Quelle

838.100

Feuerpolizeiverordnung

838.100

Feuerpolizeiverordnung (FPV) 1)

Gestützt auf Art. 47 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung 2)

vom Grossen Rat erlassen am 30. September 1970 3)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 4)

Die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen obliegen den Gemeinden, so- Zuständigkeit weit sie nach dieser Verordnung nicht dem kantonalen Feuerpolizeiamt übertragen werden.

Art. 2 5)

Zur gemeinsamen Lösung ihrer Aufgaben können sich zwei oder meh- Zweckverbände rere Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen. Das Organisationsstatut eines solchen Zweckverbandes bedarf der Genehmigung des Departementes.

Das Departement kann den Zusammenschluss von Gemeinden zu einem Zweckverband verfügen, wenn dies für die Gewährleistung eines genügenden Brandschutzes notwendig erscheint.

Art. 3

Gemeindeerlasse über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen bedür- Gemeindeerlasse fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen kantonalen Departementes. Dieses prüft die Erlasse auch auf ihre Zweckmässigkeit.

… 6) GRP 1999/2000, 9 2) BR 830.100 3) B vom 29. Juni 1970, 273; GRP 1970/71, 228 1.01.2007 1

Art. 4 1)

Gemeinde- Der Gemeindevorstand ist für die Handhabung der Feuerpolizei und des vorstand Feuerwehrwesens unmittelbar verantwortlich, soweit diese Verordnung, die Gemeindevorschriften oder das Organisationsstatut eines Zweckverbandes nichts anderes festlegen.

Art. 5

Kantonales 1 Das kantonale Feuerpolizeiamt ist eine Verwaltungsabteilung der Gebäu- Feuerpolizeiamt deversicherungsanstalt. Es überwacht den Vollzug der Feuerpolizeivorschriften und die Ausbildung der Feuerwehren. In diesem Rahmen kann es Weisungen erteilen.

Das kantonale Feuerpolizeiamt macht Fachkreise und Öffentlichkeit auf Feuerpolizeivorschriften und Gefahrenquellen aufmerksam.

Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Brandschutzorgane der Gemeinden und Fachinstanzen heranziehen.

Die Regierung kann dem kantonalen Feuerpolizeiamt, insbesondere zur Gewährleistung eines genügenden Brandschutzes, weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 6 2)

Gleichstellung Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beder Geschlechter ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

II. Schadenverhütung

Art. 7

Sorgfaltspflicht 3) 1 Jedermann ist verpflichtet, mit Feuer, Wärme, Licht und jeder anderen Energie vorsichtig umzugehen und beim Gebrauch und bei der Lagerung von brennbaren Stoffen und Waren sowie bei der Verwendung und Unterbringung von Fahrzeugen, Maschinen, Motoren und thermischen Apparaten Vorsicht walten zu lassen. Vorsteher von Heimen und Leiter von Betrieben haben über die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften durch die ihnen unterstellten Personen zu wachen und die notwendigen Instruktionen durchzuführen.

1.01.2007

1) Für das Abbrennen von Feuerwerk bedarf es einer Bewilligung durch die Gemeinde.

Art. 8 2)

Art. 9 3)

Art. 10 4)

Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen oder abzuän- Allgemeine dern, dass Brände und Explosionen vermieden werden. Dasselbe gilt für feuerpolizeiliche Bauvorschriften die Herstellung, Lagerung und Behandlung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen.

Die Anforderungen, welche an die Sorgfaltspflicht gestellt werden, müssen nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik möglich und den Verhältnissen angemessen sein.

Die Sorgfaltspflicht obliegt neben dem Eigentümer, dem Betriebsinhaber und dem Auftraggeber auch den Personen, die mit der Erstellung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie mit der Herstellung, Lagerung und Behandlung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt sind.

Art. 11

Feuerpolizeilich bewilligungspflichtig sind: Feuerpolizeiliche Bewilligungsa) die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und Gebäudeteilen, pflicht soweit der Brandschutz berührt wird, insbesondere die Erstellung, a) Umfang Einrichtung oder Änderung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen und Abgasleitungen;

  1. der Bau, der Umbau und die Erweiterung von industriellen Betrieben im Sinne des eidgenössischen Arbeitsgesetzes sowie von anderen Gebäuden, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen. Auch bestehende Bauten sind bewilligungspflichtig, wenn durch veränderte Benützung ein erhöhtes Risiko für Personen oder Sachen entsteht;

  2. 5) die Aufstellung und der Betrieb von ortsfesten Wärmekraftanlagen;

  3. 6) die Herstellung, Lagerung und der Verkauf von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen;

1) Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 3) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 1.01.2007 3 1)Erstellung und Änderung von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten

  1. und Gas sowie von lufttechnischen Anlagen;

  2. 2) alle weiteren Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten, welche eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr bilden.

  3. ... 3) 2 Die Regierung kann die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht erweitern, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik geboten erscheint.

... 4)

Art. 12

b) Verfahren 1 5)Vor der Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung darf mit dem Bau oder der Montage nicht begonnen werden. Bauherren, Bauleiter, Ersteller und Lieferanten sind für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

Das feuerpolizeiliche und das baupolizeiliche Bewilligungsverfahren werden zusammengelegt, soweit für beide Verfahren Gemeindeinstanzen zuständig sind.

... 6)

Art. 13

c) Bezugs- und Feuerpolizeilich bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und Betriebs- bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn bewilligung die zuständige Bewilligungsinstanz die schriftliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung erteilt hat. Die Bewilligung ist ohne Verzug zu erteilen, sobald feststeht, dass alle verfügten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

Art. 14 7)

d) Unterhalts- Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie alle der Schadenverhütung pflichten und -bekämpfung dienenden Anlagen, Geräte und Apparate sind durch den Eigentümer oder den Besitzer sachgerecht zu unterhalten.

354; GRP 1992/93, 727

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Art. 15

Die Gemeinden sind zu einer periodischen und sachgerechten Kontrolle Brandschutzder Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, der Lagerung und Verwendung kontrolle

a) durch die feuergefährlicher Stoffe sowie der Bauten und Betriebe mit erhöhter Gemeinde Brandgefahr verpflichtet.

Die mit dieser Aufgabe betrauten Behördemitglieder oder Gemeindebeamten haben über jeden Kontrollgang der zuständigen Gemeindeinstanz einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

1) Die Gemeinden können die Brandschutztätigkeit gegen Entschädigung an das kantonale Feuerpolizeiamt übertragen.

2) Ist die Brandschutztätigkeit gemäss Absatz 3 von der Gemeinde dem Feuerpolizeiamt übertragen, so verfügt dieses direkt unter Anzeige an die Gemeinde.

Art. 16

3) Das kantonale Feuerpolizeiamt ist befugt, eigene Kontrollen durchzu- b) durch das führen oder damit Sachverständige zu beauftragen. Es erlässt die entspre- kantonale polizeiamt Feuerchenden Verfügungen unter Anzeige an die Gemeinde.

Dem kantonalen Feuerpolizeiamt und den von ihm beauftragten Sachverständigen sind auf Verlangen die bei den Gemeindeinstanzen eingegangenen Berichte vorzulegen.

Art. 17

Stellt das kantonale Feuerpolizeiamt fest, dass die Brandschutzkontrolle in c) Ersatzeinzelnen Gemeinden nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt wird, so anordnungen erstattet es dem zuständigen Departement schriftlichen Bericht. Das Departement bringt diesen Bericht dem Gemeindevorstand zur Kenntnis und setzt eine angemessene Frist für die Vornahme der ordnungs- und sachgerechten Nachkontrolle. Im Unterlassungsfalle verfügt das Departement eine Ersatzkontrolle auf Kosten der Gemeinde.

Art. 18

Die Brandschutzkontrolle ist wenn möglich im Beisein des Besitzers oder d) Mitwirkung seines Vertreters vorzunehmen. Dem Eigentümer ist auf Verlangen Gele- der Eigentümer oder Besitzer genheit zu geben, der Kontrolle beizuwohnen. Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, den Kontrolleuren den Zutritt zu allen kontrollpflichtigen Objekten zu gewähren und alle sachdienlichen Aufschlüsse zu erteilen.

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Art. 19

Beanstandung 1 Bei Anwesenheit des Eigentümers oder Besitzers ist dieser über festge- und Behebung stellte Mängel sofort mündlich zu orientieren. von Mängeln

a) Sofort- 2 Die Beanstandungen sind ohne Verzug dem Eigentümer, dem Besitzer, massnahmen dem Gemeindevorstand und dem kantonalen Feuerpolizeiamt schriftlich mitzuteilen.

Besteht eine unmittelbare und akute Brand- oder Explosionsgefahr, trifft der Kontrollbeamte die notwendigen, den Verhältnissen angemessenen Sofortmassnahmen; nötigenfalls erlässt er nach Rücksprache mit dem kantonalen Feuerpolizeiamt ein vorläufiges Betriebsverbot.

Art. 20

b) Fristansetzung 1 1)Aufgrund der Beanstandung der Kontrollbeamten setzt der Gemeindevorstand oder die nach Gemeinderecht zuständige Amtsstelle dem Fehlbaren schriftlich, unter Androhung der Ersatzvornahme und der Straffolgen von Artikel 292 StGB 2) bei Ungehorsam, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an.

… 3)

Art. 21

c) Ersatz- Bei fortdauernder Widersetzlichkeit ordnet der Gemeindevorstand die Ervornahme satzvornahme unter Kostenfolge für den Säumigen an.

Art. 22 4)

Art. 23 5)

Art. 24

Feuern im Freien Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehren zur Vermeidung von Schäden zu treffen.

1.01.2007 III. Kaminfegerdienst

Art. 25

Die Gemeinden schliessen sich nach arbeitstechnischen Gesichtspunkten Kreiseinteilung zu Kaminfegerkreisen zusammen, die vom kantonalen Feuerpolizeiamt nach Anhören der Gemeindevorstände festgelegt werden.

Grössere Gemeinden können einen eigenen Kaminfegerkreis bilden.

Art. 26

1) Für die Ausübung des Berufs als Kaminfeger bedarf es einer kantona- Bewilligungen len Bewilligung.

Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement erteilt, wenn der Bewerber im Besitze des eidgenössischen Diploms oder des Fachausweises gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung ist und sich über genügend Kenntnis der Feuerpolizeivorschriften ausweist.

2) Die Gemeinden des Kaminfegerkreises erteilen eine Betriebsbewilligung.

Art. 27

Die Kaminfeger unterstehen den Feuerpolizeibehörden. Sie haben über Unterstellung ihre Tätigkeit Rapportbücher zu führen, die auf Verlangen der örtlichen Feuerpolizeibehörde und dem kantonalen Feuerpolizeiamt vorzulegen sind.

Art. 28 3)

Der Kaminfeger ist verpflichtet, die im Gebrauch stehenden Feuerungs- Dienstbereich anlagen aller Art, Rauchrohre, Kamine, Abgasleitungen und Rauchkammern in dem ihm zugeteilten Kreis periodisch zu kontrollieren und sofern nötig zu reinigen.

Ausnahmsweise ist die Reinigung durch eigenes Betriebspersonal oder durch spezielle Reinigungsdienste im Einvernehmen und unter Mitwirkung des zuständigen Kaminfegers statthaft.

4) Der Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes kann einen Kaminfeger mit kantonaler Bewilligung für die Berufsausübung ausserhalb des Kaminfegerkreises mit der Reinigung beauftragen. Voraussetzung dazu ist eine schriftliche Mitteilung des Eigentümers oder Mieters an das Feuerpolizeiamt mit Angabe der Gründe für die auswärtige Vergabe.

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Art. 29

Kontrolle 1 Bei Anlass der Reinigung sowie auf Anordnung der Feuerpolizei oder auf Ersuchen eines Hausbewohners hat der Kaminfeger die Feuerungsanlagen und Kamine hinsichtlich Unterhalt, Feuersicherheit und Einhaltung der baulichen Feuerpolizeivorschriften zu untersuchen. Die Kontrolle kann sich auch auf nicht benützte Anlagen erstrecken.

Die Entschädigung für besondere durch die Feuerpolizei angeordnete Kontrollen geht zu Lasten der Gemeinde.

Art. 30

Meldung Bei Feststellung vorschriftswidriger und feuergefährlicher Zustände hat der Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei und dem kantonalen Feuerpolizeiamt einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Art. 31

Dienstinstruktion Die Wahlbehörde kann für den Kaminfeger eine Dienstinstruktion erlassen. Diese bedarf der Genehmigung des kantonalen Feuerpolizeiamtes.

Art. 32

Tarif Die Regierung erlässt für die Entschädigung der Kaminfeger Tarife 1).

IV. Feuerwehrwesen

Art. 33

Besorgung des Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren und auf- Feuerwehrwesens rechtzuerhalten und die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Geräte, Maschinen und Fahrzeuge bereitzustellen.

2) Das Feuerpolizeiamt erlässt Weisungen über die Feuerwehr-Kategorien, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung, Alarmierung und die Voraussetzungen für die Übernahme von Kader- und Spezialistenfunktionen.

Art. 34 3)

Gemeinde-Feuer- Die Gemeinde-Feuerwehrordnungen haben nähere Bestimmungen zu entwehrordnungen halten über Aufgaben, Feuerwehrdienstpflicht, Pflichtersatz, Organisation, Übungsdienst, Alarmwesen und Besoldung.

1) Siehe Kaminfegertarif, BR 838.350 2) Einfügung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel

1.01.2007

Art. 35 1)

Art. 36 2)

Art. 37 3)

Grössere Betriebe können vom kantonalen Feuerpolizeiamt verpflichtet Betriebsfeuerwerden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen wehren, Betriebslöschgruppen aufzustellen und zu unterhalten.

Betriebsfeuerwehren unterstehen bei einem Einsatz ausserhalb des Betriebs dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.

Art. 38 4)

Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe, Aufgaben der insbesondere bei: Feuerwehr

  1. Hilfeleistung

  2. Bränden und Explosionen;

  3. Elementarereignissen;

  4. Rettung von Menschen und Tieren;

  5. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;

  6. Katastrophen im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes.

Art. 39

Unter aussergewöhnlichen Umständen und in Gemeinden, deren Gebiet b) Feuerwachen dem Föhn oder heftigen Winden ausgesetzt ist, hat die Feuerwehr bei Gefahr Feuerwachen aufzustellen.

Art. 40

Der Gemeindevorstand kann bei festlichen Anlässen, Ausstellungen oder c) Andere Umzügen und dergleichen einzelne Abteilungen der Feuerwehr gegen Dienstleistungen Entschädigung zum Ordnungs- und Wachdienst aufbieten.

Art. 40bis 5)

Einsatzgebiet der Feuerwehr ist das Territorium der Gemeinde oder d) Einsatzgebiet Fraktion.

Die Feuerwehr leistet nach Möglichkeit ausserhalb ihres Einsatzgebietes Hilfe. Diese ist vom Schadenplatz-Kommandanten oder von seinem Stellvertreter anzufordern.

1) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 1.01.2007 9

Art. 41

e) Räumung des 1 Die Räumung des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit dies Schadenplatzes für das vollständige Löschen des Feuers, für die Beseitigung von weiteren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Diese Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Organen der Schadenursachenermittlung vorzunehmen.

Art. 42

f) Benützung von 1 Das Feuerwehrkommando ist berechtigt, bei Hilfeleistungen und bei privaten Trans- Hauptübungen zum Transport von Spritzen und anderen Gerätschaften geportmitteln und Wasserbezugs- gen angemessene Entschädigung Transportmittel aufzubieten. orten 2 Ebenso können private Wasserbezugsorte, wie Hydranten, Fabrikweiher, Brunnen, Kanäle, Badebassins usw., für Löschaktionen benützt werden.

Art. 43

g) Benützung von 1 Die Feuerwehr ist, auch zu Übungszwecken, berechtigt, öffentliche und privaten private Liegenschaften zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbrin- Liegenschaften gung geretteter Personen und Sachen in Anspruch zu nehmen.

Die Eigentümer der beanspruchten Sachen sind im Übungsfalle vorgängig und im Ernstfall so rasch als möglich vom Feuerwehrkommandanten zu benachrichtigen. Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 44 1)

Finanzielle 1 Hilfeleistungen im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr sind unent- Bestimmungen geltlich.

a) Kosten der Hilfeleistung der 2 Ausserhalb des Einsatzgebietes können die Einsatzkosten der hilfeersuallgemeinen Schadenwehr chenden Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

Art. 44bis

2)

b) Kosten der Auslagen für Öl- und Chemiewehreinsätze, für den Strahlenmessdienst Hilfeleistung für besondere sowie für andere Spezialeinsätze einschliesslich der Bekämpfung von Einsätze Fahrzeugbränden auf Strassen sind grundsätzlich zu entschädigen. Entsprechende Kosten können dem Verursacher belastet werden.

1.01.2007

Art. 44ter 1)

Wer andere Dienstleistungen der Feuerwehr beansprucht, hat eine Ent- c) Kosten für schädigung nach Aufwand zu leisten. andere Dienstleistungen

Art. 45 2)

Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch schuldhaftes Verhal- d) Rückgriff ten verursacht haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.

Art. 46

Die Gemeinden haben ausreichend zu versichern: e) Versicherung

  1. die Feuerwehr und die Brandschutzkontrolleure gegen die Folgen von Unfall und Krankheiten, deren Ursachen der Brandschutzdienst ist;

  2. Privatpersonen, die im Brandfall Erste Hilfe leisten, gegen die Folgen von Unfall, Krankheit und Sachschaden;

  3. die Feuerwehr und alle übrigen Brandschutzorgane für ihre gesetzliche Haftpflicht.

3) Der Abschluss solcher Versicherungen ist für die Gemeinden beziehungsweise für die Zweckverbände obligatorisch.

Art. 47 4)

Lösch- und Rettungsgeräte, Fahrzeuge und anderes Feuerwehrmaterial ha- Ausrüstung der ben den Normen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes zu entspre- Feuerwehr chen.

Art. 48 5)

Die Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren haben für die Gerätelokale zweckmässige Aufbewahrung des Feuerwehrmaterials staubfreie, trockene, belüftbare, belichtete und nötigenfalls heizbare Räumlichkeiten zur Verfügung zu halten. Gerätelokale müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 60 entsprechen. Sie dürfen für keine artfremden Zwecke benützt werden.

1) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e 1.01.2007 11

Art. 49

Löschmittel 1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jederzeit in jeder Ortschaft Grundsatz und Siedlung genügend Löschwasser und andere Löschmittel zur Verfügung stehen.

1) Im Baugebiet sind Hydrantenanlagen zu erstellen.

Art. 50

Löschwasser 1 Ist die Gemeinde nicht Träger der Löschwasserversorgung, so hat sie

a) Sicherstellung sich an den Kosten der Sicherstellung von Löschwasser angemessen zu beteiligen.

Die Gemeinde kann unter entsprechender Kostenbeteiligung den Träger der Löschwasserversorgung verpflichten, das nötige Löschwasser sicherzustellen und die erforderlichen Anlagen zu errichten oder zu erweitern.

Art. 51

b) Beiträge 1 Betriebe, die für den Brandschutz besonders kostspielige Löschwasser- Privater zuleitungen erfordern, haben dem Träger der Wasserversorgung an die Erstellungskosten einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Die Gemeinde kann durch Reglement vorsehen, dass Private, in deren Interesse Anlagen für die Sicherstellung von Löschwasser errichtet oder erweitert werden, an die Kosten angemessene Beiträge zu leisten haben.

Art. 52

2) Stützpunkte für Für den Feuerwehreinsatz auf der Nationalstrasse und auf dem übrigen besondere Einsätze Strassennetz, für Öl- und Chemiewehreinsätze sowie für den Strahlenmessdienst sind Stützpunkte zu schaffen und mit den erforderlichen Fahrzeugen, Geräten und Materialien auszurüsten.

Art. 53

Aufgaben des 1 Das kantonale Feuerpolizeiamt überwacht insbesondere die Ausbildung kantonalen und Ausrüstung der Feuerwehren und nimmt selbst oder durch von ihm Feuerpolizeiamtes ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden vor. Es sorgt für die Ausbildung und Weiterbildung der Kader und Spezialisten.

Gegen Gemeinden, Zweckverbände oder Betriebe, welche den angemessenen und notwendigen Auflagen des kantonalen Feuerpolizeiamtes nicht nachkommen, trifft die Regierung die erforderlichen Massnahmen.

1.01.2007 V. Beiträge

Art. 54

Der Grosse Rat setzt jährlich bei der Beratung des Staatsvoranschlages Löschbeiträge den Beitrag des Kantons an die Verhütung und Bekämpfung von Schäden a) des Kantons fest.

Art. 55 1)

Die Verwaltungskommission setzt jährlich den Löschbeitrag der Gebäu- b) der Gebäudedeversicherungsanstalt fest. Er soll 10–15 Rappen je 1000 Franken Versi- versicherungsanstalt cherungskapital betragen. Massgebend ist das Versicherungskapital zu Beginn des Jahres.

Art. 56

Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Fahrnis gegen c) der privaten Feuerschäden versichern, leisten einen jährlichen Löschbeitrag von 5 Rap- Versicherungsgesellschaften pen je 1000 Franken der Versicherungssumme, mindestens aber 50 Franken.

Art. 57

Die Gemeinden erhalten Beiträge für: Beiträge an die Gemeinden

  1. Die Erstellung von Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen;

  2. die Errichtung von anderen zweckdienlichen Wasserbezugsstellen;

  3. 2)die Erstellung und die langfristige Miete von Feuerwehr-Gerätelokalen (ohne Landerwerb);

  4. 3)die Anschaffung von Lösch- und Rettungsgeräten, Feuerwehrfahrzeugen sowie anderem Feuerwehrmaterial. Die Beitragssätze werden durch die Regierung festgelegt und betragen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

5) Bei Festsetzung der Beiträge ist auf die Zweckmässigkeit der Einrichtung für die Erhöhung der Einsatzbereitschaft zu achten und die Finanzkraft der Gemeinden zu berücksichtigen.

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Art. 57bis 1)

Nicht beitragsbe- Nicht beitragsberechtigt sind Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge und Gerechtigte Kosten räte oder Teile davon und andere Materialien, wenn sie nicht der bedarfsa) Nicht dem notwendigen Bedarf gerechten Schadenverhütung und der Schadenbekämpfung dienen oder entsprechend wenn sie in technischer Hinsicht den Vorschriften nicht entsprechen.

Art. 57ter 2)

Art. 57quater 3)

c) Betriebskosten/ Nicht beitragsberechtigt sind ausserdem Betriebskosten, Abonnements- Verbrauchs- und Servicekosten, Porto und Frachtspesen sowie Verbrauchsmaterial. material

Art. 58

4) Beiträge an Betriebsfeuerwehren sind zum Minimalansatz gemäss Artikel 57 Ab- Betriebsfeuer- satz 2 beitragsberechtigt, wenn sie für den Einsatz ausserhalb des Betriewehren/Betriebslöschgruppen bes geeignet und von der Wohnsitzgemeinde für solche Fälle als Teil der Gemeindefeuerwehr anerkannt sind.

5) Betriebslöschgruppen erhalten für ihre Ausrüstung keine Beiträge.

Art. 59 6)

Beiträge an An die Kosten der Erstellung automatischer Feuermelde- und Feuerlösch- Private anlagen sowie Blitzschutzanlagen Privater können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 60 7)

Art. 60bis 8)

Verfahren 1 Beitragsgesuche für Anlagen und Einrichtungen gemäss Artikel 57 litera

a) Beitragsgesuch a, b und c müssen vor Baubeginn eingereicht werden. Gesuche für jährliche Anschaffungen gemäss litera d, die einen von der Regierung festgesetzten Betrag übersteigen, sind vor Aufgabe der Bestellung einzureichen.

1) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e 3) Einfügung gemäss GRB vom 26. November 1992; siehe FN zu Art. 11 lit. e

1.01.2007

1)Gestützt auf die Gesuche erlässt das Feuerpolizeiamt eine Beitragsverfügung.

2) Erfolgt der Baubeginn oder die Bestellung vor Erlass der Beitragsverfügung, entfällt die Beitragsberechtigung.

Art. 60ter 3)

b) Zusicherung

Art. 60quater 4)

Der Beitrag wird nach Rechnungsablage und Abnahmekontrolle ausbe- c) Auszahlung zahlt. Bei grösseren Anlagen und Anschaffungen sind Teilzahlungen möglich.

VI. Strafbestimmungen 5)

Art. 61

Bei ausserordentlicher Trockenheit oder Wasserknappheit, Grossanlässen Feuerpolizei- und sonstigen besonderen Umständen, welche die Feuergefahr wesentlich Notrecht erhöhen, können die Gemeindevorstände oder das kantonale Feuerpolizeiamt verschärfte Brandschutzvorschriften erlassen und angemessene Sondermassnahmen treffen.

Gemeindevorstände, die vom Feuerpolizei-Notrecht Gebrauch machen, haben das kantonale Feuerpolizeiamt ohne Verzug zu benachrichtigen.

Art. 62 6)

Art. 63 7)

Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verord- Ausführungsbestimmungen nung und legt die Gebührenansätze fest. 8)

Sie kann für den Feuerschutz die Brandschutz-Vorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie Richtlinien von weiteren anerkannten Fachinstanzen verbindlich erklären.

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Art. 64

1) Inkraftsetzung 1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2) dieser Verordnung.

Art. 65 4)

Art. 66 5)