177
Gesetz über die Korporationsgemeinden
Nr. 177 Gesetz über die Korporationsgemeinden
vom 9. Oktober 1962* (Stand 1. Juni 2013)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Antrag des Regierungsrates 1 und den Bericht einer Kommission, 2 beschliesst:
I. Abschnitt: Allgemeine Organisation
…3
§§ 1–15 4
…5
* G XVI 273. Fassung des Titels gemäss Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 381). Das Gesetz wird seither unter der SRL Nr. 177 geführt. 1 GR 1959 45 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
2 Nr. 177
…7
§§ 25–38 8
4. Die Korporationsgemeinden
Art. 39 9 Aufgabenbereich
Die Korporationsgemeinden verwalten nach diesem Gesetz und nach ihren Reglementen das Korporationsgut.
Art. 40 10 Befugnisse der Stimmberechtigten
Die Stimmberechtigten der Korporationsgemeinden haben folgende Befugnisse:
Wahl 1. der Mitglieder des Korporationsrates und aus ihrer Mitte des Präsidenten; 2. der Mitglieder der Rechnungskommission und aus ihrer Mitte des Präsidenten; 3. der Mitglieder der Urnenbüros.
Rechtsetzung 1. Erlass eines Korporationsreglementes; 2. Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Korporationsrates; 3. Erlass von weiteren rechtsetzenden Beschlüssen unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse des Korporationsrates.
Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden 1. Genehmigung von Gemeindeverträgen im Sinne von § 64b Abs. 2; 2. Bildung von Gemeindeverbänden und Beschluss über den nachträglichen Beitritt.
… 11 Der am 1. Dezember 1970 (G XVII 729) aufgehobene § 39 wurde durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13), wieder eingefügt.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 3
Kreditbewilligungen 1. Beschluss über den Voranschlag; 2. Beschluss über Nachtragskredite, soweit dazu aufgrund von § 71a nicht der Korporationsrat zuständig ist; 3. Beschluss über Sonderkredite; 4. Beschluss über Zusatzkredite, soweit dazu aufgrund von § 72a nicht der Korporationsrat zuständig ist.
Weitere Finanzgeschäfte 1. Genehmigung der Gemeinderechnungen und der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite; 2. Bewilligung der Zweckumwandlung von Gemeindevermögen; 3. Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen und zur Errichtung von Grundpfandrechten auf gemeindeeigenen Grundstücken.
Die Stimmberechtigten beschliessen über folgende Geschäfte, wenn der Wert zehn Prozent der gesamten jährlichen Ausgaben der Korporationsgemeinde übersteigt: 1. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Einräumung von Kaufsrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken; 2. Erwerb und Einräumung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, ausgenommen im Zusammenhang mit der Bereinigung dinglicher Rechte im Grundbuchbereinigungsverfahren; 3. Ermächtigung zum Abschluss von Konzessionsverträgen; 4. Leistung von freibestimmbaren Bürgschaften und Eventualverpflichtungen.
Die im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzten Ausgaben (Totalausgaben) dienen als Grundlage bei der Bestimmung der Zuständigkeitsgrenzen.
Ist für eine Korporationsgemeinde ein ausserordentlicher Verwalter bestellt worden, weil sie sich wegen ungenügender Zahl stimmberechtigter Bürger nicht selbst verwalten kann, stehen die Befugnisse nach Abs. 1d sowie Abs. 1f Ziff. 1 dem Regierungsrat zu.
Art. 41 Korporationsreglemente
Die Korporationsgemeinden sind befugt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens frei zu regeln, mit folgenden Vorbehalten: 1. Die Regelung der Nutzungsberechtigung darf nicht zu Unbilligkeiten führen. 2. In der Personalkorporation darf die Nutzungsberechtigung nur aberkannt werden bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern.
Die Korporationsgemeinden leisten aus dem Reinertrag ihres Vermögens angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke.
Die Korporationsreglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 12
Aufgehoben durch Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994, in Kraft seit dem 1. Februar 1995 (G 1995 21).
Eingefügt durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (G XVIII 193).
Nr. 177
Art. 42 Korporationsrat
a. Mitgliederzahl Der Korporationsrat besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird durch das Korporationsreglement bestimmt. Wo das Korporationsvermögen klein ist, kann die Verwaltung mit Bewilligung des Regierungsrates einem einzigen Verwalter übertragen werden.
Art. 42a 13 b. Wahltermin
Die Neuwahl des Korporationsrates erfolgt alle vier Jahre jeweils in der ersten Jahreshälfte. Der neugewählte Korporationsrat tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.
Art. 43 c. Organisation
Aus der Mitte des Korporationsrates wählt die Gemeindeversammlung den Präsidenten und die anderen Funktionäre.
Die Befugnisse des Korporationsrates und die Tätigkeit der einzelnen Mitglieder werden durch das Korporationsreglement umschrieben.
Art. 44 d. Aufgabe
Der Korporationsrat ist verwaltende und vollziehende Behörde der Korporationsgemeinde.
Art. 45 Beamte und Angestellte
Die Wahl von Beamten und Angestellten richtet sich nach dem Korporationsreglement.
5. Gemeinsame Bestimmungen 14
Art. 45a 15 Rechtsetzung
Die Gemeinden ordnen für ihren Aufgabenbereich in den Schranken des ihnen übergeordneten Rechts durch allgemeine Vorschriften (Rechtssätze) die Rechte und Pflichten, ihre Organisation und das Verfahren vor den Behörden.
Eingefügt durch Änderung vom 22. November 1993, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 133); gleichzeitig wurden die Bezeichnungen b. und c. zu den Sachüberschriften der §§ 43 und 44 zu den Bezeichnungen c. und d.
Gesamter Abschnitt (§§ 45a–60) aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177 5
Rechtssätze der Gemeinde sind unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse von den Stimmberechtigten in der Form von Reglementen und Gemeindeordnungen zu erlassen.
Die Gemeindebehörde erlässt als Verordnungsrecht: 1. rechtsetzende Beschlüsse aufgrund einer Ermächtigung, die ihr durch Bundesrecht, kantonales Recht oder einen rechtsetzenden Beschluss der Stimmberechtigten für ein abgegrenztes Sachgebiet erteilt ist; 2. Vollzugsvorschriften; 3. Hausordnungen für Heime und andere verwaltungsinterne Vorschriften.
Art. 46 16 Gemeindeinitiative
a. Gegenstand, Form, Unterschriftenzahl 1 Mit der Gemeindeinitiative können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, das der Volksabstimmung unterliegt.
Die Gemeindeinitiative ist unzulässig für folgende Geschäfte:
Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;
Festsetzung des Voranschlages und des Steuerfusses;
Nachtragskredite;
Genehmigung der Gemeinderechnungen.
Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nichtformulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Änderung oder Aufhebung einer Gemeindeordnung zum Inhalt haben, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig.
Das Zustandekommen einer Gemeindeinitiative erfordert die gültigen Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber 10 und höchstens 500.
Art. 46a 17 b. Erwahrung und Erledigung
Die Gemeindebehörde erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.
Sie behandelt eine zustande gekommene Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit Einreichung wie folgt:
Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt sie die Gemeindebehörde ganz oder teilweise als ungültig.
Erweist sich die Initiative als gültig, ordnet die Gemeindebehörde im Sinne der Abs. 3–5 nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes die Abstimmung an.
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1988 251). Die Gemeindeinitiative war bisher in den §§ 46a und 46b geregelt.
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989
Nr. 177
Stimmt die Gemeindebehörde einer nichtformulierten Initiative zu, kann sie anstelle der Initiative einen Beschluss zur Abstimmung bringen, der dem Initiativbegehren entspricht.
Ein Initiativbegehren in Form des Entwurfs kann von der Gemeindebehörde redaktionell bereinigt werden. Inhaltliche Änderungen darf sie nicht vornehmen.
Die Gemeindebehörde kann mit der Initiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält.
Wird ein Initiativbegehren von den Stimmberechtigten in Form der Anregung angenommen, hat die Gemeindebehörde innert Jahresfrist die Abstimmung über den ausführenden Beschluss anzuordnen.
Art. 46b 18 c. Rückzug
Solange die Gemeindeabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenbogen ermächtigten Personen die Initiative vorbehaltlos oder zugunsten eines Gegenentwurfs der Gemeindebehörde zurückziehen.
Art. 46c 19 d. Erstreckung der Fristen
Ist es der Gemeindebehörde nicht möglich, eine Gemeindeinitiative fristgemäss zu behandeln, kann der Regierungsstatthalter die Fristen von § 46a angemessen erstrecken.
Art. 46d 20 e. Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes
Für die Einreichung und Erwahrung der Gemeindeinitiativen und die Abstimmungen der Stimmberechtigten gelten die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes.
Über Gemeindeinitiativen wird im gleichen Verfahren (Urnen- oder Versammlungsverfahren) abgestimmt wie über entsprechende Vorlagen der Gemeindebehörde.
Art. 47 21 Gemeindebehörde
a. Aufgaben 1 Die Gemeindebehörde vertritt die Gemeinde.
Sie bereitet die Geschäfte vor, die den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet werden.
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989
Eingefügt durch Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 Nr. 177 7
Sie ist zuständig für alle Aufgaben der Gemeinde, die keinem andern Organ übertragen sind.
Art. 48 b. Beschlussfassung 22
Die Gemeindebehörde ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 23
Die Mitglieder der Gemeindebehörde, mit Einschluss des Vorsitzenden, sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Kommt wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzungen der Gemeindebehörde sind nicht öffentlich.
Art. 49 c. Ersatzwahlen 24
Bei einer Ersatzwahl während der Amtsdauer kann kein Mitglied gezwungen werden, seine Stelle einem andern abzutreten.
Art. 50 d. Unvereinbarkeit 25
Unvereinbar sind: 1. in allen Gemeinden die Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schreibers (Aktuars); 2. in den Einwohnergemeinden die Stellen des Gemeindeammanns und des Sozialvorstehers; 26 3. in den Kirchgemeinden die Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten mit der Stelle des Kirchmeiers oder Kirchengutsverwalters.
Art. 51 e. Ausstand 27
Wenn die Gemeindebehörde wegen Ausstandes oder aus anderen Gründen beschlussunfähig ist, so handelt der Regierungsstatthalter an ihrer Stelle.
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989
Fassung gemäss Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1988
Nr. 177
Art. 52 Präsident
Der Präsident leitet die Verhandlungen der Gemeindebehörde und der Gemeindeversammlung.
Art. 53 Schreiber, Aktuar
Der Schreiber (Aktuar) führt das Protokoll der Verhandlungen der Gemeindebehörde und der Gemeindeversammlung. An den Sitzungen der Gemeindebehörde hat er beratende Stimme.
Der Schreiber fertigt die Beschlüsse der Gemeindebehörde aus. Die Ausfertigung ist vom Präsidenten und von ihm zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen. Der Regierungsrat kann einer Gemeinde im Hinblick auf die Geschäftslast bewilligen, für bestimmte Verwaltungszweige diese Ausfertigung durch eine vom Schreiber beglaubigte Abschrift zu ersetzen.
Der Schreiber verwaltet das Gemeindearchiv. Die Kirchgemeinden sind befugt, eine abweichende Regelung zu treffen.
Der Schreiber steht unter der Aufsicht der Gemeindebehörde. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen auf einzelnen Verwaltungsgebieten.
Art. 54 28 Versicherungspflicht
Für die Versicherung der Behörden, Beamten und Angestellten der Gemeinden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod und Unfall gelten die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 55 Besoldung während der Krankheit und der Ferien
Die Gemeinden sind verpflichtet, den hauptamtlichen Behördemitgliedern und Beamten bei Krankheit während einer den Umständen entsprechenden Zeit einen angemessenen Teil der Besoldung bzw. der zu Lasten der Gemeinde fallenden Gebühren auszurichten.
Die hauptamtlichen Behördemitglieder und Beamten der Gemeinden haben während der ordentlichen Ferien Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Art. 56 Amtsübergabe
Tritt ein Mitglied der Gemeindebehörde, dem ein Verwaltungszweig übertragen war, oder der Schreiber (Aktuar) zurück, so findet in Anwesenheit des Regierungsstatthalters eine Amtsübergabe statt, worüber ein Protokoll aufgenommen wird, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 9
Art. 57 29 Einsetzung besonderer Kommissionen
Die Stimmberechtigten und die Gemeindebehörde können zur Abklärung von Fragen, die in ihren Aufgabenbereich fallen, besondere Kommissionen einsetzen.
Art. 58 Vereidigung
Die Mitglieder der Gemeindebehörde und der Rechnungskommission sowie der Schreiber (Aktuar) werden durch den Regierungsstatthalter vereidigt. Die Gemeindebehörde vereidigt die weiteren, von ihr definitiv gewählten Beamten.
Die Vereidigung erfolgt nach der erstmaligen Wahl.
Art. 59 Gemeindearchiv
Jede Gemeinde bewahrt ihre Urkunden, Protokolle und anderen wichtigen Akten in einem feuer-, wasser- und einbruchsicheren Archiv auf.
Die Einwohnergemeinden sind zur Einrichtung eines Archivs verpflichtet. Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden können entweder ein eigenes Archiv einrichten oder verlangen, dass ihre Akten gegen angemessenes Entgelt im Archiv der Einwohnergemeinde aufbewahrt werden.
Art. 59a 30 Depositenstelle
Die Gemeinden können zur Aufbewahrung von Vermögenswerten und wichtigen Urkunden der Gemeinde und Dritter eine Depositenstelle führen.
Die Depositenstelle wird von der Depositenbehörde geführt, die aus einem von der Gemeindebehörde aus ihrer Mitte bestimmten Mitglied sowie dem Schreiber dieser Behörde besteht.
Die Haftung der Gemeinde für Schaden, der aus der Führung der Depositenstelle entsteht, richtet sich nach dem Haftungsgesetz. 31
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 59b 32 Mitwirkung bei statistischen Erhebungen
Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, bei statistischen Erhebungen kantonaler Dienststellen mitzuwirken. Auf die personellen Möglichkeiten der Gemeinden ist, insbesondere bei der Ansetzung von Fristen, Rücksicht zu nehmen.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Gemäss Änderung vom 7. April 1981, in Kraft seit dem 1. Juli 1981 (G 1981 82), wurde der frühere
Art. 59a durch Änderung der Paragraphierung zu § 59b, und ein neuer § 59a wurde eingefügt.
Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
Gemäss Änderung vom 7. April 1981, in Kraft seit dem 1. Juli 1981 (G 1981 82), wurde der frühere
Art. 59a durch Änderung der Paragraphierung zu § 59b.
Nr. 177
Der Regierungsrat regelt die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Für die Kostenverteilung ist das Interesse an der Erhebung massgebend.
Art. 60 Gemeindewappen
Die Gemeindewappen sind geschützt. Ihre Abänderung bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.
II. Abschnitt: Sonderorganisation 33
Art. 61 34 Verfahren
Die Gemeinden können sich durch Gemeindeordnungen eine Sonderorganisation geben.
Gemeindeordnungen sind durch die Stimmberechtigten zu beschliessen.
Gemeindeordnungen, welche die Rechte der Stimmberechtigten einschränken, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates 35, andere Gemeindeordnungen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 62 Zulässiger Inhalt
Die Sonderorganisation darf von der in diesem Gesetz festgelegten allgemeinen Organisation der Gemeinden und den Zuständigkeitsregelungen abweichen, wenn die Grundsätze eines rechtsstaatlich-demokratischen Gemeinwesens gewahrt sind und die ordnungsgemässe Erfüllung der Gemeindeaufgaben gewährleistet bleibt. 36
Für Gemeindeinitiativen gilt folgendes:
Von § 46 Abs. 1 und 2 (Gegenstand und Form) und § 46d (Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes) darf die Sonderorganisation nicht abweichen.
In Gemeinden ohne Gemeindeparlament darf die Sonderorganisation von § 46a (Erwahrung und Erledigung von Gemeindeinitiativen) nicht abweichen.
Gesamter Abschnitt (§§ 61–63) aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 61, 65c und 90 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 11
c. In Gemeinden mit Gemeindeparlament ist dieses zuständig für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Zustimmung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf). Das Verfahren ist sinngemäss nach den Vorschriften des Kantonsratsgesetzes 37 zu ordnen. 38 3 Von anderen kantonalen Vorschriften darf die Sonderorganisation abweichen, soweit Abweichungen vorbehalten sind. 39
Art. 63 Befugnisse der Stimmberechtigten
Die Befugnisse der Stimmberechtigten dürfen in einer Gemeindeordnung ausgeweitet werden. Sie dürfen nur eingeschränkt werden, soweit sie an ein Gemeindeparlament (Einwohnerrat, Grosser Bürgerrat usw.) übertragen sind, dessen Mitgliederzahl den Verhältnissen der Gemeinde angemessen ist und dessen Mitglieder in den Einwohner- und Bürgergemeinden im Verhältniswahlverfahren gewählt werden. 40
Den Stimmberechtigten müssen in jedem Fall vorbehalten bleiben: 1. Wahl der Mitglieder der Gemeindebehörde sowie aus ihrer Mitte Wahl des Präsidenten und, falls nicht alle Mitglieder im vollamtlichen Gemeindedienst stehen, der Inhaber von Vollämtern; 41 2. obligatorisches Referendum bei Beschlüssen des Gemeindeparlaments betreffend Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung; 42 3. fakultatives und obligatorisches Referendum bei Beschlüssen des Gemeindeparlaments über die Festsetzung des Voranschlages und des Steuerfusses, die Bewilligung von Nachtragskrediten und Sonderkrediten, den Erlass von Rechtssätzen unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse und über andere Geschäfte, wenn ihr finanzieller Wert die Limite gemäss § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2 sowie § 40 Abs. 2 oder einen von den Stimmberechtigten festgesetzten höheren Wert übersteigt; 43 4. Gemeindeinitiativen im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 sowie § 62 Abs. 2a. 44
Wo ein Gemeindeparlament besteht, sind die Wahlen und Sachabstimmungen der Stimmberechtigten im Urnenverfahren durchzuführen. 45
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt.
Gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1988 251), wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt; gleichzeitig wurde der bisherige Absatz 2 neu zu Absatz 3.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 44
Ziffer 4 in der Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988, in Kraft seit dem 1. Januar
1989 (G 1988 251).
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177 III. Abschnitt: Zusammenarbeit der Gemeinden 46, 47
1. Gemeindeverträge 48
Art. 64 49 Gegenstand und Rechtsnatur
Die Gemeinden können unter sich oder mit anderen Gemeinwesen im Rahmen des kantonalen und eidgenössischen Rechts Gemeindeverträge abschliessen, um kommunale oder regionale Aufgaben gemeinsam zu lösen.
Gemeindeverträge unterstehen dem öffentlichen Recht. Ergänzend ist das Bundeszivilrecht sinngemäss anzuwenden.
Die §§ 64a und 64b gelten für die anderen beteiligten Gemeinwesen sinngemäss.
Art. 64a 50 Vertragsinhalt besonderer Art
Durch Gemeindevertrag können die Gemeinden im Rahmen des Vertragszwecks namentlich: 1. öffentlich-rechtliche Gesellschaftsverhältnisse begründen; 2. einer Gemeinde Verwaltungsaufgaben und die hiefür notwendigen Befugnisse übertragen; 3. für alle Vertragsgemeinden gleichlautende Rechtssätze erlassen, die dem gemeindeeigenen Recht vorgehen; 4. Rechtssätze einer Vertragsgemeinde für die anderen Vertragsgemeinden anwendbar erklären; 5. den Vertragsgemeinden Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte bei den einer Vertragsgemeinde übertragenen Aufgaben einräumen.
Entscheidbefugnisse, die das kantonale oder eidgenössische Recht zwingend einer bestimmten Behörde überträgt, können durch Gemeindevertrag nicht verändert werden.
Art. 64b 51 Zustandekommen
Die Gemeindeverträge werden von den Gemeindebehörden schriftlich unter dem Vorbehalt der erforderlichen Genehmigungen abgeschlossen.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Gesamter Abschnitt (§§ 64–65t) aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177 13
Die Gemeindeverträge bedürfen der Genehmigung durch die Stimmberechtigten der einzelnen Gemeinde, wenn sie: 1. für die Gemeinde Ausgaben zur Folge haben, welche die Ausgabenbefugnis der Gemeindebehörde übersteigen; 2. Rechtssätze enthalten oder anwendbar erklären, für deren Erlass gemeindeintern die Stimmberechtigten zuständig wären.
Gemeindeverträge, welche einer Vertragsgemeinde Entscheidbefugnisse übertragen, bedürfen der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes 52. Im übrigen sind die Vorschriften über die Genehmigung von Beschlüssen der Stimmberechtigten sinngemäss anzuwenden.
2. Gemeindeverbände 53
Art. 65 54 Rechtsnatur und Zweckbestimmung
Gemeinden können zur gemeinsamen Lösung von kommunalen oder regionalen Aufgaben Gemeindeverbände bilden.
Die Gemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
Art. 65a 55 Statuten
Der Gemeindeverband beruht auf Statuten, die als notwendigen Inhalt ausreichende Bestimmungen über folgende Gegenstände enthalten müssen: 1. Name und Sitz; 2. Verbandsaufgaben; 3. Verbandsgemeinden; 4. Verbandsorgane und ihre Amtsdauer; 5. Zeichnungsbefugnis; 6. Befugnisse der Stimmberechtigten und der Gemeindebehörden (Referendum und Initiative); 7. Finanzierung der Verbandsaufgaben; 8. Verteilungsschlüssel für die Haftung der Verbandsgemeinden; 9. Änderung der Statuten; 10. Ausscheiden von Verbandsgemeinden; 11. Dauer und Auflösung des Gemeindeverbandes.
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 64b und 86–88 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177
Statutenänderungen, die den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes, den Kreis der beteiligten Gemeinden, ihre finanziellen Leistungen und ihre Mitspracherechte betreffen, erfordern zu ihrer Annahme in der Volksabstimmung neben der Mehrheit der gültig Stimmenden das einfache Mehr der Verbandsgemeinden. Die Statuten können anstelle des einfachen ein qualifiziertes Mehr oder die Einstimmigkeit der Verbandsgemeinden vorschreiben.
Die Statuten können für bestimmte Geschäfte vorschreiben, dass die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ein qualifiziertes Mehr und die Beschlüsse der Stimmberechtigten neben der Mehrheit der gültig Stimmenden die Mehrheit der Verbandsgemeinden erfordern.
Erlass und Änderung der Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 65b 56 Gründung und nachträglicher Beitritt
Der Gemeindeverband kommt zustande, wenn die Gemeinden, deren Mitgliedschaft nach den Statuten notwendig ist, durch Beschlüsse ihrer Stimmberechtigten die Statuten annehmen.
Wenn die Statuten keinen späteren Zeitpunkt vorsehen, erwirbt der Gemeindeverband die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Wenn die Statuten dies vorsehen, können nach der Gründung weitere Gemeinden durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten beitreten. Fehlt eine solche Statutenbestimmung, erfordert der nachträgliche Beitritt eine Statutenänderung.
Art. 65c 57 Beitritt und Aufnahme nach Anordnung des Kantonsrates
Der Kantonsrat kann einer Gemeinde den Beitritt zu einem in Gründung begriffenen oder bestehenden Gemeindeverband vorschreiben, wenn deren Fernbleiben die Erfüllung einer für das Gemeinwohl wichtigen Verbandsaufgabe oder die Gründung des hiefür notwendigen Gemeindeverbandes verunmöglichen oder in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.
Der Kantonsrat kann einem Gemeindeverband die Aufnahme einer beitrittswilligen Gemeinde vorschreiben, wenn deren Interessen die Verbandszugehörigkeit dringend erfordern und die Aufnahme dem Verband zumutbar ist.
Wenn die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband innert angesetzter Frist die vorgeschriebenen Beschlüsse nicht selber fasst, handelt der Regierungsrat an ihrer Stelle.
Die betroffenen Gemeinden und der Gemeindeverband sind vorher anzuhören.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Beschlüsse nach Abs. 3 nicht zulässig.
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177 15
Art. 65d 58 Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind: 1. die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden; 2. die Delegiertenversammlung; 3. der Vorstand; 4. die Kontrollstelle.
Wenn Art und wirtschaftliche Bedeutung der Verbandsaufgaben es rechtfertigen, kann der Regierungsrat eine vereinfachte Organisation gestatten.
Die Statuten können weitere Organe (Ausschüsse, Geschäftsführer usw.) vorsehen.
Art. 65e 59 Rechtsetzungs- und Entscheidbefugnisse
Die zuständigen Organe des Gemeindeverbandes können im Rahmen seines Aufgabenbereichs Rechtssätze erlassen, die im Gebiet der Verbandsgemeinden unmittelbar Geltung haben und den Erlassen der Verbandsgemeinden vorgehen.
Die Statuten und andere Rechtssätze können den Vorstand ermächtigen, im Rahmen des Verbandszweckes Entscheide im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zu treffen.
Art. 65f 60 Referendum
Der Volksabstimmung in den Verbandsgemeinden unterliegen die folgenden von der Delegiertenversammlung behandelten Sachgeschäfte: 1. Änderung der Statuten; 2. rechtsetzende Beschlüsse, soweit nicht die Delegiertenversammlung aufgrund einer besonderen Ermächtigung abschliessend zuständig ist; 3. Beiträge der Verbandsgemeinden, wenn der Betrag eine in den Statuten bestimmte, dem Finanzhaushalt der Verbandsgemeinden angemessene Grenze überschreitet; 4. Geschäfte, deren finanzielle Auswirkungen eine in den Statuten bestimmte, dem Finanzhaushalt des Gemeindeverbandes angemessene Grenze überschreiten, wie namentlich Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Bewilligung von freibestimmbaren Ausgaben; 5. Initiativen, welche die Delegiertenversammlung nicht durch einen referendumspflichtigen Beschluss verwirklicht; 6. Auflösung des Verbandes; 7. weitere in den Statuten vorgesehene Sachgeschäfte.
Die Statuten bestimmen, ob die Volksabstimmung in jedem Fall (obligatorisches Referendum) oder nur auf Begehren (fakultatives Referendum) stattfindet.
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177
Das fakultative Referendum kommt zustande, wenn eine in den Statuten bestimmte Anzahl von Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder die Mehrheit der Gemeindebehörden eine Volksabstimmung über den referendumspflichtigen Beschluss verlangt. 61
Alle Verbandsgemeinden haben die Volksabstimmung über ein Verbandsgeschäft auf Anordnung des Vorstandes am gleichen Abstimmungstag im Urnenverfahren durchzuführen.
Wo die Mehrheit der Verbandsgemeinden erforderlich ist (§ 65a Abs. 2 und 3), zählen ihre Abstimmungsergebnisse als Gemeindestimmen.
Art. 65g 62 Initiative
Stimmberechtigte und Gemeindebehörden in der von den Statuten bestimmten Anzahl können beim Vorstand Initiativen folgenden Inhalts einreichen: 1. in Form der Anregung, auf Änderung der Statuten oder Erlass von Rechtssätzen; 2. Antrag zur Auflösung des Verbandes; 3. weitere in den Statuten vorgesehene referendumspflichtige Sachgeschäfte, ausgenommen der Voranschlag.
Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Gültigkeit der Initiative.
Die Delegiertenversammlung hat innert Jahresfrist seit Einreichung zur Initiative Stellung zu nehmen und im Falle der Zustimmung innert angemessener Frist den beantragten Beschluss zu erlassen.
Wenn die Delegiertenversammlung der Initiative nicht zustimmt, unterliegt diese der Volksabstimmung in den Verbandsgemeinden. Die Delegiertenversammlung kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Art. 65h 63 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung zählt mindestens dreimal so viele Mitglieder wie der Vorstand.
Alle Verbandsgemeinden müssen in der Delegiertenversammlung angemessen vertreten sein.
Die Gemeindebehörde jeder Verbandsgemeinde wählt deren Delegierte. Die Verbandsgemeinden können jedoch die Wahl den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament übertragen; die Wahlart kann nur auf den Beginn einer Amtsdauer geändert werden.
Fassung gemäss Stimmrechtsgesetz vom 21. März 1994, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994 (G 1994 189).
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177 17
Die Delegiertenversammlung hat als oberste Verbandsbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Erlass ihrer Geschäftsordnung; 2. Wahl des Vorstandes; 3. Wahl der Kontrollstelle; 4. Festsetzung des Voranschlages; 5. Genehmigung der Verbandsrechnungen; 6. Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, namentlich Abnahme der jährlichen Rechenschaftsberichte; 7. Beschlussfassung über alle Sachgeschäfte, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen; 8. weitere Geschäfte, welche ihr die Statuten oder andere Erlasse zuweisen.
Art. 65i 64 Vorstand
Der Vorstand zählt mindestens drei Mitglieder.
Der Vorstand hat als verwaltende Verbandsbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse; 2. Vertretung des Gemeindeverbandes nach aussen; 3. Erlass von Rechtssätzen aufgrund besonderer Ermächtigung und von Vollzugsvorschriften; 4. Erledigung aller weiteren Verbandsgeschäfte, welche die Statuten keinem andern Verbandsorgan übertragen; 5. angemessene Information der Öffentlichkeit.
Der Vorstand hat der Delegiertenversammlung jährlich und auf Verlangen auch in der Zwischenzeit über den Stand der Verbandsangelegenheiten und ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten.
Art. 65k 65 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle kann aus einer Kommission von mindestens drei sachkundigen Mitgliedern, aus einem anerkannten Treuhandunternehmen oder aus der Finanzkontrolle einer Verbandsgemeinde bestehen.
Für die Kontrollstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Rechnungskommission. 66
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177
Die aus einer Kommission bestehende Kontrollstelle kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung für die buchungstechnischen Kontrollen ein anerkanntes Treuhandunternehmen oder die Finanzkontrolle einer Verbandsgemeinde beiziehen.
Art. 65l 67 Unvereinbarkeit
Niemand kann gleichzeitig dem Vorstand und der Kontrollstelle angehören.
Art. 65m 68 Finanzhaushalt
Statuten und rechtsetzende Beschlüsse bestimmen, wie die zur Erfüllung notwendigen Mittel aufgebracht werden. Die Verbandsgemeinden können durch Statuten und rechtsetzende Beschlüsse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.
Der Vorstand darf Ausgaben nur im Rahmen der Kredite tätigen, die ihm durch den Voranschlag oder durch Ausgabenbeschlüsse erteilt wurden.
Anstelle der vorgängigen Krediterteilung genügt die Genehmigung der Ausgaben spätestens bei der Rechnungsablage: 1. für ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten; 2. für gebundene Ausgaben; 3. für freibestimmbare unvorhergesehene Ausgaben bis zu einer durch die Statuten bestimmten, dem Finanzhaushalt des Gemeindeverbandes angemessenen Grenze.
Im übrigen sind die Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden (§§ 66–83) sinngemäss anwendbar.
Art. 65n 69 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haftet in erster Linie das Verbandsvermögen.
Für Ausfälle haften die Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch und unter sich nach den Vorschriften der Statuten.
Art. 65o 70 Gemeindeverbände mit mehreren Aufgaben
Alle Aufgaben eines Gemeindeverbandes müssen dem gleichen Sachgebiet oder verwandten Sachgebieten angehören.
Für Verbandsaufgaben, an denen nicht alle Gemeinden beteiligt sind, ist getrennt Rechnung zu führen.
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177 19
Ist eine Gemeinde an einer Aufgabe nicht beteiligt, haben ihre Delegierten und Stimmberechtigten in dieser Angelegenheit kein Stimmrecht.
Art. 65p 71 Austritt
Die Verbandsgemeinden können durch Kündigung aus dem Gemeindeverband ausscheiden, soweit dies in den Statuten vorgesehen ist.
Eine Verbandsgemeinde kann ferner aus dem Gemeindeverband austreten, wenn ihr Ausscheiden durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist und die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht übermässig erschwert.
Der Austritt bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 65q 72 Auflösung
Der Gemeindeverband wird aufgelöst: 1. durch Beschluss der Delegiertenversammlung oder der Stimmberechtigten aus den in den Statuten vorgesehenen Gründen; 2. durch Beschluss des Regierungsrates, wenn am Weiterbestand kein hinreichendes Interesse besteht, namentlich wenn die Verbandsaufgaben vollständig erfüllt, unerfüllbar geworden oder von einem andern Rechtsträger übernommen worden sind.
In der Volksabstimmung erfordert die Annahme des Aufhebungsbeschlusses neben der Mehrheit der gültig Stimmenden das einfache Mehr der Verbandsgemeinden. Der Aufhebungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Der Regierungsrat trifft, soweit erforderlich, Anordnungen für die Liquidation.
Art. 65r 73 Staatliche Aufsicht
Die Gemeindeverbände unterstehen der gleichen staatlichen Aufsicht wie die Gemeinden. Die §§ 84–91 gelten sinngemäss.
Zuständig ist in allen Fällen der Regierungsstatthalter, in dessen Amt der Gemeindeverband seinen Sitz hat.
… 74
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Aufgehoben durch Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177
3. Gemeinsame Bestimmungen 75
Art. 65s 76 Streitsachen
Sofern nach der Rechtsordnung keine Verwaltungsbehörde zum Entscheid befugt ist, beurteilt das Kantonsgericht 77 im Klageverfahren öffentlich-rechtliche Streitsachen, die sich aus einem Gemeindevertrag oder wegen Verbandsangelegenheiten eines Gemeindeverbandes ergeben.
Art. 65t 78 Interkantonale Verhältnisse
Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können mit Genehmigung des Regierungsrates: 1. Luzerner Gemeinden mit ausserkantonalen Gemeinden Gemeindeverträge abschliessen; 2. Luzerner Gemeinden ausserkantonalen Gemeindeverbänden beitreten; 3. ausserkantonale Gemeinden Luzerner Gemeindeverbänden beitreten.
Der Regierungsrat ordnet durch Vereinbarung mit dem andern Kanton die aus der interkantonalen Beteiligung sich ergebenden Fragen, namentlich die Geltung von Erlassen und Entscheiden der zuständigen Instanzen ausserhalb ihres eigenen Kantonsgebietes.
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Eingefügt durch Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13).
Nr. 177 21 IV. Abschnitt: Finanzhaushalt der Gemeinden 79, 80
1. Allgemeines 81
Art. 66 82 Geltungsbereich
Die Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden gelten für die Einwohner- und Bürgergemeinden, Kirchgemeinden, Korporationsgemeinden und sinngemäss für die Gemeindeverbände und Anstalten öffentlichen Rechts der Gemeinden.
Der Regierungsrat kann einzelne Gemeindearten, Verbände und Anstalten von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 ausnehmen.
Art. 67 83 Grundsätze
Die Gemeinden führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Vorteilsabgeltung (Verursacherprinzip).
Den Erfordernissen einer konjunktur- und wachstumsgerechten Finanzpolitik ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Das Rechnungswesen beruht auf den Grundsätzen der doppelten Buchführung, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Wahrheit, der Genauigkeit, der Spezifikation, der Sollverbuchung und des Bruttoprinzips.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Über Ausnahmen von den Grundsätzen gemäss Abs. 3 und 4 entscheidet der Regierungsrat.
Die Kassen der Gemeinwesen sind von privaten Kassen und anderen Kassen des Funktionärs getrennt zu führen.
Als Rechtsgrundlage für die Einführung des neuen Rechnungsmodells für den Haushalt des Kantons Luzern und der luzernischen Gemeinden beschloss der Grosse Rat am 22. Juni 1987 eine Teilrevision des Gemeindegesetzes. Die bisherigen Bestimmungen über den Gemeindehaushalt im IV. Abschnitt des Gemeindegesetzes umfassten 18 Paragraphen (§§ 66–83). Dieser Abschnitt wurde bei der Änderung vom 22. Juni 1987 unter dem Titel «IV. Finanzhaushalt der Gemeinden» vollständig neu gegliedert und gefasst. Um eine Verschiebung der Paragraphen in diesem und allen folgenden Abschnitten zu vermeiden, wurden Paragraphen mit Ordnungsnummern und der Bezeichnung a (§§ 69a, 70a, 71a, 72a und 79a) aufgenommen. Diese Paragraphen unterscheiden sich jedoch gesetzestechnisch nicht von den Paragraphen, die bloss mit Ordnungsnummern gekennzeichnet sind.
Gesamter Abschnitt (§§ 66–83) aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1978 13).
Nr. 177 2. Finanzordnung 84
a. Grundsätze und Begriffe 85
Art. 68 86 Gliederung der Gemeinderechnung
Die Gemeinderechnung ist wie folgt gegliedert:
Verwaltungsrechnung;
Bestandesrechnung.
Die Verwaltungsrechnung ist unterteilt in eine Laufende Rechnung und eine Investitionsrechnung.
Die Rechnungen von Anstalten und Betrieben ohne Rechtspersönlichkeit sind in die Gemeinderechnung einzugliedern.
Die Rechnungen von Spezialfinanzierungen sind in die Gemeinderechnung einzugliedern. Spezialfinanzierungen betreffen besondere Aufgabenbereiche, deren Aufwand und Ausgaben vollständig durch zweckgebundene Erträge und Einnahmen finanziert werden.
Der Regierungsrat erlässt für die Gemeinden Weisungen über die Gestaltung der Gemeinderechnungen. Er entscheidet überdies über Ausnahmen von den Grundsätzen gemäss Abs. 1–4.
Art. 69 87 Laufende Rechnung und Investitionsrechnung
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode, welche das Vermögen verändern. Der Aufwand der Laufenden Rechnung setzt sich zusammen aus der Verwendung von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung (Ausgaben) sowie sonstigen Vermögensverminderungen. Der Ertrag der Laufenden Rechnung setzt sich zusammen aus der Vermehrung des Finanzvermögens durch von Dritten zu leistende Zahlungen (Einnahmen) sowie sonstigen Vermögensvermehrungen.
Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und die Einnahmen einer Rechnungsperiode für jene Finanzvorfälle, mit denen bedeutende eigene oder subventionierte fremde Werte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer geschaffen werden.
Art. 69a 88 Bestandesrechnung
Die Bestandesrechnung enthält die Aktiven und die Passiven.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 23
Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanzvermögen, dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen und einem allfälligen Bilanzfehlbetrag.
Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und einem allfälligen Eigenkapital.
Finanzvermögen sind jene Vermögenswerte, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die, ohne diese zu beeinträchtigen, veräussert werden können.
Verwaltungsvermögen sind jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die, ohne diese zu beeinträchtigen, nicht veräussert werden können.
b. Kredite 89
Art. 70 90 Begriff des Kredites und Grundsätze
Kredit bedeutet Bewilligung eines Aufwandes oder einer Ausgabe. Jeder Aufwand und jede Ausgabe bedürfen eines Kredites.
Alle Kredite erfordern eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz oder einem Beschluss der Stimmberechtigten. Sie sind aufgrund sorgfältiger Ermittlung des voraussichtlichen Finanzbedarfs festzusetzen.
Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
Nicht beanspruchte Kredite verfallen. Vorbehalten bleibt § 71 Abs. 1 letzter Satz.
Kredite werden als Voranschlags-, Nachtrags-, Sonder- oder Zusatzkredite gesprochen.
Art. 70a 91 Freibestimmbarer und gebundener Aufwand, freibestimmbare und gebundene Ausgabe
Ein Aufwand und eine Ausgabe sind freibestimmbar, wenn der entscheidenden Behörde für den Umfang des Aufwandes oder der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht.
Ein Aufwand und eine Ausgabe sind gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinne von Abs. 1 sind.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177
Art. 71 92 Voranschlagskredite
Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlages. Sie sind für die Gemeindebehörde verbindlich. Sie verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden. Für Verpflichtungen, die zu Lasten eines Voranschlagskredites eingegangen worden sind, können Kreditübertragungen und Rückstellungen gemacht werden.
Der voraussehbare Aufwand und die voraussehbare Ausgabe eines Sonderkredites sind in den Voranschlag aufzunehmen. Sie sind als solche zu bezeichnen und bleiben bis zur Bewilligung des Sonderkredites gesperrt.
Art. 71a 93 Nachtragskredite
Wird ein Aufwand oder eine Ausgabe notwendig, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Kredit enthält, ist den Stimmberechtigten unter Vorbehalt von Abs. 2 rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.
Nachtragskredite brauchen nicht verlangt zu werden:
für teuerungsbedingten Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrausgaben;
für gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben;
für freibestimmbaren nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare nicht voraussehbare Ausgaben im Einzelfall je für einen Betrag bis zu zwei Prozent des Ertrages der Gemeindesteuern. Im Maximum darf der Gesamtbetrag dieses zusätzlichen Aufwandes und dieser zusätzlichen Ausgaben im Rechnungsjahr fünf Prozent des Ertrages der Gemeindesteuern nicht übersteigen;
für freibestimmbaren Aufwand und freibestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen.
Der im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzte Steuerertrag dient als Grundlage für die Bestimmung der Zuständigkeitsgrenzen. In den Korporationsgemeinden sind die im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzten Totalausgaben für die Limiten im Sinne von Abs. 2 massgebend.
Die Stimmberechtigten können die in Abs. 2 vorgesehenen Prozentsätze in einer Gemeindeordnung erhöhen.
Art. 72 94 Sonderkredite
Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlages und der Nachtragskredite durch Beschluss der Stimmberechtigten erteilt. Sie sind erforderlich für einen freibestimmbaren Aufwand und eine freibestimmbare Ausgabe:
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 25
die den Ertrag von 1/10 Einheit der Gemeindesteuern beziehungsweise in den Korporationsgemeinden zehn Prozent der Totalausgaben übersteigen oder
die für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich bewilligt werden sollen.
Die Stimmberechtigten können den in Abs. 1a vorgesehenen Ansatz in einer Gemeindeordnung erhöhen.
Die Gemeindebehörde hat über die Beanspruchung der Sonderkredite eine Kontrolle zu führen, aus welcher der Stand der eingegangenen und zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen jederzeit ersichtlich sind.
Art. 72a 95 Zusatzkredite
Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist den Stimmberechtigten unter Vorbehalt von Abs.
rechtzeitig ein Zusatzkredit zu beantragen.
Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden:
für teuerungsbedingten Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrausgaben;
für gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben;
für freibestimmbaren nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare nicht voraussehbare Ausgaben in Überschreitung eines Sonderkredites je bis zu zehn Prozent der bewilligten Kreditsumme, höchstens jedoch Fr. 250 000.–.
Die Stimmberechtigten können den in Abs. 2c vorgesehenen Ansatz in einer Gemeindeordnung erhöhen.
c. Voranschlag 96
Art. 73 97 Einteilung und Inhalt
Der Voranschlag umfasst den Aufwand und den Ertrag der Laufenden Rechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung. Für die Darstellung sind die Weisungen des Regierungsrates massgebend.
Der Voranschlag hat den im Rechnungsjahr erwarteten Aufwand und die Ausgaben sowie den Ertrag und die Einnahmen zu umfassen. Beträge, die nicht genau feststehen, sind zu schätzen.
Der Voranschlag der Laufenden Rechnung ist so festzusetzen, dass sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177
Der Voranschlag der Investitionsrechnung ist so festzusetzen, dass sich für die Laufende Rechnung aus der Verzinsung und Abschreibung der Nettoinvestitionen eine tragbare Belastung ergibt.
d. Gemeinderechnung 98
Art. 74 99 Allgemeines
Bei der Rechnungsablage sind die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung gleich darzustellen wie beim Voranschlag.
Die Gemeinderechnung enthält:
den Aufwand und den Ertrag der Laufenden Rechnung;
die Ausgaben und die Einnahmen der Investitionsrechnung;
die Aktiven und Passiven der Bestandesrechnung;
die Rechnungen der Anstalten und Betriebe ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie nicht in die Gemeinderechnung eingegliedert sind;
einen Ausweis der Bestände von Fonds, Stiftungen und Legaten, die durch Gemeindebehörden verwaltet werden;
eine Obersicht über Bürgschafts- und andere Eventualverpflichtungen.
Die Aktiven und Passiven, insbesondere die Grundstücke, die Wertschriften, das Fremdkapital und die Rückstellungen, sind in Form besonderer Übersichten zu belegen, soweit sich deren Zusammensetzung nicht bereits aus der Bestandesrechnung ergibt.
Wesentliche Abweichungen zwischen Voranschlag und Rechnung sind schriftlich zu begründen.
Art. 75 100 Bewertung und Abschreibung der Aktiven
Das Finanzvermögen ist höchstens zum Beschaffungs- oder Herstellungswert zu bilanzieren, zum Verkehrswert dann, wenn er tiefer ist. Buchmässige Aufwertungen von Finanzvermögen sind unzulässig.
Das Verwaltungsvermögen ist innert angemessener Frist gänzlich abzuschreiben, mit Ausnahme der Darlehen und Beteiligungen, die nach den Vorschriften für das Finanzvermögen zu bewerten sind.
Ein Bilanzfehlbetrag ist mittelfristig abzuschreiben.
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 100 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 27
Art. 76 101 Rechnungsüberschüsse
Aufwandüberschüsse sind einem allfälligen Eigenkapital zu belasten. Ist kein solches vorhanden, sind sie als Bilanzfehlbetrag zu aktivieren.
Ertragsüberschüsse sind zur Abtragung des Bilanzfehlbetrages zu verwenden. Ist kein solcher vorhanden, ist Verwaltungsvermögen zusätzlich abzuschreiben oder frei verfügbares Eigenkapital zu bilden. Für eine anderweitige Verwendung von Ertragsüberschüssen gelten sinngemäss die Vorschriften über den Sonderkredit (§ 72).
Die Beschlussfassung über die Deckung von Aufwandüberschüssen gemäss Abs. 1 und über die Verwendung von Ertragsüberschüssen gemäss Abs. 2 obliegt den Stimmberechtigten. Die Gemeindebehörde stellt einen entsprechenden Antrag.
Art. 77 102 Vermögensanlagen und Vermögensverwaltung
Vermögensanlagen sind Veränderungen in der Zusammensetzung des Finanzvermögens in der Bestandesrechnung. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in den §§ 2, 17, 28,
und 40 obliegen die Vermögensanlage und -verwaltung der Gemeindebehörde.
Das Gemeindevermögen ist, soweit die Erfüllung der Gemeindeaufgaben dies erlaubt, ertragbringend anzulegen, wobei der Sicherheit Beachtung zu schenken ist. Ferner muss die Zahlungsbereitschaft jederzeit gewährleistet sein. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.
e. Finanzplanung 103
Art. 78 104 Auftrag und Inhalt
Die Gemeindebehörde erstellt periodisch einen Finanzplan, der Auskunft zu geben hat über:
die mittelfristige Entwicklung des Gemeindehaushaltes unter Einschluss der Belastungen aus geplanten Investitionen;
die geplanten Investitionen;
den Finanzbedarf und dessen Deckung.
Die Gemeindebehörde hat die Stimmberechtigten über den Finanzplan in geeigneter Form zu informieren.
101 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 102 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 103 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 104 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 3. Organisation und Verfahren 105
a. Rechnungskommission 106
Art. 79 107 Wahl, Unvereinbarkeit
Die Stimmberechtigten wählen zu Beginn der Amtsdauer eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission und deren Präsidenten. Die Mitglieder der Gemeindebehörde, Gemeindebeamte und Gemeindeangestellte sind nicht wählbar.
Die Unvereinbarkeits- und Ausstandsbestimmungen, die gemäss Verfassung und Gesetz für die Behörden gelten, sind auch für die Rechnungskommissionen massgebend, ferner für diese im Verhältnis zur Gemeindebehörde.
Art. 79a 108 Aufgaben und Stellung
Die Rechnungskommission prüft den Finanzhaushalt, namentlich:
die richtige Rechtsanwendung und Kreditverwendung;
die Ordnungsmässigkeit der Buchführung;
die Übereinstimmung der Rechnungsablage mit den Belegen, Büchern und den dazugehörigen Registern;
das Vorhandensein der Vermögenswerte und die Einhaltung der Bewertungsgrundsätze aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen;
das Vorhandensein des Kassasaldos;
die Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite.
Die Rechnungskommission erstattet den Stimmberechtigten zur Jahresrechnung und zu den Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite einen Prüfungsbericht. Sie nimmt zuhanden der Stimmberechtigten Stellung zum Voranschlag und zum Steuerfuss. Sie kann der Gemeindebehörde eine Stellungnahme zum Finanzplan abgeben.
Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie übt ihre Tätigkeit in Sitzungen aus, die in einem von ihr zu bestimmenden amtlichen Lokal abzuhalten sind. Sie nimmt ferner im Lauf des Jahres Revisionen vor. Einzelne Prüfungsaufgaben kann sie Ausschüssen übertragen.
Die Mitglieder der Rechnungskommission sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur geheimzuhalten sind, zu schweigen.
105 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 106 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 107 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 108 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 29
Die Stimmberechtigten oder die Gemeindebehörde können zusätzliche Prüfungen der Gemeinderechnungen oder von Teilen davon durch Fachleute beschliessen. Diese unterstehen der Schweigepflicht.
In der Sonderorganisation können die Aufgaben der Rechnungskommission einem selbständigen und unabhängigen Fachorgan der Verwaltung übertragen werden.
b. Verfahren beim Voranschlag 109
Art. 80 110 Erstellung, Prüfung, Beschlussfassung, Festsetzung des Steuerfusses, Weiterleitung
Die Stimmberechtigten beschliessen alljährlich spätestens im April den Voranschlag. Beschliessen sie ihn nach dem 1. Januar, darf die Gemeindebehörde bis zur Beschlussfassung keinen freibestimmbaren Aufwand und keine freibestimmbaren Ausgaben tätigen. Vorbehalten bleibt § 71a Abs. 2c und d.
In den Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden beschliessen die Stimmberechtigten mit dem Voranschlag den Steuerfuss.
Die Gemeindebehörde erstellt den Voranschlag und übergibt ihn spätestens fünf Wochen vor der Gemeindeabstimmung der Rechnungskommission. Diese prüft den Voranschlag innert zwei Wochen und gibt einen Bericht an die Gemeindebehörde zuhanden der Stimmberechtigten ab.
Die Gemeindebehörde stellt einen Auszug des Voranschlages mit den Erläuterungen und den Bericht der Rechnungskommission den Stimmberechtigten oder allen Haushaltungen spätestens in der dritten Woche vor der Gemeindeabstimmung zu oder legt die Unterlagen zum freien Bezug auf.
Bei der Beratung des Voranschlages durch die Gemeindeversammlung ist über Anträge, die keinen von der Gemeindebehörde vorgeschlagenen Voranschlagsposten betreffen oder die den Voranschlag oder das Gemeindevermögen in erheblicher Weise verändern würden, nur abzustimmen, wenn sie mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten der Gemeindebehörde eingereicht worden sind.
Die Gemeindebehörde leitet den von den Stimmberechtigten beschlossenen Voranschlag an den Regierungsstatthalter weiter.
109 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 110 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177
Art. 81 111 Ablehnung des Voranschlages oder des beantragten Steuerfusses durch die
Stimmberechtigten
Lehnen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung den Voranschlag ab, legt die Gemeindebehörde den allenfalls überarbeiteten und von der Rechnungskommission erneut überprüften Voranschlag einer zweiten Gemeindeversammlung zum Beschluss vor.
Lehnen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung den von der Gemeindebehörde beantragten Steuerfuss ab, ist der allenfalls abgeänderte Vorschlag für den Steuerfuss einer zweiten Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Stimmberechtigten an der ersten Gemeindeversammlung einen Steuerfuss beschlossen haben und die Gemeindebehörde nachträglich damit einverstanden ist.
Lehnen die Stimmberechtigten bei einer Urnenabstimmung den Voranschlag oder den beantragten Steuerfuss ab, unterbreitet die Gemeindebehörde den allenfalls überarbeiteten Voranschlag oder den allenfalls abgeänderten Vorschlag für den Steuerfuss einer zweiten Abstimmung im Urnenverfahren.
Werden Voranschlag oder Steuerfuss bei einer zweiten Abstimmung erneut abgelehnt, unterbreitet die Gemeindebehörde den Voranschlag oder den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung.
c. Verfahren bei der Gemeinderechnung 112
Art. 82 113 Übergabe, Prüfung, Beschlussfassung, Weiterleitung
Die Gemeindebehörde legt den Stimmberechtigten alljährlich spätestens im April die Gemeinderechnung zur Genehmigung vor. In Gemeinden, in welchen der Voranschlag vor Jahresbeginn beschlossen wird, ist die Gemeinderechnung spätestens im Juni vorzulegen.
Die Gemeindebehörde übergibt spätestens sechs Wochen vor der Gemeindeabstimmung die Gemeinderechnung mit allfälligen Sonderrechnungen und sämtlichen Belegen der Rechnungskommission. Die Rechnungskommission hat ihre Prüfung innert drei Wochen nach Empfang der Unterlagen abzuschliessen und der Gemeindebehörde das Ergebnis mitzuteilen.
Die Gemeindebehörde beruft die Gemeindeversammlung ein oder setzt die Urnenabstimmung an, sobald die Rechnungskommission die Rechnungsprüfung abgeschlossen hat. Spätestens in der dritten Woche vor der Urnenabstimmung oder der Gemeindever- 111 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 112 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 113 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177 31 sammlung stellt sie den Stimmberechtigten oder allen Haushaltungen einen Rechnungsauszug samt Erläuterungen zu oder legt ihn zum freien Bezug auf. Die Rechnungen und der Bericht der Rechnungskommission sind ab dem gleichen Zeitpunkt in einem amtlichen Lokal zur Einsicht aufzulegen.
Findet die Rechnungsablage an einer Gemeindeversammlung statt, berichtet der Präsident der Rechnungskommission über das Prüfungsergebnis und eröffnet den schriftlichen Bericht mit dem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnungen. Gleichzeitig eröffnet er die Bemerkungen des Regierungsstatthalters zur Rechnung des Vorjahres. Wird über die Rechnung im Urnenverfahren beschlossen, sind der Prüfungsbericht der Rechnungskommission und die Bemerkungen des Regierungsstatthalters zur Rechnung des Vorjahres dem Rechnungsauszug beizulegen.
Genehmigen die Stimmberechtigten die Rechnung nicht, legt die Gemeindebehörde eine allenfalls bereinigte Rechnung, nachdem sie von der Rechnungskommission erneut geprüft worden ist, den Stimmberechtigten nochmals vor. Verweigern die Stimmberechtigten die Genehmigung wiederum, unterbreitet die Gemeindebehörde die Rechnung dem Regierungsrat zur Genehmigung.
Die Gemeindebehörde leitet die von den Stimmberechtigten genehmigten Rechnungen mit dem Verhandlungsprotokoll an den Regierungsstatthalter zur Prüfung weiter.
d. Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite 114
Art. 83 115 Verfahren
Die Abrechnungen über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite sind den Stimmberechtigten in der Regel spätestens zwei Jahre nach Vollendung des Werkes zu unterbreiten. Wird der Kredit bei der Bewilligung in seiner Höhe definitiv und abschliessend festgelegt, ist keine Abrechnung vorzulegen. Ferner kann auf eine separate Rechnungsablage verzichtet werden, wenn die Abwicklung des Kredites in einem Rechnungsjahr erfolgt und sich die Kreditbeanspruchung aus der Ablage der Gemeinderechnung ergibt.
Die Gemeindebehörde stellt der Rechnungskommission die Abrechnung mit sämtlichen Belegen zur Prüfung zu. Die Rechnungskommission erstattet der Gemeindebehörde einen Prüfungsbericht.
Die Stimmberechtigten haben mit einer besonderen Abstimmung über die Genehmigung der Abrechnung zu befinden. Dabei ist ihnen der Antrag der Rechnungskommission zu eröffnen.
114 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185). 115 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177
Wird die Abrechnung von den Stimmberechtigten nicht genehmigt, legt die Gemeindebehörde eine allenfalls bereinigte Abrechnung den Stimmberechtigten erneut vor, nachdem diese von der Rechnungskommission geprüft worden ist.
Verweigern die Stimmberechtigten die Genehmigung wiederum, unterbreitet die Gemeindebehörde die Abrechnung dem Regierungsrat zur Genehmigung.
V. Abschnitt: Staatliche Aufsicht 116
Art. 84 Grundsatz
Die Gemeinden und ihre Behörden stehen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze unter der Aufsicht des Staates.
Aufsichtsbehörden sind der Regierungsstatthalter, die sachlich zuständigen Departemente 117 und der Regierungsrat.
Art. 85 118 Regierungsstatthalter
a. Prüfung des Voranschlags und der Rechnung 1 Der Regierungsstatthalter prüft alljährlich den von der Gemeinde beschlossenen Voranschlag und die Gemeinderechnung auf Rechtmässigkeit.
Ergibt die Prüfung der Gemeinderechnung Mängel, hält sie der Regierungsstatthalter in einem Bericht fest, der den Stimmberechtigten bei der nächsten Rechnungsablage zu eröffnen ist. Sind die Mängel erheblich, weist er die Rechnung zur Verbesserung an die Gemeinde zurück. Die verbesserte Rechnung wird unverzüglich den Stimmberechtigten vorgelegt.
… 119
Art. 86 b. Untersuchung der Gemeindeverwaltung
Der Regierungsstatthalter untersucht alle vier Jahre die Geschäftsführung der Gemeinden und ihrer Behörden. Vorbehalten bleibt die jährliche Untersuchung der Zivilstandsämter.
116 Gesamter Abschnitt (§§ 84–91) aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit Gemäss Departementsgesetz vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 64), wurde der Ausdruck «Gemeindedepartement» durch «die sachlich zuständigen Departemente» ersetzt. 118 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, 119 Aufgehoben durch Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 257).
Nr. 177 33
Der Regierungsstatthalter erstattet dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Finanzdepartement Bericht über die Geschäftsführung der Gemeinden und ihrer Behörden und liefert ihnen die statistischen Angaben für den Staatsverwaltungsbericht. 120
In der Zwischenzeit untersucht der Regierungsstatthalter die Geschäftsführung einer Gemeinde, wenn er es als angezeigt erachtet oder wenn er vom Justiz- und Sicherheitsdepartement und Finanzdepartement 121 damit beauftragt wird.
Art. 87 122 Besondere Massnahmen
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Buch- und Geschäftsführung kann der Regierungsstatthalter den Gemeindebehörden und Rechnungskommissionen die erforderlichen Weisungen erteilen.
Stellt der Regierungsstatthalter Unregelmässigkeiten oder Missstände fest, so erlässt er die nötigen Verfügungen. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet er unverzüglich das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Finanzdepartement.
Art. 88 Justiz- und Sicherheitsdepartement
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt im Rahmen des Gesetzes die nötigen Weisungen an die Gemeinden und ihre Behörden, soweit der Regierungsrat diese Befugnis nicht selber ausübt und nicht ein anderes Departement zuständig ist.
Es ordnet eine Untersuchung der Geschäftsführung in einer Gemeinde an, wenn es dies als angezeigt erachtet.
Art. 89 123 Regierungsrat
a. Aufsicht im allgemeinen 1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Gemeinden und ihre Behörden sowie über die Zweckverbände und ihre Organe.
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden im Sinne der Regelungen gemäss §§ 66–83. Er erlässt den Kontenrahmen für die Gemeindehaushalte mit den notwendigen Weisungen.
120 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, Gemäss Departementsgesetz vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 64), wurde der Ausdruck «Gemeindedepartement» durch «Justizdepartement und Finanzdepartement» ersetzt. 122 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, 123 Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 1987, in Kraft seit dem 1. Januar 1988 (G 1987 185).
Nr. 177
Art. 90 b. Entzug der Selbstverwaltung
Der Regierungsrat kann, solange die Verhältnisse es rechtfertigen, einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung entziehen, wenn schwere Missstände bestehen und die Gemeinde sich beharrlich weigert, den Anordnungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten, oder wenn sie aus anderen Gründen ausserstande ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Der Regierungsrat ernennt in diesem Falle einen ausserordentlichen Verwalter, dessen Aufgaben er umschreibt, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
Die Aufsichtstätigkeit des Regierungsstatthalters wird durch diese Massnahme nicht berührt.
Art. 91 Gemeindebeschwerde 124
Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände beim Regierungsrat durch die Gemeindebeschwerde angefochten werden. 125
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der angefochtenen Volksabstimmung oder seit Zustellung oder öffentlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 126
Die Gemeindebeschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn sie der Regierungsrat oder das instruierende Departement anordnet. 127
Mit der Gemeindebeschwerde können gerügt werden:
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens;
schwerwiegende Beeinträchtigung des Finanzhaushalts der Gemeinde oder des Zweckverbandes. 128 5 Im übrigen ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig. 129 124 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (G XVIII 193).
125 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1978, in Kraft seit dem 1. Juli 1978 (G 1978 13). 126 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (G XVIII 193). 127 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (G XVIII 193). 128 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (G XVIII 193). 129 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (G XVIII 193).
Nr. 177 35 VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen 130
Art. 92
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Sonderorganisationen bleiben ohne erneute Genehmigung des Grossen Rates in Kraft, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
Sonderorganisationen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, sind bis 31. Dezember 1963 zu revidieren und dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 93 Aufhebung von Gesetzen
Mit diesem Gesetz werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. der Fünfte Titel des Organisationsgesetzes vom 8. März 1899 131, mit Ausnahme der §§ 170 Abs. 2, 172, 173, 174 Abs. 1 und 2, 175, 176, 208 Abs. 3, 215 Abs. 2 und 226; 132 2. das Gesetz vom 25. November 1929 betreffend die Abänderung der §§ 221, 225 und 231 des Organisationsgesetzes vom 8. März 1899 hinsichtlich der Kirchgemeinden 133; 3. der § 58 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 134.
Das Gesetz über die Verteilung der Gemeindegüter vom 24. Mai 1837 135 wird aufgehoben.
130 Gesamter Abschnitt (§§ 92–94) aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004, in Kraft seit SRL Nr. 20 132 Fassung gemäss Änderung vom 26. Oktober 1964, in Kraft seit dem 1. Januar 1965 (G XVI 588). 133 SRL Nr. 20 134 SRL Nr. 200 135 Nullband 50 und Z IV 162
Nr. 177
Art. 94 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen 136 und zu vollziehen.
Luzern, 9. Oktober 1962 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jul. Birrer Die Sekretäre: P. Brünisholz, A. Lischer Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Juni 1987 (G 1987 185)
Die diesem Gesetz unterstellten Gemeinden und Körperschaften haben die §§ 67 Abs.
und 4, 68 Abs. 1, 2 und 4, 69, 69a, 73 und 74 Abs. 1 und 2 des neuen Rechts spätestens auf den 1. Januar 1992 anzuwenden.
Die Gemeindeordnungen, Statuten und Korporationsreglemente sind spätestens innert zwei Jahren seit Anwendung dem neuen Recht anzupassen.
Solange Gemeinden und Körperschaften das neue Recht im Sinne von Abs. 1 nicht anwenden, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962.
Die Anpassung der Bestandesrechnungen an das neue Recht obliegt der Gemeindebehörde. Verminderungen des Finanzvermögens, welche durch diese Anpassungen bedingt sind, stellen keine Ausgaben dar. Die angepasste Bestandesrechnung bedarf der Genehmigung des Regierungsstatthalters. Den Stimmberechtigten ist von der angepassten Bestandesrechnung Kenntnis zu geben.
136 Dieses Gesetz wurde am 13. Oktober 1962 im Kantonsblatt publiziert (K 1962 1041). Die Referendumsfrist lief am 22. November 1962 unbenützt ab (K 1962 1257).