Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2N 14 84

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Leitsatz

Gleiche Voraussetzungen für die Anordnung der Restitutions- und Vermögensbeschlagnahme. Die Einziehungsbeschlagnahme als provisorische prozessuale Massnahme greift dem materiellrechtlichen Einziehungsentscheid nicht vor.

Aus den Erwägungen

3.1

Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die gleichen wie jene der Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Soweit es um einen individuellen Verletzten geht, liegt der Unterschied einzig darin, dass die beschlagnahmten Werte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten gehen (Bommer/Goldschmid, Basler Komm., Basel 2010, Art. 263 StPO N 49). Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 264 Abs. 2 StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB) stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5). Einziehungsbeschlagnahmungen sind daher nur dann aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zu Lasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten bei Dritten ist in Art. 70 Abs. 2 StGB geregelt. Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen (BGer-Urteil 1B_713/2012 vom 21.5.2013 E. 4.1-4.3).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 70 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 263, Art. 264, Art. 376, Art. 377 und Art. 378 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.