Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2025 168

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 29. Dezember 2025 mitgeteilt am 29. Dezember 2025

Referenz ZR1 25 168

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 10. Dezember 2025

In Erwägung,

– dass A._____ mit ärztlicher Verfügung vom 3. Dezember 2025 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde,

– dass gegenüber ihm von der stellvertretenden Chefärztin am 10. Dezember 2025 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet wurde,

– dass A._____ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezem- ber 2025 (Poststempel 22. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die angeordnete Behandlung ohne Zustim- mung erhob,

– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 bei der Klinik einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte und die wesentlichen Kli- nikakten einforderte,

– dass die Klinik C._____ den Beschwerdeführer am 24. Dezember 2025 aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess, nachdem die stationäre Behandlung freiwillig und auf Wunsch des Patienten fortgesetzt wurde,

– dass die Klinik C._____ dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 29. De- zember 2025 mitteilte,

– dass eine fürsorgerische Unterbringung eine Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung bildet (vgl. Art. 433 Abs. 1 ZGB),

– dass nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Un- terbringung somit die Grundlage für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung entfallen ist,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden, wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 433 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.