838.200
Gebührenverordnung für die Feuerpolizei
838.200
Gebührenverordnung für die Feuerpolizei
In Ausführung von Art. 63 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen im Kanton Graubünden 1)
von der Regierung erlassen am 7. März 1995
Art. 1
Für die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 5 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei 2) werden folgende Gebühren erhoben:
für Gesuche gemäss Artikel 11 Litera b der Feuerpolizeiverordnung 3), je nach Art und Umfang des Baues Fr. 100.– bis Fr. 800.–
für Feuerungsanlagen: – bis 70 kW Heizleistung Fr. 100.– – über 70 bis 120 kW Heizleistung Fr. 150.– – über 120 kW Heizleistung Fr. 200.–
für Stromerzeugungsanlagen mit Verbrennungsmotoren: – bis 20 kW Motorleistung Fr. 100.– – über 20 kW Motorleistung Fr. 200.–
für Lager brennbarer Flüssigkeiten der Gefährlichkeitsgrade 1 bis 4 (F 1 bis F 4): bzw.10 m3 (F 3 und F 4) Lagervolumen Fr. 100.– bis 30 m3 Lagervolumen Fr. 150.– – über 30 m3 bis 100 m3 Lagervolumen Fr. 250.– – über 100 m3 bis 250 m3 Lagervolumen Fr. 500.– – über 250 m3 bis 500 m3 Lagervolumen Fr. 800.– – über 500 m3 Lagervolumen Fr. 1200.–
für Tankstellen (ohne Lagerung) – mit einer Entnahmeeinrichtung (inkl. Pumpe) Fr. 100.– – Zuschlag für jede weitere Einrichtung solcher Art Fr. 60.– 1) BR 838.100 2) BR 838.150 3) BR 838.100 1.1.1999 1 838.200 Gebührenverordnung für die Feuerpolizei
für Gaslager: – bis 50 kg Gas Fr. 100.– – über 50 kg bis 300 kg Gas Fr. 150.– – über 300 kg bis 1000 kg Gas Fr. 200.– – Zuschlag für grössere Gasmengen: je 1000 kg oder Teile davon Fr. 50.–
die Gebührenansätze gemäss Litera c bis f gelten auch für den Ersatz bestehender Stromerzeugungsanlagen, Lager brennbarer Flüssigkeiten, Tankstellen und Gaslager.
Art. 2
Für die Beurteilung komplizierter Einrichtungen ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten, auch wenn der Betrag die Höchstgrenze übersteigt.
Art. 3
Bei gleichzeitiger Behandlung von Gesuchen werden die Ansätze gemäss
Artikel 1 Litera b und c um 50 Prozent reduziert.
Art. 4
Für die Begutachtung von Vorprojekten, für zusätzliche Begehungen oder für Gesuchsänderungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 5 1)
Art. 6
Die Kosten für Untersuchungen und Gutachten durch Fachstellen werden den Gesuchstellern belastet.
Art. 7
Für zusätzliche Kontrollen, welche wegen mangelhafter oder nicht fristgemässer Beseitigung von Mängeln nötig sind, werden Gebühren nach Zeitaufwand belastet.
Art. 8
Für die Bewilligung von Anlagen, welche von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden, Kanton und Bund erstellt oder subventioniert werden, können in besonderen Fällen die Gebühren erlassen werden.
1.1.1999 Gebührenverordnung für die Feuerpolizei 838.200
Art. 9
Diese Gebührenverordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft und ersetzt diejenige vom 2. Oktober 1989. 1) 1.1.1999 3