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Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

830.400 · Graubünden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

830.400

Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung

830.400

Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung 1) Gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung 2) und

Art. 6 der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen 3)

von der Regierung erlassen am 11. Januar 1971

Art. 1

Mit dem Gebäude sind zu versichern:

  1. die dem Gebäudeeigentümer gehörenden ortsgebundenen, gebäudevollendenden Einrichtungen, wie 1. alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen; 2. die auf die Raummasse zugeschnittenen Bodenbeläge und -teppiche; 3. die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen; 4. die der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen, 5. die Beleuchtungskörper, die üblicherweise bei Erstellen des Baues angebracht werden, wie Keller-, Treppenhaus-, Küchen-, Badezimmer-, Abort- und Garagebeleuchtung und dergleichen; 6. die sanitären Einrichtungen; 7. die der Energierzu- und -ableitung dienenden Einrichtungen von Gas-, Dampf- und Wasserleitungen; 8. 4)die elektrischen Einrichtungen samt Leitungen.

  2. alle andern Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, soweit sie nicht unter Artikel 2 fallen; als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie ohne selbst Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäudes oder eines Gebäudeteils nicht entfernt werden kann; blosse Befestigung oder eine allfällige Verkleidung gilt nicht als Einbau.

  3. 5)Freiwillige Versicherung Gebäudeähnliche Objekte sind auf Antrag des Eigentümers versicherbar, wenn sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Als gebäudeähnliche Objekte gelten: – Bassins, Futtersilos, Sportplatzbühnen und Rampen, Pizzaöfen;

1.1.2004 1 830.400 VO über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung – selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Stützmauern und dergleichen; – Kleinbauten (Objekte mit einem Wert unter Fr. 10 000.-. Basis 1. Januar 1994); – Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.

Art. 2

Nicht mit dem Gebäude sind zu versichern:

  1. die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher und industrieller Anlagen (wie Maschinen, Apparate und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen und Behälter), die mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden; es ist unerheblich, ob und wie die betrieblichen und die zugehörigen Einrichtungen eingebaut sind;

  2. … 1)

  3. das eigentliche Mobiliar.

Art. 3 2)

Die Direktion der Gebäudeversicherungsanstalt regelt im Rahmen der Artikel 1 und 2 die Zugehörigkeit der einzelnen Gruppen von Sachen zur Gebäude- und Fahrhabeversicherung Art.

Art. 4 3)

Von der Versicherungspflicht sind gemäss Artikel 6 litera b der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden selbständige Gebäude mit einem Versicherungswert von weniger als 10 000 Franken ausgenommen.

Art. 5 4)

Die aufgrund der bisherigen Verordnung rechtskräftig festgesetzten Versicherungssummen gelten bis zur neuen Schätzung weiter, sofern nicht vorher eine Anpassung erfolgt.

Art. 6

Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 5)

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
  2. [2] BR 830.100
  3. [3] BR 830.120
  4. [4] Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
  5. [5] Einfügung gemäss RB vom 11. Januar 1994
  6. [1] Aufgehoben gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
  7. [2] Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
  8. [3] Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
  9. [5] Mit RB vom 26. Oktober 1970 auf den 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt 2 1.1.2004