Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5S 15 1

5S 15 1

Leitsatz

Das Verfahren betreffend Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gemäss § 175 VRG unterliegt auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts der Kostenpflicht. Art. 61 lit. a ATSG ist insoweit nicht anwendbar.

Aus den Erwägungen

E. 4.1

Bereits in LGVE 2013 III Nr. 3 stellte das Kantonsgericht (…) eine Praxisänderung in Aussicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Regelung der Kostenfrage dem kantonalen Recht vorbehalten. Danach muss das Revisionsverfahren nicht kostenlos sein (vgl. Kieser, ATSG-Komm. 3. Aufl., N 229 zu Art. 61 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Sodann sieht § 14 der seit 1. Juni 2013 in Kraft stehenden Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]) vor, dass die Abteilungen des Kantonsgerichtes die Gebühren für ihre Rechtsgebiete innerhalb der Bandbreite von 100 bis 20'000 Franken festlegen. Eine Kostenlosigkeit ist dabei nicht vorgesehen.

Nach dem Gesagten sind vorliegend Verfahrenskosten zu erheben, welche in Anwendung von § 198 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) die unterliegende Partei zu tragen hat. (…)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.