838.350
Kaminfegertarif
838.350
Kaminfegertarif
Gestützt auf Art. 32 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen im Kanton Graubünden vom 30. September 1970 1)
von der Regierung erlassen am 17. Oktober 1995
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers für Zweck seine Reinigungsarbeiten.
Art. 2
Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfegermeister von Geltungsbereich der zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.
Art. 3
Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter Reinigungsden gegebenen Umständen eine fachgemässe (unter angemessenen Kos- methode ten) Reinigung gewährleistet.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde die Reinigungsmethode vorschreiben.
II. Entschädigung
Art. 4
Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabe- Bemessung der zeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. Entschädigung Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Artikel 14.
Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
1) BR 838.100 1.7.2009 1 838.350 Kaminfegertarif
Art. 5
Tarif nach 1 Mit dem Tarif nach Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reini- Vorgabezeit gungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und 1. Grundsatz Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel 2 sind darin eingeschlossen.
Art. 6
2. Ausnahme Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als
Prozent, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen.
Art. 7
Tarif nach 1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten Aufwand nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel 2 abgegolten.
Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist.
Art. 8
Grundtaxe 1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
1) Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.
Art. 9
Zusatzarbeiten Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mie- 1. Grundsatz ter oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
Art. 10
2. Alkalische Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energie- Heizkessel- spargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlareinigung gebesitzer.
1.7.2009
Art. 11
Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Besondere Fälle Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.
Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzuteilen. Dasselbe gilt auch für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.
Art. 12
Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Ei- Unmöglichkeit gentümers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet der Reinigung werden.
Art. 13
Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Ar- Überzeit beitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:
Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr) +025 Prozent
Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) +050 Prozent
Sonntagsarbeit +100 Prozent
Art. 14
Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde Sonderkosten anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten wie Einsteigen in Kessel, dürfen zusätzlich verrechnet werden.
Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
Art. 15
Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeits- Rechnungsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungs- stellung betrag und Grundsätze des Tarifs.
Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.
1.7.2009 3 838.350 Kaminfegertarif III. Schlussbestimmungen
Art. 16 1)
Vollzug Die Feuerpolizei kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erteilen.
Art. 17
2) Schlichtung von Beanstandungen von Rechnungen, die aufgrund dieses Tarifes gestellt Streitigkeiten worden sind, können innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung durch den Kaminfeger der Feuerpolizei zwecks Überprüfung und Schlichtung von Streitigkeiten eingereicht werden.
Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.
Art. 18
Inkrafttreten Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. November 1995 in Kraft. Er ersetzt den Kaminfegertarif vom 27. Februar 1984. 3)
1.7.2009 Tarifanhang I. Vorgabezeiten 1. ZENTRALHEIZUNGEN (INKL. KAMIN UND VERBINDUNGSWEGE BIS ZU 3 M LÄNGE) Leistung kw kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit in Minuten bis – 30 bis 25 800 50 30,1 – 40 25 801 – 34 400 60 40,1 – 50 34 401 – 43 000 65 50,1 – 60 43 001 – 51 600 70 60,1 – 70 51 601 – 60 200 75 70,1 – 80 60 201 – 68 800 80 80,1 – 90 68 801 – 77 400 85 90,1 – 100 77 401 – 86 000 90 100,1 – 150 86 001 – 129 000 110 150,1 – 200 129 001 – 172 000 125 200,1 – 250 172 001 – 215 000 140 250,1 – 300 215 001 – 258 000 155 300,1 – 350 258 001 – 301 000 170 350,1 – 400 301 001 – 344 000 180 400,1 – 450 344 001 – 387 000 190 450,1 – 500 387 001 – 430 000 200 500,1 – 600 430 001 – 516 000 210 600,1 – 700 516 001 – 602 000 220 700,1 – 800 602 001 – 688 000 230 800,1 – 900 688 001 – 774 000 240 900,1 – 1000 774 001 – 860 000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand 1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6 1/10 Heizungsvorgabezeit 1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand 1.7.2009 5 838.350 Kaminfegertarif 2. 1)KOCHHERD-, KACHEL- UND BACKOFEN- ZENTRALHEIZUNGEN, INKL. DREI ZÜGE bis 20 kW (17200 kcal/h) 45 ab 20,1 kW (17201 kcal/h) 55 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag für Bratöfen 4 3. HEIZ-, SITZ-, TRAG-, KACHEL-, BADE-, 2) BACKÖFEN UND DERGLEICHEN ANLAGEN Grundansatz inkl. 1 Zug 12 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag je Aufsatz 6 4. LOCHHERDE Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Koch- (als ein Kochloch gelten auch loch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 5. PLATTENHERDE 3) bis 30 dm2 Herdoberfläche 18 Zuschlag für weitere 10 dm2 je 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4 6. ÖLÖFEN bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner 20 ab 10,1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
1.7.2009 7. CHEMINÉES, RAUCHKAMMERN, RAUCHKÜCHEN UND DERGLEICHEN ANLAGEN nach Aufwand 8. KAMINE UND VERBINDUNGSWEGE 1)Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3–7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 1 m langen Verbindungswegen separat berechnet. 8.1 Kamine bis 9,00 m Länge 12 9,01–15,00 m Länge 16 15,01 und mehr m Länge 20 8.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand 8.3 Ausbrennen nach Aufwand 8.4 2)Verbindungswege 1,00–5,00 m Länge 06 5,01–8.00 m Länge 10 8,01 und mehr m Länge (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) nach Aufwand 9. GASFEUERUNGEN Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand 10. GEWERBLICHE FEUERUNGSANLAGEN Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen,industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand 11. KONTROLLARBEITEN nach Aufwand 1.7.2009 7 838.350 Kaminfegertarif II. Grundtaxe bis 31.12.1997 12 ab 01.01.1998 15 III. 1) Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten der Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln dürfen max.
Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen. Die Entsorgungskosten können zu Selbstkosten verrechnet werden.
IV. 2)Entschädigungsansätze (ohne Mehrwertsteuer) Zeitaufwand Meister und Geselle Lehrling Fr. Fr. pro Minute 1.22 –.48 pro Stunde 73.35 28.90