950.000
Zuständige kantonale Stelle für die Preisüberwachung
Vom 27.10.1998 (Stand 01.01.2020)
Gestützt auf Art. 22 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 19781
von der Regierung beschlossen am 27. Oktober 1998
Art. 1
Zuständige kantonale Stelle für die Überwachung der vorschriftsgemässen Durchführung der bundesrätlichen Verordnung und für die Verzeigung von Verstössen an die zuständigen Instanzen ist die kantonale Preiskontrollstelle.
Die kantonale Preiskontrollstelle ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung2. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes3.
Der Regierungsbeschluss vom 9. April 19734 wird aufgehoben.
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