Quelle

935.455

Verordnung über das Lotteriewesen

Vom 22.08.2006 (Stand 01.11.2012)

Gestützt auf Art. 1 und 22 des Gesetzes über das Lotteriewesen vom 24. April 2006

von der Regierung des Kantons Graubünden erlassen am 22. August 2006

Art. 1 Aufsicht

Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden übt die Aufsicht über das Lotteriewesen aus.

Art. 2 Prävention und Spielsuchtbekämpfung

Das Sozialamt des Kantons Graubünden ist die zuständige Fachstelle für Prävention und Spielsuchtbekämpfung.

Art. 3 In-Kaft-Treten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Lotteriewesen in Kraft.

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