Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2026 28

Zivilprozessordnung

Verfügung vom 5. März 2026

mitgeteilt am 5. März 2026

Referenz ZR1 26 28

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung

In Erwägung,

dass A._____ von Dr. med. B._____ am 1. März 2026 fürsorgerisch in die Klinik C._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 2. März 2026, beim Obergericht eingegangen am 4. März 2026, Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons Graubünden erhob,

dass das Obergericht die Klinik C._____ am 4. März 2026 um einen Bericht und Einreichung der wesentlichen Klinikakten ersuchte,

dass die Klinik C._____ den Beschwerdeführer jedoch bereits am 3. März 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hatte und den Entlassungsentscheid dem Obergericht am 4. März 2026 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass aufgrund des geringen Aufwands für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende Cavegn