Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2026 78

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 29. Mai 2026 mitgeteilt am 29. Mai 2026

Referenz ZR1 26 78

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____, Beschwerdeführer

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 15. Mai 2026

In Erwägung,

– dass A._____ am 15. Mai 2026 vom Spital B._____ fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik C._____ eingewiesen wurde,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 15. Mai 2026 (Poststempel 20. Mai 2026, Eingang 22. Mai 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 22. Mai 2026 die Klinik C._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

– dass die Klinik C._____ den Beschwerdeführer bereits am 16. Mai 2026 aus der Klinik entlassen hatte und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 28. Mai 2026 mitteilte,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden, wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]