Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4M 14 14

4M 14 14

Leitsatz

Die schliesslich misslungene Herstellung von Kokainfingerlingen erfüllt nicht bloss den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten treffen), sondern den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Herstellen oder Erzeugen von Betäubungsmitteln), welche Bestimmung dem Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeht.

Aus den Erwägungen

3.5

Sodann erachtet die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) als dadurch erfüllt, dass der Beschuldigte am 2. August 2011 Anstalten getroffen habe, Kokainprodukte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG herzustellen bzw. zu erzeugen, nämlich durch Pressen des bei ihm gelagerten Kokains zu Kokainfingerlingen. Einerseits trifft zu, dass das "Pressen" von Kokainfingerlingen aus Kokain die Tatbestandsmerkmale "Herstellen" und auch "auf andere Weise erzeugen" des Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und auf die dort zitierte Literatur verwiesen werden (vgl. zudem Albrecht, Stämpflis Handkomm., 2. Aufl. 2007, Art. 19 BetmG N 50-55). Der anderslautenden Meinung von Fiolka (Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, in: AJP 2011 S. 1274) kann nicht gefolgt werden. Andererseits erfasst der Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen, bevor die Stufe des Versuchs erreicht ist. Zu ahnden sind dabei Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck (zum Beispiel Eröffnung eines Sparkontos) dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGer-Urteil 6B_509/2011 vom 13.3.2012 E. 3.2, u.a. mit Hinweis auf BGE 133 IV 187 E. 3.2). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 30. Juli 2011 von A total 1'354 g Kokain und 5'118.8 g Streckmittel und diverse Drogenutensilien entgegennahm und A den Beschuldigten gegen ein Entgelt von € 5'000.-- beauftragte, verkaufsfertige Kokainfingerlinge zu erstellen und diese wieder an ihn (A) zurückzugeben. Am 1. August 2011 kaufte der Beschuldigte weitere Drogenutensilien wie ein Vakuumiergerät, eine Waage und einen Mixer. An diesem Tag hat eine von A beauftragte Person dem Beschuldigten gezeigt, wie man Kokainfingerlinge erstellt und am 2. August 2011 versuchte der Beschuldigte im Musikstudio den ganzen Tag, das Kokain zu Fingerlingen zu pressen. Dies gelang ihm nicht, weshalb er die Arbeit abbrach.

Auch wenn das Ergebnis nicht wunschgemäss ausfiel, hat der Beschuldigte mit diesen Handlungen den letzten entscheidenden Schritt zur Rechtsverletzung, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG mechanisch Betäubungsmittel "herzustellen" resp. solche "auf andere Weise zu erzeugen", gemacht. Damit ging er nicht nur über das Stadium der qualifizierten Vorbereitungshandlungen, sondern gar über das Versuchsstadium und damit über das Stadium des blossen Anstaltentreffens hinaus. Die schliesslich misslungene Herstellung der Kokainfingerlinge erfüllt daher entgegen der kriminalgerichtlichen Qualifikation nicht bloss den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g (Anstalten treffen), sondern den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, welche Bestimmung dem Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeht (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Dementsprechend hat das Bundesgericht (BGer-Urteil 6S.190/2000 vom 11.7.2001 E. 3a [zitiert auch in: Fingerhut/Tschurr, Komm. BetmG, Art. 19 N 60]) in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass zur Vollendung des Herstellens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG kein Herstellungserfolg nötig sei. Im zitierten Urteil wollte die beschuldigte Person im Backofen Kokainpaste trocknen. Dabei verbrannte die Paste. Das Bundesgericht liess den Einwand, der zur Vollendung des Delikts gehörende Erfolg sei nicht eingetreten, nicht gelten. Gemäss Bundesgericht genügt, dass mit einem Betäubungsmittel gearbeitet wird. Werde das Betäubungsmittel beispielsweise durch übertriebenes Strecken verdorben, so liege darin eine vollendete Herstellung in der Form des Zubereitens beziehungsweise Verarbeitens vor (BGer-Urteil 6S.190/2000 vom 11.7.2001 E. 3a).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.