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Verordnung über die Stiftungsaufsicht
vom 25.09.2001 (Stand 01.04.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 98 Absatz 2b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20001,
auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Die Verordnung regelt die behördliche Aufsicht über die privaten Stiftungen, soweit diese nicht durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) gemäss dem Konkordat vom 19. April 20042 ausgeübt wird.
Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung.
2 Aufsicht
Art. 2 Aufsichtsübernahme
Der Stiftungsrat meldet die Stiftung bei der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv zur Eintragung an. Er legt die Stiftungsurkunde sowie Statuten und Reglemente in doppelter Ausführung bei.
Die Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv leitet einen Satz der Stiftungsunterlagen an die von ihr als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde weiter. Die Behörde bestätigt die Aufsichtsübernahme schriftlich.
Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt die Dienststelle Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichtsübernahme ab, unterbreitet die Dienststelle die Angelegenheit dem Kantonsgericht3 zum Entscheid.
Art. 3 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde prüft
die Organisation (Art. 83 ZGB4),
die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB),
die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, namentlich der Sicherheit, der Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität,
die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Statuten und Reglemente mit der Stiftungsurkunde,
die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).
Sie beschliesst Urkundenänderungen von untergeordneter Bedeutung wie insbesondere die Änderung der Mitgliederzahl von Organen, der Vertretung der Stiftung nach aussen, des Namens und des Sitzes. Ausgenommen sind Änderungen nach § 9.
Art. 4 Aufsichtsmittel
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere kann sie
Weisungen erteilen,
Expertisen anordnen,
Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung kontrollieren,
Entscheide der Stiftungsorgane aufheben oder ändern,
Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen,
eine kommissarische Verwaltung einsetzen,
die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft (Art. 393 Ziff. 4 ZGB) beantragen,
Vollstreckungsmassnahmen nach § 211 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19725 verfügen.
Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.
Art. 5
3 Aufgaben des Stiftungsrates
Art. 6 Rechnungsablage
Der Stiftungsrat legt der Aufsichtsbehörde jährlich innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung ab.
Einzureichen sind
die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung),
der Bericht der Revisionsstelle, sofern eine solche eingesetzt ist,
der Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,
das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates,
allfällige weitere von der Aufsichtsbehörde einverlangte Unterlagen und Auskünfte.
Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die Aufsichtsbehörde den Bericht einer anerkannten Kontrollstelle verlangen.
Art. 7 Änderung von Urkunden
Der Stiftungsrat reicht das Gesuch um Änderung der Urkunde schriftlich und begründet in vierfacher Ausführung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Dem Gesuch beizulegen sind
die geltenden Stiftungsgrundlagen,
der Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung,
die künftig geltenden Stiftungsgrundlagen.
Art. 8 Mitteilungspflicht
Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.
4 Änderung und Umwandlung der Stiftung
Art. 9 Zuständige Behörde
Die ZBSA ist zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85, 86 Abs. 1 und 86a ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
Art. 10 Entscheide
Gesuche betreffend die Änderung oder die Umwandlung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Deren Entscheid hat konstitutive Wirkung.
Der Gemeinderat nimmt als Aufsichtsbehörde das Gesuch entgegen und unterbreitet es der ZBSA mit einem Antrag zum Entscheid.
Der Entscheid wird dem Stiftungsrat, der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv und dem Gemeinderat zugestellt.
5 Gebühren
Art. 11
Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Aufsichtstätigkeit, für die Prüfung der Rechnung, für Entscheide und für andere von der Stiftung veranlasste Verrichtungen eine Gebühr von Fr. 100.– bis 4000.–.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Arbeitsaufwand, Stiftungsvermögen und Stiftungszweck.
In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen vom 19. November 19736 wird aufgehoben.
Art. 13 Rechnungsablage für das Jahr 2001
Die Rechnungsablage von Stiftungen, die der kantonalen Aufsicht unterliegen und
bei denen das Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wird für das Jahr 2001 vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht geprüft,
bei denen das Rechnungsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und im Verlauf des Jahres 2001 endet oder geendet hat, wird von der bisher zuständigen Regierungsstatthalterin oder vom bisher zuständigen Regierungsstatthalter geprüft.
Auf Rechnungsprüfungsverfahren, die am 1. Januar 2002 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.
Art. 14 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2001 441