Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2025 143

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 3. November 2025 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 3. November 2025

Referenz ZR1 25 143

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Wöll, Aktuarin ad hoc

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Patricia Pleisch

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14. Oktober 2025 und Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 17. Oktober

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

2. Die Behandlung ohne Zustimmung wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'604.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

4. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2’000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]