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Verordnung über das Zivilstandswesen
vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 98 Absatz 2a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20001,
auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes,
beschliesst:
1 Organisation
Art. 1 Zivilstandskreise
Im Kanton Luzern bestehen die im Anhang aufgeführten Zivilstandskreise und Zivilstandsämter.
Art. 1a Räumlichkeiten
Die Standortgemeinde des Zivilstandsamtes stellt diesem zweckdienliche Räumlichkeiten zur Verfügung.
Art. 1b Anzeige von Todesfällen
Gemeinden, in denen kein Zivilstandsamt besteht, bezeichnen für die Entgegennahme und Weiterleitung von Todesanzeigen über die in der Wohngemeinde verstorbenen Personen eine Amtsstelle.
Art. 1c Einbürgerungsverfahren für ausländische Personen
Das zuständige Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Schweizerische Personenstandsregister auf.
Art. 2 Finanzierung
Die Gemeinde trägt die Kosten des Zivilstandswesens.
Die Kosten der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072 (ZGB) werden entsprechend der Bevölkerungszahl der Gemeinden gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (ständige Wohnbevölkerung am Ende des Vorjahres des Rechnungsjahres) aufgeteilt und von der kantonalen Aufsichtsbehörde den Zivilstandsämtern in Rechnung gestellt.
Art. 3 Aufsicht
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement3 ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.
…
…
…
Art. 4 Weitere Zuständigkeiten und Behörden
Der kantonale Zivilstandsbeamte oder die kantonale Zivilstandsbeamtin ist zuständig für das Erfassen ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 2a ZStV4).
Der Gemeinderat am Auffindungsort ist über das Auffinden eines Findelkindes zu benachrichtigen (Art. 38 Abs. 1 ZStV).
Art. 4a Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen
Für Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen, die im Kanton Luzern zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
das Zivilstandsamt am luzernischen Wohnsitz einer der betroffenen Personen,
das Zivilstandsamt am luzernischen Heimatort einer der betroffenen Personen,
das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.
Verwaltungsverfügungen des Bundes werden vom Zivilstandsamt am Heimatort einer der betroffenen Personen beurkundet.
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden legen fest, welches Zivilstandsamt gemäss Absatz 1a oder b für die Beurkundung zuständig ist, und teilen diesem ihr Urteil oder ihre Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft mit.
2 Geschäftsführung
Art. 5 Amtssprache
Die Register werden in deutscher Sprache geführt.
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
Zivilstandsfälle werden nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht.
3 Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 29. Oktober 19535 wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund6 am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Anhänge
G 2001 437