838.150
Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung
838.150
Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung
Gestützt auf Art. 63 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. März 1970 1)
von der Regierung erlassen am 19. September 2000
I. Schadenverhütung
Art. 1
Die Feuerpolizei kann verlangen, dass die brandschutztechnische Beschaf- Nachweis der fenheit nachgewiesen wird für: brandschutztechnischen Beschafa) Stoffe, Bauteile und technische Einrichtungen durch die Prüfung oder fenheit ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle;
b) Handfeuerlöscher und Feuerungsaggregate durch ein Zeichen, das die Prüfung oder die Begutachtung bestätigt.
Art. 2
Die Gemeinde wählt ihre Brandschutzorgane. Wahl der Brandschutzorgane
Art. 3
Als Brandschutzsachverständiger ist wählbar, wer die fachlichen Voraus- Brandschutzsachsetzungen erfüllt. verständiger
Der Brandschutzsachverständige hat die einschlägigen Kurse des kantonalen Feuerpolizeiamtes zu besuchen.
Art. 4
Bauten im Sinne von Artikel 11 Litera b der Verordnung 2) sind insbeson- Bewilligungen dere: 1. Bewilligungsfälle
Wohngebäude mit mindestens 24 Wohnungen, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gewerbe- und Industriebetriebe, Verkaufsgeschäfte;
Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe wie Ferienheime, Gasthäuser, Hotels, Kantinen, Kasernen, Massenlager, Restaurants, Berg- und Skihäuser, SAC-Hütten;
Heime, Spitäler, Alters- und Pflegeheime;
Landwirtschaftsgebäude mit über 3 000 m3 Rauminhalt;
2) BR 838.100 1.01.2008 1
Bauten und Räume mit grosser Personenbelegung wie Ausstellungs- und Markthallen, Bahnhöfe, Kinos, Kirchen, Schulhäuser, Saalbauten, Theater, Tribünen, Turnhallen, Versammlungsräume;
Lagerhäuser, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Parkhäuser, Zeughäuser.
Art. 5
2. Zuständigkeit, 1 Das kantonale Feuerpolizeiamt erteilt Bewilligungen für: Meldepflicht
Bauten nach Artikel 11 Litera b und d der Verordnung;
neue Feuerungsanlagen jeder Art ab 70kW Heizleistung;
Wärmekraftanlagen, die durch Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von mehr als 20kW angetrieben werden;
Treibstoffbezugsanlagen;
Lager brennbarer Flüssigkeiten der Gefährlichkeitsgrade 1 und 2 von mehr als 4 000 Liter je Gebäude;
Lager brennbarer Flüssigkeiten der Gefährlichkeitsgrade 3 und 4 von mehr als 10 000 Liter je Gebäude;
Lager von Flüssiggasen von mehr als 50 Kilogramm je Gebäude.
In den übrigen Fällen obliegt die Bewilligung den Brandschutzorganen der Gemeinde.
Auswechslungen von Feuerungsaggregaten jeder Art sind der Gemeinde zu melden.
Art. 6
3. Bewilligungs- Die feuerpolizeilichen Bewilligungsgesuche sind der Gemeinde mit Plägesuche nen und Baubeschrieb auf den vorgeschriebenen Formularen einzureichen.
Art. 7
4. Bewilligung 1 Die bei der Gemeinde eingehenden Gesuche sind samt Plänen und Baudurch die beschrieb ihrem Brandschutzsachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Gemeinde
Sofern die Gemeinde die Brandschutztätigkeit dem kantonalen Feuerpolizeiamt übertragen hat, stellt sie die Gesuche samt Plänen und Baubeschrieb diesem Amt zum Erlass der entsprechenden Verfügung zu.
Die Gemeinde hat die Auflagen des Brandschutzsachverständigen oder des kantonalen Feuerpolizeiamtes in ihren Baubescheid aufzunehmen.
Art. 8
5. Bewilligung 1 Ist für die feuerpolizeiliche Bewilligung das kantonale Feuerpolizeiamt durch das Feuer- zuständig, hat der Brandschutzsachverständige der Gemeinde diesem das polizeiamt Gesuch samt Plänen und Baubeschrieb und seiner Stellungnahme zuzustellen.
1.01.2008 Der feuerpolizeiliche Entscheid des kantonalen Feuerpolizeiamtes ist dem Gesuchsteller und der Gemeinde mitzuteilen.
Art. 9
Die beim kantonalen Arbeitsinspektorat einzureichenden Planvorlagen 6. Arbeitsinspekwerden dem kantonalen Feuerpolizeiamt zur Prüfung zugestellt. torat
Das kantonale Feuerpolizeiamt setzt das Arbeitsinspektorat über Projekte in Kenntnis, die ihm direkt zugestellt werden.
Das Arbeitsinspektorat stellt dem kantonalen Feuerpolizeiamt eine Kopie seiner Verfügung zu.
Art. 10
Das kantonale Feuerpolizeiamt stellt bei ihm eingehende Planvorlagen, 7. Amt für die den Gewässerschutz betreffen, dem kantonalen Amt für Umwelt zur Umwelt Prüfung zu.
Art. 11
Die vom kantonalen Feuerpolizeiamt bewilligten Bauten werden nach 8. Kontrolle der Fertigstellung durch dieses abgenommen.
Anschliessend kontrolliert das Brandschutzorgan der Gemeinde die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.
Art. 12
Personen, welche befangen sind, dürfen bei der Kontrolle nicht mitwirken. 9. Ausstand
1) Für den Ausstand gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss.
Art. 13
Die Brandschutzkontrolle ist in folgenden Zeitabständen durchzuführen: Brandschutzkontrolle
für Wohngebäude mit zentraler Heizanlage, jeweils das ganze Ge- 1. Zeitabstände bäude anlässlich von Heizkesselauswechslungen;
für Wohngebäude mit Einzelfeuerungen sowie für Gebäude, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlich sind und in welchen kein grösserer Personenverkehr und keine grösseren Menschenansammlungen stattfinden, alle 10 Jahre;
für Gebäude, welche feuer- und explosionsgefährdet sind oder in welchen grösserer Personenverkehr und grössere Menschenansammlungen stattfinden, alle zwei Jahre;
1055; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.01.2008 3
d) für speziell feuer- und explosionsgefährliche technische Einrichtungen und Anlagen innerhalb und im Gefährdungsbereich von Gebäuden sind die Zeitabstände entsprechend der Gefährlichkeit festzusetzen. Soweit diese Kontrollen Spezialkenntnisse erfordern, müssen sie durch ausgewiesene Fachleute vorgenommen werden. Über die Kontrolle ist ein Rapport zu erstellen, wovon jeweils ein Doppel dem kantonalen Feuerpolizeiamt zuzustellen ist. Die Kosten dieser Kontrollen trägt der Besitzer.
Das kantonale Feuerpolizeiamt erlässt Weisungen über die Einstufung der einzelnen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen. In begründeten Fällen kann es die zeitlichen Kontrollabstände verkürzen oder verlängern.
Art. 14
2. Aufgaben 1 Die Brandschutzsachverständigen haben die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften sowie folgende Bauten, Einrichtungen und Tätigkeiten zu kontrollieren:
Feuerstellen aller Art, Rauch- und Gasabzüge, Kamine und stationäre Wärmekraftanlagen;
Brandmauern, Brandabschnitte und Brandabschlüsse;
Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von feuergefährlichen Gasen, Flüssigkeiten und Stoffen, insbesondere auch von Feuerwerk und dergleichen;
Einstellräume und Reparaturwerkstätten für Motorfahrzeuge und stationäre Verbrennungsmotoren;
Aufbewahrungsart brennbarer Abfälle, von Asche usw.
in Bauten und Räumen mit grosser Personenbelegung gemäss Artikel 4, Litera e: feuergefährliche Stoffe und Erzeugnisse, brennbare Abfälle, Alarmanlagen, Löscheinrichtungen, Fluchtwege, lufttechnische Anlagen, Aufzüge, und dergleichen;
Lagerung leichtentzündlicher Stoffe in der Nähe von Gebäuden.
Das kantonale Feuerpolizeiamt erlässt Weisungen über die Durchführung der Kontrolle.
Art. 15
3. Verzeichnis der Über die Gebäude und Anlagen, die der Brandschutzkontrolle unterliegen, Einrichtungen ist in der Gemeinde ein Verzeichnis zu führen. Das kantonale Feuerpolizeiamt erlässt dazu Weisungen.
Art. 16
4. Zusätzliche Die Kosten für zusätzliche Kontrollen, welche wegen mangelhafter oder Kontrollen nicht fristgemäss erfolgter Beseitigung der Mängel nötig sind, können dem Gebäudeeigentümer in Rechnung gestellt werden.
1.01.2008
Art. 17
Die Fertigstellung einer neuen oder geänderten Blitzschutzanlage ist dem Blitzschutzankantonalen Feuerpolizeiamt schriftlich zur Abnahmekontrolle anzumelden. lagen: Kosten Abnahme,
Das kantonale Feuerpolizeiamt erstellt einen Abnahmebericht.
Die Kosten der ersten Prüfung für eine neue oder geänderte Blitzschutzanlage gehen zu Lasten des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
Nachkontrollen finden auf Kosten des Gebäudeeigentümers statt.
II. Kaminfegerdienst
Art. 18
Für die Erteilung der Betriebsbewilligung hat jede Gemeinde des Ka- Betriebsminfegerkreises eine Stimme. Die Betriebsbewilligung ist erteilt, wenn bewilligung die Mehrheit der Gemeinden des Kaminfegerkreises zustimmt.
Kommt keine Einigung zustande, so wird der Kaminfeger durch das kantonale Feuerpolizeiamt bestimmt.
Art. 19
Der Kaminfeger hat eine Reinigungskontrolle zu führen. Arbeitsausführung
Er ist für die Reinigung verantwortlich.
Die Arbeiten mit zweckmässigen Werkzeugen und Apparaten sorgfältig und unter Schonung der Anlagen, deren Umgebung und der Umwelt auszuführen.
Bei mangelhafter Pflichterfüllung kann das Departement die kantonale Bewilligung entziehen.
Art. 20
Das Ausbrennen der Kamine und Züge darf nur nach erfolgter Verständi- Ausbrennen der gung mit dem Feuerwehrkommandanten vorgenommen werden und ist Kamine vorher der Nachbarschaft bekanntzugeben.
Art. 21
Der Besitzer der Feuerungsanlage ist verpflichtet, dem Kaminfeger für die Hinterlegung von Hinterlegung von Russ und Asche nichtbrennbare Gefässe zur Verfügung Russ und Asche zu stellen.
Art. 22
Gebäudeeigentümer, Mieter, Betriebsinhaber und andere verfügungsbe- Reinigungszwang rechtigte Personen haben die Kontroll- und Reinigungsarbeiten in den Räumen und an ihren Anlagen zu den vorgeschriebenen Terminen durchführen zu lassen.
1.01.2008 5 Bei Anständen über die Notwendigkeit der Reinigung und über die Reinigungstermine entscheidet die Gemeinde.
Art. 23
Reinigungskosten 1 Die Reinigung erfolgt auf Kosten des Besitzers.
Vermehrter Zeitaufwand, der durch die Besitzer der Feuerungsanlage verschuldet wird, darf zusätzlich verrechnet werden.
Beanstandungen über die Tarifanwendung können innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung durch den Kaminfeger dem kantonalen Feuerpolizeiamt zur Überprüfung und Schlichtung von Streitigkeiten eingereicht werden.
III. Feuerwehrwesen
Art. 24
Grundsatz Die Gemeinde hat für die Organisation und Bereitschaft der Feuerwehr zu sorgen. Grundlage ist die Kategorienzuteilung des kantonalen Feuerpolizeiamtes. Die Gemeinde wählt den Kommandanten und seinen Stellvertreter.
Art. 25
Einsatzbereit- 1 Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr muss ununterbrochen sichergeschaft stellt werden.
In Fremdenverkehrsorten mit 1 000 und mehr Gastbetten in Hotels (inkl. Aparthotels) und Kurbetrieben und in Gemeinden von 3 000 bis 5 000 Einwohnern hat auch an Samstagen, Sonn- und allgemeinen Feiertagen mindestens ein Feuerwehroffizier oder Unteroffizier, in Gemeinden mit über 5 000 Einwohnern ein Pikett von einem Offizier oder Unteroffizier und zwei Feuerwehrangehörigen jederzeit über das Alarmierungssystem erreichbar und einsatzbereit zu sein.
Das Einsatzkonzept muss vom kantonalen Feuerpolizeiamt genehmigt werden.
Art. 26
Gemeinsame 1 Für die Beschaffung, den Unterhalt und den Einsatz besonders kostspie- Geräte und liger oder spezieller Geräte, welche die Löschbereitschaft in der Region Löschmittel wesentlich verbessern, können sich mehrere Gemeinden zusammenschliessen.
Können sich die Gemeinden über die Kostendeckung nicht einigen, entscheidet das kantonale Feuerpolizeiamt.
Das kantonale Feuerpolizeiamt kann Feuerwehrmaterial gemeinsam einkaufen, wenn daraus wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile erwachsen.
1.01.2008
Art. 27
Die Einteilung der Feuerwehr richtet sich nach der Grösse und Besied- Gebietseinteilung lung der Gemeinde.
Nach Bedarf sind Fraktionsfeuerwehren zu bilden.
Art. 28
Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken können Abgelegene gegen angemessene Entschädigung einer anderen Gemeinde zugeteilt Gemeindegebiete und besondere werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz Risiken gewährleistet ist.
Die Zuteilung wird durch die beteiligten Gemeinden vereinbart. Sie bedarf der Genehmigung des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
Können sich die Gemeinden über die Zuteilung nicht einigen, so entscheidet das kantonale Feuerpolizeiamt.
Art. 29
Die Dienstgrade werden nach militärischer Ordnung in den Gemeinde- Dienstgrade erlassen festgelegt.
Vorgängig jeder Beförderung ist der entsprechende Ausbildungskurs mit Erfolg zu bestehen.
Dispensationen von Kursbesuchen werden nur in Ausnahmefällen bewilligt. Die Gesuche sind dem Bezirksinspektor zur Weiterleitung an das kantonale Feuerpolizeiamt zu stellen.
Bei Beförderung soll jede Funktion in der Regel mindestens ein Jahr lang ausgeübt werden.
Art. 30
Betriebsfeuerwehren werden den Gemeindefeuerwehren gleichgestellt, Betriebsfeuerwenn sie während und ausserhalb der Betriebszeit alarmiert und auch aus- wehr serhalb des Betriebes eingesetzt werden können.
Sie haben die gleiche Zahl von Übungen wie die Gemeindefeuerwehr durchzuführen und sind mindestens gleichwertig auszurüsten.
Angehörige von Betriebsfeuerwehren sind in der Wohnsitzgemeinde, unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung für Ernstfalleinsätze durch die Gemeinde, von der Feuerwehrpflicht befreit.
Art. 31
Die Betriebslöschgruppen unterstehen in Bezug auf Organisation, Ausbil- Betriebslöschdung und Ausrüstung der Aufsicht des Gemeinde-Feuerwehrkommandan- gruppen ten.
1.01.2008 7
Art. 32
Dienstgrade Die Ernennung der Kommandanten und der Offiziere steht der Betriebsleitung zu. Es gelten die gleichen Beförderungsvoraussetzungen wie bei den Gemeindefeuerwehren.
Art. 33
Löschwasser- 1 In den ständig bewohnten Gebieten einer Gemeinde mit über 5 Gebäuversorgung den oder für besonders brandgefährdete Einzelobjekte wie Industriebauten, Gewerbebetriebe, Hotels usw. müssen dem Brandrisiko angepasste Hydrantenanlagen erstellt werden.
Die Anlagen müssen sorgfältig unterhalten werden.
Wo in nicht ständig bewohnten und schwach besiedelten Gebieten der hohen Kosten wegen weder der Gemeinde noch den direkt betroffenen Gebäudeeigentümern der Bau einer zentralen Löschwasserversorgung zugemutet werden kann, sind Feuerweiher oder in frostgefährdeten Lagen andere, stets betriebsbereite Wasserbezugsorte an stehenden oder fliessenden Gewässern zu erstellen.
Derartige zusätzliche Wasserbezugsorte sind auch dort zu schaffen, wo die Hydrantenanlage zu wenig leistungsfähig und ein Ausbau nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist.
Art. 34
Grösse des 1 Das Fassungsvermögen der Löschwasserbehälter von Hydrantenanlagen Löschwasser- und der Feuerweiher und die Leistungsfähigkeit anderer Wasserbezugsvorrates orte sind dem grössten Brandrisiko anzupassen.
Die Mindestgrösse für Löschbehälter und Feuerweiher beträgt 80 m3. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
Der Löschwasservorrat darf nur für den Löscheinsatz der Feuerwehr verwendet werden.
Löschwasserbehälter oder Feuerweiher dürfen nur zur Reinigung oder Reparatur entleert werden. Der Feuerwehrkommandant ist vorgängig zu orientieren.
Abgelegene oder schwer zugängliche Löschwasserbehälter sind mit einer Fernöffnungsanlage auszustatten.
Art. 35
Spezial- In Gemeinden und Betrieben, in denen die Gefahr von Bränden besteht, löschmittel die nicht mit Wasser gelöscht werden können, sind die erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel bereitzustellen.
1.01.2008
Art. 36
Die Kontrolle über die Bereitschaft aller Löscheinrichtungen obliegt der Kontrolle und Gemeinde. Periodisch zu überprüfen sind: Quellfassungen, Zuleitungen, Wartung der Löscheinrich- Löschwasserbehälter, Hydranten, Schieber, Löschwasserpumpen, Fern- tungen steuerungen und andere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen.
Die Hydranten und andere Wasserbezugsorte sind auch im Winter stets betriebsbereit zu halten.
Gemeinden, die nicht Träger der Löschwasserversorgung sind, haben mit den Eigentümern von Löschanlagen Vereinbarungen über deren Wartung und den Unterhalt sowie über die Kostentragung abzuschliessen.
Art. 37
Eigentümer von Löschwasser oder Speziallöschmitteln sind verpflichtet, Löschmittel diese im Brandfall zur Verfügung zu stellen. Dritter
Die Gemeinde des Brandortes hat das verbrauchte Material und den möglicherweise eintretenden Schaden zu ersetzen oder zu vergüten.
Art. 38
Die Feuerwehrdepots müssen auch im Winter gut zugänglich sein. Gerätelokale, Materialverwen-
Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu anderen Zwecken und dessen dung Entnahme aus den Depots ausser im Übungs- und Ernstfall ist untersagt. Über Ausnahmen entscheidet der Kommandant.
Art. 39
Über den Verlauf eines Einsatzes hat der Kommandant innert 10 Tagen Einsatzrapporte der Gemeinde und dem kantonalen Feuerpolizeiamt den Einsatzrapport auf vorgeschriebenem Formular zu erstatten.
Art. 40
Zur Sicherstellung der dauernden Alarmbereitschaft hat jede Gemeinde Alarm eine zeitgemässe Alarmierungsorganisation zu unterhalten.
Das kantonale Feuerpolizeiamt regelt die Rahmenbedingungen für ein flächendeckendes Mannschaftsalarmierungssystem.
Art. 41
Die Gemeinden haben für die Ausbildung der Feuerwehrmannschaft und Übungsdienst die Weiterbildung des Kaders, soweit dies nicht Sache des Kantons ist, nach den Weisungen des kantonalen Feuerpolizeiamtes zu sorgen.
Das Kader und die Mannschaften sind einheitlich nach den Reglementen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes auszubilden.
1.01.2008 9
Art. 42
Funktionspflicht Jeder fähige Feuerwehrpflichtige kann zum Besuch von Kaderkursen und zur Übernahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.
Art. 43
Besondere Die Feuerwehren haben die Risiken in ihrer Gemeinde brandschutzmässig Risiken zu beurteilen, soweit nötig geeignete Einsatzpläne zu erstellen und diese durch Übungen zu erproben.
Art. 44
Schadenplatz- 1 Auf dem Schadenplatz führt der Feuerwehrkommandant, bei dessen Verkommando hinderung sein Stellvertreter, das Kommando.
Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt der zuerst auf dem Schadenplatz eintreffende Gradhöchste das Kommando.
Bei Waldbränden oder Einsätzen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, führt der Kommandant den direkten Befehl.
Dieser hält sich dabei an die Anordnungen der zuständigen Fachleute wie des Feuerwehrinspektors und des Kreisförsters oder ihrer Stellvertreter, der Sachverständigen der Polizei, der Öl- und Chemiewehr und des kantonalen Führungsstabes.
Sind bei Grossereignissen mehrere Schadenplatzkommandanten im Einsatz, kann der kantonale Feuerwehrinspektor oder sein Stellvertreter die Einsatzleitung übernehmen.
Art. 45
Sorgfaltspflicht 1 Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässe Behandlung beim Ausräumen entstehen.
Zur Vermeidung, Verminderung und Behebung von Wasserschaden hat die Feuerwehr geeignete Massnahmen, wie Auslegen von wasseraufnehmendem Material und Wasserausschöpfen, zu treffen.
Art. 46
Weitere Auf- Zur Verhinderung weiterer Schäden hat die Feuerwehr auf besondere Weiräumungsarbeiten sung der Gebäudeversicherung gegen Entschädigung weitere Aufräumungsarbeiten als die im Artikel 41 der Feuerpolizeiverordnung 1) vorgeschriebenen vorzunehmen.
Art. 47
Verpflegung Der Kommandant kann die Feuerwehr im Ernstfalleinsatz auf Kosten der Gemeinde verpflegen lassen.
1.01.2008
Art. 48
Der Kommandant hat nach jedem Einsatz für die möglichst rasche Wie- Wiederderherstellung der Einsatzbereitschaft und nötigenfalls für die Wiederbe- herstellung der Einsatzbereitschaffung der verbrauchten Löschmittel zu sorgen. schaft
Art. 49
Das kantonale Feuerwehrpolizeiamt überprüft periodisch Organisation, Feuerwehr- Alarmwesen, Führung, Ausbildung, Löschmittel, Geräte, Ausrüstung, Ver- inspektorat sicherung, Feuerwehrhaushalt, Bussenwesen und allgemeine Bereitschaft der Gemeinde- und der Betriebsfeuerwehren.
Der Kanton wird in Inspektionsbezirke eingeteilt.
Art. 50
Das kantonale Feuerpolizeiamt führt folgende Kurse durch: Kurswesen
Unteroffizierskurse für Gruppenführer;
Offizierskurse;
Kommandantenkurse für Kommandanten und Kommandant-Stellvertreter;
Kaderkurse für Öl- und Chemiewehrdienst;
Kaderkurse für Spezialwehrdienste;
Weiterbildungskurse für das Kader.
Bei Bedarf können weitere Kurse durchgeführt werden.
Das kantonale Feuerpolizeiamt legt die im nächstfolgenden Jahr durchzuführenden Kurse alljährlich nach Anhören der Feuerwehrverbände fest.
Art. 51
Die Kosten der Organisation und Durchführung der Kaderkurse sowie Kurskosten die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen werden, unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung, dem kantonalen Feuerpolizeiamt belastet.
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Teilnehmern an kantonalen Kursen für den Verdienstausfall den Ergänzungsbeitrag zu den Leistungen der Gebäudeversicherung nach Weisung des kantonalen Feuerpolizeiamtes zu leisten.
Art. 52
Das kantonale Feuerpolizeiamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Instruktoren- Instruktoren. kurse
Das kantonale Feuerpolizeiamt bestimmt nach Anhören der Präsidenten der Feuerwehrverbände die Dienstgrade der Instruktoren.
1.01.2008 11 IV. Beiträge
Art. 53
Grundsatz Die Beiträge gemäss Artikel 57 der Verordnung 1) bestehen aus einem Grundbeitrag, der allen Gemeinden ausgerichtet wird, und einem Zusatzbeitrag nach Finanzkraft der Gemeinden.
Art. 54
Grundbeiträge 1 Die Grundbeiträge betragen in der Regel 10 bis 30 Prozent, für Feuerwehrfahrzeuge und Alarmierungsanlagen bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Der Grundbeitrag wird nach Zweckmässigkeit der Einrichtung für die Erhöhung der Einsatzbereitschaft abgestuft.
Die verschiedenen Grundbeitragssätze sowie die Amortisationszeiten für besondere Einrichtungen werden vom kantonalen Feuerpolizeiamt festgelegt.
Art. 55
Zusatzbeiträge 1 Für den Zusatzbeitrag sind die Gemeinden in fünf Finanzkraftgruppen eingeteilt. Die Zuteilung gemäss Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich durch Regierungsbeschluss ist massgebend.
Die finanzstarken Gemeinden der Gruppe 1 und 2 erhalten keinen Zusatzbeitrag.
Bei den Gemeinden der Gruppe 3 beträgt der Zusatzbeitrag 5 Prozent, bei jenen der Gruppe 4 7.5 Prozent und bei den Gemeinden der Gruppe 5
Prozent.
Der Grundbeitrag und der Zusatzbeitrag dürfen zusammen den Höchstbetrag gemäss Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung nicht übersteigen.
Art. 56
Gemietete 1 Bei langfristiger Miete von Feuerwehr-Gerätelokalen bemisst sich die Feuerwehr- einmalige Beitragsleistung nach den anrechenbaren geschätzten Investiti- Gerätelokale onswerten.
Die Beiträge werden auf dem Neuwert der gemieteten Räume nach deren Umbau berechnet unter Einbezug der Kosten für die notwendigen Betriebseinrichtungen und die Erstellung des Vorplatzes.
Der Mietvertrag ist auf mindestens zehn Jahre abzuschliessen und im Grundbuch vormerken zu lassen.
Wird das Mietverhältnis vor Ablauf von 25 Betriebsjahren aufgelöst oder werden die Räume ihrer Zweckbestimmung enthoben, so sind für jedes
1.01.2008 fehlende Jahr vier Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten oder dem Ersatzbau anzurechnen.
Art. 57
Beitragsgesuche für jährliche Anschaffungen gemäss Artikel 60bis der Ver- Jährliche ordnung, die 20 000 Franken übersteigen, müssen dem kantonalen Feuer- Anschaffungen polizeiamt vor Aufgabe der Bestellung eingereicht werden.
Art. 58
Beiträge für anerkannte Brandmelde- Feuerlösch- und Blitzschutzanla- Beiträge an gen werden nur für Gebäude ausgerichtet, die dem Versicherungsobligato- Private 1. Anspruch rium unterstehen.
Für Anlagen, die feuerpolizeilich vorgeschrieben sind, oder als Ersatz für eine andere Brandschutzmassnahme errichtet werden, werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 59
Der Beitrag beträgt 25 Prozent der aufgewendeten Kosten für Apparate, 2. Höhe Leitungen und Montage.
Erstreckt sich die freiwillig erstellte Anlage nur auf einen Teil des als Einheit versicherten Gebäudes, so ist der Beitrag entsprechend um dem nicht freiwillig überwachten bzw. geschützten Teil zu kürzen.
Art. 60
Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit werden in der Ersatzbeschaffun- Regel die Beiträge anteilsmässig gekürzt. gen, Beitragskürzungen
Ersatzbeschaffungen nach Ablauf der Amortisationszeit werden subventioniert, sofern der Bedarf auch weiterhin nachgewiesen ist.
Erlöse aus ersetzten Anlagen, Einrichtungen oder Geräten werden bei der Festlegung der beitragsberechtigten Kosten der Ersatzbeschaffung angerechnet.
Art. 61
Der Beitragsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger hat Anlagen, Ein- Beitragsauflagen richtungen und Geräte:
einwandfrei zu unterhalten;
dauernd betriebsbereit zu halten;
der Feuerwehr für notwendige Einsätze und Übungen zur Verfügung zu stellen.
Das kantonale Feuerpolizeiamt kann weitere Bedingungen stellen oder Auflagen machen.
1.01.2008 13 V. Schlussbestimmungen
Art. 62
Anpassung Die Gemeindeerlasse sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser bisheriger Erlasse Ausführungsbestimmungen den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 63
Aufhebung Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei und bisherigen Rechts das Feuerwehrwesen im Kanton Graubünden vom 25. Oktober 1971 1).
Art. 64
Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Teilrevision der Feuerpolizeiverordnung in Kraft 2).