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Verordnung betreffend die Viehverpfändung

222 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-lu/srl/222/de/verordnung-betreffend-die-viehverpfandung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

222

Verordnung betreffend die Viehverpfändung

vom 26.12.1911 (Stand 01.07.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 98 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20001,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 200

Art. 1

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement2 ist dafür zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte zu erteilen.

Es führt ein Register über die Geldinstitute und Genossenschaften, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Footnotes

  1. [2] Departementsbezeichnung in den §§ 1 und 4 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

Art. 2

Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 30. Oktober 19173.

Footnotes

  1. [3] SR 211.423.1

Art. 3

Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers vor der Eintragung der Verpfändung sich an Ort und Stelle über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu vergewissern.

Zu dieser Amtshandlung ist der Eigentümer des Viehs oder ein Familienmitglied beizuziehen.

Der Vollzug dieser Amtshandlung ist im Anmeldeschein vorzumerken.

Art. 4

Viehverpfändungsverträge können nur mit solchen Geldinstituten und Genossenschaften abgeschlossen werden, die über eine entsprechende Bewilligung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes verfügen (Art. 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19074 und § 91 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB5).

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann die von den Geldinstituten und Genossenschaften erlassenen Geschäftsbedingungen genehmigen.

Es kann jederzeit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrollieren. Bei Nichteinhaltung wird die Bewilligung entzogen.

Footnotes

  1. [4] SR 210
  2. [5] SRL Nr. 200

Art. 4a …

Art. 5

Die Überwachung der Verschreibungsämter erfolgt durch die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, welche auch allfällige Beschwerden erledigen.

Art. 6

Die Verschreibungsbeamten beziehen für ihre Verrichtungen die in Artikel 38 ff. der Verordnung des Bundesrates6 festgesetzten Gebühren.

Für die in § 3 gegenwärtiger Verordnung vorgesehenen Funktionen beziehen dieselben die für die Vornahme von Pfändungen festgesetzten Gebühren.

Footnotes

  1. [6] SR 211.423.1

Art. 7

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

Dieselbe ist in die gedruckte Sammlung der Verordnungen des Regierungsrates aufzunehmen, durch das Kantonsblatt bekanntzumachen und urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen.

V IX 51