PKG 2012 11
PKG 2012 11
11 – Im summarischen Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ergangener Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung und die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung. Beim Weiterzug sol- cher Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht mit- tels zivilrechtlicher Beschwerde ans Kantonsgericht kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei Letztere auch den Vorwurf der Un- angemessenheit umfasst. Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichts ist somit in solchen Fällen umfassender, als sie es seinerzeit bei der Beschwerde nach Art. 232 der bündnerischen Zivilprozessordnung war.
Erwägungen
2. Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenvertei- lung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die un- richtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwen- dung beinhaltet jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 320 ZPO; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 310 ZPO; Botschaft ZPO, 7372). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unange- messenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 5 zu Art. 310 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein ge- richtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenhei- ten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint (Reetz/Thei- ler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 36 zu Art. 310 ZPO; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 32 zu Art. 95 BGG). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie anstelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 310 ZPO). Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichts geht somit bei der Beschwerde nach Art. 320 ZPO weiter als diejenige bei der Beschwerde nach Art. 232 ZPO-GR, welche nur bei einer Gesetzesverletzung und damit
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nicht bei Unangemessenheit ergriffen werden konnte (Urteil der II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 11 55 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Das Kantonsgericht überprüft die Rüge der unrichtigen Rechts- anwendung nach Art. 320 ZPO mit freier Kognition (vgl. Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO; Botschaft ZPO, 7372). Mit dieser Ände- rung kommt der Gesetzgeber Art. 111 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) nach, wonach die unmittelbare Vorinstanz des Bundes- gerichts mindestens die gleiche Kognition haben müsse, wie dem Bundesge- richt nach Art. 95 und 96 BGG zukommt (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Unter diesen Gesichtspunkten ist die vorliegende Beschwerde zu prüfen. ZK1 11 88 Urteil vom 10. Januar 2012