Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AU 18 22

AU 18 22

Leitsatz

Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig.

Aus den Erwägungen

Gemäss § 46 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) ist die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist deshalb nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen nach geltendem luzernischem Recht in jedem Fall unzulässig. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften des Verfahrens nach Art. 46 BeurkG verletzt wurden (§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG).