830.500
Verordnung über die Schadenschätzung
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Verordnung über die Schadenschätzung 1) 2)Gestützt auf Art. 40 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die
Gebäudeversicherung 3)
von der Regierung erlassen am 10. Dezember 1990
Art. 1
Die Schadenschätzungen werden von der Schadenabteilung durchge- Schätzungsorgan führt. Wenn die Schätzung besondere Fachkenntnisse erfordert, kann die Direktion Sachverständige beiziehen.
Bei Häufung von Schadenfällen kann die Direktion Personen ausserhalb der Anstalt mit Schätzungen beauftragen.
Art. 2
Gestützt auf die Schadenmeldung oder einen Augenschein entscheidet die Schätzungs- Direktion der Gebäudeversicherungsanstalt, ob ein Schaden geschätzt verfahren oder aufgrund von Kostenvoranschlägen, Offerten oder Reparaturrechnungen erledigt wird.
Art. 3
Dem Gebäudeeigentümer ist der Zeitpunkt der Schadenbesichtigung Aufgebot zur rechtzeitig bekanntzugeben. Aufwendungen, die in diesem Zusammen- Schadenbesichtigung hang dem Gebäudeeigentümer entstehen, werden nicht entschädigt.
Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, hiezu auf seine Kosten einen Sachverständigen beizuziehen.
Art. 4
Gebäudeteile, die vor dem Schadenereignis entfernt wurden, und bauliche Versicherungs- Investitionen (An- und Umbauten), für die die notwendige Bauzeitversi- umfang
a) Ausschluss von cherung nicht abgeschlossen worden ist oder die nicht eingeschätzt sind, Gebäudeteilen dürfen nicht in die Schadenschätzung einbezogen werden.
Art. 5
In der Bauzeitversicherung werden bei der Schadenschätzung Gebäude- b) bei Bauzeitteile und Gebäudeeinrichtungen von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, wo versicherung sie eingebaut oder sonstwie mit dem Gebäude dauernd verbunden sind.
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Der Wert zur Zeit des Schadeneintrittes ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
Art. 6
c) Bei vereinbar- Bei einer vereinbarten Versicherungssumme ist bei Teilschäden die Entter Versiche- schädigung nach dem Verhältnis der vereinbarten Versicherungssumme rungssumme zum geschätzten Neuwert des Gebäudes im Zeitpunkt des Schadenereignisses herabzusetzen.
Art. 7
Schätzung Erreicht der Schaden mutmasslich nicht die Hälfte des Neuwertes des Gea) nach Wieder- bäudes, so wird der Schaden nach den Wiederherstellungskosten berechherstellungs- kosten net.
Art. 8
b) Beschränkung 1 Unter die Wiederherstellungskosten fallen nur Aufwendungen, die bei der Gebäudeschätzung berücksichtigt werden.
Nicht vergütet werden insbesondere die Kosten für das Entfernen von Mobiliar, die De- und Remontage von Maschinen, die während der Wiederherstellungsarbeiten entfernt werden müssen, und die Kosten für das Abdecken von Gegenständen und Einrichtungen während der Wiederherstellungszeit zur Vermeidung von Schäden, soweit es sich um Sachen handelt, die nicht mit dem Gebäude versichert sind.
Art. 9
c) bleibender Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungsko- Minderwert sten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen wie Risse, Flecken, Sengschäden oder blosse Schönheitsfehler (z.B. an Küchenabdeckungen, Bodenbelägen) kann eine angemessene Minderwert- Entschädigung vergütet werden.
Art. 10
d) Abzug bei 1 Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, beschränkt sich die Ent- Zeitwertver- schädigung (auch bei Teilschäden) auf den Zeitwert. Wird ein Gebäude sicherung nicht innerhalb von drei Jahren nach einem Schadenereignis ungefähr gleich gross oder für den gleichen Zweck wiederhergestellt, so darf die Entschädigung den Zeitwert nicht übersteigen.
Wertverminderungen seit der letzten Schätzung sind zu berücksichtigen.
Art. 11
e) Schätzung 1 Übersteigt der Schaden voraussichtlich die Hälfte des Neuwertes des Genach Überresten bäudes, so ist nach Überresten zu schätzen.
Über Ausnahmen entscheidet die Direktion.
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Art. 12
Die Entschädigung entspricht dem Versicherungswert des Gebäudes ab- f) verwendbare züglich jenem der Überreste. Vom Wert der Überreste sind allfällige Ko- Überreste sten der Instandstellung abzuziehen.
Der Wert der Überreste und die Kosten ihrer Instandstellung berechnen sich nach den Erstellungs- bzw. Instandstellungskosten im Zeitpunkt der Schadenschätzung. Ist das Gebäude nicht zum Neuwert versichert, so sind die Erstellungs- bzw. Instandstellungskosten der Überreste entsprechend dem Versicherungswert zu kürzen.
Die für den Wiederaufbau verwendbaren Überreste sind auszumessen und zu bewerten. Zulässig sind auch andere anerkannte Bewertungsmethoden wie z.B. die kubische Bewertung. Überreste können ganz oder teilweise mit Abbruch- und Räumungskosten kompensiert werden.
Art. 13
Erleidet ein Gebäude vor oder während der Wiederherstellungsarbeiten Neue Schätzung oder vor oder während der Beseitigung verwendbarer Überreste einen weiteren Schadenfall, so wird die vorausgegangene Schadenschätzung durch eine neue Schadenschätzung ersetzt, die den gesamten Schaden zu umfassen hat.
Aufwendungen für die Behebung des vorausgegangenen Schadens sind – sofern die Versicherungssumme infolge des Schadenereignisses reduziert wurde – nur gedeckt, wenn für sie eine Bauzeitversicherung besteht.
Art. 14
Die Entschädigung für die Abbruch- und Räumungskosten setzt sich aus Aufräumungsden Kosten zusammen, die die Aufräumung des Gebäudeplatzes und der kosten und Entsorgung ganz abgeschätzten Gebäudeteile sowie die Abfuhr und Entsorgung des Gebäudeschuttes bis zum nächsten Ablagerungs- oder Entsorgungsplatz normalerweise verursachen.
Art. 15
Entschädigungen von über 10 000 Franken sind vom Tage der Schaden- Verzinsung meldung des Eigentümers an zu verzinsen. Verzinst wird nur die Nichtwiederaufbauentschädigung (höchstens der Zeitwert) während längstens dreier Jahre. Nebenleistungen gemäss Artikel 34 des Gebäudeversicherungsgesetzes 1) werden nicht verzinst.
Massgebend ist der Zinsfuss erstrangiger Grundpfanddarlehen der Graubündner Kantonalbank für die Wirtschaftsgruppe II (Wohnbauten).
1) BR 830.100 1.1.2001 3 830.500 Verordnung über die Schadenschätzung
Art. 16
Auszahlung 1 Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Entschädigung erfüllt, so ist eine Entschädigung bis zu 100 000 Franken innert Monatsfrist zu leisten.
Beträgt die Entschädigung mehr als 100 000 Franken, ist sie innert drei Monaten zu leisten.
Bei ausserordentlich langer Dauer der Wiederherstellung des Gebäudes oder bei Verzögerung der Wiederherstellung kann der Zeitwertschaden vorzeitig ausbezahlt werden.
1) Bei Verzug hat die Anstalt einen Zins in der Höhe des Hypothekarzinssatzes der Graubündner Kantonalbank für erste Hypotheken im Zeitpunkt des Schadenfalls zu entrichten.
Art. 17
Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt in der revidierten Form am 1. Januar 1991 in Kraft.
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