935.455
Verordnung über das Lotteriewesen
Vom 22.08.2006 (Stand 01.11.2012)
Gestützt auf Art. 1 und 22 des Gesetzes über das Lotteriewesen vom 24. April 2006
von der Regierung des Kantons Graubünden erlassen am 22. August 2006
Art. 1 Aufsicht
Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden übt die Aufsicht über das Lotteriewesen aus.
Art. 2 Prävention und Spielsuchtbekämpfung
Das Sozialamt des Kantons Graubünden ist die zuständige Fachstelle für Prävention und Spielsuchtbekämpfung.
Art. 3 In-Kaft-Treten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Lotteriewesen in Kraft.
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