Gemeinden, regelmässig mehr elektrische Energie, so gilt es nicht als Werk im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 BWRG. Massgebend sind die Verhältnisse in der zweiten Hälfte der Konzessionsdauer.
2.6. Verfahren
Art. 24 Verfahrensleitung
Die Leitung und Koordination des Konzessionsgenehmigungs- und Projektgenehmigungsverfahrens obliegen dem zuständigen Departement.
Art. 25 Konzessionsgenehmigungsgesuch
Mit dem Konzessionsgenehmigungsgesuch sind in der Regel folgende Angaben einzureichen:
Beschreibung der Anlagen und ihres Betriebes;
eine Übersichtskarte;
ein Situationsplan der wichtigsten Anlagen;
ein Längenprofil;
ein Baukostenvoranschlag, der Nachweis der entsprechenden Finanzierung sowie eine Kostenrechnung;
ein geologischer Gesamtbericht;
ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder, sofern angezeigt, anderweitige Angaben über die Umweltauswirkungen;
Angaben über die Verwendung und den Transport der elektrischen Energie.
Das zuständige Departement legt Art und Anzahl der einzureichenden Unterlagen im Einzelfall fest.
Art. 26 Öffentliche Auflage des Projektes
Die Konzessionsgemeinden haben dem zuständigen Departement die ordnungsgemässe Auflage des Konzessionsgesuches samt den weiteren Unterlagen nach deren Durchführung schriftlich zu bescheinigen.
Während der Auflagefrist bei den Gemeinden eingegangene Einsprachen sind dem zuständigen Departement gemeinsam mit der Auflagebescheinigung weiterzuleiten.
Art. 27 Projektgenehmigung
Den Konzessionsgemeinden ist vor dem Entscheid über die Projektgenehmigung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Die Regierung berücksichtigt diese Stellungnahmen bei ihrem Projektgenehmigungsentscheid.
3. Versorgung mit elektrischer Energie
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
4. Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Wasserwerken vom 12. November 19079 wird aufgehoben.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gemeinsam mit dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden in Kraft10.
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