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Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz

920.120 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/920-120/de/ausfuhrungsbestimmungen-zum-kantonalen-waldgesetz

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

920.120

Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz

920.120

Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG)

Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) 1) und auf Art. 38 der Vollziehungsverordnung (KWaV) 2) dazu

von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 3)

Art. 2 4)

Art. 2a 5)

Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen sind namentlich beschränkte Nichtforstliche Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Kleinbauten –anlagen und Passhütten, Futterstellen, Bienenhäuser, Niederhaltungen bei oberirdischen Leitungen sowie entlang öffentlicher Strassen und Bahnlinien, Wildbachsperren und dergleichen.

II. Schutz des Waldes 1. SICHERSTELLUNG DES RODUNGSERSATZES, ERSATZABGABE, AUSGLEICH ERHEBLICHER VORTEILE

Art. 3

Für jede Rodung ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Sicherstellung 1. Formen

Diese erfolgt durch:

  1. Leistungsverpflichtung;

  2. finanzielle Sicherstellung.

1) BR 920.100 2) BR 920.110 3) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 4) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 5) Einfügung gemäss RB vom 12. September 2000 1.01.2007 1

Art. 4

2. Leistungs- Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bund, Kanton, Gemeinden, verpflichtung PTT etc. kann die Bewilligungsinstanz zur Sicherstellung des Rodungsersatzes eine Leistungsverpflichtung verlangen. Hiervon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte.

Art. 5

3. Finanzielle 1 Gesuchsteller, welche nicht unter Artikel 4 fallen, haben angemessene Sicherstellung Geldmittel zu hinterlegen.

a) Grundsatz, Ausnahmen 2 Bei einer Rodungsfläche unter 100 m2 wird in der Regel auf die finanzielle Sicherstellung verzichtet. Ausnahmen bleiben der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

Art. 6

b) Höhe Die Höhe der finanziellen Sicherstellung ist nach den konkreten Verhältnissen anzusetzen.

Art. 7 1)

c) Festsetzung Die Sicherstellung wird durch die zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag des Amtes für Wald festgelegt.

Art. 8

2)

d) Depositenstelle Das Amt für Wald bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Sicherstellung. Diese meldet dem Amt für Wald jede Einzahlung.

... 3)

Art. 9

e) Grossprojekte 1 Für Grossprojekte mit erheblicher Waldbeanspruchung und langer Zeitdauer kann ein projektbezogener Ersatzaufforstungsfonds unter fachtechnischer Betreuung des Kreisforstamtes betrieben werden.

Der Kapitalzins fliesst in den Fonds.

4) Dem Amt für Wald sind jährlich ein Arbeitsprogramm mit Budget sowie ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

1.01.2007

Art. 10

1)Die Freigabe von hinterlegten Geldmitteln erfolgt durch das Amt für f) Freigabe Wald.

Bei pflichtgemäss erfüllter Ersatzaufforstung erfolgt die Freigabe nach der Meldung des Kreisforstamtes. Teilfreigaben können auf begründetes Gesuch hin gewährt werden.

Über die Kapitalzinsen kann der Berechtigte ausser bei Grossprojekten frei verfügen.

Art. 11 2)

Die Kontrolle über die hinterlegten Geldmittel obliegt dem Amt für Wald. g) Kontrolle

Art. 12

Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Ko- Ersatzabgabe sten eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung.

Die Einzelheiten regelt die Rodungsbewilligung.

Art. 13

Bei temporären Rodungen wird die Höhe des Ausgleichsbetrages unter Ausgleich Berücksichtigung der entsprechenden Nutzungserträge (Abbauerlös, De- erheblicher Vorteile poniegebühren etc.) festgelegt. 1. Ausgleichsbetrag

Die Einzelheiten regelt die Rodungsbewilligung.

Art. 14

Die Mittel aus dem Ausgleich erheblicher Vorteile sind für Massnahmen 2. Verwendung der Walderhaltung, -verbesserung und -pflege oder zur Neubegründung der Mittel von Schutzwald in derselben Region zu verwenden.

2. PROJEKTWESEN

Art. 15

Das Verfahren für die Projektgenehmigung wickelt sich auf der Stufe des Verfahren Vorprojektes ab.

Diesem Genehmigungsverfahren unterstehen die forstlichen Bauten und Anlagen gemäss KWaG 3), insbesondere Neubauten.

Dem Verfahren unterliegen nicht:

a) Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken;

1.01.2007 3

  1. reine Waldbauprojekte und Waldreservate;

  2. dringende Bauten und Massnahmen zur Verhinderung akuter Schäden bzw. zur Verhinderung der Ausweitung von Schäden;

  3. dringende Massnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Unfallgefahr.

Für die Genehmigung und die Zusicherung der kantonalen Subventionen ist die Regierung zuständig.

1) Nicht subventionierte Projekte genehmigt das Departement.

Art. 16

Vorprojekt 1 Das Vorprojekt (Auflageprojekt) stützt sich ab auf:

  1. den Waldentwicklungsplan;

  2. den Grundsatzentscheid der Eidgenössischen Forstdirektion;

  3. die verbindliche Zusage der Bauherrschaft.

Das BVFD veranlasst die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt.

Art. 17

Projektvor- 1 Die Abwicklung der Projekte erfolgt gemäss den Vorschriften der Eidschriften genössischen Forstdirektion. Das Amt für Wald kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

Art. 18

Forstliche 1 Bei der Festsetzung der Kantonsbeiträge berücksichtigt die Regierung: Subventionen

  1. die Projektart;

  2. die Bedeutung des Projektes;

  3. die technischen Schwierigkeiten;

  4. die Finanzkraft des Gesuchstellers und dessen Restkostenbelastung. 2 3) Zur Bemessung der Beitragshöhe erstellt das Amt für Wald einen Bewertungsschlüssel, welcher die massgebenden Faktoren berücksichtigt.

Art. 19 4)

Projektprioritäten Übersteigen die eingereichten Projekte die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, so legt das Amt für Wald die Prioritäten fest.

Art. 20

Investitions- 1 Investitionskredite können vor allem finanzschwache öffentliche Körkredite perschaften und Private mit Leistungsnachweis erhalten. 1. Voraussetzungen

1.01.2007 Investitionskredite werden bewilligt aufgrund:

  1. eines Gesuches;

  2. des Antrages des zuständigen Kreisforstamtes:

  3. 1) eines positiven Entscheides des Amtes für Wald;

  4. 2) der Genehmigung des Departementes.

... 3)

Art. 21 4)

3. SPERRUNG VON WALDSTRASSEN

Art. 22

Sofern die Gemeinden nichts anderes regeln, gilt auf allen Waldstrassen Fahrverbot ein Fahrverbot gemäss eidgenössischem und kantonalem Forstrecht mit den dort vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 23

Als Waldstrassen gelten alle Strassen, für deren Bau oder Ausbau in den Begriff der letzten 30 Jahren forstliche Subventionen ausgerichtet wurden. Waldstrasse

Unbefestigte Erdwege (Rückegassen, Maschinenwege) gelten unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Subventionen erstellt wurden, als Waldboden und nicht als Waldstrassen.

Art. 24

Ausnahmen gemäss Artikel 20 KWaG 5) und Artikel 16 KWaV 6) für be- Ausnahmen stehende Waldstrassen legen die Gemeinden in einem Reglement fest.

Für neue Waldstrassen erfolgt die Regelung im Rahmen der Projektgenehmigung.

Art. 25 7)

Gestützt auf das Reglement der Gemeinde genehmigt das Departement für Genehmigung Justiz, Sicherheit und Gesundheit die Vorschrifts-Signale.

Kraft getreten 1.01.2007 5

4. MINIMALER WALDABSTAND

Art. 26

Waldabstände 1 Der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald be- 1. Grundsatz trägt 10 m, gegenüber Niederwald 5 m. Er bemisst sich ab Waldgrenze gemäss Ausführungsbestimmungen über die Waldfeststellung. 1)

Die Minimalabstände gehen gegenüber tieferen Waldabständen in den Baugesetzen der Gemeinden vor.

Zitiert in

Art. 27

2. Ausnahmen 1 In Ausnahmefällen bleiben tiefere Waldabstände, gestützt auf neue Baulinien oder -gestaltungslinien, vorbehalten, sofern die Linien im Zonen- oder Generellen Gestaltungsplan festgelegt werden. Bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich dürfen erhöht, erweitert, mit Anbauten versehen oder nach Zerstörung oder Abbruch an Ort und Stelle wieder aufgebaut werden, sofern und soweit dies nach den massgeblichen Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes zulässig ist und sofern der Waldabstand nicht verringert wird.

3) Für unterirdische Bauen und Anlagen, Kleinbauten, Hochspannungsmasten und dergleichen kann die Behörde, die über das Vorhaben im Leitverfahren entscheidet, nach Anhörung des Amtes für Wald Ausnahmebewilligungen erteilen.

III. Schutz vor Naturereignissen

Art. 28

4) Gefahrenzonen Für die Festsetzung der Gefahrenzonen erlässt die Regierung besondere Vorschriften.

Diese regeln vor allem die Wahl der Gefahrenkommissionen, die Beurteilungskriterien für die Gefahrenzonen und das Verfahren.

1) BR 920.130

1.01.2007 IV. Pflege und Nutzung des Waldes

1. MINIMALE PFLEGEMASSNAHMEN

Art. 29

Das Kreisforstamt legt fest, wo minimale Pflegemassnahmen zur Erhal- Prüfung der tung der Schutzfunktion des Waldes notwendig sind. Massnahmen

Art. 30

Art, Ort, Umfang und Dringlichkeit der minimalen Pflegemassnahmen Festlegung der werden im Betriebsplan oder in forstlichen Projekten festgehalten. sie sind Verbindlichkeit für den Waldeigentümer verbindlich.

2. WALDRESERVATE

Art. 31

Totalreservate sind Wälder oder Waldgebiete, in denen keine gezielten Totalreservate forstlichen Eingriffe mehr erfolgen sollen. Sie dienen der Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung.

Art. 32

Teilreservate sind Wälder oder Waldgebiete, in denen mit besonderen Teilreservate Eingriffen spezielle Tier- und Pflanzenarten oder Lebensgemeinschaften gefördert werden.

Sie dienen der Erhaltung:

  1. der Artenvielfalt;

  2. wertvoller Lebensgemeinschaften, Bestandesstrukturen und Dauerwaldformen;

  3. seltener und gefährdeter Waldgesellschaften;

  4. wertvoller und kulturlandschaftlich besonderer Nutzungsformen wie Niederwald, Mittelwald, Selven, Lärchen-Weidwälder, bestockte Weiden, Eichenhaine etc.

Art. 33

1) Das Amt für Wald erstellt ein Konzept "Waldreservate". Ausscheidung

Die Ausscheidung erfolgt in der Regel in der Waldentwicklungsplanung.

1.01.2007 7

Art. 34

1) Vertrag Beitragsberechtigte Waldreservate sind auf mindestens 25 Jahre auszuscheiden.

Schutzziele, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, Verantwortlichkeiten, Finanzierung etc. werden in einem Vertrag zwischen den Waldeigentümern und dem Kanton geregelt.

Die erforderlichen Unterhalts- und Pflegemassnahmen werden im Betriebsplan festgehalten.

Art. 35

Beiträge 1 Waldreservate sind Projekte im Sinne der Waldgesetzgebung.

Es gelten die Bestimmungen betreffend Beiträge an forstliche Projekte.

Beitragsberechtigt sind sämtliche durch den Bund unterstützten anerkannten Kosten.

Art. 36

Aufsicht, 1 Die Aufsicht über die Waldreservate obliegt dem Kreisforstamt. Untersuchungen 2 2) Die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen durch Dritte bedarf der Zustimmung des Eigentümers und des Amtes für Wald.

3. WALDSCHÄDEN

Art. 37

Begriff Waldschäden liegen vor, wenn Waldbäume und Sträucher durch Naturereignisse, Organismen und Viren oder durch den Menschen direkt oder indirekt beeinflusst werden und dabei wesentliche Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet sind.

Art. 38

Forstschutz- Forstschutzmassnahmen sind organisatorische, mechanische, biologische massnahmen und ausnahmsweise chemische Massnahmen, welche der Verhütung und Begrenzung der Waldschäden dienen.

Art. 39 3)

Überwachung 1 Das Amt für Wald betreibt einen phytosanitären Überwachungs- und Be- und Beratung ratungsdienst.

1.01.2007 Dem Amt für Wald obliegt der Vollzug der forstlichen Pflanzenschutzverordnung. 1)

Der kantonale Forstdienst ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden an und überwacht deren Vollzug.

Art. 40

Die Waldeigentümer sind zur Verhütung und Behebung von Waldschä- Aufgaben der den verpflichtet Waldeigentümer

Wo es die nachhaltige Erfüllung wichtiger Schutzfunktionen erfordert, gelten diese Vorschriften auch für Waldreservate.

Leistet der Waldeigentümer den Anordnungen der Forstorgane innert der angesetzten Frist keine Folge, so werden die Arbeiten durch Dritte auf Kosten des Säumigen ausgeführt.

Art. 41

Waldkatastrophen liegen vor, wenn das Ausmass der Schäden die orga- Waldkatastrophen nisatorischen, personellen oder finanziellen Möglichkeiten der direkt Betroffenen übersteigt und zusätzliche Hilfe angefordert werden muss.

Bei Ereignissen mit grossem Holzanfall legt der kantonale Forstdienst die Massnahmen und Prioritäten der Holzernte und der Schadenbehebung fest.

Art. 42 2)

Art. 43

Der Kanton gewährleistet einen Waldbrandwarndienst. Waldbrände, Schäden

Wo es die besonderen Verhältnisse erfordern, können die Gemeinden das Feuern im Wald und in Waldesnähe vollständig verbieten.

Beitragsberechtigt sind anrechenbare Löschkosten im Gesamtbetrag ab

000 Franken pro Ereignis.

Art. 44

Für die Verwendung zugelassener Mittel zur Behandlung von Baumver- Umweltletzungen, zur Verhütung von Wildschäden und zum Anlocken von Bor- gefährdende Stoffe kenkäfern wird an Inhaber der Fachbewilligung «Wald» eine globale Anwendungsbewilligung erteilt.

Der Einsatz von Insektiziden auf Holzlagern im Wald bedarf der Bewilligung des Kreisforstamtes. Diese wird nur an Inhaber der Fachbewilligung «Wald» oder der Fachbewilligung «Holz» erteilt.

1.01.2007 9

1)Das Ausbringen von Hofdünger auf bestockten Weiden bedarf einer Düngeplanung. Die Anwendungsbewilligung wird durch das Amt für Wald nur erteilt, wenn dadurch der Charakter dieser Landschaft nicht verändert wird.

V. Förderungsmassnahmen

1. MINIMALE AUSBILDUNG DER WALDARBEITER

Art. 45

2) Zweck Zur Holzerei und zur Holzbringung dürfen nur Arbeiter eingesetzt werden, welche entsprechend ausgebildet sind. Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Ausbildung pro Person und Jahr höchstens 30 Tfm genutzt werden.

Die Grundausbildung soll die Waldarbeiter dazu befähigen, die von ihnen auszuführenden Holzarbeiten sicher und fachgerecht zu verrichten.

Art. 46

Organisation, 1 Der Kanton sorgt für die Organisation der obligatorischen Ausbildung. Zuständigkeit Diese erfolgt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und interessierten Organisationen.

3) Die Lernziele werden durch das Amt für Wald festgelegt.

Art. 47 4)

Kursangebot Die obligatorische Grundausbildung vermittelt den Teilnehmern die Grundregeln der Holzernte. Sie umfasst zwei fünftägige Grundkurse zu den Themen Holzhauerei und Holzbringung.

Art. 48

Weiterbildung 1 Bei Bedarf werden Weiterbildungskurse durchgeführt.

Das Weiterbildungsangebot soll dem Waldarbeiter ermöglichen, die Grundausbildung zu erweitern und zu festigen.

Art. 49

Kantonsbeitrag 1 Der Kanton übernimmt wie bei der Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals die Hälfte der Restkosten, aber höchstens 35 Prozent der Kurskosten der im Kanton ansässigen Teilnehmer.

1.01.2007 Restkosten sind die Kosten, welche von den Kurskosten nach Abzug des Bundesbeitrages, allfälliger Kurs-Erträge und anderer Beiträge übrigbleiben.

Art. 50 1)

Art. 51

Die obligatorischen Kurse werden mit einer Bewertung des Kandidaten Abschluss abgeschlossen. Die Beurteilung erfolgt durch den Instruktor. Wurden die Lernziele nicht erreicht, so kann der Kursteilnehmer innert Jahresfrist eine abschliessende Bewertung beim Amt für Wald beantragen. Experten sind in diesem Fall die Prüfungsexperten der forstlichen Lehrabschlussprüfung. Das Amt für Wald entscheidet über die Durchführung.

Die Kosten der zusätzlichen Bewertung gehen zu Lasten des Kandidaten.

Art. 52

3) Sämtliche Kursbesuche und Bewertungen werden dem Waldarbeiter Bestätigung 1. Kursbesuche durch das Amt für Wald schriftlich bestätigt.

Die Bestätigung berechtigt den Waldarbeiter zum gewerbsmässigen Einsatz bei den entsprechenden Holzerntearbeiten im Kanton Graubünden und zum Besuch von Weiterbildungskursen.

Der Kanton anerkennt die Bestätigungen anderer Kantone.

Art. 53 4)

Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Grundkurs gleichwertige 2. gleichwertige Ausbildung in der Holzhauerei oder Holzbringung nachweisen können, Ausbildung erhalten auf Ersuchen hin die erforderliche Bestätigung durch den Ausbildungsbeauftragten des Amtes für Wald. Im Zweifelsfalle kann für solche Bestätigungen ein Augenschein verlangt werden.

Art. 54

Waldarbeiter ohne Bestätigung, die nachweislich für einen innert nützli- 3. Arbeiten ohne cher Frist stattfindenden Grundkurs angemeldet sind, dürfen bis zu diesem Ausbildung Kurs unter Aufsicht entsprechend eingesetzt werden. Sie sind dem Auftraggeber vor der Aufnahme der Arbeit zu melden.

1) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000 1.01.2007 11

Art. 55

Massnahmen 1 Werden wiederholt Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbringungsarbeiten angetroffen, können der Revier- oder Kreisförster die Einstellung der Arbeiten verfügen. Daraus entsteht dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung.

Arbeitgeber, die wiederholt Arbeiter ohne Bestätigung zulassen, können aufgrund von Artikel 47 KWaG 1) auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die Kreis- und Revierförster wachen über die Einhaltung dieser Vorschriften.

2. FINANZIERUNG

Art. 56

Abrechnung Die Subventionsabrechnung erfolgt nach Pauschalansätzen oder nach Aufwand.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 57

Vollzug Das Reglement für die Benützung von Waldstrassen gemäss Artikel 24 haben die Gemeinden bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen.

Art. 58

Übergangs- 1 Die Minimalabstände gemäss Artikel 26 gelten für alle Baugesuche, die bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vorschriften noch nicht 1. Waldabstände rechtskräftig bewilligt sind.

Vorbehalten bleiben tiefere Waldabstände, gestützt auf rechtskräftige Baulinien oder -gestaltungslinien.

Bei Quartierplänen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Vorschriften rechtskräftig geworden sind, entfalten die minimalen Abstände gemäss Artikel 26 keine Wirkung.

Art. 59 2)

2. Forstdepositen 1 Forstdepositen Privater, welche vor Inkraftsetzen dieser Ausführungsbestimmungen hinterlegt wurden, können durch das Amt für Wald freigegeben werden, sofern keine offenen Verpflichtungen mehr bestehen.

Forstdepositen der öffentlichen Hand, welche vor Inkraftsetzung dieser Ausführungsbestimmungen hinterlegt wurden, werden durch das Amt für 1) BR 920.100

1.01.2007 Wald freigegeben. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass die Mittel gemäss Depositenverfügung für Ersatzaufforstungen oder für Forstverbesserungen verwendet werden.

Art. 60

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Ausnahme der Artikel 26, Inkrafttreten

und 58 gleichzeitig mit dem KWaG in Kraft. 1)

Die Artikel 26, 27 und 58 werden nach der Genehmigung des Bundes durch die Regierung in Kraft gesetzt. 2)

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
  2. [2] Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
  3. [3] Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
  4. [4] Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
  5. [3] BR 920.100
  6. [3] Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
  7. [4] Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
  8. [5] BR 920.100
  9. [6] BR 920.110
  10. [7] Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4304; am 1. Januar 2007 in
  11. [3] Einfügung gemäss RB vom 12. September 2000
  12. [1] SR 921.541
  13. [2] Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
  14. [1] Das Waldgesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft
  15. [2] Nach Genehmigung durch den Bund vom 6. Juni 1996 mit RB vom 25. Juni 1996 auf 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt 1.01.2007 13