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2C 12 118

Kantonsgericht Luzern

Vom 21. Mai 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-lu/kantonsgericht/2c-12-118/de/2c-12-118

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C 12 118

2C 12 118

Leitsatz

Art. 78 SchKG, Art. 84 SchKG. Mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags wird das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos. Die Rückzugserklärung kann nicht durch einfache Erklärung des Schuldners widerrufen werden.

Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin reichte beim Obergericht gegen die am 22. November 2012 erteilte Rechtsöffnung Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens legte die Gesuchstellerin eine (ohne Mitwirkung ihres Rechtsbeistands verfasste) Erklärung der Gesuchsgegnerin vom 22. Februar 2013 auf, worin diese ihren Rechtsvorschlag zurückzog. Am 13. März 2013 widerrief der Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin namens seiner Mandantin die Rückzugserklärung. Er berief sich auf Willensmangel, Irrtum, Nichtigkeit und Übervorteilung. Das Obergericht folgte seiner Argumentation nicht.

Aus den Erwägungen

3.

3.1

Die Gesuchsgegnerin erklärte gegenüber der Gesuchstellerin am 22. Februar 2013 den Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. X und beauftragte und ermächtigte diese, den Rückzug des Rechtsvorschlags dem zuständigen Betreibungsamt weiterzuleiten.

Das Rechtsöffnungsverfahren dient der Beseitigung des Rechtsvorschlags. Dieser kann vom Schuldner jederzeit zurückgezogen werden; verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird. Der Rückzug des Rechtsvorschlags bewirkt, dass der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann. Wird der Rückzug des Rechtsvorschlags während eines laufenden Rechtsöffnungsverfahrens erklärt, wird dieses gegenstandslos und als erledigt abgeschrieben (Bessenich, Basler Komm. 2. Aufl., Art. 78 SchKG N 5; Staehelin, Basler Komm. 2. Aufl., Art. 84 SchKG N 64 und 69, jeweils mit Hinweisen, u.a. auf BGE 131 III 658 f., 81 III 95 f., 62 III 127, 61 III 67 f. und 51 III 35 f.).

3.2

Mit Schreiben vom 13. März 2013 (…) widerrief die Gesuchsgegnerin ihre Rückzugserklärung und ihre Schuldanerkennung, wobei sie sich auf Willensmangel, Irrtum, Nichtigkeit und Übervorteilung berief. (…)

Am 10. April 2013 legte der Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin eine Bestätigung der dipl. Psychologin A. auf, wonach die Gesuchsgegnerin bei ihr seit September 2012 wegen schwerer depressiver Episode in psychotherapeutischer Behandlung sei, und er führte aus, dies erkläre, warum die Gesuchsgegnerin entgegen ihrem wahren Willen und irrtümlich bzw. leichtsinnig die ihr von der Gesuchstellerin vorgelegten Formulare bzw. Erklärungen unterzeichnet habe und diesbezüglich auch nicht mit ihm als ihrem Rechtsbeistand Kontakt aufgenommen habe. Verträge bzw. Willenserklärungen, welche gegen die guten Sitten verstossen würden, seien widerrechtlich und somit nichtig. Die plötzliche Erhöhung der Forderungssumme um 85 % [die Gesuchsgegnerin anerkannte mit der Rückzugserklärung einen höheren Betrag] stelle eine Leistungsinadäquanz dar. Als sittenwidrig könnten auch Verträge bzw. Willenserklärungen bezeichnet werden, welche als Folge eines Verstosses gegen die Standesregeln geschlossen bzw. abgegeben worden seien, hier als Folge der direkten Korrespondenz der Gesuchstellerin mit der Gesuchsgegnerin trotz des Wissens um deren rechtliche Verbeiständung.

3.3

Nach konstanter Rechtsprechung kann ein Rückzug des Rechtsvorschlags nicht durch einfache Erklärung des Schuldners widerrufen werden (BGE 51 III 35; Bessenich, a.a.O., Art. 78 SchKG N 5; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1984, § 17 Rz 57), es sei denn, der Widerruf treffe vor der Rückzugserklärung ein (BGE 62 III 125, Art. 9 OR), was hier nicht der Fall war. Dem Schuldner ist es auch verwehrt, allfällige Willensmängel (Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung) bei der Abgabe der Rückzugserklärung geltend zu machen und damit den Rechtsvorschlag wiederaufleben zu lassen. Die Rückzugserklärung ist eine betreibungsrechtliche Erklärung. Diese kann nicht wegen Willensmangel in Frage gestellt werden. Dem SchKG ist denn auch eine Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit betreibungsrechtlicher Erklärungen unbekannt (BGE 75 III 42). Willensmängel kann der Schuldner nur auf dem Weg des ordentlichen Prozesses (allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld, Klage nach Art. 85a SchKG oder Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG) geltend machen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (…) ausschliesslich die Betreibung Nr. X bzw. der in dieser Betreibung erfolgte Rückzug des Rechtsvorschlags. Diese betreibungsrechtliche Erklärung mag allenfalls auf einem – nach dem Gesagten im ordentlichen Verfahren geltend zu machenden – Willensmangel beruhen, doch ist sie als solche keinesfalls unmöglich, widerrechtlich oder sittenwidrig und damit nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Diese Bestimmung ist im Übrigen direkt auf schuldrechtliche Verträge sowie analog auch für einseitige und mehrseitige obligationenrechtliche Rechtsgeschäfte (Kündigung, Generalversammlungsbeschluss etc.) anwendbar (ausführlich Kramer, Berner Komm., Bern 1991, Art. 19-20 OR N 9-12), nicht aber auf betreibungsrechtliche Erklärungen wie den Rückzug eines Rechtsvorschlags.

3.4

Dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen wäre, wird auch von ihrem Rechtsbeistand nicht geltend gemacht und lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der dipl. Psychologin A. ableiten. Nach der Aktenlage bestehen keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Gesuchsgegnerin (vgl. Art. 18 ZGB; BGE 104 III 4).

3.5

Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags gegenstandslos geworden und das Rechtsöffnungs- sowie das diesbezügliche Beschwerdeverfahren deshalb erledigt ist. Alles andere, namentlich die Beurteilung des Vorgehens der Gesuchstellerin und der daraus seitens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten resultierenden Folgen, ist Gegenstand eines allfälligen ordentlichen Prozesses.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 9, Art. 19 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 78, Art. 84, Art. 85a und Art. 86 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.