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912.550

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

912.550

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)

vom 13. September 1943 1)

Durch den Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt

Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung 2) wird folgende Übereinkunft beschlossen:

I. Ordnung des Viehhandels

Art. 1

Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige 1. Begriff des An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultie- Handels ren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.

Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.

Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.

Art. 2

Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf 2. Bewilligungspflicht Rechnung eines anderen, bedarf eines Viehhandelspatentes.

Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.

Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.

1) Dem Konkordat gehören alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein an

Art. 3

3. Zuständigkeit Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem

a) im allgemeinen sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).

Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).

Art. 4

b) Ausnahme 1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt.

Dieser erhebt die Gebühren gemäss Paragraph 15 Ziffer 1 und 3.

Art. 5

c) Bewilligung Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem für den Händlerstall die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden.

Art. 6

4. Freizügigkeit 1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gültigkeit.

Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). 1) In Bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.

Art. 7

5. Patenterteilung 1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des

a) Einreichung des Gesuches Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.

Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in Paragraph 8 verlangten Voraussetzungen beizulegen.

Art. 8

b) Voraussetzun- Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende gen Voraussetzungen erfüllt: 1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.

1) Vgl. Art. 24 der kantonalen Tierseuchenverordnung, BR 914.100 2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vorschriften betrieben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister und aus den kantonalen Strafenkontrollen einverlangen. 3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde. 4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen. Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patenterteilung bleiben vorbehalten.

Art. 9

Auf jedem Patent sind anzugeben: c) Inhalt des Patentes

  1. Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;

  2. die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird;

  3. die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;

  4. das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;

  5. Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbehörde.

Art. 10

Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen d) Geltungsdauer Erteilung an bis Ende des Jahres.

Art. 11

Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf be- 6. Entzug des stimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines Patentes

a) Voraussetzunder in Paragraph 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbe- gen sondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.

Art. 12

b) Beschwerde- Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des recht kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde 1) führen.

Art. 13

7. Kaution 1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stela) Haftung len.

Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:

  1. Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;

  2. Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen sowie

  3. weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

Art. 14

b) Anmeldung 1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres von Ansprüchen der zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.

Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

Art. 15

8. Gebühren 1 Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu entrichten: 1. eine Grundgebühr:

  1. für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über drei Monate) Fr. 100.–

  2. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) Fr. 50.– 2. eine Umsatzgebühr:

  3. für jedes umgesetzte über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel Fr. 10.–

  4. für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von einem Jahr Fr. 5.–

  5. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate Fr. 1.– 1) Nach Massgabe von Art. 6 ff. VVV, BR 370.400

  1. für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine) Fr. –.50

  2. für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein) Fr. –.25 3. eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige vom Bund vorgeschriebene Gebühr.

Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.

Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.

Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).

Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkordatspatente festgesetzt.

Art. 16

Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet. 9. Aufsicht und Kontrolle

Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Vieh- a) Kantonale Aufhandelskontrollen. sicht

Art. 17

Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe. b) Rechtshilfe

Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

Art. 18

Die Kantone melden dem Vorort, den anderen Konkordatskantonen und c) Meldung dem Eidgenössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes.

Art. 19

1)Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen d) Viehhandels- Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs kontrolle und für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein am 29. Mai 1967 in Kraft getreten und -abgang einzutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.

Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzusenden.

Art. 20

e) Ausweis Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen.

II. Verwaltung des Konkordates

Art. 21

1. Organe Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

Art. 22

a) Konferenz 1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom Eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier.

Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.

Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

Art. 23

b) Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.

Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.

Art. 24

c) Vorort 1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.

Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz übertragenen Geschäfte.

Art. 25

Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren 2. Finanzierung für Vorortspatente und anderen von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.

Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.

III. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26

Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Ange- 1. Strafbestimstellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er mungen

a) Strafen nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von 50 bis 1 000 Franken bestraft. 1) 2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens 10 Franken bestraft.

Art. 27

Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei b) Verjährung und allgemeine Jahren. Bestimmungen

Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2) Anwendung.

Art. 28

Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzah- c) Nachzahlung der Gebühren lung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.

Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.

Art. 29

Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Vieh- 2. Publikationsorgan handel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».

Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.

1) Zulässige Strafe richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 StPO, BR 350.000, (nur noch Busse)

Art. 30

3. Beitritt und Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist Austritt unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig. 1)

Art. 31

4. Inkrafttreten 1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.

Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft vom 1. Juli 1927 betreffend die Ausübung des Viehhandels.

Art. 32

5. Kantonale Aus- 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbeführungsbestim- mungen stimmungen 2), in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.

Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem Eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.

Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in Lausanne.