Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C 11 23

1C 11 23

Leitsatz

Art. 91 Abs. 1 und 212 Abs. 1 ZPO. Eine von der Gegenpartei vorprozessual angebotene Entschädigung darf bei Berechnung des Streitwerts nicht abgezogen werden.

Art. 91 Abs. 1 und 212 Abs. 1 ZPO. Eine von der Gegenpartei vorprozessual angebotene Entschädigung darf bei Berechnung des Streitwerts nicht abgezogen werden.

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Auf Antrag der Kläger (Mieter) erliess die Schlichtungsbehörde am 13. April 2011 im Verfahren betreffend Herabsetzung des Mietzinses nach Art. 259d OR einen Entscheid und verpflichtete den Beklagten (Vermieter), den Klägern eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 1'928.-- zu bezahlen. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde.

Aus den Erwägungen

6.1

Der Beklagte macht geltend, die Schlichtungsbehörde hätte keinen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen dürfen, da der Streitwert nicht beziffert gewesen sei bzw. den Betrag von Fr. 2'000.-- überstiegen habe. Die Kläger entgegnen, sie hätten eine Überprüfung der vom Beklagten offerierten Inkonvenienzentschädigung von Fr. 700.-- gemäss ihrer Forderung im Schreiben vom 17. November 2010 beantragt. In diesem Schreiben hätten sie für zwei Wochen eine Herabsetzung um 50 % und für vier Wochen eine solche von 100 % vorgeschlagen. Das ergebe einen Betrag von Fr. 2'205.--. Nachdem der Beklagte selber Fr. 700.-- vorgeschlagen und diesen Vorschlag vor der Schlichtungsbehörde nicht zurückgezogen habe, sei daher ein Betrag von Fr. 1'505.-- streitig. Sie hätten an der Verhandlung ihren Antrag so präzisiert, dass die Entscheidkompetenz bei der Schlichtungsbehörde gelegen sei. Eine Verletzung von Art. 212 ZPO sei nicht ersichtlich.

6.2

Nach Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Das Verfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung des Streitwerts erfolgt nach den Regeln von Art. 91 ff. ZPO. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Die Schlichtungsbehörde prüft die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO gegeben sind, von Amtes wegen (vgl. Imfanger, Basler Komm., Basel 2010, Art. 202 ZPO N 12 und 19).

6.3

Die Kläger haben den Antrag gestellt, die vom Beklagten in Aussicht gestellte Inkonvenienzzahlung von Fr. 700.-- sei zu überprüfen. Die Wohnung sei während vier Wochen nahezu unbewohnbar gewesen. Ferner verwiesen sie auf ihre diesbezügliche Forderung an den Beklagten gemäss Schreiben vom 17. November 2010. In diesem Schreiben forderten die Kläger eine Mietzinsreduktion von 50 % für die beiden ersten Wochen ab 11. Oktober 2010 (was bei einem Monatsmietzins von Fr. 1'764.-- Fr. 398.30 ergibt) und eine Reduktion von 100 % für die vier Wochen ab 25. Oktober 2010 (was Fr. 1'633.10 ergibt). Der gesamte Streitwert beträgt damit Fr. 2'031.40 (Fr. 398.30 + Fr. 1'633.10). Die vom Beklagten vorprozessual angebotene Entschädigung von Fr. 700.-- darf nicht abgezogen werden. Anders wäre es, wenn der Beklagte den Betrag von Fr. 700.-- schon vorprozessual bezahlt hätte. Dies wird aber von den Parteien nicht behauptet. Unter den gegebenen Umständen ist die Streitwertgrenze von Fr. 2'000.-- überschritten. Die Voraussetzungen von Art. 212 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

7.- Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Erteilung der Klagebewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.

Abteilung, 27. September 2011 (1C 11 23)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 259d — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 91, Art. 202 und Art. 212 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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