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Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen
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Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen (ABAK)
Gestützt auf Art. 3 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG) 1) vom 7. März 1993 sowie auf Art. 2 und 24 der Energieverordnung des Kantons Graubünden zum Energiegesetz (BEV) 2) vom 1. Oktober 1992
von der Regierung erlassen am 3. April 2001
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf den Bau, Geltungsbereich auf die Sanierung sowie auf den Betrieb von kantonseigenen und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnischen Anlagen. Ausgenommen sind Bauten und haustechnische Anlagen, welche vom Kanton gestützt auf das Gesetz über sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet 3) finanziell unterstützt werden.
Art. 2
Diese Verordnung bezweckt eine vorbildliche, sparsame und rationelle Zweck Energieverwendung beim Bau, bei Sanierungen und beim Betrieb von kantonseigenen und vom Kanton subventionierten Bauten und haustechnischen Anlagen.
Art. 3
Beim Bau, bei Sanierungen sowie beim Betrieb kantonseigener und vom Grundsatz Kanton subventionierter Bauten und haustechnischen Anlagen sind der sparsame und rationelle Einsatz von Energie sowie die zweckmässige Energieversorgung eingehend abzuklären.
Dabei ist kumulativ:
a) der Energiebedarf auf ein betrieblich vertretbares Minimum zu senken;
1) BR 820.200 2) BR 820.210 3) BR 950.250 1.01.2008 1
die höchstmögliche Ausnützung der Wärmegewinne und der Abwärme anzustreben;
der Restenergiebedarf durch eine zweckmässige Wahl der Energieträger und Energiesysteme zu decken, und
bei der Festlegung des Energieeinsatzes der Energiewertigkeit Rechnung zu tragen.
Art. 4
Begriffe In dieser Verordnung bedeutet:
Kantonseigene Bauten und haustechnische Anlagen: Bauten und haustechnische Anlagen im Eigentum des Kantons, von dessen unselbständigen Anstalten und Betrieben ausgenommen der Pensionskasse.
Vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen: Bauten und haustechnische Anlagen, bei welchen sich der Kanton beim Bau oder Betrieb in Form von Subventionen oder anderen Kostenbeiträgen beteiligt.
Bau: Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Bestehende Bauten und haustechnische Anlagen: Bauten und haustechnische Anlagen, welche qualitativ verändert werden, ohne dass deren Substanz ersetzt wird.
Neue Bauten und haustechnische Anlagen: Bauten und haustechnische Anlagen, welche bisher nicht vorhanden waren und solche, die vollständig durch andere ersetzt werden.
Sanierung: Qualitative Verbesserung von bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen.
Energiebedarf: Jährliche Energiemenge, welche für eine Standardnutzung gemäss den in Artikel 1 ABA 1) genannten SIA-Normen erforderlich ist.
Energieverwendung: Die Art, wie eine bestimmte Energie genutzt wird.
Energieversorgung: Bereitstellung der entsprechenden Energie zur Deckung des Energiebedarfs.
Externe Kosten: Kosten der Energieträger mit Zuschlag für Auswirkungen auf die Umwelt.
II. Konzeptionelle Anforderungen
Art. 5
Energiekonzept Für den Bau kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bauten und für neue Bauten haustechnischen Anlagen ist in den einzelnen Projektierungsphasen ein und haustechnische Anlagen Energiekonzept mit folgendem Minimalinhalt zu erstellen:
1) BR 820.215
1.01.2008 Energetische Anforderungen an subventionierte Bauten und Anlagen 820.220
Beschreibung des Architekturkonzeptes bezüglich natürlicher energetischer Einflüsse (Sonne, Beschattung, Wind, klimatische Lage etc.) und der Optimierung der Bedarfsdeckung durch aufzubringende Fremdenergie (Bauhüllendämmung, Pufferräume, innere Wärmequellen etc.);
Energierelevante Anforderungen der Raumbenutzer an die Räume (Belegung und Nutzung, Temperatur, Beleuchtung, Geräte und Apparate, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung etc.) und deren Folgen für den gesamten Energiebedarf des Gebäudes;
Zusammenstellung des voraussichtlichen Energiebedarfs für Wärme , Kälte und Elektrizität sowie Berechnung der entsprechenden Energiekennzahlen;
Vorschlag zur Energieversorgung des Gebäudes mit Gegenüberstellung und Gewichtung der Resultate von untersuchten Varianten, auch unter Einbezug der externen Kosten;
Aussagen über den sommerlichen Wärmeschutz, und
Pflichtenheft „Energie“ für die an der Planung und Projektierung der Baute beteiligten Fachleute sowie für die Qualitätskontrolle.
Art. 6
Für die Sanierung kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bau- Energiekonzepte ten und haustechnischen Anlagen ist in den einzelnen Projektierungspha- für Umbauten und Gebäudesen ein Energiekonzept mit folgendem Minimalinhalt zu erstellen: sanierungen
Ist-Zustand der Gebäudehülle, der Haustechnik inklusive Elektroverbraucher und des Gesamtenergieverbrauches (wenn möglich Statistik über mindestens 3 Jahre);
Angaben über das Energiesparpotenzial und dessen Auswirkungen auf die Luftschadstoffe sowie über die wirtschaftlichen Energiesparmassnahmen;
Angaben gemäss Artikel 5 litera b-f.
Art. 7
Vor dem Kauf einer Liegenschaft sind die konzeptionellen Anforderungen Kauf von von Artikel 6 litera a und b nachzuweisen. Liegenschaften
Art. 8 1)
Die Konzepte gemäss Artikel 5 bis 7 sind dem Projektgenehmigungsge- Einreichung und such beizulegen. Sie werden vom Hochbauamt unter Beizug des Amtes Beurteilung Konzepte der für Energie und Verkehr zuhanden der Regierung beurteilt.
1.01.2008 3 III. Energetische Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
Art. 9
2) Kantonseigene Neue Bauten haben Anforderungen zu erfüllen, die mindestens 10 Pro- Bauten und haustechnische zent strenger sind als diejenigen der Norm SIA 380/1 "Thermische Ener- Anlagen 1) gie im Hochbau", Ausgabe 2007.
3) Bestehende Bauten haben die Grenzwerte von Neubauten gemäss der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2007, zu erfüllen.
Haustechnische Anlagen haben mindestens die Anforderungen der Ausführungsbestimmungen über die Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen (ABA) zu erfüllen.
Art. 10
Subventionierte Subventionierte Bauten sowie haustechnische Bauten und haustechnische Anlagen haben mindestens die Anforderungen Anlagen der Ausführungsbestimmungen über die Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen (ABA) zu erfüllen.
Art. 11
Unterhalt und 1 Der fachgerechte Unterhalt und Betrieb von Bauten und haustechnischen Betrieb Anlagen durch ausgebildetes Personal sowie durch Verhaltensanweisungen ist sicherzustellen.
Das Hochbauamt berät die Gebäudebenutzer in Fragen des Unterhaltes und Betriebes. Es kann entsprechende Weisungen erlassen.
4) Das Amt für Energie und Verkehr erstellt eine Energiehausordnung.
Art. 12
Hauswartungs- 1 Für das Hauswartungspersonal werden die energierelevanten Aufgaben personal im Pflichtenheft aufgeführt.
Hauswartungspersonal ist zu instruieren, zu beaufsichtigen und regelmässig aus- und weiterzubilden.
Die Schulung und Beaufsichtigung des Hauswartungspersonals obliegt bei Bauten und haustechnischen Anlagen des Kantons und seiner unselbständigen Anstalten dem Hochbauamt.
1) Einfügung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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Art. 13
Für Betrieb und Unterhalt der Bauten und haustechnischen Anlagen sind Geräte- Geräte mit geringen Energieverbrauch (Energie-Label etc.) zu beschaffen beschaffung und zu verwenden.
1) Das Amt für Energie und Verkehr führt eine Liste entsprechender Geräte und orientiert die Geräteeinkäufer periodisch über den Stand des Angebotes.
IV. Messung und Auswertung des Energieverbrauchs
Art. 14
Über den Energieverbrauch der kantonseigenen Bauten und haustechni- Grundsatz schen Anlagen ist eine Kontrolle zu führen.
Art. 15
Bei Bauten und haustechnischen Anlagen im Eigentum des Kantons und von dessen unselbständigen Anstalten und Betrieben werden statistische Daten durch das Hochbauamt erhoben.
Art. 16
Auf Verlangen haben Träger der vom Kanton subventionierten Bauten und Vom Kanton sub- Anlagen den kantonalen Stellen Auskunft über den Energieverbrauch zu ventionierte Bauten und haustechgeben. nische Anlagen
Art. 17
Das Hochbauamt unterbreitet die gemäss Artikel 2 BEV 2) verlangten Vorschläge zur energietechnischen Sanierung der Bauten und haustechnischen Anlagen im Sinne eines mehrstufigen rollenden Sanierungsplanes der Regierung jährlich im Rahmen der Budget- und Finanzplanung.
V. Schlussbestimmungen
Art. 18
Projekte, die vor Inkrafttreten vorliegender Verordnung eingereicht wor- Übergangsbeden sind, werden nach altem Recht beurteilt. stimmung
3) Für bis Ende 2007 eingereichte Projekte kann das Nachweisverfahren betreffend die Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen wahlweise nach bisherigem oder neuem Recht erfolgen.
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Art. 19
Aufhebung Die Verordnung über die energetischen Anforderungen an kantonseigene bisherigen Rechts und vom Kanton subventionierte Bauten und Anlagen (VeAK) vom 4. Februar 1997 1) wird aufgehoben.
Art. 20
In-Kraft-Treten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
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