910.150
Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
Vom 19.11.2019 (Stand 01.01.2020)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1
von der Regierung erlassen am 19. November 2019
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt in folgenden Bereichen den Gewässerschutz in der Landwirtschaft:
Hofdüngerflüsse und ihre Bilanzierung;
Abwasseranlagen und Lagereinrichtungen (inklusive Leitungen) für Hofdünger;
Verwertung von Hofdünger (ohne technische Aufbereitungsanlagen für Hofdünger).
Art. 2 Koordination des Vollzugs
Sind auf einen zusammenhängenden Sachverhalt sowohl Bestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft als auch übrige Gewässerschutzbestimmungen anwendbar, so koordinieren das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und das Amt für Natur und Umwelt den Vollzug und legen die Zuständigkeiten fest.
2. Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
Art. 3 Mindestlagerkapazität pro Lagerraum
Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten von Ställen oder deren Einrichtungen hat die Mindestlagerkapazität pro Lagerraum dem Anfall am entsprechenden Standort zu genügen.
Das Amt kann im Einzelfall oder für bestimmte Tiergruppen Abweichungen von der Mindestlagerkapazität bewilligen.
Art. 4 Betriebliche Mindestlagerkapazitäten
Die Mindestkapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger muss so ausgelegt sein, dass sie die Menge an Gülle und Mist aufnehmen kann, die in der gemäss Absatz 2 und Absatz 3 festgelegten Zeitdauer anfällt. Sie gilt nur für Ställe mit einer Belegzeit von über drei Monaten.
Für Gülle:
Graubünden (ohne Südtäler) | Südtäler | Anzahl Monate |
|---|---|---|
Talzone | Tal- und Hügelzone | 4,0 |
Hügelzone | Bergzone I | 4,0 |
Bergzone I | Bergzone II | 5,0 |
Bergzone II | Bergzone III | 5,5 |
Bergzone III | Bergzone IV | 6,0 |
Bergzone IV | 6,5 |
Für Mist:
Graubünden (ohne Südtäler) | Südtäler | Anzahl Monate total | davon min. Mistlager | davon max. Tiefstreu |
|---|---|---|---|---|
Talzone | Tal- und Hügelzone | 4,0 | 3,0 | 1,0 |
Hügelzone | Bergzone I | 4,0 | 3,0 | 1,0 |
Bergzone I | Bergzone II | 5,0 | 3,0 | 2,0 |
Bergzone II | Bergzone III | 5,5 | 3,0 | 2,5 |
Bergzone III | Bergzone IV | 6,0 | 3,0 | 3,0 |
Bergzone IV | 6,5 | 3,5 | 3,0 |
Das Amt kann bei ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine längere Dauer vorschreiben.
Art. 5 Betriebliche Lagerräume
Der benötigte Lagerraum muss vollständig durch betriebseigene Lagerräume bereitgestellt werden. Das Amt kann in begründeten Einzelfällen den Anteil an betriebseigenen Lagerräumen um höchstens die Hälfte reduzieren.
Art. 6 Mistlager
Mistlager müssen zum Auffangen des anfallenden Wassers (Niederschlag, Mistwasser) eine Entwässerung in eine Güllengrube oder in eine abflusslose Grube mit einem Nutzvolumen von mindestens 2,5 m³ aufweisen.
Für Betriebe mit Pferde-, Schaf- oder Ziegenhaltung kann nach den Vorgaben des Amts auf eine Entwässerung verzichtet werden.
Art. 7 Unterirdische Tanks
Tanks für Gülle und Abwasser müssen aus Kunststoff oder anderem güllebeständigen Material bestehen. Unterirdisch verlegte Metalltanks sind nicht zulässig.
Art. 8 Betrieblicher Entwässerungsplan
Die Betriebe haben einen betrieblichen Entwässerungsplan zu führen, aus dem sämtliche Lagereinrichtungen, namentlich die Lagerräume, alle Zu- und Abflüsse sowie die Tanks und Behälter hervorgehen.
3. Stofflicher Gewässerschutz
Art. 9 Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung
Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt.
Die Erstellung von Mieten für die Mist- und Feldrandkompostierung in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist nur in der Vegetationszeit und für längstens ein Jahr zulässig, sofern Gewässer nicht gefährdet werden. In den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist die Erstellung untersagt.
Art. 10 Belastungsgrenzen
Die maximale Belastung der düngbaren Nutzflächen mit Düngergrossvieheinheiten (DGVE) beträgt:
in der Talzone 2,5 DGVE/ha Nutzfläche
in der Hügelzone 2,1 DGVE/ha Nutzfläche
in der Bergzone I 1,8 DGVE/ha Nutzfläche
in der Bergzone II 1,6 DGVE/ha Nutzfläche
in der Bergzone III 1,4 DGVE/ha Nutzfläche
in der Bergzone IV 1,1 DGVE/ha Nutzfläche
Die DGVE-Grenzwerte sind gesamtbetrieblich einzuhalten. Auf Einzelflächen werden die Belastungsgrenzen aufgrund der Düngeempfehlungen der Forschungsanstalten berechnet.
2019-027