Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

7W 16 10

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Leitsatz

Entfällt der Grund für den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer, kommt es zur Besteuerung. Dabei ist kein Nachsteuertatbestand zu prüfen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die bisherige Luzerner Praxis, welche von einem Nachsteuertatbestand ausging, obsolet.

Aus den Erwägungen

1.2

1.2.1

Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der Veräusserungserlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]; vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Steueraufschub bedeutet lediglich einen momentanen Verzicht auf eine Besteuerung, weil der Gesetzgeber bei einer derartigen Veräusserung den Gewinn nicht als realisiert betrachtet. Die Besteuerung und damit die Steuerpflicht wird allerdings nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben, bis die privilegierenden Umstände (z.B. durch eine endgültige Veräusserung ohne Reinvestition des Gewinns) entfallen. Aufgrund des Steueraufschubs ergibt sich eine Lage, als ob die Realisation des Grundstückgewinns nie erfolgt wäre (BGE 141 II 207 E. 4.2.1 m.H.). Die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung erstreckt sich über die Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinaus auf die ganze Schweiz (Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri/Bern 2002, Art. 134 N 16; vgl. Luzerner Steuerbuch [LU StB], Band 3, Weisungen GGStG – Grundstückgewinnsteuer § 4 Abs. 1 Ziff. 7 N 49).

Bei dieser Konzeption entsteht die Grundstückgewinnsteuerforderung erst mit der letzten, nicht mehr zu einem (weiteren) Steueraufschub berechtigenden Handänderung. Entfällt der Grund für den Steueraufschub, kommt es zur Besteuerung, und bildet der "gesamte Gewinn" das Steuerobjekt. Realisiert und besteuert wird damit – auch – das latente Steuersubstrat erst bei Dahinfallen des Steueraufschubs, wobei die dannzumal geltenden Modalitäten (Steuertarif, Steuerbemessungsgrundlage etc.) anwendbar sind (zum Ganzen: BGE 141 II 207 E. 4.2.2 m.H.). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht um einen Nachsteuertatbestand im Sinn von Art. 53 StHG. Das Entfallen des Steueraufschubs begründet keine Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, was auch Konsequenzen in Bezug auf die Verzinsung hat (BGE 141 II 207 E. 4.2.2; BGer-Urteil 2C_337/2012 vom 19.12.2012 E. 2.6). Mit dieser Rechtsprechung wird auch die bisherige Luzerner Praxis obsolet, welche von einem Nachsteuertatbestand ausging (LGVE 2012 II Nr. 27).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 12, Art. 51 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.