Quelle

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Haftungsgesetz

vom 13.09.1988 (Stand 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli 19861,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Haftung für Schäden, die Angestellte des Gemeinwesens (eingeschlossen die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste) im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursachen.

Soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten auch für Mitglieder der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Behörden sowie der Kommissionen.

Das Gesetz findet auf Private keine Anwendung. Vorbehalten bleibt § 5a.

Besondere Bestimmungen des kantonalen und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gemeinwesen

Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren rechtsfähige Anstalten.

Art. 2a Private

Private sind Personen und Organisationen ausserhalb des Geltungsbereiches von § 1 Absätze 1 und 2 sowie deren Angestellte.

Art. 3 Ergänzendes Recht

Soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere Artikel 41 ff. OR2, als ergänzendes kantonales Recht.

2 Haftung der Gemeinwesen

Art. 4 Widerrechtliche Schädigung Dritter

Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den ein Angestellter3 einem Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass dem Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit des Angestellten hebt die Haftpflicht nicht auf.

Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden.

Bei Selbstverschulden des geschädigten Dritten wird der Schadenersatz herabgesetzt.

Der Dritte hat gegen den Angestellten keinen Anspruch.

Art. 5 Rechtmässige Schädigung Dritter

Für Schaden aus rechtmässigem Handeln haftet das Gemeinwesen nur nach besonderer gesetzlicher Vorschrift.

In besonderen Fällen, namentlich bei einer Schädigung infolge eines rechtmässigen Polizeieinsatzes, kann das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz leisten.

Art. 5a Haftung für Private

Werden Private mit amtlichen Verrichtungen betraut, haftet das Gemeinwesen an deren Stelle nach den Bestimmungen des Zivilrechts für den Schaden, der bei der Ausübung dieser Verrichtungen durch rechtswidriges Handeln entsteht, soweit die Privaten nicht belangt werden können oder die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen.

Das Gemeinwesen verpflichtet Private bei der Übertragung amtlicher Verrichtungen, sich gegen Haftungsfolgen entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern.

Art. 6 Haftpflichtige Gemeinwesen

Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, welches den Angestellten gewählt oder Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat.

Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch.

Art. 7 Zuständigkeit und Verfahren

Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung4.

Art. 8 Verjährung

Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts5 über die unerlaubten Handlungen.

Art. 9 Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen

Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder wenn der Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat.

Das Kantonsgericht6 bestimmt die Höhe des Anspruchs nach freiem Ermessen. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sind anwendbar.

3 Haftung für Schädigung des Gemeinwesens

Art. 10 Direkte Schädigung des Gemeinwesens

Der Angestellte haftet dem Gemeinwesen für den Schaden, den er ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 11 Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter

Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift es auf den Angestellten zurück, wenn er den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 12 Gemeinsame Schadenverursachung

Haben mehrere Angestellte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

Art. 13 Schädigung durch Private

Hat das Gemeinwesen an Stelle eines Privaten einem geschädigten Dritten für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen den Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu.

Art. 14 Verzicht auf die Ersatzforderung

Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage des Haftpflichtigen zu beachten.

Art. 15 Zuständigkeit und Verfahren

Die Ersatzforderung wird durch die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens geltend gemacht. Richtet sich die Ersatzforderung gegen Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörde, ist deren Aufsichtsbehörde zuständig.

Die Ersatzforderung wird im Klageverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz7 geltend gemacht.

Art. 16 Verwirkung

Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird.

Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der Anerkennung des Schadenersatzanspruchs des Dritten durch das Gemeinwesen oder seit der rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird.

Diese Vorschriften werden auf Ersatzforderungen gegen Private nicht angewendet.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2009

Private, die vor Inkrafttreten dieser Änderung mit amtlichen Verrichtungen betraut worden sind, haben sich nachträglich gegen Haftungsfolgen aus dieser Tätigkeit entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern, soweit noch keine Versicherung besteht. Die Gemeinwesen passen Leistungsaufträge mit Privaten auf den nächstmöglichen Zeitpunkt an, spätestens aber innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung.

Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020

Sind die Verjährung oder Verwirkung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten, so gilt das neue Recht.

Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährungs- oder Verwirkungsfrist unberührt.

Art. 18 Hängige Verfahren

Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, wird das bisherige Recht angewendet.

Art. 19 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum8.

K 1988 1251 | G 1988 157