914.000
Veterinärgesetz
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Veterinärgesetz (VetG)
vom 30. August 2007
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Mai 2007 3),
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die kantonale Veterinärgesetzgebung dient der Erhaltung und Förderung Zweck der Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz der Nutz- und Heimtiere.
Art. 2
Der Kanton vollzieht insbesondere die Bundesgesetzgebung im Bereich Vollzug der Bekämpfung von Tierseuchen, der Tierarzneimittel, der Berufe der Tiergesundheitspflege, der Lebensmittel und des Tierschutzes, die Viehhandelsbestimmungen sowie die ergänzenden kantonalen Bestimmungen.
Die Gemeinden vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Hundehaltung und den Tierschutz, soweit sie dafür zuständig sind.
II. Organisation und Zuständigkeit
1. KANTONALE BEHÖRDEN
Art. 3
Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenbekämpfung, Regierung den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, den Viehhandel sowie den Bereich Tierarzneimittel und Lebensmittel aus.
1) GRP 207/2008, 81 2) BR 110.100 3) Seite 81 1.01.2009 1 Im Weiteren ist die Regierung insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
Wahl der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters;
Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
Wahl der Tierversuchskommission und des Präsidiums;
Einsetzung, Aufgabenumschreibung sowie Festsetzung der Rechte, Pflichten und Entschädigungen von Organen der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung. Sie kann den Organen bestimmte Regionen zuweisen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.
Art. 4
Departement 1 Das Departement wählt die vom Bundesrecht und kantonalen Recht vorgesehenen Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung, sofern sie nicht von der Regierung ernannt werden.
Es ist ferner zuständig für:
die Behandlung von Beschwerden;
die Durchführung von Strafverfahren im Verwaltungsstrafverfahren;
den Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Übertragung von Aufgaben.
Art. 5
Amt 1 Das zuständige Amt vollzieht generell als Fachstelle die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, die Lebensmittel, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, die Tierarzneimittel sowie den Viehhandel.
Insbesondere obliegen ihm:
die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten, soweit nicht andere Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind;
die Erteilung sowie der Entzug von Bewilligungen, sofern in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird;
die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;
die Beaufsichtigung und Überwachung der Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittel sowie der Berufe der Tiergesundheitspflege;
Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse für Viehhändlerinnen und Viehhändler;
Mitwirkung bei der Erforschung von Tierkrankheiten, soweit dies im Interesse des Kantons liegt;
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Ausarbeitung amtlicher Gutachten;
Erteilung und Entzug von Viehhandelspatenten;
die Kontrolle der Primärproduktion;
die Führung der kantonalen Stelle zur Bearbeitung von Hundebissmeldungen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann es insbesondere die polizeilichen Organe, den landwirtschaftlichen Kontrolldienst sowie den landwirtschaftlichen Beratungsdienst beiziehen.
Das Amt bezeichnet die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben sowie die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, welche an Instruktions- oder Fortbildungskursen teilzunehmen haben.
Art. 6
Den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten obliegen insbesondere: Amtliche Tierärztinnen und
die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Tierärzte Amt oder andere Organe ausgeübt wird;
die Überwachung der Wasenmeisterinnen und Wasenmeister;
die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker;
die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die Verwertung von Tierfutter;
die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen durch die Regierung oder das Amt zugewiesen werden.
Art. 7
Die Tierärztinnen und Tierärzte können vom Amt mit der Durchführung Tierärztinnen und verschiedenster Aufgaben wie Abklärungen bezüglich des Verdachts auf Tierärzte mit Spezialaufgaben Tierseuchen, Behandlungen im Auftrage des Amtes, Überwachung von Behandlungen, Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, Schutzimpfungen, Erheben von Blutproben, Schlachttieruntersuchungen, Fleischkontrollen und Wesensprüfungen beauftragt werden.
Art. 8
Die Bienenkommissärin beziehungsweise der Bienenkommissär ist be- Bienenkommisfugt, in Absprache mit dem Amt fachtechnische Weisungen für die Be- särin, Bienenkommissär kämpfung von anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten zu erlassen.
Sie beziehungsweise er leitet das Bieneninspektorat.
Art. 9
Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten legen in der Regel Schätzungsexperdie Entschädigungen für Tierverluste, die im Rahmen der Tierseuchenbe- tinnen und Schätzungsexperten kämpfung geleistet werden, fest.
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2. GEMEINDEBEHÖRDEN
Art. 10
Aufgaben der Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Be- Gemeinden stimmungen über die Tierseuchenbekämpfung und den Tierschutz.
1. Grundsatz
Art. 11
2. Wasenmeister- Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin beziehungsinnen und Wasen- weise einen Wasenmeister und regelt die Stellvertretung. Mehrere Gemeister meinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.
Art. 12
3. Entsorgung Jede Gemeinde hat die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden tieritierischer schen Nebenprodukte sicherzustellen, soweit sie nicht von der Inhaberin Nebenprodukte oder vom Inhaber entsorgt werden.
III. Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung
1. BEWILLIGUNGSPFLICHT
Art. 13
Eine Bewilligung ist erforderlich, um in eigener fachlicher Verantworpflicht tung gegen Entschädigung:
Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Störungen an Nutz- und Heimtieren festzuhalten und zu behandeln;
der Fortpflanzung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen;
Heilmittel für Tiere abzugeben.
Übt eine Person in einem anderen Kanton oder in einem Vertragsstaat eine gemäss Absatz 1 bewilligungspflichtige Tätigkeit rechtmässig und mit dessen Bewilligung aus, kann sie während längstens 90 Arbeitstagen im Jahr ihre Tätigkeit ohne Bewilligung im Kanton Graubünden ausüben. Sie hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Amt schriftlich mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen, dass sie ihre Tätigkeit bisher rechtmässig ausgeübt hat. Sie hat dem Amt jederzeit über ihre Tätigkeiten Auskunft zu er33teilen. Im Übrigen ist sie den Bewilligungsinhabern gleichgestellt.
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2. TIERÄRZTINNEN UND TIERÄRZTE
Art. 14
Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines eidgenössischen oder anerkann- Bewilligung ten ausländischen Tierarztdiploms ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes den Tierarztberuf im ganzen Kanton auszuüben.
Tierärztinnen und Tierärzte, welche für die Bedürfnisse der eigenen Praxis eine tierärztliche Privatapotheke führen, bedürfen hiezu einer Bewilligung.
Art. 15
Die Tierärztin beziehungsweise der Tierarzt hat bei der Feststellung oder Besondere bei Verdacht von Tierseuchen unverzüglich die amtliche Tierärztin oder Pflichten den amtlichen Tierarzt sowie das Amt zu informieren und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
Bei Seuchengefahr haben sich die Tierärztinnen und Tierärzte auch ausserhalb ihres eigenen Praxisgebietes dem Amt für den Vollzug der Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen.
3. BESAMUNGSTECHNIKERIN UND BESAMUNGS- TECHNIKER
Art. 16
Jede Inhaberin und jeder Inhaber des Fähigkeitsausweises für Besa- Bewilligung mungstechnikerinnen oder Besamungstechniker ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes künstliche Besamungen vorzunehmen. Die Bewilligung wird für die Tätigkeit im Kanton oder in einem bestimmten Betrieb ausgestellt.
Die Bewilligung berechtigt lediglich, ausschliesslich der künstlichen Besamung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen.
Den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern ist untersagt, Dritte mit der künstlichen Besamung zu beauftragen.
4. WEITERE BERUFE DER TIERGESUNDHEITSPFLEGE
Art. 17
Eine Bewilligung zur Ausübung eines weiteren Berufes der Tiergesund- Bewilligung heitspflege wird nur erteilt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mittels Ablegen einer Prüfung darüber ausweist, dass sie oder er über die nötige Erfahrung beim Diagnostizieren von Tierseuchen sowie über ausreichende Kenntnisse der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung verfügt.
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Art. 18
Untersagte Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Tätigkeiten Berufe der Tiergesundheitspflege ist es ausdrücklich untersagt:
Schmerzausschaltungen und schmerzausschaltungspflichtige chirurgische Verrichtungen vorzunehmen sowie ansteckende Krankheiten zu behandeln;
Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen vorzunehmen;
amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.
5. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 19
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: erteilung
die Bewerberin oder der Bewerber einen guten Leumund besitzt und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehrfach oder in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutz-, Tierseuchen-, Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Medizinalberufegesetzgebung oder der kantonalen Veterinärgesetzgebung verstossen hat;
keine Gründe vorliegen, welche die Berufsausübung verunmöglichen.
Die Regierung ist befugt, die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher zu umschreiben. Sie kann die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung und die Berufsausübung regeln.
Art. 20
Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn: entzug
die Voraussetzungen gemäss Artikel 19 nicht mehr gegeben sind;
die Berufs- und Sorgfaltspflicht oder gesetzliche Bestimmungen in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt werden.
Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit sowie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
Art. 21
Aufsicht Das Amt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Fahrzeuge, Arzneimittel, Medizinprodukte und Einrichtungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick zu nehmen.
Art. 22
Meldepflichten 1 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der
1.01.2009 Tiergesundheitspflege haben in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit wahrnehmen, sofort die zuständige amtliche Tierärztin oder den zuständigen amtlichen Tierarzt zu benachrichtigen.
Sie sind weiter verpflichtet, eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand des Tieres tierärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.
Art. 23
Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber Praxisführung hat die Praxis persönlich zu führen.
Sämtliche in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen, in eigener Verantwortung in der Tiergesundheitspflege tätigen Personen müssen zur Ausübung ihres Berufs über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber ist für die Berufsausübung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Hilfspersonen verantwortlich.
Art. 24
Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat Pflicht zur Aufzeichnungen zu machen über die Besitzesverhältnisse und das Sig- Dokumentation nalement des Tieres, die Diagnose, die Behandlung und die abgegebenen, angewandten oder verordneten Arzneimittel.
IV. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 25
Der Kanton sorgt dafür, dass die Infrastruktur für die Entsorgung tieri- Aufgaben des scher Nebenprodukte bereitgestellt wird. Kantons
Der Kanton erstellt eine oder mehrere kantonale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte.
Der Kanton sorgt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit für einen ausreichenden Sammeldienst.
Art. 26
Die einem geordneten Einsammeln dienenden regionalen Sammelstellen Aufgaben der werden von den Gemeinden errichtet und betrieben. Die Regierung be- Gemeinden 1. Regionale stimmt die Standorte der regionalen Sammelstellen, die Sammelregionen Sammelstellen und die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen.
Die Regierung kann ein Reglement über den Betrieb der regionalen Sammelstellen erlassen.
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Art. 27
2. Gemeinde- Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tiesammelstellen rischen Nebenprodukte bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt aufbewahrt werden können. Die Gemeinden sind für den Abtransport verantwortlich.
Art. 28
3. Sammeldienst 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte anzuschliessen.
Die Gemeinden können für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen Nebenprodukte und deren Transport in die zugewiesene regionale Sammelstelle organisieren.
Art. 29
4. Plätze zum 1 Die Gemeinden können verpflichtet werden, geeignete Wasenplätze zur Vergraben von Verfügung zu stellen. tierischen Nebenprodukten 2 Auf Alpen und abgelegenen Berggütern sind tierische Nebenprodukte in (Wasenplätze) der Regel am Ort, wo sie anfallen, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassungen liegen.
Art. 30
Pflichten der Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet (Schlacht-, Privaten Metzgereibetriebe usw.), ist verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst anzuschliessen und seine Nebenprodukte zu bestimmten Zeiten selber der Sammelstelle zuzuführen, oder auf Gesuch hin diese von einer anerkannten, vertraglich gesicherten privaten Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen.
Art. 31
Kostenverteilung 1 Für das Entsorgen von tierischen Nebenprodukten aus der Tierseuchen- 1. Im Allge- bekämpfung ist der Kanton allein kostenpflichtig. meinen
Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, den Betriebs- und Unterhaltskosten der kantonalen Sammelstelle sowie den beim Kanton anfallenden Betriebskosten anderer Entsorgungsanlagen mit einem Drittel.
Die verbleibenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden und der Betreiber der Schlachtanlagen. Die Regierung nimmt die Kostenverteilung aufgrund der Einwohner- und Schlachtzahlen sowie allenfalls der Gewichtsmengen vor. Für Standortgemeinden kantonaler Sammelstellen kann die Regierung den Kostenanteil angemessen reduzieren.
1.01.2009 Die Regierung kann die Benützung der kantonalen und der regionalen Sammelstellen gebührenpflichtig erklären.
Art. 32
An die Kosten der Erstellung regionaler Sammelstellen kann die Regie- 2. Regionale rung Beiträge bis zu 50 Prozent aus dem kantonalen Tierseuchenfonds ge- Sammelstellen währen.
Die Betriebs- und Unterhaltskosten der regionalen Sammelstellen gehen zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.
Art. 33
Fleischverarbeitende Betriebe ohne Eigenschlachtungen und andere Be- 3. Beteiligung triebe oder Benützer, welche die Dienste des Sammeldienstes für tierische Privater am Sammeldienst Nebenprodukte beanspruchen, haben sich an den Kosten des Sammeldienstes angemessen zu beteiligen.
V. Tierseuchenfonds
Art. 34
Der Tierseuchenfonds dient der Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, Zweck die dem Kanton aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen.
Art. 35
Dem Tierseuchenfonds fliessen folgende Einnahmen zu: Fondseinnahmen 1. der jährliche Beitrag des Kantons, der Gemeinden und der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer; er errechnet sich je Stück der Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und je Bienenvolk; 2. die Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere, die von der Tierbesitzerin und vom Tierbesitzer zu entrichten sind; 3. die Nettoerträge der Viehhandelsgebühren; 4. andere Gebühren des Amtes und Bussen aus der Anwendung der Bestimmungen über die Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Veterinärgesetzgebung; 5. die Beiträge gemäss Artikel 31 und 33.
Art. 36
Von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern sowie den Gemeinden wer- Beitragshöhe den im Sinne von Artikel 35 Ziffer 1 dieses Gesetzes folgende Beiträge erhoben: 1. je Tier der Rindergattung bis Fr. 10.00 2. je Tier der Schweine- und Pferdegattung bis Fr. 5.00 3. je Tier der Schaf- und Ziegengattung bis Fr. 5.00 1.01.2009 9 4. je Bienenvolk bis Fr. 5.00
Die Beitragssätze im Sinne von Artikel 35 Ziffer 2 für ausserkantonale Sömmerungstiere richten sich nach Absatz 1.
Die Regierung setzt innerhalb des in Absatz 1 vorgegebenen Beitragsrahmens die Höhe der Beträge fest.
Art. 37
Einzug und Die Gemeinde hat die Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer an Ablieferung den Tierseuchenfonds sowie die Sömmerungstaxen für ausserkantonale Tiere einzuziehen. Sie liefert dem Amt auf offiziellen Formularen Zähllisten für die Sömmerungstaxen ab.
Art. 38
Begrenzung der 1 Sobald der Tierseuchenfonds den Betrag von 5 Millionen Franken über- Fondseinlagen steigt, sind die Beiträge von Artikel 35 Ziffern 1 und 2 in Berücksichtigung des Verursacherprinzips angemessen zu reduzieren.
Sinkt der Saldo des Fonds unter 2 Millionen Franken, sind die Beiträge gemäss Artikel 35 Ziffern 1 und 2 anzuheben. Reichen die Einnahmen und die vorhandenen Mittel nicht aus, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen zu erbringen, ist der Fehlbetrag aus allgemeinen Staatsmitteln zugunsten des Tierseuchenfonds vorzuschiessen. Vorschüsse an den Fonds sind nur vorübergehend zulässig.
VI. Tierseuchenbekämpfung
1. MASSNAHMEN
Art. 39
Allgemeine 1 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt und ihre Massnahmen oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter können alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung auch neuer Tierseuchen zu bekämpfen. Sie können sowohl Bekämpfungsmassnahmen bei verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren ergreifen als auch Massnahmen zum Schutze gesunder Tiere anordnen.
Sie können insbesondere Sperrmassnahmen, Schutzimpfungen, Tötung von Tieren sowie präventive Massnahmen oder Anordnungen für die Fleisch- und Milchverwertung verfügen.
Art. 40
Laboratoriums- Aufträge für amtliche Untersuchungen sind den Laboratorien des Amtes untersuchungen zuzuleiten. Es entscheidet, welche Aufträge an bestimmte auswärtige Laboratorien zur Erledigung weitergeleitet werden.
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Art. 41
Betreffen die Sperrmassnahmen nur Einzelbestände, erfolgt die schriftli- Mitteilung und che Mitteilung an die Inhaberin oder den Inhaber unter Orientierung der Publikationen von Sperrseuchenpolizeilichen Organe der Gemeinde. massnahmen
Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchengefahr werden die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Veröffentlichung und Einhaltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen erfolgt die Publikation im Kantonsamtsblatt. Bei hochansteckenden Seuchen sind die Sperrverfügungen und Anordnungen mit allen dafür geeigneten Massnahmen bekanntzumachen.
Art. 42
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die von den zuständigen kantonalen Mithilfe der Stellen angeordneten Reinigungen und Desinfektionen sowie für die peri- Gemeinde odischen Bestandesuntersuchungen und prophylaktischen Massnahmen das nötige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen und zu entlöhnen.
Art. 43
Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter hat insbesondere: Pflichten der Tierhalterin 1. der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt bei den Untersuchungen beziehungsweise und weiteren Verrichtungen behilflich zu sein und ihre beziehungs- des Tierhalters weise seine Anordnungen zu befolgen; 2. die erkrankten Tiere nach Weisung der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes zu behandeln; 3. die Reinigung und Desinfektion der eigenen Stallungen und ihrer Umgebung vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen; 4. bei angeordneten Impfungen und Schafbädern die Tiere auf den bezeichneten Platz zu bringen und beim Impfen beziehungsweise beim Baden der Tiere behilflich zu sein; 5. im Heimbetrieb anfallende Tierkörper gemäss den Anordnungen der Gemeinde für den Abtransport bereitzustellen, in eine von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle oder auf den Wasenplatz zu verbringen.
2. ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRÄGE
Art. 44
Für Tierverluste werden Entschädigungen entsprechend der eidgenössi- Entschädigungen schen Gesetzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen geleistet. für Tierverluste 1. Im Allge-
Die Regierung ist befugt, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für meinen weitere Tierkrankheiten die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilweise anwendbar zu erklären.
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Art. 45
2. Höhe der Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Entschädigung, Anrechnung des Verwertungserlöses bei Klauentieren und Pferden 90 Pro- Grundsatz zent, bei anderen Tieren 70 Prozent des Schatzungswertes erhalten.
Art. 46
3. Ausnahmen Die Entschädigungen werden neben den in der eidgenössischen Tierseu- und Reduktion chengesetzgebung genannten Gründen nach Ermessen verweigert oder heder Entschädigung rabgesetzt, wenn
den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften nicht beachtet wurden;
durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist;
bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, Laborbefunde, oder zur Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Abstammung, der Milch- und Fleischleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen.
Art. 47
4. Schätzung Die Tiere sind in der Regel durch die Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten zu schätzen. In dringenden Fällen oder wenn nur einzelne, insbesondere auch umgestandene Tiere zu beurteilen sind, kann die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonstierarztstellvertreterin oder der Kantonstierarztstellvertreter die Schätzung vornehmen. Bei umgestandenen Tieren sind Abstammungs-, Milchleistungs- und Fleischleistungsnachweise sowie die Versicherungsschätzung mitzuberücksichtigen.
Art. 48
5. Überprüfung 1 Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, welche mit der Schätzung nicht ein- und Berichtigung verstanden sind, können unter Beilage des Schätzungsprotokolls und weider Schätzungen terer für die Beurteilung relevanter Unterlagen beim zuständigen Departement Beschwerde erheben.
Das Amt hat Schätzungen, welche auf unrichtigen Angaben beruhen oder nicht den einschlägigen Richtlinien entsprechen, zur Neubeurteilung an die Schätzungsexperten zurückzugeben, notfalls dem zuständigen Departement zur Überprüfung und Berichtigung weiterzuleiten.
Art. 49
Beiträge Aus dem Tierseuchenfonds können Beiträge geleistet werden:
an die Instruktion und Durchführung der Fleischhygiene;
an Tiergesundheitsdienste;
bis zu 50 Prozent an die Erstellungskosten von regionalen Sammelstellen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte oder anderer Anla-
1.01.2009 gen, die der Tierseuchenbekämpfung und Gesunderhaltung der Nutztiere dienen.
3. KOSTENVERTEILUNG
Art. 50
Zu Lasten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters gehen: Tierhalterin, Tierhalter 1. die Kosten der Impfstoffe, der Medikamente sowie deren Verabreichung, sofern nicht ausdrücklich in diesem Gesetz oder den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen 1) angeordnet wird, dass sie vom Tierseuchenfonds zu übernehmen sind; 2. Erwerbseinbussen mit Einschluss des Nutzungsausfalls; 3. Material- und Futterverluste infolge angeordneter Reinigungen und Desinfektionen; 4. Selbstbehalt bei Tierverlusten; 5. die Entschädigungen der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes mit amtlichem Auftrag für Untersuchungen oder Behandlungen von Tieren und Beständen und für das Ausfertigen der nötigen Zeugnisse, welche für Ausstellungen, besondere Märkte oder den Export oder den Import verlangt sind.
Art. 51
Die Gemeinden haben zu tragen: Gemeinden 1. die mit der Bekanntgabe von angeordneten Massnahmen und mit der Überwachung ihres Vollzuges, eingeschlossen die von der Gemeinde aufzustellenden Seuchenwachen und Absperrposten, in Zusammenhang stehenden Kosten; 2. die Kosten des Hilfspersonals bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich der Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht der Tierhalterin oder dem Tierhalter obliegen; 3. die Kosten der Begleiterinnen und Begleiter bei den periodischen Bestandesuntersuchungen und Schutzimpfungen; 4. die Kosten für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, eingeschlossen die Beteiligung an Bau, Betrieb und Unterhalt der regionalen Sammelstellen, soweit sie nicht vom Kanton und Privaten, die den Sammeldienst benützen, übernommen werden; 5. die Kosten des Einzugs der Tierbesitzerinnen- und Tierbesitzerbeiträge und der Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere zuhanden des Tierseuchenfonds; 6. die Kosten für den Bau und das Bereitstellen der Schafbäder.
Das Entlöhnen der Wasenmeister ist Sache der Gemeinden.
1) BR 914.100 1.01.2009 13 Für den Besuch obligatorischer Instruktions- und Ergänzungskurse haben die Gemeinden ihren Organen der Seuchenpolizei angemessene Taggelder und Spesenentschädigungen auszurichten.
Art. 52
Tierseuchenfonds 1 Alle Kosten der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen gehen, soweit sie nicht von der Tierhalterin oder vom Tierhalter, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten des Tierseuchenfonds.
Es sind dies insbesondere folgende Kosten: 1. die Tierarztkosten für Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung; 2. die Laborkosten für Untersuchungen, die vom Amt angeordnet oder mit dessen Zustimmung erfolgten; 3. die Kosten für Impfstoffe bei angeordneten Impfungen der Nutztierbestände; 4. die Kosten für die Desinfektionsmittel für Einrichtungen und Fahrzeuge in der Tierseuchenbekämpfung; 5. die Transport-, Schatzungs- und Verwertungskosten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung; 6. die Kosten für die vom Kanton aufgestellten Seuchenwachen, Absperr- und Desinfektionsposten; 7. die Entschädigung des vom Amt engagierten Hilfspersonals bei Untersuchungen und Schutzimpfungen im Anschluss an Seuchenausbrüche unter Beachtung der Artikel 42 und 51 dieses Gesetzes; 8. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen; 9. die Entschädigung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten; 10. im Weiteren gehen die kantonalen Kostenanteile des Sammeldienstes, des Betriebes und Unterhalts der kantonalen Sammelstelle und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, soweit sie nicht von Privaten, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten des Tierseuchenfonds.
VII. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
1. VIEHMÄRKTE UND AUSSTELLUNGEN
Art. 53
Befugnisse des Bei akuter Seuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung anstecken- Amtes der Krankheiten ist das Amt befugt, die Nichtabhaltung oder die vorüber-
1.01.2009 gehende Einstellung von Viehmärkten, Schlachtviehmärkten, Viehschauen und Viehausstellungen zu verfügen.
Art. 54
Für die Auffuhr zu lokalen Viehausstellungen und ähnlichen Veran- Lokale und staltungen, wo nur Tiere aus den Ausstellungs-, Nachbargemeinden be- regionale Viehausstellungen und ziehungsweise der gleichen Talschaft aufgeführt werden, sind in der Regel ähnliche Verankeine Begleitdokumente und Auffuhrkontrollen erforderlich. staltungen
Das Amt kann davon abweichende Anordnungen treffen, namentlich bezüglich das Mitführen von Begleitdokumenten.
Art. 55
Die aus den Auffuhrkontrollen entstehenden Kosten sind durch die Veran- Kosten der stalter zu tragen. Auffuhrkontrollen
2. TIERVERKEHR
Art. 56
Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Tierverkehr mit Schweinegattung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat dem Ausland dies vor dem beabsichtigten Grenzübertritt dem Amt zu melden.
3. VIEHHANDEL
Art. 57
Die Patente für Grossviehhandel sind auch für den Handel mit Kleinvieh Gültigkeit des gültig. Patentes VIII. Tierschutz
Art. 58
Die Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Tier- Mitwirkungsschutzgesetzgebung auf ihrem Gebiet den kantonalen Vollzugsorganen zu pflichten 1. Meldepflichten melden.
Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker, die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege, die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei melden dem Amt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.
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Art. 59
2. Pflicht zur Die Gemeinden, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Fleischkontrolleurin- Unterstützung nen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei unterstützen die Vollzugsorgane im Bereiche des Tierschutzes.
Art. 60
Beiträge Der Kanton kann an die Durchführung von Kursen, die dem Tierschutz dienen, Beiträge leisten.
Art. 61
Tierversuchs- 1 Die Tierversuchskommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern. kommission Davon sind zwei im Einvernehmen mit dem Graubündner Tierschutzver- 1. Zusammensetzung ein als seine Vertreter zu wählen. Das Amt führt das Sekretariat.
Die Regierung kann stattdessen zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Kommission einsetzen.
Art. 62
2. Befugnisse und 1 Neben den in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genannten Aufgaben Aufgaben und Befugnissen berät die Tierversuchskommission das Amt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.
Das Amt kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
Art. 63
Beizug von Das Amt kann für die Beratung weitere Organisationen beiziehen. Organisationen IX. Hundehaltung und Findeltiere
Art. 64
Hundehaltung 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Hunde in einer von der Regierung be- 1. Registrierung zeichneten Datenbank zu registrieren und die Daten aktuell zu halten. Das und Kontrolle Halten von Hunden unterliegt ihrer Kontrolle.
Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über das Halten von Hunden erlassen.
Art. 65
2. Wesensprüfung 1 Das Amt ist berechtigt, einen Hund bei Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten unter Beobachtung (Wesensprüfung) zu stellen.
Die Kosten der Wesensprüfung und allfälliger weiterer Untersuchungen gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters, sofern die Wesensprüfung ergibt, dass das Tier für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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Art. 66
Das Amt ordnet die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährli- 3. Massnahmen cher Tiere an. Es kann insbesondere anordnen, dass
die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter Kurse oder Ausbildungen zu besuchen hat;
die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat;
das Tier vorübergehend in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung zu verbringen ist;
das Tier nicht für den Schutzdienst ausgebildet oder verwendet werden darf;
dem Tier in Siedlungsgebieten ein Maulkorb anzulegen oder es an der Leine zu führen ist;
das Tier nur von bestimmten Personen ausgeführt werden darf;
der Rüde entschädigungslos zu kastrieren beziehungsweise die Hündin zu sterilisieren ist;
das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird;
das Tier entschädigungslos zu töten ist.
Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Art. 67
Herrenlose und entlaufene Tiere sind von den Gemeindeorganen in Ge- Herrenlose und wahrsam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen. Die entlaufene Tiere Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Tieres, für Nachforschungen und sämtliche weiteren Spesen sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu tragen.
Kann die Halterin oder der Halter des Tieres nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird es auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Platz untergebracht. Sofern die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden kann, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde.
Lässt sich das Tier nirgends unterbringen, wird es getötet. Die Halterin oder der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
X. Finanzierung
Art. 68
In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundes- Bundes- und beiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundes- Kantonsbeiträge gesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt.
1.01.2009 17
Art. 69
Kantonsbeiträge 1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.
Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 70
Gebühren und Wer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungs- Entschädigungen bestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung 1. Abgabepflicht verursacht oder zu verantworten hat, muss für die entsprechenden Kosten aufkommen.
Art. 71
2. Nachkontrollen Werden bei Kontrollen, welche nach diesem Gesetz, den zugehörigen
a) Gebühren- Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gepflicht setzgebung durchgeführt werden, Mängel festgestellt, und sind in der Folge Nachkontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung notwendig, so sind die Nachkontrollen gebührenpflichtig.
Art. 72
b) Gebührenhöhe Die Regierung legt für einfache Kontrollen pauschale Gebühren bis maximal 2 000 Franken pro Kontrolle fest.
XI. Verfahren und Übertragung von Aufgaben
Art. 73
Rechtsmittel im Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher An- Beitragswesen spruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
Art. 74
Datenaustausch 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das Amt und das für die Landwirtschaft zuständige Amt berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Personen- und Betriebsdaten im Bereiche der Landwirtschaft, der Tiergesundheit, der Tierarzneimittel, der Lebensmittel und des Tierschutzes auszutauschen.
Die Daten können mittels eines Abrufverfahrens beidseitig zugänglich gemacht werden.
1.01.2009
Art. 75
Die Regierung kann folgende Aufgaben auf Dritte übertragen oder in Zu- Übertragung von sammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen erledigen: Aufgaben
die Kontrolle von Detailhandelsbetrieben im Sinne der Heilmittelgesetzgebung;
die Führung von Datenbanken;
die Entsorgung tierischer Nebenprodukte;
Kontrollen von Heim-, Wild- und Versuchstierhaltungen sowie von Tierhandlungen, Zoohandlungen, Tierheimen, Zirkussen und Zoos.
XII. Strafbestimmungen
Art. 76
Wer ohne Bewilligung einen der bewilligungspflichtigen Berufe dieses Strafbarkeit Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse ausübt oder sich hiefür emp- 1. Verletzung der Bewilligungsfiehlt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. pflicht
Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden entschädigungslos eingezogen.
Art. 77
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Er- 2. Weitere Widerlasse des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bis 20 000 handlungen Franken bestraft.
Art. 78
Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juris- Juristische tischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personen und Gesellschaften Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesverwaltungsstrafrechts anwendbar.
Art. 79
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse ver- Verjährung jähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.
Art. 80
Übertretungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen 1) sowie Zuständigkeit und der zugehörigen übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung werden Verfahren 1) BR 914.100 1.01.2009 19 durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege 1) betreffend das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden beurteilt.
XIII. Schlussbestimmungen
Art. 81
Aufhebung bis- Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Veterinärgesetz vom 25. herigen Rechts September 1994 2) aufgehoben.
Art. 82
Übergangsbe- 1 Auf hängige Verfahren ist neues Recht anzuwenden. stimmungen 2 Personen, welche bereits in den drei Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit oder ohne Bewilligung recht- und regelmässig einen Beruf der Tiergesundheitspflege im Kanton ausgeübt haben, sind befugt, diesen weiterhin auszuüben. Sie haben sich jedoch innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt zu melden und an die Berufs- und Verhaltenspflichten dieses Gesetzes zu halten.
Gibt eine Person ihre Tätigkeit, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig ohne Bewilligung ausgeübt hat, auf, hat sie bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung nach Artikel 13 ff. dieses Gesetzes einzuholen.
Art. 83
Referendum, 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 3). Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 4) dieses Gesetzes.