260a
Gesetz über die Zivilprozessordnung
Gesetz über die Zivilprozessordnung
vom 27. Juni 1994* (Stand 1. August 2008)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8. Mai 1992 1, beschliesst:
I. Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich
Das Gesetz regelt Zuständigkeit und Verfahren für
die Zivilrechtspflege,
die nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem Richter zugewiesenen Streitig- keiten,
die Vollstreckung von Zivilentscheiden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer kantonaler Gesetze, des Bundesrechts, der Konkordate und der Staatsverträge.
Art. 2 Organisation der Gerichtsinstanzen
Organisation und Bestellung der Gerichtsinstanzen regelt das Gesetz über die Gerichts- organisation (GOG) vom 28. Januar 1913 2.
Art. 3 Schiedsgerichtsbarkeit
Für das schiedsgerichtliche Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbar- keit.
* K 1994 2001 und G 1994 229; Abkürzung ZPO
GR 1992 752
SRL Nr. 260
Soweit der staatliche Richter in privaten Schiedsgerichtssachen mitwirkt, wendet er die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend an.
Art. 4 Rechtshilfe
Die Richter des Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet. Sie können Amtshandlungen im ganzen Kanton vornehmen.
Gegenüber andern Kantonen und dem Ausland wird Rechtshilfe nach den Vorschriften der Konkordate, des Bundesrechts und der Staatsverträge beansprucht und gewährt.
II. Zuständigkeiten und Streitwert 1. Sachliche Zuständigkeit
a. Friedensrichter
Art. 5
Der Friedensrichter führt vor Prozessbeginn den Aussöhnungsversuch durch, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht oder nicht andere Instanzen nach den §§ 6, 10 und 16 Absatz 3 zuständig sind.
…3
b. Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Art. 6
Die Schlichtungsbehörde führt bei Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftli- cher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen den Einigungsversuch durch, fällt die ihr nach Bundesrecht zugewiesenen Entscheide und amtet auf Verlangen der Parteien als Schiedsgericht.
Das Nähere regelt das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 27. Juni 1994 4.
Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1)
SRL Nr. 263
c. Amtsgerichtspräsident
Art. 7 Allgemeine Zuständigkeit
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, entscheidet der Amtsgerichtspräsident
Streitigkeiten, deren Streitwert 8000 Franken nicht übersteigt,
Streitigkeiten im summarischen Verfahren.
Der Amtsgerichtspräsident kann einzelne Streitigkeiten einem Amtsrichter zur Ent- scheidung übertragen.
Art. 7a 5 Scheidungsprozesse und Auflösung eingetragener Partnerschaften
Der Amtsgerichtspräsident führt bei Klagen auf Scheidung der Ehe (Art. 114 und 115 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 6, ZGB) und auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 30 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 7, PartG) den Aussöhnungsversuch durch.
Er ist zuständig für
gemeinsame Scheidungsbegehren oder gemeinsame Begehren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit je umfassender Einigung (Art. 111 ZGB und Art. 29 Abs. 1 und 2 PartG),
gemeinsame Scheidungsbegehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB) sowie Klagen auf Scheidung der Ehe (Art. 114 und 115 ZGB), bis feststeht, dass das Verfahren nicht einer Erledigung nach Artikel 111 ZGB zugeführt werden kann,
gemeinsame Begehren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Teileini- gung (Art. 29 Abs. 3 PartG) sowie Klagen auf Auflösung der eingetragenen Partner- schaft (Art. 30 PartG), bis feststeht, dass das Verfahren nicht einer Erledigung nach
Artikel 29 Absätze 1 und 2 PartG zugeführt werden kann.
Sicherheitsleistungen,
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
vorsorgliche Massnahmen nach § 227 und nach Bundesrecht, wenn der Scheidungs- prozess oder der Prozess betreffend die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft rechtshängig ist,
vorsorgliche Beweisabnahmen nach § 228, wenn der Scheidungsprozess oder der Prozess betreffend die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft rechtshängig ist.
Er kann die Durchführung des Aussöhnungsversuchs oder einzelner Verfahren einem Amtsrichter übertragen.
Die Absätze 1–4 sind bei Trennungsprozessen (Art. 117 ZGB) sinngemäss anwendbar.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SR 211.231. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Art. 8 Rechtshilfegesuche
Der Amtsgerichtspräsident erledigt Rechtshilfegesuche, soweit die nachgesuchte Amtshandlung in seinem Amt zu vollziehen und nicht das Obergericht zuständig ist.
Er kann den Vollzug der Amtshandlung einem Amtsrichter übertragen.
d. Amtsgericht
Art. 9
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, entscheidet das Amtsgericht
Streitigkeiten, deren Streitwert 8000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sa- che nicht geschätzt werden kann,
Streitigkeiten, für die kein anderer Richter zuständig ist.
e. Arbeitsgericht
Art. 10
Das Arbeitsgericht ist ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. 8
Das Nähere regelt das Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977 9.
f. Obergericht
Art. 11 Einzige kantonale Instanz
Das Obergericht entscheidet alle Streitigkeiten, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind oder das Bundesgesetz über die Anlagefonds betref- fen.
Art. 12 Rechtsmittelinstanz
Das Obergericht entscheidet als
Appellationsinstanz nach den §§ 245 ff.,
Rekursinstanz nach den §§ 258 ff.,
Fassung gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
SRL Nr. 275
Nichtigkeitsbeschwerdeinstanz nach den §§ 265 ff.,
Aufsichtsinstanz nach den §§ 286 ff.
Art. 13 Schiedsgerichtssachen
In privaten Schiedsgerichtssachen ist das Obergericht staatlicher Richter gemäss dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 10 und dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) 11.
Es kann die Mitwirkung bei Beweiserhebungen einem Amtsgerichtspräsidenten oder einem Amtsrichter übertragen.
Art. 14 Rechtshilfegesuche
Das Obergericht erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Konkordate oder Staatsverträge es als zuständig erklären.
g. Besondere Zuständigkeiten
Art. 15 Präsident des zuständigen Gerichts
Der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts leitet den Prozess.
die schnelle Handhabung klaren Rechts (§ 226),
vorsorgliche Massnahmen nach § 227 und nach Bundesrecht,
vorsorgliche Beweisabnahmen (§ 228).
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Instruktionsrichters nach § 16.
Art. 16 Instruktionsrichter
Instruktionsrichter ist der Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
Er leitet mit Ausnahme der Hauptverhandlung den Prozess und führt Instruktionsver- handlungen durch.
Er führt in familien- und partnerschaftsrechtlichen Streitigkeiten den Aussöhnungsver- such durch. 12
11 SR 291
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Sicherheitsleistungen,
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
vorsorgliche Massnahmen nach § 227 und nach Bundesrecht, wenn im Hauptprozess die Klage eingereicht ist,
vorsorgliche Beweisabnahmen nach § 228, wenn im Hauptprozess die Klage einge- reicht ist.
Art. 17 Sachzusammenhang
Beim Richter der Hauptsache können auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die mit der Hauptsache eng zusammenhängen, als selbständige Klagen aber nicht in seine Zuständigkeit fallen würden.
2. Streitwert
Art. 18 Grundsätze
Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinrei- chung. Eventualbegehren, Zinsen, Kosten und dergleichen werden nicht berücksichtigt.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach dem Streitwert, der bei Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend war.
Art. 19 Klagenhäufung und Widerklage
Bei Klagenhäufung und einfacher Streitgenossenschaft werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Bei Haupt- und Widerklage ist der höhere Streitwert massgebend.
Art. 20 Wiederkehrende Leistungen
Als Streitwert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen gilt der Kapitalwert.
Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, in Miet- und Pachtverhältnissen der doppelte Betrag des Jahreszinses, bei Renten der Barwert.
Art. 21 Streitwertschätzung
Lautet das Rechtsbegehren nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, richtet sich der Streitwert nach der übereinstimmenden Wertung der Parteien.
Sind die Parteien nicht einig oder ist ihre Wertung offensichtlich unrichtig, bestimmt der Richter den Streitwert.
Art. 22 Sonderfälle
Als Streitwert gilt
bei Prozessen um Sicherstellung einer Forderung oder um ein Pfandrecht der Betrag der Forderung oder der Wert des Pfandes, wenn dieser geringer ist,
im Kollokationsprozess die zu erwartende Dividende, sofern kein höherer Streitwert glaubhaft gemacht wird.
3. Örtliche Zuständigkeit … 13
Art. 23 14 Grundsatz
Die örtliche Zuständigkeit für bundesrechtliche und kantonalrechtliche Zivilsachen rich- tet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstands- gesetz, GestG) vom 24. März 2000 15.
… 16 §§ 24 und 25 17
Art. 26 18 Kanton und kantonale Anstalten
Sieht das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen nichts anderes vor, sind Klagen gegen den Kanton Luzern und seine selbständigen Anstalten in Luzern zu erhe- ben.
Der Zwischentitel «a. Geltungsbereich» wurde durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25), aufgehoben.
Fassung gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
SR 272. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Der Zwischentitel «b. Allgemeiner Gerichtsstand» wurde durch Änderung vom 19. November 2001, in
Aufgehoben durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002
Fassung gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
… 19 §§ 27–31 20 … 21 §§ 32–34 22 … 23 §§ 35 und 36 24 … 25
Art. 37 Massgeblicher Zeitpunkt 26
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, da die Strei- tigkeit rechtshängig wird.
III. Ausstand
Art. 38 Bekanntgabe der mitwirkenden Richter
Auf Ersuchen einer Partei sind die Namen der am Verfahren mitwirkenden Richter be- kanntzugeben.
Ändert die Zusammensetzung des urteilenden Gerichts nach der Bekanntgabe, ist dies den Parteien mitzuteilen.
Der Zwischentitel «c. Besondere Gerichtsstände» wurde durch Änderung vom 19. November 2001, in
Aufgehoben durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 Der Zwischentitel «d. Sachzusammenhang» wurde durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25), aufgehoben.
Aufgehoben durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 Der Zwischentitel «e. Gewählter Gerichtsstand» wurde durch Änderung vom 19. November 2001, in
Aufgehoben durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 Der Zwischentitel «f. Massgeblicher Zeitpunkt» wurde durch Änderung vom 19. November 2001, in
Fassung der Sachüberschrift gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
Art. 39 Ausstandsgründe
Ein Richter darf sein Amt nicht ausüben, wenn
er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat,
eine der folgenden Personen Partei ist: 1. Ehegatte oder -gattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Verlob- ter oder Verlobte beziehungsweise mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft leben- de Person, 2. Verwandte in der geraden Linie, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern oder Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter, 3. Verwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum Grad der Geschwis- terkinder, 4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen Partners, 5. Pflegeeltern oder Pflegekinder, 27
er Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Organ einer Partei ist,
er am Verfahren vor einer andern Instanz in derselben Sache mitbeteiligt war oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag erteilt hat,
er den Aussöhnungsversuch durchgeführt hat und eine Partei spätestens in ihrer ers- ten Rechtsschrift seinen Ausstand verlangt,
eine der folgenden Personen Parteivertreter ist: 1. Ehegatte oder -gattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Verlob- ter oder Verlobte beziehungsweise mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft leben- de Person, 2. Verwandte in der geraden Linie, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern oder Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, 3. Geschwister, 28
er aus einem andern Grund als befangen erscheint.
Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhenden Ausstandsgründe bleiben auch nach deren Auflösung bestehen. 29
Art. 40 Geltendmachung
Der Richter, gegen den ein Ausstandsgrund besteht oder der um den Ausstand nachsu- chen will, hat dies ohne Verzug der nach § 41 zuständigen Instanz anzuzeigen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Die Partei, welche einen Ausstandsgrund geltend machen will, hat dem in der Sache zuständigen Richter ohne Verzug ein begründetes Ausstandsbegehren einzureichen.
Wird eine Verletzung der Ausstandspflicht erst nach der Urteilseröffnung entdeckt, ist sie auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen.
Art. 41 Entscheid
Ist streitig, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet darüber
bei Friedensrichtern und Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht der Amtsgerichtspräsident des betreffenden Gerichtsbezirks, der, wo nötig, auch den Stellvertreter ernennt,
bei Gerichtspräsidenten als Einzelrichtern das Obergericht,
bei Mitgliedern eines Kollegialgerichts dieses selbst unter Ausschluss des betroffe- nen Richters.
Ist ein Kollegialgericht nicht mehr beschlussfähig, entscheidet anstelle einer untern In- stanz das Obergericht, anstelle des Obergerichts das Verwaltungsgericht.
Art. 42 Stellvertretung
An die Stelle eines Richters, der sich im Ausstand befindet oder sonst verhindert ist, tritt dessen Stellvertreter, ein anderes Mitglied des Gerichts oder ein Ersatzrichter. Feh- len solche, ergänzt die nach § 41 Absatz 2 zuständige Instanz das Gericht durch Mitglie- der eines nicht mit der Sache befassten Amtsgerichts.
Auf das begründete Begehren einer Partei oder eines Amtsgerichts weist das Oberge- richt den Fall dem Gericht eines andern Amtes zu.
Art. 43 Weitere Ausstandspflichtige
Die Bestimmungen über den Ausstand gelten sinngemäss auch für Gerichtsschreiber, Protokollführer und Sachverständige. Die Erteilung unverbindlicher Ratschläge nach
Art. 221 Unterabsatz b bildet keinen Ausstandsgrund.
Es entscheidet der in der Sache selber zuständige Richter.
Nr. 260a 11 IV. Parteien 1. Prozessfähigkeit und Vertretung
a. Prozessfähigkeit
Art. 44 Grundsatz
Eine Partei kann selbständig Prozesse führen, soweit sie handlungsfähig ist.
Für handlungsunfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.
Art. 45 Bei Rechtsgefährdung
Ist Gefahr im Verzug, kann eine handlungsunfähige, aber urteilsfähige Partei vorläufig selbst die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen.
Der Richter gibt dem gesetzlichen Vertreter oder der zuständigen Vormundschaftsbe- hörde unverzüglich davon Kenntnis. Nötigenfalls ernennt er einen vorläufigen Vertreter.
b. Vertretung
Art. 46 Grundsatz
Die Parteien können sich im Prozess vertreten lassen.
Die Berechtigung zur Parteivertretung regelt das Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 30. 31
Art. 47 Persönliches Erscheinen
Die Parteien haben persönlich vor dem Richter zu erscheinen, wenn dieses Gesetz es vorschreibt oder wenn der Richter es anordnet.
Erscheint die Partei nicht persönlich, kann sie der Richter ein zweites Mal vorladen und ihr androhen, dass sie bei erneuter Säumnis polizeilich vorgeführt werde.
Für juristische Personen hat ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozess- stoffes beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist. Er- scheint kein solcher Vertreter, kann der Richter ein Organmitglied zum persönlichen Er- scheinen verpflichten. Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
Art. 48 Vollmacht
Der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenügend, wird dem Vertreter Gelegenheit zur Be- hebung des Mangels gegeben.
Eine nachträgliche Ermächtigung gilt als Genehmigung früherer Prozesshandlungen, soweit sie nicht ausdrücklich anders lautet.
2. Streitgenossen
Art. 49 Notwendige Streitgenossen
Mehrere Personen müssen gemeinsam klagen oder eingeklagt werden, wenn Ansprü- che streitig sind, über die nach materiellem Recht für alle Beteiligten gemeinsam zu ent- scheiden ist.
Notwendige Streitgenossen haben den Prozess gemeinschaftlich zu führen, soweit sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
Art. 50 Einfache Streitgenossen
Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder eingeklagt werden, wenn der glei- che Richter zuständig, die gleiche Verfahrensart anwendbar und die gemeinsame Beur- teilung der Streitigkeiten zweckmässig ist.
Jeder einfache Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern führen.
Der Richter kann die Streitigkeiten in mehrere Prozesse aufteilen oder getrennte Kla- gen zu einem Prozess vereinigen.
3. Beteiligung Dritter
Art. 51 Hauptintervention
Wer am Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschlies- sendes Recht behauptet, kann dieses als Hauptintervenient mit Klage direkt beim Rich- ter geltend machen, vor welchem der Prozess erstinstanzlich hängig ist. Die Klage ist gegen beide Parteien zu richten.
Der Richter kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Haupt- intervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.
Art. 52 Nebenintervention
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine hängige Streitigkeit zugunsten einer Partei entschieden werde, kann diese als Nebenintervenient unterstützen.
Der Nebenintervenient kann jederzeit mit Erklärung an den Richter in den Prozess ein- treten, die Vorbringen der unterstützten Partei ergänzen und selber Rechtsmittel einle- gen.
Seine Prozesshandlungen werden der unterstützten Partei zugerechnet, wenn sie nicht zu deren Handlungen im Widerspruch stehen oder von ihr ausdrücklich abgelehnt wer-
Art. 53 Streitverkündung
Wer für den Fall des Unterliegens in einem Prozess auf einen Dritten Rückgriff neh- men will oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, kann ihm den Streit verkünden. Er hat dem Richter eine schriftliche Erklärung zuhanden des Dritten einzureichen.
Der Streitverkünder muss den Dritten über den Stand des Prozesses unterrichten. Die- ser ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.
Durch die Streitverkündung erhält der Dritte das Recht, dem Prozess als Nebeninterve- nient beizutreten.
Art. 54 Austritt der Hauptpartei
Die Hauptpartei kann es der unterstützenden Partei überlassen, den Prozess auf eigene Kosten fortzusetzen. Der Endentscheid lautet gleichwohl auf den Namen der Hauptpar- tei.
Verzichten Haupt- und Nebenpartei auf die Fortsetzung des Prozesses, ist § 89 sinnge- mäss anzuwenden.
4. Parteiwechsel
Art. 55 Gesamtnachfolge
Wer alle Rechte und Pflichten einer Partei übernimmt oder ihr kraft Gesetzes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in den Prozess ein.
Art. 56 Einzelnachfolge
Wer einen Gegenstand, der im Streit liegt, erwirbt, kann an Stelle des Veräusserers in den Prozess eintreten. Er hat dem Richter eine schriftliche Eintrittserklärung zuhanden der Parteien einzureichen.
In den übrigen Fällen bedarf ein Parteiwechsel der Zustimmung der Parteien.
V. Allgemeines Verfahrensrecht
1. Grundsätze
Art. 57 Treu und Glauben
Alle am Verfahren Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln.
Art. 58 Prozessleitung
Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich erledigt wird.
Soweit das Zivilprozessrecht keine Vorschriften enthält, bestimmt der Richter, wann und wie die Parteien oder Dritte im Verfahren handeln müssen.
Art. 59 Klärung des Prozessstoffs
Der Richter macht die Parteien auf unklare Vorbringen aufmerksam.
Er gibt ihnen Gelegenheit zur Klärung solcher Vorbringen.
Art. 60 Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz
Die Parteien haben dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, dar- zulegen und die zugehörigen Beweismittel anzugeben.
Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst ver- langt. Er darf ihr auch nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkennt.
Vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können.
Art. 61 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben gleichmässig Anspruch auf rechtliches Gehör.
Sie können im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs die Protokolle und Akten ein- sehen und sich Kopien erstellen lassen, soweit nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen der Gegenpartei oder Dritter vorgehen.
Art. 62 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Verhandlungen vor dem Richter sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen entgegenstehen.
Die Öffentlichkeit kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige Privatinte- ressen es erfordern.
Nichtamtliche Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
Art. 63 Gerichtspolizei
Der prozessleitende Richter sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann ruhestörende Dritte und im Fall grober Ordnungsstörungen auch Parteien und ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.
Wer als Partei, Vertreter oder Dritter prozessuale Pflichten schuldhaft verletzt, sich un- gebührlich äussert oder mutwillig den Geschäftsgang stört, kann vom Richter mit Ver- weis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden.
Art. 64 Verbot des Berichtens
Den Parteien und ihren Vertretern ist es bei Androhung von Strafe nach § 63 Absatz 2 untersagt, die Streitigkeit ausserhalb der gesetzlichen Verfahrensordnung einzelnen Mit- gliedern der mit der Sache befassten Instanz vorzutragen oder sie auf andere Weise zu beeinflussen.
2. Akten
a. Gerichtsakten
Art. 65 Aktensammlung und Archivierung
Die Gerichtskanzlei legt für jedes Verfahren ein Dossier an, worin die Eingaben der Parteien, die aufgelegten Urkunden, die Angaben über Augenscheinsobjekte, die Proto- kolle und eine Ausfertigung des Entscheids aufzunehmen sind.
Die gesamte Aktensammlung ist der Rechtsmittelinstanz auf deren Anzeige hin zu übersenden.
Urkunden und Augenscheinsobjekte werden den Berechtigten in der Regel erst nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens zurückgegeben. Die übrigen Akten sind von den Gerichtskanzleien zu archivieren.
… 32
Art. 66 Verfahrensprotokoll
Für jedes Verfahren wird in chronologischer Reihenfolge ein Protokoll geführt, das über alle Prozesshandlungen Aufschluss gibt.
Art. 67 Verhandlungsprotokoll
Über jede Verhandlung führt der Gerichtsschreiber oder der ihn vertretende Protokoll- führer ein Protokoll, das einleitend Ort und Zeit der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden angibt und am Schluss vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Ins Verhandlungsprotokoll werden aufgenommen
die mündlich vorgetragenen Anträge der Parteien,
eine Zusammenfassung der mündlichen Ausführungen der Parteien, soweit sie sich nicht bei den Akten befinden,
Aussagen der befragten Personen, die diesen zur Unterzeichnung vorzulegen sind,
Wahrnehmungen bei Augenscheinen,
Hinweise auf Einvernahmen oder andere Prozesshandlungen, die gesondert proto- kolliert sind,
Vergleichsangebote der Parteien,
Erklärungen der Parteien, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise erledigt wird; sie sind von der betreffenden Partei zu unterzeichnen,
Verfügungen, Entscheide und das Urteil im Dispositiv, soweit sie mündlich eröffnet werden.
Nicht protokolliert werden die formlose Erörterung der Streitigkeit und erfolglose Ver- gleichsverhandlungen vor dem Instruktionsrichter.
Bei der Anhörung von Kindern im Scheidungsprozess (Art. 144 Abs. 2 ZGB) wird kein Verhandlungsprotokoll geführt; die Ergebnisse der Anhörung sind schriftlich festzuhal- ten. 33
Art. 68 Beweiskraft und Berichtigung des Verhandlungsprotokolls
Das Verhandlungsprotokoll beweist die richtige Wiedergabe der festgehaltenen Aussa- gen und Wahrnehmungen.
Begehren um Berichtigung des Protokolls sind dem prozessleitenden Richter zu unter- breiten.
Aufgehoben durch Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 275).
Eingefügt durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
b. Eingaben und Rechtsschriften
Art. 69 Anzahl und Form der Eingaben
Schriftliche Eingaben der Parteien sind zu unterzeichnen und in je einem Exemplar für den Richter und jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Gegenparteien den glei- chen Vertreter bestellt, genügt für sie ein Exemplar.
Die Eingaben haben den angerufenen Richter, die vom Richter zugewiesene Prozess- nummer, Art und Zweck der Eingabe, den Namen und den Wohnort der Parteien und ih- rer Vertreter anzugeben.
Beigelegte Beweismittel sind in sinnvoller Reihenfolge nummeriert mit einem Ver- zeichnis einzureichen.
Art. 70 Inhalt von Rechtsschriften
Rechtsschriften (§§ 199, 202, 205 usw.) haben zu enthalten:
die Begehren,
die Angabe des Streitwertes,
die Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen,
die Beweisanträge zu beweisbedürftigen Tatsachen.
Den Parteien steht es frei, rechtliche Erwägungen in gedrängter Form beizufügen.
Art. 71 Mängel
Eingaben, die den Vorschriften der §§ 69 und 70 nicht entsprechen oder den Anstand verletzen, können zur Verbesserung zurückgewiesen werden.
Werden die Mängel innert gesetzter Frist behoben, ist die Rechtshängigkeit nicht un- terbrochen.
Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, wird das Verfahren bei Säumnis des Klägers oder Rechtsmitteleinlegers durch Erledigungsentscheid beendet; in den übrigen Fällen gilt die Rechtsschrift als nicht eingereicht.
3. Gerichtssprache
Art. 72 Grundsatz
Verfahrenssprache ist Deutsch. Der Richter kann Ausnahmen gestatten.
Im mündlichen Verfahren kann der Richter von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei einen Übersetzer beiziehen, auf den die Vorschriften über die Sachverständigen sinngemäss angewendet werden.
Art. 73 Fremdsprachige Urkunden
Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei verfügen, dass eine Partei fremdsprachige Urkunden, die sie zu den Akten gegeben hat, in beglaubigter Übersetzung einreicht.
Leistet die Partei dieser Aufforderung innert gesetzter Frist keine Folge, gelten die Ur- kunden als nicht eingereicht.
4. Zustellungen und Vorladungen
a. Zustellungen
Art. 74 Grundsätze
Zustellungen des Richters sind in der Regel durch die Post, ausnahmsweise durch die Polizei vorzunehmen.
Hat eine Partei einen Vertreter, muss die Zustellung an diesen erfolgen.
Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Empfang schuldhaft verhindert wird.
Art. 75 Zustellungen im Ausland
Für Zustellungen im Ausland gelten die zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, ist die Zustellung auf diplomatischem Weg vorzunehmen.
Eine im Ausland wohnende Partei kann verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zu- stellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, können Zustellungen durch Publikation nach § 76 vollzogen werden.
Art. 76 Zustellung durch Publikation
Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, wird er im Kantonsblatt aufgefordert, die zuzustellenden Urkunden auf der Gerichtskanzlei abzuholen. Kommt er der Auffor- derung innert gesetzter Frist nicht nach, gilt die Zustellung als am letzten Tag der Frist vollzogen.
b. Vorladungen
Art. 77 Inhalt und Zustellung
Eine Vorladung enthält
die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in welcher Ei- genschaft sie vorgeladen wird,
die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und der Streitigkeit,
die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird,
Ort und Zeit des Erscheinens,
die Androhung der Säumnisfolgen,
das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten der vorladenden Instanz.
Die Vorladung wird gemäss den §§ 74 ff. zugestellt.
Art. 78 Vorladung zum persönlichen Erscheinen
Hat eine Partei persönlich vor dem Richter zu erscheinen, wird ihr die Vorladung direkt zugestellt und der Parteivertreter mit einer Kopie orientiert.
5. Fristen, Gerichtsferien und Säumnis
a. Fristen
Art. 79 Gesetzliche Fristen
Fristen, die das Gesetz festlegt, können nicht erstreckt werden.
Bei Säumnis ist der befristete Anspruch verwirkt, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt.
Art. 80 Richterliche Fristen
Der Richter kann von ihm festgelegte Fristen erstrecken und Vorladungstermine ver- schieben, wenn er vor dem Fristablauf oder vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird.
Er hält die Säumnisfolgen in der Fristansetzung und in der Vorladung fest.
Art. 81 Ermessen des Richters
Der Richter berücksichtigt bei der Festsetzung und Erstreckung von Fristen und bei der Ansetzung von Verhandlungsterminen den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer, die Schwierigkeit der Sache sowie schutzwürdige Interessen der Beteilig-
Art. 82 Fristenlauf
Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum ihrer mündli- chen oder schriftlichen Eröffnung an.
Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitge- zählt.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen für das ganze Kantonsgebiet gel- tenden öffentlichen Ruhetag oder auf den Berchtoldstag, den Ostermontag oder den Pfingstmontag, läuft die Frist am nächsten Werktag ab.
Art. 83 Fristwahrung
Die Frist ist gewahrt, wenn die Handlung am letzten Tag vorgenommen wird. Schriftli- che Eingaben und Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist eintreffen oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben sein.
Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen luzernischen Gerichts- oder Verwal- tungsinstanz eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.
b. Gerichtsferien
Art. 84 Dauer
Die Gerichtsferien dauern
vom 15. Juli bis 31. August,
vom 22. Dezember bis 8. Januar,
vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern.
Art. 85 Wirkungen
Die Gerichtsferien hemmen den Fristenlauf nicht.
Fällt der letzte Tag einer Frist in die Ferien, verlängert sie sich um zehn Tage über das Ferienende hinaus.
Gerichtsverhandlungen finden nur im Einverständnis der Parteien statt.
Art. 86 Ausnahmen
Die Gerichtsferien gelten nicht
im Vermittlungsverfahren,
im summarischen Verfahren und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren,
in dringlichen Fällen, für die der Richter die Aufhebung der Ferienbestimmungen verfügt.
c. Sistierung
Art. 87 Voraussetzungen und Wirkungen
Der Richter sistiert das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, wenn
das Gesetz es vorschreibt,
sein Entscheid vom Ausgang eines andern Verfahrens abhängt,
andere wichtige Gründe vorliegen.
Während der Sistierung stehen gesetzliche und richterliche Fristen still.
d. Säumnis
Art. 88 Allgemein
Eine Partei gilt als säumig, wenn sie ohne genügende Entschuldigung eine Frist ver- säumt oder einer Vorladung nicht folgt.
Die Säumnis bewirkt, dass die im Gesetz oder vom Richter angedrohten Folgen eintre-
Art. 89 Ausbleiben bei Verhandlungen
Sofern es das Gesetz vorsieht, kann der Richter in der Vorladung zur Verhandlung an- drohen, dass
das Verfahren durch Erledigungsentscheid beendet wird, wenn der Kläger säumig ist,
aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen des Klägers entschieden wird, wenn der Beklagte säumig ist; vorbehalten bleiben Streitigkeiten, bei denen der Richter von Amtes wegen zu handeln hat.
e. Wiederherstellung
Art. 90 Voraussetzungen und Fristen
Der Richter kann auf Gesuch der säumigen Partei eine Frist neu ansetzen oder noch- mals zur Verhandlung vorladen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft gemacht wird.
Das Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzurei- chen; gleichzeitig ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Ist ein Entscheid ergangen, kann die Wiederherstellung nur innerhalb der ersten drei Monate seit Rechtskraftbeschreitung verlangt werden.
Art. 91 Zuständigkeit und Rechtsmittel
Über die Wiederherstellung entscheidet nach Anhören der Gegenpartei der Richter, vor welchem die Säumnis stattgefunden hat.
Der Wiederherstellungsentscheid einer untern Instanz ist rekursfähig.
6. Rechtsbegehren
Art. 92 Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
Jedes Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es als Grundlage des richterlichen Urteilsspruchs dienen kann.
Kann die Höhe einer Forderung zu Beginn des Prozesses nicht genau beziffert werden, weil sie vom Beweisergebnis abhängt, ist dies nach der Beweiserhebung nachzuholen.
Art. 93 Feststellungsklage
Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses kann für sich allein Gegenstand einer Klage sein, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an richterlicher Feststel- lung hat.
Art. 94 Klagenhäufung
Der Kläger kann im gleichen Verfahren mehrere Rechtsbegehren gegen den Beklagten stellen, wenn der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.
Art. 95 Nebenbegehren
Nebenbegehren, die mit dem Hauptbegehren eng zusammenhängen, können in die Kla- ge einbezogen werden, selbst wenn sie als selbständige Klagen nicht vom gleichen Rich- ter und nicht in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen wären.
Art. 96 Widerklage
Der Beklagte kann Widerklage erheben, wenn für sein Rechtsbegehren sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.
Die Widerklage fällt durch Rückzug oder Anerkennung der Hauptklage nicht dahin.
Art. 97 Trennung und Vereinigung
Der Richter kann aus zureichenden Gründen und nach Anhören der Parteien
gehäufte Klagen und Widerklagen in getrennte Prozesse verweisen,
getrennt eingereichte Klagen in einem Prozess vereinigen.
Die Trennung oder Vereinigung von Klagen verändert die Zuständigkeit und die Zuläs- sigkeit von Rechtsmitteln nicht.
Art. 98 Klageänderung
Eine Partei kann ihre Rechtsbegehren vor erster Instanz bis zum Parteivortrag an der Hauptverhandlung ändern oder ergänzen, wenn
die neuen Rechtsbegehren aus dem in der ersten Rechtsschrift dargelegten Sachver- halt abgeleitet werden und
der gleiche Richter zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.
Eine Klageänderung vor zweiter Instanz ist ausgeschlossen.
Vorbehalten bleiben die nachträgliche Bezifferung der Höhe der Forderung nach § 92 Absatz 2, neue Rechtsbegehren im Scheidungs- oder Trennungsprozess oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach § 251a und die jederzeit mögliche Einschränkung der Rechtsbegehren. 34
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 7. Entscheidung
a. Rechtsanwendung
Art. 99
Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an.
Bei der Feststellung ausländischen Rechts geht er nach dem Bundesgesetz über das In- ternationale Privatrecht 35 vor.
b. Zulässigkeit des Prozesses
Art. 100 Prozessvoraussetzungen
Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Prozes- ses erfüllt sind, insbesondere
die Zulässigkeit des Zivilprozessweges,
die sachliche und örtliche Zuständigkeit,
die Prozessfähigkeit und gesetzmässige Vertretung,
das Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Ist dieselbe Streitsache anderswo rechtshängig oder bereits rechtskräftig beurteilt, ist der Prozess unzulässig.
Art. 101 Prozesshindernde Einreden
Die Unzulässigkeit des Prozesses kann auch durch prozesshindernde Einreden der Par- teien, insbesondere durch Hinweis auf eine Schiedsabrede oder eine Gerichtsstandsver- einbarung, geltend gemacht werden.
Art. 102 Entscheid über die Zulässigkeit des Prozesses
Soweit über Prozessvoraussetzungen oder prozesshindernde Einreden nicht mit der Hauptsache entschieden wird, fällt der Richter einen Erledigungsentscheid nach § 104 Absatz 3 oder einen Vorentscheid nach § 105.
Auf die Anhörung der Gegenpartei und auf die Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die Unzulässigkeit des Prozesses offensichtlich ist.
Erledigungs- oder Vorentscheide über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind re- kursfähig, wenn das Urteil in der Sache selber appellabel ist.
Art. 103 36 Prozessüberweisung
Ist der angerufene Richter unzuständig, fällt er einen Erledigungsentscheid nach § 104 Absatz 3. Innerhalb desselben Gerichts erfolgt die Überweisung formlos.
Im Fall der örtlichen Unzuständigkeit gilt Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen.
In den übrigen Fällen überweist der Richter den Prozess dem vom Kläger neu bezeich- neten Richter, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Dem Kläger ist vor der Fällung des Erledigungsentscheids Frist anzusetzen, damit er die Prozessüberweisung beantragen kann.
Die Prozessüberweisung an den zuständigen luzernischen Richter erfolgt ohne Unter- brechung der Rechtshängigkeit.
c. Beendigung des Prozesses
Art. 104 Urteil und Erledigungsentscheid
Der Richter fällt den Endentscheid, sobald der Prozess spruchreif ist.
Der Endentscheid in der Sache selbst ergeht als Urteil.
In allen andern Fällen, insbesondere bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung, bei Klage- rückzug, Anerkennung, Vergleich oder Gegenstandslosigkeit, wird der Prozess durch Erledigungsentscheid beendet.
Art. 105 Teilurteil und Vorentscheid
Der Richter kann in der Sache ein Teilurteil oder über Prozessvoraussetzungen einen Vorentscheid fällen, wenn damit ihm oder den Parteien ein wesentlicher Aufwand er- spart bleibt. Der Richter beschränkt dabei den Prozess vorläufig auf den entsprechenden Streitpunkt.
Art. 106 Beratung
Die Streitigkeit wird in Abwesenheit der Parteien beurteilt.
Das Gericht muss vollständig besetzt sein.
Der Gerichtsschreiber kann seine Ansicht mitteilen.
Art. 107 Abstimmung
Über jedes Begehren wird gesondert abgestimmt.
Fassung gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Jeder Richter hat seine Stimme abzugeben.
Die Richter können beschliessen, in den Erwägungen auch den Standpunkt einer Min- derheit darzulegen.
d. Eröffnung von Urteilen und Entscheiden
Art. 108 Eröffnung
Urteile und Entscheide werden den Parteien durch Zustellung nach den §§ 74–76 schriftlich eröffnet.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Rechtsspruch unmittelbar nach der Ab- stimmung mündlich oder schriftlich eröffnet werden.
Art. 109 Inhalt
Das schriftliche Urteil enthält
die Bezeichnung des urteilenden Richters oder Gerichts, die Namen der mitwirken- den Richter und des Gerichtsschreibers,
die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter,
die Rechtsbegehren der Parteien,
eine gedrängte Darstellung des unbestrittenen Sachverhalts und der Vorbringen der Parteien,
die Erwägungen (Motive),
in Prozessen vermögensrechtlicher Natur die Festlegung des Streitwertes, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird,
den Rechtsspruch (Dispositiv),
die Rechtsmittelbelehrung nach § 111,
das Datum sowie die Unterschriften des urteilenden oder des präsidierenden Rich- ters und des Gerichtsschreibers.
Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Entscheide; ausgenommen sind prozesslei- tende Entscheide und dringliche Anordnungen nach § 231.
Art. 110 Verzicht auf Begründung und Weiterzug
Der Richter kann Urteile und Entscheide ohne die Erwägungen zustellen, wenn die Parteien auf deren Eröffnung und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichten.
Der Verzicht ist gegeben, wenn
a. bei mündlicher Eröffnung des Rechtsspruchs beide Parteien entsprechende Erklä- rungen zu Protokoll geben und unterzeichnen,
bei schriftlicher Eröffnung des Rechtsspruchs einer untern Instanz keine Partei in- nert zehn Tagen eine Ausfertigung mit Erwägungen verlangt,
bei schriftlicher Eröffnung eines obergerichtlichen Rechtsspruchs beide Parteien in- nert zehn Tagen eine schriftliche Verzichtserklärung einreichen.
Vorbehalten bleiben die amtliche Veröffentlichung von Erwägungen mit grundsätzli- cher Bedeutung sowie die besonderen Vorschriften über die an das Bundesgericht weit- erziehbaren und die nach Bundesrecht der Abänderung unterliegenden Entscheide.
Art. 111 Rechtsmittelbelehrung
Urteile und Entscheide, gegen die Appellation, Rekurs oder Berufung an das Bundes- gericht gegeben ist, müssen eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel und dessen Formerfordernisse enthalten.
Auf die Möglichkeit der Nichtigkeitsbeschwerde wird nur in Urteilen, nicht aber in Entscheiden hingewiesen.
e. Rechtskraft
Art. 112 Formelle Rechtskraft
Urteile und Entscheide erwachsen in formelle Rechtskraft
im Zeitpunkt der Eröffnung, wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, oder
nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Verzichten die Parteien nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung des Rechts- spruchs auf ein ordentliches Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft auf diesen Zeitpunkt ein. Der Zeitpunkt ist im Protokoll festzuhalten.
Wird auf ein ordentliches Rechtsmittel nicht eingetreten oder wird es zurückgezogen, tritt die Rechtskraft mit dem Tag ein, an dem der Erledigungsentscheid gefällt wird.
Art. 113 Materielle Rechtskraft
Der Rechtsspruch eines Urteils erwächst in materielle Rechtskraft, sobald dieses for- mell rechtskräftig ist.
Der materiell rechtskräftige Rechtsspruch bindet den Richter in einem spätern Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern, soweit er Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt.
Materielle Rechtskraft kommt auch formell rechtskräftigen Erledigungsentscheiden und den vor dem Vermittler unterzeichneten Vereinbarungen zu, soweit sie auf Klage- verzicht, Klageanerkennung oder Vergleich, nicht aber auf einem Klagerückzug, beru- hen.
Art. 114 Rechtskraftbescheinigung
Auf Gesuch hin bescheinigt das Obergericht die Rechtskraft eines Urteils oder Ent- scheids.
Das Obergericht erlässt die Bescheinigung in Form eines Entscheids, wenn die Rechts- kraft nur einen Teil des Rechtsspruchs umfasst.
f. Wirkung von Rückweisungen
Art. 115
Bei Rückweisungen ist die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt.
8. Prozesskosten
a. Allgemeine Bestimmungen
Art. 116 Begriffe
Prozesskosten sind die Gerichts- und die Parteikosten.
Gerichtskosten sind
Gebühren des Richters,
Auslagen des Richters, insbesondere Entschädigungen an Dritte wie Zeugen, Sach- verständige, Übersetzer oder Beistände von Kindern im Scheidungsprozess. 37 3 Parteikosten sind
Honorare und Auslagen der Rechtsanwälte,
Auslagen der Parteien und Entschädigungen, soweit die Parteien zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet waren oder die Streitigkeit selber führten,
Vermittlerkosten nach § 196 Absatz 2.
Art. 117 Hinweis auf Gerichtskostengesetz und Kostenverordnung
Das Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) vom 8. März 1966 38 und die Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfah-
Fassung gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
SRL Nr. 264 ren (Kostenverordnung) vom 10. Juni 1991 39 regeln das Nähere zu Gerichts- und Partei- kosten, insbesondere die Höhe der Gebühren und Anwaltshonorare.
Art. 118 Kostenentscheid
Der Richter bestimmt in der Regel erst im Endentscheid, wer welche Prozesskosten zu tragen und welche Kostenvergütung zu leisten hat.
b. Kostentragung
Art. 119 Nach Prozessausgang
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt.
Art. 120 Nach Verursachung
Verursacht eine Partei unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnötige Prozess- kosten, hat sie dafür aufzukommen. Unnötig sind insbesondere Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen.
Dritte haben Prozesskosten zu tragen, die sie im Prozess durch grobes Verschulden verursachen. Sie sind vor dem Entscheid anzuhören.
Prozesskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, trägt in der Regel der Staat.
Art. 121 Nach besonderen Umständen
Rechtfertigen es besondere Umstände, kann der Richter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen oder auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten.
Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn
der Prozess durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird,
eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung angeboten wurde,
es sich um personen-, familien-, partnerschafts- oder erbrechtliche Streitigkeiten handelt, 40
SRL Nr. 265. An Stelle der Kostenverordnung vom 10. Juni 1991 trat am 1. Januar 2004 die Kosten- verordnung vom 6. November 2003.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
d. die Art der Streitigkeit eine Kostenauferlegung als unverhältnismässig erscheinen lässt.
Art. 122 Bei mehreren Prozessbeteiligten
Sind am Prozess mehrere Parteien als Streitgenossen oder als Haupt- und Nebenpartei beteiligt, bestimmt der Richter ihren Anteil an den Prozesskosten.
Er kann auf subsidiäre oder solidarische Haftung erkennen.
Bei Parteiwechsel bestimmt der Richter den Anteil an den Prozesskosten und die Art der Haftung für die eingetretene und die ausgetretene Partei nach Ermessen.
c. Vorschüsse und Sicherheitsleistung
Art. 123 Vorschusspflicht
Wer als Kläger oder Widerkläger auftritt oder ein Rechtsmittel einlegt, hat die mut- masslichen Gerichtskosten vorzuschiessen.
Jede Partei kann während des Verfahrens verpflichtet werden, die Auslagen für dieje- nigen Beweiserhebungen vorzuschiessen, die in ihrem Interesse liegen.
Der Richter bestimmt die Höhe des Vorschusses und die Zahlungsfrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 124. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorschuss ganz oder teilweise erlassen oder durch eine Sicherheitsleistung nach § 127 ersetzt wer-
Art. 124 Säumnisfolgen
Ist eine Partei mit der Leistung des auferlegten Gerichtskostenvorschusses säumig, be- endet der Richter das Verfahren durch Erledigungsentscheid.
Wird der für eine Beweiserhebung einverlangte Vorschuss nicht geleistet, wird der Beweis nicht erhoben, soweit der Richter nicht von Amtes wegen zu handeln hat.
Art. 125 Sicherheitsleistung
Wer als Kläger oder Widerkläger auftritt oder ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Verlan- gen der Gegenpartei für deren Parteikosten Sicherheit zu leisten, wenn
er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und kein Staatsvertrag ihn von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit,
gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn er aus andern Gründen zahlungsunfähig erscheint,
er aus einem früheren Gerichtsverfahren dem Staat Luzern oder der Gegenpartei Kosten schuldet.
Wer ein Rechtsmittel einlegt und nach dem erstinstanzlichen Entscheid Prozesskosten zu tragen hat, muss auch diese sicherstellen, sofern die Voraussetzungen der Sicherheits- leistung erfüllt sind.
Art. 126 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung
Keine Sicherheit ist zu leisten
in Prozessen, die nach Bundesrecht kostenlos sind,
in familien- oder partnerschaftsrechtlichen Prozessen, soweit die Offizialmaxime gilt, 41
in summarischen Verfahren, mit Ausnahme von Rechtsöffnungsverfahren.
Art. 127 Art der Sicherheit
Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren oder durch Bank- garantie geleistet werden.
Der Richter bestimmt im Kostenentscheid, wie die Sicherheitsleistung zur Kostende- ckung verwendet wird.
Art. 128 Verfahren und Rechtsmittel
Über die Pflicht zur Sicherheitsleistung und über Art und Höhe der Sicherheit ent- scheidet der Instruktionsrichter auf Gesuch hin.
Bei veränderten Voraussetzungen kann jede Partei eine Änderung des Entscheids ver- langen.
Gegen erstinstanzliche Entscheide ist der Rekurs gegeben.
Art. 129 Säumnisfolgen
Leistet der Kläger, Widerkläger oder Rechtsmitteleinleger die ihm auferlegte Sicherheit nicht fristgerecht, beendet der Richter das Verfahren durch Erledigungsentscheid.
d. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 130 Voraussetzungen
Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Ver- fahren aussichtslos erscheint.
Art. 131 Wirkungen
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Vorschuss- und Sicherheitsleistung und zur Bezahlung der Gerichtskosten. Sie gewährt überdies An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Füh- rung des Prozesses seiner bedarf.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch nur teilweise erteilt werden.
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtferti- gen.
Art. 132 Gesuch
Das Gesuch ist bei dem in der Hauptsache zuständigen Richter einzureichen. Der Ge- richtspräsident oder der Instruktionsrichter entscheidet über das Gesuch.
Das Gesuch kann jederzeit bis zur Beendigung des Prozesses gestellt werden.
Dem Gesuch ist eine amtliche Bescheinigung über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse beizulegen.
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, setzt der Richter dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung des Gesuchs unter der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen wird. 42
Art. 133 Verfahren
In der Regel lädt der Richter die Parteien zu einer Verhandlung vor. Sie haben persön- lich zu erscheinen. Der Gesuchsteller kann vom persönlichen Erscheinen, die Gegenpar- tei auch von der Teilnahme an der Verhandlung entbunden werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
Der Richter befragt die Parteien und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.
Die Vorschriften des summarischen Verfahrens nach den §§ 230 ff. sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 134 Entscheid und Rechtsmittel
Der Richter entscheidet über Beginn und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege.
Eingefügt durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
Bei Abweisung des Gesuchs hat der Gesuchsteller in der Regel die Kosten des Verfah- rens zu tragen. 43
Gegen die teilweise oder gänzliche Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch den erstinstanzlichen Richter kann der Betroffene Rekurs erheben. Die Gegenpartei kann gegen die Bewilligung rekurrieren, wenn der Gesuchsteller von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit ist.
Art. 135 Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Benötigt der Gesuchsteller einen Rechtsbeistand, weist ihm der Richter einen nach dem Anwaltsgesetz 44 zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt zu. Dieser ist verpflichtet, den Prozess zu führen. 45
Bei der Zuweisung berücksichtigt der Richter angemessen die Wünsche des Ge- suchstellers. 46
Im summarischen Verfahren ist in der Regel kein Rechtsbeistand zu bestellen.
Art. 136 Honorierung des Rechtsbeistands
Werden Honorar und Auslagen des Rechtsbeistands der Gegenpartei auferlegt, sind sie dem Rechtsbeistand zuzusprechen.
Der Rechtsbeistand wird durch den Staat entschädigt, wenn
nach Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Klageeinreichung verzichtet wird,
der Kostenentscheid Honorar und Auslagen des Rechtsbeistands nicht der Gegen- partei auferlegt,
die kostenpflichtige Gegenpartei voraussichtlich nicht mit Erfolg belangt werden kann.
Die staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid oder auf Ge- such hin festgesetzten Honorars und die Auslagen des Rechtsbeistands. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegen die kostenpflichtige Gegenpartei auf den Staat über.
Das Obergericht regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 137 Entzug der Bewilligung
Der Richter entzieht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit ihre Vor- aussetzungen nicht erfüllt waren oder im Lauf des Prozesses dahinfallen.
Fassung gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
Art. 138 Nachzahlung
Kommt eine Partei durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträg- lich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie dem Staat die erlassenen Gebühren und die für sie entrichteten Kosten nachzuzahlen.
Über den Anspruch des Staates auf Nachzahlung befindet der Richter, vor dem der Prozess kantonal letztinstanzlich hängig war. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses.
Die Vorschriften des summarischen Verfahrens nach den §§ 230 ff. sind sinngemäss anzuwenden.
Gegen Entscheide unterer Instanzen über die Nachzahlung ist der Rekurs gegeben.
VI. Beweis
Art. 139 Beweisgegenstand
Der Richter erhebt Beweis über Tatsachen, die für den Entscheid erheblich sind.
Beweis wird auch erhoben über ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht, Handelsübung und Ortsgebrauch, soweit der Richter davon keine sichere Kenntnis hat.
Offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen bedürfen keines Beweises.
Art. 140 Einschränkung
Soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen ist, wird nur über streitige Tatsachen Beweis erhoben.
Ob eine weder ausdrücklich bestrittene noch ausdrücklich zugestandene Tatsache als streitig anzusehen ist, beurteilt der Richter unter Berücksichtigung der gesamten Vor- bringen der Parteien und ihres Verhaltens.
Art. 141 Beweiserhebung
Beweise werden auf Antrag einer Partei erhoben, soweit es zur Abklärung einer be- haupteten Tatsache nötig ist. Der Richter kann eine Partei auf die Beweisführungslast aufmerksam machen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Beweise werden von Amtes wegen erhoben, wenn das Gesetz den Richter dazu ver- pflichtet oder ermächtigt.
Art. 142 Schutzmassnahmen
Erscheinen schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter durch die Beweiserhe- bung gefährdet, trifft der Richter die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz.
Solche Massnahmen können namentlich dem Wohl eines Kindes dienen oder die Wah- rung schutzwürdiger Geheimnisse bezwecken.
Der Richter wägt das Interesse an der Tatsachenfeststellung gegen die zu schützenden Interessen ab.
Art. 143 Beweiswürdigung
Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Verfahren, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung.
2. Beweisverfahren
Art. 144 Beweisanträge
Die Parteien haben in ihrer ersten Rechtsschrift die Beweismittel für beweisbedürftige Tatsachen genau zu bezeichnen. Soweit die Beweismittel im Gewahrsam der Parteien sind oder ohne richterliche Hilfe beigebracht werden können, sind sie beizulegen.
In komplexen Fällen kann der Richter die Parteien auffordern, eine nach Beweismitteln geordnete Zusammenstellung der Beweisanträge einzureichen.
Ergänzende Beweisanträge können bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhand- lung, später nur noch unter den Voraussetzungen des § 207 gestellt werden.
Art. 145 Beweisabnahme
Der Richter trifft für die Beweisabnahme die erforderlichen Vorkehren.
Die Parteien können vor Parteibefragungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheinen und Begutachtungen Beweiseinreden erheben.
Über die Beweisabnahme ist Protokoll zu führen.
Art. 146 Mitwirkung der Parteien
Die Parteien können durch Anträge und Fragen bei der Beweisabnahme mitwirken, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Bleiben sie der Beweisverhandlung fern, findet die Beweisabnahme gleichwohl statt.
Art. 147 Schluss des Beweisverfahrens
Sobald die erforderlichen Beweise abgenommen sind und die Sache spruchreif ist, er- öffnet der Richter den Parteien, dass das Beweisverfahren geschlossen ist.
Auf die Eröffnung dieses Beschlusses wird verzichtet, wenn
der Prozess durch Erledigungsentscheid beendet wird,
die Streitigkeit im summarischen Verfahren entschieden wird.
Art. 148 Stellungnahme der Parteien
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
Der Richter kann jederzeit auf den Schluss des Beweisverfahrens zurückkommen und weitere Beweisabnahmen anordnen.
3. Beweismittel
a. Urkunden
Art. 149 Begriff
Urkunden sind Gegenstände, die eine Tatsache in Schrift, Bild, Plan oder in ähnlicher Weise kundtun.
Art. 150 Form
Die Urkunde ist im Original oder in Kopie vorzulegen. Bestehen begründete Zweifel an der Originalkonformität einer Kopie, kann der Richter die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen.
Art. 151 Echtheit
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, hält der Richter den Aus- steller zu einer Schriftprobe an oder erhebt sonstwie Beweis.
Verweigert ein Dritter die Schriftprobe, wird nach § 170 verfahren.
Art. 152 Editionspflicht der Parteien
Die Parteien sind verpflichtet, die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf richterliche Aufforderung hin vorzulegen, soweit sie nicht als Partei die Aussage über Tatsachen, die in der Urkunde enthalten sind, verweigern können (§ 160).
Wenn eine Partei die Vorlage der Urkunde verweigert, über deren Verbleib keine Aus- kunft gibt oder sie absichtlich beseitigt hat, würdigt der Richter dieses Verhalten nach
Art. 143 .
Art. 153 Editionspflicht Dritter
Ein Dritter hat die in seinem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf richterliche Auf- forderung hin vorzulegen, soweit er nicht als Zeuge die Aussage grundsätzlich oder über einzelne in der Urkunde enthaltene Tatsachen verweigern kann.
Bestreitet der Dritte seine Editionspflicht, entscheidet der beweisabnehmende Richter. Gegen erstinstanzliche Entscheide, welche die Editionspflicht bejahen, kann der Dritte Rekurs erheben.
Verweigert der Dritte grundlos die Edition, treffen ihn die Folgen der unbefugten Zeugnisverweigerung nach § 170. Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, kann er über deren Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
Art. 154 Entschädigung
Führt die Erfüllung der Editionspflicht bei einem Dritten zu hohen Auslagen oder zu Einkommensverlusten wegen ungewöhnlichen Zeitaufwands, entschädigt ihn der Rich- ter auf Antrag nach Ermessen.
Art. 155 Urkunden von Verwaltungsbehörden
Verwaltungsbehörden haben amtliche Urkunden auf richterliches Gesuch hin vorzule- gen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder das Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses jenes an der Offenbarung überwiegt.
Über die Vorlegung herausverlangter Urkunden entscheidet die Verwaltungsbehörde.
b. Parteibefragung
Art. 156 Voraussetzungen
Der Richter kann eine Partei persönlich befragen
auf Antrag der Gegenpartei,
von Amtes wegen in Offizialsachen.
Vor der Befragung ist die Partei zur Wahrheit zu ermahnen und über das Recht zur Aussageverweigerung sowie über die Straffolgen einer falschen Aussage gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 47 (StGB) zu belehren.
SR 311. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Art. 157 Befragte Personen
Handelt eine Partei durch gesetzliche Vertreter, Gesellschafter oder Organe, werden diese als Partei befragt. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auch der Vertreter einer Partei gemäss § 47 Absatz 3 der Parteibefragung unterstellt werden.
Prozessunfähige können befragt werden, wenn sie urteilsfähig sind.
Die Befragung der eigenen Partei ist ausgeschlossen.
Art. 158 Auswärtige und verhinderte Parteien
Wohnt eine Partei ausserhalb des Kantons, kann sie der Richter auf dem Rechtshilfe- weg durch ihren Wohnsitzrichter befragen lassen.
Ist eine Partei aus zureichenden Gründen verhindert, persönlich vor dem Richter zu er- scheinen, kann sie an ihrem Aufenthaltsort befragt werden.
Art. 159 Säumnis
Bleibt eine Partei ohne zureichende Gründe aus, obschon sie zur Parteibefragung vor- geladen war, oder verweigert sie die Aussage grundlos, würdigt der Richter dieses Ver- halten nach § 143.
Hält der Richter die Befragung einer säumigen Partei für unerlässlich, lädt er sie nochmals vor und droht ihr für den Fall erneuter Säumnis polizeiliche Vorführung an.
Art. 160 Recht zur Aussageverweigerung
Die Partei kann die Aussage verweigern, soweit sie auch als Zeuge dazu berechtigt wäre (§ 164).
c. Zeugen
Art. 161 Zeugnisfähigkeit
Zeuge kann sein, wer nicht Partei ist oder nicht als Partei befragt wird.
Der Richter bestimmt nach Ermessen, inwieweit Kinder als Zeugen einvernommen werden können. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Wohl und die geistige Reife des Kindes.
Art. 162 Zeugnispflicht
Jede Person ist verpflichtet, Zeugnis abzulegen, soweit sie nicht durch Gesetz davon be- freit ist.
Art. 163 Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnis können verweigern
die Verwandten und Verschwägerten einer Partei in gerader Linie und die Geschwis- ter,
die Ehegatten sowie die geschiedenen Ehegatten der Parteien, letztere aber nur, so- fern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Scheidung bezieht; sinngemäss gilt dies auch für eingetragene Partner der Parteien, 48
die Person, welche mit der Partei verlobt ist oder seit längerem in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt,
Personen, die mit der Partei durch ein Pflegeverhältnis verbunden sind,
der Vormund, Beistand oder Beirat einer Partei.
Art. 164 Antwortverweigerungsrecht
Der Zeuge kann die Antwort verweigern
auf Fragen, die ihn oder eine der in § 163 genannten Personen der Gefahr einer straf- rechtlichen Verfolgung, einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder einem un- mittelbaren Vermögensschaden aussetzen könnten,
auf Fragen über Tatsachen, die gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte ihn nicht von der Pflicht zur Ge- heimhaltung befreit hat,
auf Fragen über Amtsgeheimnisse, solange die zuständige Behörde aufgrund einer Interessenabwägung den Zeugen nicht zur Aussage ermächtigt hat; der entsprechen- de Entscheid ist durch die Partei, die den Zeugen angerufen hat, oder den Richter einzuholen.
Der Richter kann dem Zeugen die Antwort überdies erlassen, sofern diesen ein beson- deres berufliches Vertrauensverhältnis zur Verschwiegenheit verpflichtet und das Inte- resse an der Geheimhaltung jenes an der Offenbarung überwiegt. Sinngemäss gilt dies auch für die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
Anwälte können die Antwort gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 49 verweigern, selbst wenn sie vom Berufsgeheimnis befreit sind. 50
Art. 165 Vorladung
Der Richter kann den Gegenstand der Einvernahme in der Zeugenvorladung kurz um- schreiben.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Eingefügt durch Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
Nähere Angaben sind zu machen, wenn der Zeuge voraussichtlich in Büchern oder an- dern Aufzeichnungen nachzuschlagen hat.
Beruft sich der Zeuge auf das Zeugnisverweigerungsrecht, hat er dies dem Richter un- verzüglich mitzuteilen. Der Vorladung ist, sofern sie nicht widerrufen wird, gleichwohl Folge zu leisten.
Art. 166 Säumnisfolgen
Folgt der Zeuge der Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht, hat er die durch seine Säumnis verursachten Kosten zu tragen.
Überdies kann er mit einer Ordnungsbusse gemäss § 63 Absatz 2 belegt und nach er- folgter Androhung polizeilich vorgeführt werden.
Art. 167 Gesonderte Einvernahme
Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der übrigen Zeugen einvernommen. Vor seiner Ein- vernahme darf der Zeuge den Verhandlungen nicht beiwohnen.
Der Zeuge kann den Parteien und andern Zeugen gegenübergestellt und im Hinblick auf deren Aussagen von neuem einvernommen werden, sofern es notwendig erscheint.
Art. 168 Ermahnung und Belehrung
Der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt und auf das Zeugnis- und Antwortverweigerungsrecht sowie die Straffolgen des falschen Zeugnisses gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch aufmerksam gemacht.
Art. 169 Entscheid und Rechtsmittel
Über das Recht auf Zeugnis- oder Antwortverweigerung entscheidet der einverneh- mende Richter sofort.
Gegen erstinstanzliche Entscheide, welche die Aussagepflicht bejahen, kann der Zeuge Rekurs erheben. Er ist auf die Rekursmöglichkeit hinzuweisen.
Der Rekurs ist unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Entscheids beim ein- vernehmenden Richter anzumelden und innert zehn Tagen nach Empfang des begründe- ten Entscheids beim Obergericht einzureichen.
Art. 170 Folgen der unbefugten Verweigerung
Wer als Zeuge unbefugt die Aussage verweigert, kann vom Richter mit einer Ord- nungsbusse gemäss § 63 Absatz 2 belegt werden. Er hat überdies die durch seine Weige- rung verursachten Kosten zu tragen.
Ergänzend kann der Richter einem widerspenstigen Zeugen die Ungehorsamsstrafe nach Schweizerischem Strafgesetzbuch androhen. Setzt der Zeuge seine Weigerung fort, wird er dem Strafrichter überwiesen.
Art. 171 Gegenstand der Einvernahme
Der Zeuge wird einvernommen
über seine Personalien,
über seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien und über andere Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können,
über seine Wahrnehmungen zur Sache.
Art. 172 Auswärtige und verhinderte Zeugen
Wohnen Zeugen ausserhalb des Kantons oder sind sie aus zureichenden Gründen am Er- scheinen vor dem Richter verhindert, gilt sinngemäss § 158.
Art. 173 Entschädigung
Zeugen haben Anspruch auf ein Zeugengeld und den Ersatz notwendiger Auslagen. Er- leiden sie wegen des Zeitaufwands Einkommensverluste, sind sie dafür nach Ermessen zu entschädigen.
Art. 174 Schriftliche Auskünfte
Der Richter kann bei Behörden oder ausnahmsweise bei Privaten schriftliche Auskünf- te einholen.
Er befindet nach Ermessen, ob diese zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch andere Beweismittel bedürfen.
d. Augenschein
Art. 175 Voraussetzung und Durchführung
Der Richter ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein an, um bestimmte Tatsachen unmittelbar wahrzunehmen.
Der Richter kann Sachverständige und Zeugen beiziehen. Die Parteien können dem Augenschein beiwohnen, soweit sie der Richter nicht aus wichtigen Gründen aus- schliesst.
Kann die zu besichtigende Sache vor den Richter gebracht werden, ist sie wie eine Ur- kunde vorzulegen.
Art. 176 Duldung eines Augenscheins
Die Parteien haben den Augenschein an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen zu dulden. Ihre Weigerung würdigt der Richter nach § 143.
Ein Dritter hat den Augenschein an seiner Person und an den in seinem Gewahrsam stehenden Sachen zu dulden, sofern er nicht bei sinngemässer Anwendung der Bestim- mungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 163 und 164) zur Weigerung berech- tigt ist. Bei unbefugter Weigerung wird er wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt (§ 170).
Der vom Augenschein betroffene Dritte kann gegen die Anordnung des erstinstanzli- chen Richters Rekurs erheben.
Art. 177 Entschädigung
Vom Augenschein betroffene Dritte haben den gleichen Anspruch auf Entschädigung wie Zeugen.
e. Sachverständige
Art. 178 Voraussetzungen
Der Richter zieht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige bei, wenn ihm die erforderlichen Fachkenntnisse zur Feststellung von Tatsachen oder zur Würdigung des Sachverhalts fehlen.
Art. 179 Ernennung
Der Richter ernennt den oder die Sachverständigen. Er kann die Parteien auffordern, ihm Vorschläge zu unterbreiten.
Sachverständiger kann nur sein, wer für eine unbefangene Begutachtung Gewähr bie- tet.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, gegen die Ernennung von Sachverständigen Ein- wendungen zu erheben.
Art. 180 Instruktion und Ermahnung
Der Richter erläutert dem Sachverständigen seine Aufgabe. Er unterbreitet ihm die zu beantwortenden Fragen und stellt ihm die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Ak- ten zur Verfügung.
Der Richter macht den Sachverständigen darauf aufmerksam, dass er das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten hat und zur Verschwiegenheit verpflich- tet ist. Er weist ihn auch auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gemäss Schwei- zerischem Strafgesetzbuch hin.
Art. 181 Erhebungen durch den Sachverständigen
Der Sachverständige kann mit Zustimmung des Richters bei Parteien und Dritten Aus- künfte einholen, Urkunden beiziehen und Besichtigungen durchführen.
Diese Erhebungen sind nötigenfalls durch den Richter nach den Regeln des Beweisver- fahrens zu wiederholen.
Art. 182 Duldungspflicht
Parteien und Dritte haben die für die Begutachtung erforderlichen Untersuchungen, insbesondere eine Blutentnahme, zu dulden, soweit es ihnen nach den Umständen zu- gemutet werden darf. Einwendungen sind dem beweisabnehmenden Richter unverzüg- lich mitzuteilen.
Soweit der erstinstanzliche Richter an der Duldungspflicht des Dritten festhält, kann der Betroffene gegen dessen Entscheid Rekurs erheben.
Die unbefugte Verweigerung der Untersuchung zieht für Parteien die Folgen des § 143 nach sich, für Dritte die Folgen des § 170.
Art. 183 Gutachten
Der Sachverständige erstattet ein schriftliches Gutachten, soweit nicht der Richter eine mündliche Aussage für genügend hält.
Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge nach Absatz 3 zu stellen.
Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
dem Sachverständigen ergänzende Fragen unterbreiten,
einen neuen Sachverständigen beiziehen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schlüssig- keit oder Vollständigkeit des Gutachtens angebracht sind.
Art. 184 Entschädigung
Der Sachverständige ist für die Erstattung des Gutachtens zu entschädigen. Der Richter bestimmt die Höhe der Entschädigung nach Ermessen.
Von der Untersuchung betroffene Dritte sind wie Zeugen zu entschädigen.
VII. Verfahrensarten 1. Vermittlungsverfahren
a. Allgemeine Bestimmungen
Art. 185 Aussöhnungsversuch
Jedem Prozess hat ein Aussöhnungsversuch beim Vermittler voranzugehen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 186 Ausnahmen
Der Aussöhnungsversuch entfällt,
wenn der Richter eine Klagefrist angesetzt hat,
wenn das summarische Verfahren anzuwenden ist,
bei erbrechtlichen Streitigkeiten gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 51, soweit die Kommission für bäuerliches Erbrecht zuständig ist,
bei den nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 52 im beschleunigten Verfahren zu führenden Prozessen,
bei Aberkennungsprozessen (Art. 83 Abs. 2 SchKG), Widerspruchsprozessen (Art. 107 und 109 SchKG) und Aussonderungsprozessen (Art. 242 Abs. 2 SchKG).
Ersucht der Kläger vor Prozessbeginn um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege, tritt anstelle des Aussöhnungsversuchs der Einigungsversuch nach § 133 Absatz 2.
Bei Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Ge- schäftsräumen tritt anstelle des Aussöhnungsversuchs der Einigungsversuch gemäss dem Gesetz über die Schlichtungsbehörde von Miete und Pacht 53.
Art. 187 Fakultativer Aussöhnungsversuch
Die Klage kann ohne Aussöhnungsversuch unmittelbar beim Richter eingereicht wer- den, wenn
der Beklagte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,
sie in Form einer Widerklage erhoben wird und die Gegenpartei auf den Aussöh- nungsversuch verzichtet,
SR 281.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SRL Nr. 263
c. in der gleichen Sache bereits früher ein Aussöhnungsversuch stattgefunden hat und die Gegenpartei auf eine Wiederholung verzichtet.
Art. 188 Gesuch
Der Kläger ersucht den Vermittler schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren, den Beklagten zum Aussöhnungsversuch vorzuladen. In besondern Fällen kann der Vermitt- ler ein mündliches Gesuch ans Protokoll nehmen.
Das Gesuch gilt als eingereicht, wenn es dem Vermittler oder für diesen der schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist.
Erachtet sich der Vermittler als unzuständig, teilt er es dem Kläger mit; beharrt der Kläger auf dem Gesuch, führt der Vermittler das Verfahren durch.
Art. 189 Vorladung zur Verhandlung
Der Vermittler lädt die Parteien unverzüglich zur Verhandlung vor. Er teilt dem Be- klagten die Rechtsbegehren des Klägers mit.
Mit der Vorladung kann vom Kläger die Bevorschussung der Vermittlerkosten verlangt werden. Leistet der Kläger den Vorschuss nicht fristgerecht, führt der Vermittler den Aussöhnungsversuch nicht durch.
Art. 190 Persönliches Erscheinen
Die Parteien haben persönlich vor dem Vermittler zu erscheinen; Verbeiständung ist zulässig.
Eine Partei kann sich vertreten lassen, wenn
sie nicht im Kanton Luzern Wohnsitz hat,
sie durch Krankheit oder aus einem andern wichtigen Grund verhindert ist.
In ehe-, partnerschafts- oder kindesrechtlichen Streitigkeiten bedarf die Verbeiständung oder Vertretung der Bewilligung des Vermittlers. 54
Zur Verbeiständung oder Vertretung vor dem Vermittler ist jedermann berechtigt. Die Kosten für Verbeiständung oder Vertretung werden nicht entschädigt; vorbehalten bleibt
Art. 192 Absatz 2.
Art. 191 Aussöhnungsversuch
Der Vermittler lässt die Parteien ihren Standpunkt darlegen und bemüht sich um eine Aussöhnung.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Art. 192 Ausbleiben der Parteien
Erscheint der Kläger ohne genügende Entschuldigung nicht zum Aussöhnungsversuch, wird das Vermittlungsverfahren durch Erledigungsentscheid beendet. Erscheint der Be- klagte nicht, stellt der Vermittler den Weisungsschein aus.
Der nichterschienenen Partei werden die Vermittlerkosten und eine Parteikostenent- schädigung an die Gegenpartei auferlegt.
Art. 193 Protokoll
Das Protokoll über den Aussöhnungsversuch enthält
die Daten der Einreichung des Aussöhnungsgesuchs und der Verhandlung,
die Bezeichnung der Parteien und die Namen der erschienenen Personen,
die Rechtsbegehren des Klägers und des allfälligen Widerklägers,
eine Klageanerkennung, einen Klageverzicht oder einen Vergleich mit den Unter- schriften der sich verpflichtenden Parteien,
einen Vergleichsvorschlag, dessen Protokollierung eine Partei verlangt,
die Unterschrift des Vermittlers.
Alle weiteren Vorbringen der Parteien dürfen weder protokolliert noch im Prozess be- rücksichtigt werden.
Art. 194 Offenhalten des Protokolls
Mit Zustimmung der Parteien kann der Vermittler während längstens zweier Monate das Protokoll offenhalten.
Die Offenhaltungsfrist ist im Protokoll und im Weisungsschein festzuhalten.
Art. 195 Weisungsschein
Endet der Aussöhnungsversuch ohne Einigung, stellt der Vermittler dem Kläger auf dessen Begehren den Weisungsschein in Form einer Protokollabschrift aus.
Wird die Klage nicht innert zweier Monate nach dem Aussöhnungsversuch oder nach unbenütztem Ablauf der Offenhaltungsfrist eingereicht, verfällt der Weisungsschein.
Fällt der letzte Tag der Frist in die Gerichtsferien, verlängert sich diese um zehn Tage über das Ferienende hinaus.
Art. 196 Kostentragung
Einigen sich die Parteien in der Hauptsache, nicht aber über die Tragung der Vermitt- lerkosten, fällt der Vermittler einen Kostenentscheid in sinngemässer Anwendung der §§ 119–122.
Endet der Aussöhnungsversuch ohne Einigung, trägt der Kläger die Vermittlerkosten. Er kann sie im nachfolgenden Prozess als Parteikosten geltend machen.
b. Rechtshängigkeit
Art. 197
Die Streitigkeit wird durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim Vermittler rechtshängig. Wo kein Aussöhnungsversuch vorgesehen ist oder dieser erst nach Einrei- chung der Klage anbegehrt wird, tritt die Rechtshängigkeit mit der Einreichung der Kla- ge beim Richter ein.
2. Der ordentliche Prozess
a. Geltungsbereich
Art. 198
Die Vorschriften über den ordentlichen Prozess gelten für Streitigkeiten vor Amtsgericht sowie vor Obergericht als einziger kantonaler Instanz, soweit nicht die Vorschriften über den einfachen Prozess nach den §§ 220 ff. zur Anwendung gelangen.
b. Schriftenwechsel
Art. 199 Klage
Der ordentliche Prozess beginnt mit der Einreichung der Klage beim Richter.
Die Klage ist gemäss den §§ 69 und 70 abzufassen.
Art. 200 Beilegen des Weisungsscheins
Der Klage ist der Weisungsschein des Vermittlers oder der Schlichtungsbehörde beizu- legen.
Fehlt der Weisungsschein, ist er verfallen oder stammt er von einem offensichtlich un- zuständigen Vermittler, setzt der Richter dem Kläger zur Behebung des Mangels Frist an. Bleibt der Kläger säumig, wird der Prozess durch Erledigungsentscheid beendet.
Art. 201 Zustellung der Klage
Wenn die Klage den formellen Anforderungen genügt (§§ 69 und 70) und nicht offen- sichtlich unzulässig ist (§ 102 Abs. 2), wird sie dem Beklagten zugestellt.
Der Richter setzt dem Beklagten zur Beantwortung der Klage Frist an unter Androhung der Folgen des § 204.
Art. 202 Klageantwort
Die Klageantwort hat den Erfordernissen der §§ 69 und 70 zu entsprechen und sich in ihrer Gliederung an den Aufbau der Klage zu halten. Der Beklagte soll zu jedem Begeh- ren und zu jeder Tatsachenbehauptung des Klägers einzeln Stellung nehmen.
Die Klageantwort kann sich ausnahmsweise auf Einreden gegen die prozessuale Zuläs- sigkeit beschränken, sofern es der Richter von Amtes wegen oder auf Antrag des Be- klagten anordnet.
Der Richter gibt dem Kläger von der Klageantwort Kenntnis.
Art. 203 Widerklage
Eine Widerklage ist mit der Klageantwort einzureichen.
Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, sind auf die Widerklage die Bestimmungen über die Klage sinngemäss anzuwenden.
Art. 204 Ausbleiben der Antwort
Reicht der Beklagte innert Frist keine Antwort ein, lädt der Richter zur Instruktions- oder Hauptverhandlung vor. In der Vorladung droht er dem Beklagten die Säumnisfol- gen des § 89 Unterabsatz b an.
An der Verhandlung kann der Beklagte zu den Vorbringen des Klägers in gedrängter Form Stellung nehmen und eigene Begehren stellen. Eine Widerklage ist nicht zugelas- sen; Verrechnungseinwendungen sind auf Ansprüche beschränkt, die durch Urkunden sofort bewiesen werden können.
Der Beklagte hat die durch seine Säumnis verursachten Mehrkosten zu tragen.
Art. 205 Weiterer Schriftenwechsel
Der Richter kann einer oder beiden Parteien jederzeit Gelegenheit zur Einreichung einer weiteren Rechtsschrift geben, allenfalls beschränkt auf bestimmte Tatsachen oder Streit- punkte. Dabei ist der gleichmässige Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu wahren.
Art. 206 Vollständigkeit der Vorbringen
Die Parteien haben den für ihren Standpunkt massgebenden Sachverhalt in ihrer ersten Rechtsschrift vorzubringen.
Die Vorbringen können bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ergänzt werden.
Eine Partei, die erhebliche Tatsachen ohne genügende Rechtfertigung erst nach Einrei- chung ihrer ersten Rechtsschrift vorbringt, hat daraus entstehende Mehrkosten zu tragen.
Art. 207 Nachträgliche Vorbringen
Nach den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung können neue Tatsachen nur noch vorgebracht werden, wenn
der Richter sie von Amtes wegen zu beachten hat,
sich ihre Richtigkeit aus den Gerichtsakten ergibt oder durch neu eingereichte Ur- kunden sofort bewiesen werden kann,
die Verspätung trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar war.
c. Instruktionsverhandlung
Art. 208 Zweck
Die Instruktionsverhandlung dient
der Vorbereitung der Hauptverhandlung,
der Klärung des Prozessstoffs,
der formlosen Erörterung der Streitigkeit, insbesondere des Gesichtspunkts der Be- weislage,
der Durchführung von Vergleichsverhandlungen,
der Abnahme von Beweisen,
der Ergänzung bisheriger Vorbringen, soweit der Instruktionsrichter nicht einen wei- teren Schriftenwechsel anordnet oder die Parteien auf ihre Vorträge an der Haupt- verhandlung verweist.
Art. 209 Vorladung
Der Instruktionsrichter kann die Parteien jederzeit zu einer Instruktionsverhandlung vorladen; soweit nötig, werden sie zum persönlichen Erscheinen aufgefordert.
Eine Partei kann von der Teilnahme an der Verhandlung auf begründetes Gesuch hin dispensiert werden.
Leistet eine Partei der Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge, wird sie zu einer neuen Verhandlung unter Androhung der Säumnisfolgen des § 89 vorgela-
Art. 210 Verhandlungsablauf
Der Instruktionsrichter bestimmt den Ablauf der Verhandlung, zu der er weitere Richter beiziehen kann, nach freiem Ermessen. Er teilt den Parteien den voraussichtlichen Ver- handlungsablauf in der Vorladung mit.
d. Hauptverhandlung
Art. 211 Zweck
Die Hauptverhandlung dient der rechtlichen Erörterung der Streitigkeit durch die Partei- en und allfälligen Beweisabnahmen vor vollständig besetztem Gericht.
Art. 212 Vorladung
Ist der Schriftenwechsel beendet und eine allfällige Instruktionsverhandlung durchge- führt, lädt der Richter die Parteien zur Hauptverhandlung vor.
Die Hauptverhandlung findet nicht statt, wenn beide Parteien darauf verzichten und das Gericht sie für unnötig erachtet.
Art. 213 Ausbleiben einer Partei
Bleibt eine Partei an der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung aus, wird sie zu einer neuen Verhandlung unter Androhung der Säumnisfolgen des § 89 vorgela-
Art. 214 Verhandlungsablauf
Die Verhandlung wird vom Gerichtspräsidenten geleitet. Er hält zu Beginn fest, welche Streitigkeit hängig und wer als Richter, Partei oder Vertreter anwesend ist.
Anschliessend wird über prozessuale Vorfragen, wie prozesshindernde Einreden oder Ausstandsbegehren, verhandelt und entschieden.
Nach allfälligen Beweisabnahmen folgen die Parteivorträge.
Nötigenfalls kann zu einer weiteren Hauptverhandlung oder zu einer Instruktionsver- handlung vorgeladen werden.
e. Sondervorschriften für Offizialsachen
Art. 215 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Sondervorschriften gelten für Streitigkeiten, die im ordentlichen Prozess zu führen sind und bei denen es um Rechte geht, über welche die Parteien nicht frei verfügen können.
Art. 216 Offizialtätigkeit des Richters
Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, soweit ihn das Bundesrecht dazu verpflichtet.
Art. 217 Form der Eingaben
Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Richter anstelle schriftlicher Ein- gaben (§§ 69 und 70) mündliche Vorbringen entgegennehmen.
Er lässt die Vorbringen sinngemäss protokollieren und von der vorsprechenden Partei unterzeichnen. Die Gegenpartei erhält eine Kopie des Protokolls.
Art. 218 55
Art. 219 Persönliches Erscheinen
Die Parteien haben an der Instruktions- und an der Hauptverhandlung persönlich zu er- scheinen, sofern sie der Richter nicht aus wichtigen Gründen davon befreit.
3. Der einfache Prozess Allgemeine Vorschriften
Art. 220 Geltungsbereich
Die Vorschriften über den einfachen Prozess gelten für Streitigkeiten
vor Amtsgericht, wenn das Bundesrecht ein einfaches und rasches oder ein be- schleunigtes Verfahren vorschreibt,
vor dem Amtsgerichtspräsidenten, soweit nicht das summarische Verfahren vorge- sehen ist.
Aufgehoben durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002
Art. 221 Schriftenwechsel
Der Schriftenwechsel erfolgt nach den Vorschriften des ordentlichen Prozesses (§§ 199– 207) unter Vorbehalt der nachstehenden Abweichungen:
Die Klage kann mit Hilfe eines Formulars, das bei den Amtsgerichten aufliegt, ein- gereicht werden.
Weist der Richter eine mangelhafte Rechtsschrift zur Verbesserung zurück und be- nötigt die Partei offensichtlich Hilfe, kann er sie an einen Gerichtsschreiber verwei- sen, der ihr unverbindlichen Rat erteilt.
Ein weiterer Schriftenwechsel nach § 205 wird nur bei Vorliegen besonderer Gründe angeordnet.
Art. 222 Instruktions- und Hauptverhandlung
Für die Instruktionsverhandlung und die Hauptverhandlung gelten die Vorschriften des ordentlichen Prozesses (§§ 208–214) mit der Ausnahme, dass den Parteien schon in der ersten Vorladung für den Fall der Säumnis die Folgen des § 89 anzudrohen sind.
Art. 223 Fristen und Gerichtsferien
Der Richter setzt Fristen und Verhandlungstermine so fest, dass eine rasche Erledigung des Prozesses gewährleistet ist.
In dringlichen Fällen verfügt er auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Aufhebung der Ferienbestimmungen.
Art. 224 Offizialsachen
Auf Streitigkeiten, bei denen der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel- len hat, sind die Vorschriften über die Form der Eingaben (§ 217) und über das persönli- che Erscheinen (§ 219) sinngemäss anzuwenden.
4. Das summarische Verfahren
a. Geltungsbereich
Art. 225 Besondere Streitsachen nach Bundesrecht
Der Kantonsrat 56 bestimmt durch Kantonsratsbeschluss 57 die bundesrechtlichen Streit- sachen, auf die das summarische Verfahren anzuwenden ist. Er berücksichtigt dabei die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
besondere Natur des Verfahrens, das eine schnelle Entscheidung in dringlichen Fällen, bei leicht feststellbaren Tatsachen oder nicht streitigen Rechtsverhältnissen bezweckt.
Ist der Erlass eines Kantonsratsbeschlusses 58 im Hinblick auf neues Bundesrecht nicht rechtzeitig möglich, handelt der Regierungsrat zwischenzeitlich auf dem Verordnungs- weg. Die Kriterien von Absatz 1 gelten sinngemäss.
Art. 226 Befehlsverfahren
Bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen kann das Be- fehlsverfahren eingeleitet werden. Der Richter entscheidet im summarischen Verfahren.
Art. 227 Vorsorgliche Massnahmen
Der Richter ordnet im summarischen Verfahren vorsorgliche Massnahmen an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustan- des, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind.
Ausgeschlossen sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung von Ansprüchen, die dem SchKG unterliegen.
Art. 228 Vorsorgliche Beweisabnahme
Der Richter nimmt vor oder nach Einleitung eines Prozesses im summarischen Verfah- ren vorsorglich Beweise ab, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine spätere Beweisab- nahme wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.
Art. 229 Allgemeine Verbote
Über Gesuche um Erlass allgemeiner Verbote, die auf die Strafandrohung nach § 20 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976 59 verweisen, entscheidet der Richter im summarischen Verfahren. Der Gesuchsteller hat sein dingliches Recht nachzuweisen und ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen.
b. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 230 Einleitung des Verfahrens
Das Begehren ist dem Richter mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen. Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt. Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
SRL Nr. 300
Vorhandene Urkunden und allfällige Beweisanträge sind dem Begehren beizufügen.
Der Richter handelt von Amtes wegen, soweit ihn Bundesrecht zum Erlass vorsorgli- cher Massnahmen verpflichtet.
Art. 231 Dringliche Anordnungen
Zur Abwendung dringender Gefahr kann der Richter für die Dauer des summarischen Verfahrens vor Anhörung der Gegenpartei dringliche Anordnungen treffen.
Der Entscheid über dringliche Anordnungen kann jederzeit aufgehoben oder geändert, jedoch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Art. 232 Anhören des Gesuchsgegners
Steht dem Eintreten auf das Begehren nichts entgegen, gibt der Richter dem Gesuchs- gegner Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen, Urkunden vorzulegen und Beweis- mittel zu bezeichnen.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann stattdessen der Gesuchsgegner an einer Ver- handlung angehört werden.
Art. 233 Verhandlung
Der Richter kann die Parteien jederzeit zu einer Verhandlung vorladen, insbesondere zur Klärung des Prozessstoffs, zur Abnahme von Beweisen oder zur ergänzenden Ge- währung des rechtlichen Gehörs.
Wenn vorsorgliche Massnahmen nach § 227 zu erlassen sind oder keine Gegenpartei vorhanden ist, wird in der Regel von einer Verhandlung abgesehen.
Art. 234 Beweis
Der Richter erhebt Beweis, soweit der Verfahrenszweck es erfordert und zulässt. Als Beweismittel sind in der Regel nur Urkunden, schriftliche Auskünfte und der Augen- schein zugelassen, in familien- und partnerschaftsrechtlichen Streitigkeiten auch die Parteibefragung. 60
Der Richter kann sich mit dem Glaubhaftmachen von Tatsachen begnügen, soweit das Gesetz es vorsieht.
Fehlt nach der Natur des Begehrens ein Gesuchsgegner, stellt der Richter den Sachver- halt von Amtes wegen fest. Verweigert der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung, braucht der Richter auf sein Begehren nicht einzutreten.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Art. 235 Säumnisfolgen
Erscheint der Gesuchsteller oder der Gesuchsgegner, der zum Begehren schriftlich Stellung genommen hat, nicht zur Verhandlung, wird aufgrund der Akten entschieden.
Beantwortet der Gesuchsgegner das Begehren nicht auf erste Aufforderung hin oder bleibt er einer Verhandlung nach § 232 Absatz 2 ohne genügende Entschuldigung fern, wird Anerkennung der Sachdarstellung des Gesuchstellers und Verzicht auf Einreden angenommen.
Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, bei denen der Richter von Amtes wegen zu handeln hat.
Art. 236 Entscheid
Der Richter erlässt den Entscheid ohne Verzug.
Entscheide im Befehlsverfahren oder vorsorgliche Massnahmen können insbesondere enthalten
einen Befehl zur Vornahme, Unterlassung oder Duldung bestimmter Handlungen unter Androhung von Massnahmen gemäss den §§ 294–296,
eine Hinderung der Verfügungsfreiheit, namentlich durch Beschlagnahme von Ge- genständen oder Sperrung öffentlicher Register.
Art. 237 Kostentragung
Die Parteien haben die Verfahrenskosten nach den Grundsätzen der §§ 119 ff. zu tragen, sofern der Richter die Kosten nicht erst im Hauptprozess verlegt oder eine der folgenden Ausnahmen gegeben ist:
Bei vorsorglichen Massnahmen nach § 227 sind die Gerichtskosten dem Gesuchstel- ler zu überbinden und die Parteikosten wettzuschlagen, alles unter Vorbehalt einer andern Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnahmen.
Bei vorsorglichen Beweisabnahmen sind in der Regel sämtliche Verfahrenskosten dem Gesuchsteller zu überbinden, unter Vorbehalt einer andern Kostenverlegung im Hauptprozess.
Bei nichtstreitigen Rechtssachen sind in der Regel die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller zu überbinden.
Art. 238 Beschränkte Rechtskraft
Die Rechtskraft der im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide ist wie folgt eingeschränkt:
Der Richter ist in einem nachfolgenden Prozess an den Entscheid im summarischen Verfahren nicht gebunden, wenn die Berechtigung des Anspruchs lediglich glaub- haft zu machen war.
Im Befehlsverfahren entschiedene Streitigkeiten können dem ordentlichen Richter unterbreitet werden.
Vorsorgliche Massnahmen nach § 227 können jederzeit aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen oder die Umstände sich geändert haben.
Fehlerhafte Anordnungen, die in einem Verfahren ohne Gesuchsgegner ergangen sind, können aufgehoben oder geändert werden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen.
Art. 239 Ergänzendes Recht
Im übrigen gelten für das summarische Verfahren sinngemäss die Teile I–VI dieses Ge- setzes, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen oder sich etwas anderes aus der Natur der Streitigkeit ergibt.
c. Sondervorschriften
Art. 240 Mündliche Begehren
In besonders dringlichen Fällen und in familien- oder partnerschaftsrechtlichen Strei- tigkeiten kann der Richter anstelle schriftlicher Eingaben mündliche Begehren entge- gennehmen, soweit die Umstände es rechtfertigen. Der Richter geht nach § 217 Absatz 2 vor. 61
Er kann dem Gesuchsteller Frist ansetzen zur Nachreichung einer schriftlichen Be- gründung.
Art. 241 Persönliches Erscheinen in familien- und partnerschaftsrechtlichen Streitig- keiten 62
In familien- und partnerschaftsrechtlichen Streitigkeiten haben die Parteien persönlich vor dem Richter zu erscheinen, sofern er sie nicht aus wichtigen Gründen davon be- freit. 63
Leistet der Gesuchsteller der Vorladung keine Folge, wird das Verfahren durch Erledi- gungsentscheid beendet.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Art. 242 Klagefrist bei vorsorglichen Massnahmen
Soweit erforderlich, setzt der Richter dem Gesuchsteller beim Erlass vorsorglicher Massnahmen Frist zur Einreichung der Klage.
Wird die Frist nicht eingehalten, fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin.
Art. 243 Sicherheitsleistung bei vorsorglichen Massnahmen
Vorsorgliche Massnahmen oder dringliche Anordnungen können von einer Sicherheits- leistung des Gesuchstellers abhängig gemacht werden.
Der Richter kann von vorsorglichen Massnahmen absehen, wenn der Gesuchsgegner seinerseits Sicherheit leistet.
Die Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird. Der Richter kann Frist zur Klage ansetzen.
Art. 244 Publikation und Geltung allgemeiner Verbote
Ein allgemeines Verbot wird durch den Richter nach Prüfung der Verhältnisse und auf Kosten des Gesuchstellers im Kantonsblatt veröffentlicht. Hierauf ist das Verbot durch den Gesuchsteller an Ort und Stelle wortgetreu und gut sichtbar bekanntzumachen.
Das Verbot bleibt in Kraft, bis der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger darauf ver- zichtet oder der Richter es auf Gesuch eines Interessierten aufhebt, längstens aber
Jahre seit Erlass. Es kann erneuert werden.
Der Richter kann den Berechtigten oder dessen Rechtsnachfolger unter Androhung von Busse 64 nach Artikel 292 StGB verhalten, die Bekanntmachung eines aufgehobenen oder dahingefallenen Verbots an Ort und Stelle zu beseitigen.
5. Sondervorschriften für den Scheidungsprozess und für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 65
Art. 244a 66 Geltungsbereich
Die Sondervorschriften gelten für alle Scheidungsprozesse und für alle Prozesse betref- fend die Auflösung eingetragener Partnerschaften. Sie sind bei Trennungs- und Urteils- abänderungsprozessen sinngemäss anwendbar.
Gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wird der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Art. 244b 67 Anhörung der Ehegatten oder der eingetragenen Partner
Die getrennte Anhörung der Ehegatten oder der eingetragenen Partner geschieht in der Regel ohne Beisein der Parteivertreter.
Art. 244c 68 Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsa-
mes Begehren Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung oder die eingetragenen Partner ge- meinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, gelten die Vorschriften des or- dentlichen (§§ 198 ff.) beziehungsweise des einfachen Prozesses (§§ 220 ff.) unter Vor- behalt der nachstehenden Abweichungen:
Bei gemeinsamen Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB) oder bei gemeinsamen Begehren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 129 Abs. 1 und 2 PartG) erfolgt ein Schriftenwechsel nur auf richterliche An- ordnung hin. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt.
Bei gemeinsamen Scheidungsbegehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB) oder ge- meinsamen Begehren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Teileini- gung (Art. 129 Abs. 3 PartG) sind vorerst nur das gemeinsame Scheidungs- oder Auflösungsbegehren und die Teilvereinbarung einzureichen. Bestätigen beide Ehe- gatten oder beide eingetragenen Partner nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungs- oder Auflösungswillen und ihre Teilver- einbarung, führt der Richter anschliessend über die strittigen Punkte einen Schrif- tenwechsel durch.
Art. 244d 69 Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Klage
Verlangt ein Ehegatte die Scheidung oder ein eingetragener Partner die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, gelten die Vorschriften des ordentlichen Prozesses (§§ 198 ff.) unter Vorbehalt der nachstehenden Abweichungen:
Der Schriftenwechsel ist mit Einreichung der Klageantwort abgeschlossen, selbst wenn der beklagte Ehegatte oder der beklagte eingetragene Partner widerklageweise die Scheidung der Ehe beziehungsweise die Auflösung der eingetragenen Partner- schaft verlangt.
Vorbehalten bleibt die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nach § 205, insbesondere wenn komplexe güterrechtliche Ansprüche eingeklagt worden sind.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Art. 244e 70 Anhörung des Kindes
Die Anhörung des Kindes (Art. 144 Abs. 2 ZGB) erfolgt in der Regel ohne Beisein der Eltern und deren Parteivertreter. Der Beistand des Kindes kann an der Anhörung teil- nehmen.
Die Eltern und der Beistand des Kindes werden über das Ergebnis der Anhörung in- formiert.
Wird trotz Antrag des urteilsfähigen Kindes auf dessen Anhörung verzichtet, kann die- ses gegen den Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen oder das Scheidungsurteil ein ordentliches Rechtsmittel erheben, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Regelung des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmass- nahmen geht. Die entsprechenden Erwägungen sind dem Kind beziehungsweise dessen Beistand mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Art. 244f 71 Vertretung des Kindes
Der Richter fällt einen prozessleitenden Entscheid über die Vertretung des Kindes (Art. 146 ZGB). Der Entscheid wird den Parteien und, falls ein Antrag auf Anordnung einer Beistandschaft gestellt wurde, auch dem urteilsfähigen Kind oder der Vormund- schaftsbehörde eröffnet.
Neben den Parteien können den prozessleitenden Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwer- de anfechten:
das urteilsfähige Kind, das einen Antrag auf Vertretung im Prozess durch einen Bei- stand gestellt hat,
die Vormundschaftsbehörde, die einen Antrag auf Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand gestellt hat.
VIII. Rechtsmittel
1. Appellation
Art. 245 Zulässigkeit
Die Appellation an das Obergericht ist zulässig gegen Urteile unterer Instanzen, wenn der Streitwert 8000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.
Die Appellation ist ausgeschlossen, wenn das Urteil nur im Kostenpunkt angefochten wird.
Eingefügt durch Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
Art. 246 Wirkung
Die Appellation bewirkt, dass die Streitsache in den angefochtenen Punkten neu beur- teilt wird. Davon ausgenommen sind prozessleitende Entscheide, gegen die der Rekurs zulässig war.
Die Appellation hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es angefochten ist.
Vorbehalten bleibt im Scheidungs- oder Trennungsprozess sowie im Prozess über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Regelung über die Teilrechtskraft gemäss
Artikel 148 Absatz 1 ZGB. 72
Art. 247 Appellationserklärung, Frist
Die Appellation ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht schriftlich zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten.
Art. 248 Vorprüfung
Das Obergericht tritt auf die Appellation nicht ein, wenn sie verspätet oder unzulässig ist.
Es weist die Appellationserklärung zur Verbesserung im Sinn des § 71 zurück, wenn sie mangelhaft ist.
In den übrigen Fällen zeigt es der Gegenpartei den Eingang der Appellationserklärung an.
Art. 249 Appellationsschrift
Das Obergericht setzt dem Appellanten Frist an, um die Appellation schriftlich zu be- gründen.
Ist der Appellant säumig, wird auf die Appellation nicht eingetreten.
Art. 250 Appellationsantwort
Das Obergericht stellt die Appellationsschrift der Gegenpartei zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Antwort.
Bleibt die Antwort aus, entscheidet es ohne Verhandlung aufgrund der Akten, soweit nicht Beweisergänzungen durchzuführen sind.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Art. 251 Anschlussappellation
Der Appellat kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Appellationsanzeige An- schlussappellation erklären und seinerseits Abänderungsanträge stellen.
Die Begründung der Anschlussappellation ist innert der für die Appellationsantwort gesetzten Frist in einer separaten Rechtsschrift einzureichen. Sie ist dem Appellanten zur Antwort zuzustellen.
Die Anschlussappellation fällt dahin, wenn die Appellation zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten wird.
Art. 251a 73 Neue Rechtsbegehren
Im Scheidungs- oder Trennungsprozess oder im Prozess betreffend die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind neue Rechtsbegehren, die durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind (Art. 138 Abs. 1 ZGB), mit der Appellations- oder der Anschlussappellationserklärung vorzubringen.
Art. 252 Neue Vorbringen
Neue Tatsachen und Beweisanträge sind mit der Appellations- oder der Anschlussap- pellationsschrift sowie mit der Antwort auf sie vorzubringen, andernfalls sie nur unter den Voraussetzungen des § 207 Unterabsätze a–c zugelassen werden.
In jedem Fall unzulässig sind neue Vorbringen, wenn sie
von einer Partei stammen, die sich vor erster Instanz nicht geäussert hat, und das Obergericht sie nicht von Amtes wegen zu beachten hat,
der Erhebung neuer Verrechnungseinwendungen dienen.
Absatz 2 gilt nicht im Scheidungs- oder Trennungsverfahren und auch nicht im Verfah- ren betreffend die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 138 Abs. 1 ZGB). 74
Art. 253 Instruktionsverhandlung
Das Obergericht kann die Parteien jederzeit zu einer Instruktionsverhandlung nach
Art. 208 vorladen.
In der Vorladung kann dem Appellanten für den Fall der Säumnis angedroht werden, auf die Appellation werde nicht eingetreten.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Art. 254 Appellationsverhandlung
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lädt das Obergericht die Parteien zur Appellati- onsverhandlung vor, sofern sie nicht darauf verzichtet haben.
Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Er- scheinen beide Parteien nicht, wird aufgrund der Akten entschieden.
Das Nichterscheinen der einen oder beider Parteien hat keine Rechtsnachteile zur Fol- ge.
Art. 255 Parteivorträge
Die Parteien können an der Appellationsverhandlung zu den Vorbringen der Gegenpar- tei und zu Beweisergänzungen Stellung nehmen.
Nach den Parteivorträgen kann das Obergericht nötigenfalls einen weiteren Schriften- wechsel oder eine neue Instruktionsverhandlung anordnen.
Art. 256 Entscheidung
Das Obergericht fällt einen neuen Endentscheid, soweit es die Sache nicht zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückweist.
Art. 257 Sondervorschriften
Die §§ 216, 219 und 223 gelten sinngemäss auch im Appellationsverfahren, soweit sie im erstinstanzlichen Prozess Geltung hatten.
2. Rekurs
Art. 258 Zulässigkeit
Der Rekurs an das Obergericht ist zulässig
in den vom Gesetz genannten Fällen,
gegen Endentscheide unterer Instanzen im summarischen Verfahren; ausgenommen sind Rechtsöffnungsentscheide, deren Streitwert 8000 Franken nicht übersteigt, und Arrestbewilligungsentscheide nach Artikel 272 SchKG.
Art. 259 Aufschiebende Wirkung
Der Rekurs hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids im Umfang der Rekursanträge, soweit das Bundesrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Das Obergericht kann die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art. 260 Frist und Form
Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids mit Anträgen und Begründung schriftlich beim Obergericht einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Art. 261 Anhören der Beteiligten
Erweist sich der Rekurs nicht als verspätet, unzulässig oder offensichtlich unbegründet, wird er der Gegenpartei zur Beantwortung innert zehn Tagen zugestellt.
Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Obergericht von der Vorinstanz ei- ne Vernehmlassung einholen oder die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung nach
Art. 208 vorladen. § 241 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 262 Neue Vorbringen
Neue Tatsachen und Beweisanträge sind mit der Rekursschrift und der Rekursantwort vorzubringen.
Art. 263 Beweis
Das Obergericht erhebt Beweis nach den Vorschriften des § 234.
Art. 264 Entscheid
Das Obergericht fällt im Rahmen der Rekursanträge einen neuen Endentscheid, soweit es die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist.
3. Nichtigkeitsbeschwerde
Art. 265 Zulässigkeit
Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen Endentscheide unte- rer Instanzen, wenn Appellation und Rekurs ausgeschlossen sind.
Prozessleitende Entscheide können selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde ange- fochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Art. 266 Nichtigkeitsgründe
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Ent- scheid beruhe auf
a. der Verletzung materiellen Rechts,
der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften,
einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts.
Art. 267 Aufschiebende Wirkung
Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Urteilen (§ 104 Abs. 2) im Umfang der Anfechtung.
Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide, kommt ihr keine aufschie- bende Wirkung zu; das Obergericht kann aber den Aufschub der Vollstreckbarkeit an- ordnen.
Art. 268 Frist und Form
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich beim Obergericht einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Art. 269 Inhalt
Die Nichtigkeitsbeschwerde muss enthalten
den Antrag, in welchem Umfang der erstinstanzliche Rechtsspruch aufzuheben ist,
die Begründung des Antrags mit der Angabe der Nichtigkeitsgründe.
Art. 270 Verbot neuer Vorbringen
Neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen.
Art. 271 Anhören der Gegenpartei
Erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als verspätet, unzulässig oder offensicht- lich unbegründet, wird sie der Gegenpartei zur Beantwortung innert 20 Tagen zugestellt.
Von der Vorinstanz kann eine Vernehmlassung eingeholt werden.
Art. 272 Entscheidung
Das Obergericht entscheidet aufgrund der schriftlichen Eingaben der Parteien und der übrigen Akten.
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid im entsprechenden Umfang auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Es kann in der Sache selber neu entscheiden, wenn sie spruchreif ist.
4. Revision
Art. 273 Zulässigkeit
Die Revision ist zulässig gegen Endentscheide, die nach diesem Gesetz formell und ma- teriell rechtskräftig sind.
Art. 274 Zuständigkeit
Das Revisionsgesuch ist beim Richter zu stellen, der in der Sache selbst als letzte In- stanz entschieden hat.
Art. 275 Revisionsgründe
Der Gesuchsteller kann als Revisionsgründe geltend machen, dass
er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden, trotz Anwendung zumutbarer Sorg- falt aber nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten,
der angefochtene Entscheid, soweit er aufgrund einer Klageanerkennung, eines Kla- geverzichts oder eines Vergleichs erging, auf einer privatrechtlich unwirksamen Er- klärung beruht,
eine im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erhobene Individualbe- schwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 75 und deren Protokolle gutge- heissen wurde und eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist.
Art. 276 Aufschiebende Wirkung
Das Revisionsgesuch hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids nur, wenn der Richter es anordnet.
Er kann die Anordnung von einer Sicherheitsleistung, insbesondere für die Kosten des angefochtenen Entscheids, abhängig machen und vorsorgliche Massnahmen treffen.
Art. 277 Frist
Das Revisionsgesuch ist innert dreier Monate seit der Entdeckung des Revisionsgrun- des schriftlich einzureichen.
Stützt sich das Gesuch auf ein Strafurteil, beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils.
Die Revision kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zehn Jahre vergangen sind.
SR 0.10
Art. 278 Form und Inhalt
Das Revisionsgesuch muss enthalten
die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids und einen Antrag auf dessen Änderung,
den Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel,
den Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung.
Art. 279 Anhören der Gegenpartei
Erweist sich das Revisionsgesuch nicht als verspätet, unzulässig oder offensichtlich un- begründet, gibt der Richter der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung.
Art. 280 Revisionsentscheid
Der Richter entscheidet über das Revisionsgesuch, nachdem die erforderlichen Bewei- se abgenommen worden sind.
Heisst er das Gesuch gut, hebt er den angefochtenen Entscheid auf.
Gegen Revisionsentscheide unterer Instanzen ist der Rekurs gegeben.
Art. 281 Wiederaufnahme des früheren Verfahrens
Ist die Sache bei der Gutheissung des Revisionsgesuchs spruchreif, fällt der Richter gleichzeitig einen neuen Entscheid.
Ist die Sache noch nicht spruchreif, gilt das frühere Verfahren als wiederaufgenommen, sobald der Revisionsentscheid rechtskräftig geworden ist.
Der Richter bestimmt, in welchem Umfang das frühere Verfahren zu wiederholen oder zu ergänzen ist.
5. Erläuterung und Berichtigung
a. Erläuterung
Art. 282 Zulässigkeit
Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn der Rich- ter auf Antrag oder von Amtes wegen.
Art. 283 Verfahren
Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Der Gesuchsteller hat die bean- standeten Stellen des Rechtsspruchs zu bezeichnen und sein Interesse an der Erläuterung glaubhaft zu machen.
Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht of- fensichtlich unbegründet ist.
Der Richter entscheidet ohne Verhandlung; er erläutert den Sinn der beanstandeten Stelle.
Art. 284 Rechtsmittel
Wird der Rechtsspruch infolge des Erläuterungsgesuchs anders verfasst, ist eine neue Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Im übrigen ist gegen die Erledigung von Erläuterungsgesuchen nur die Aufsichtsbe- schwerde zulässig.
b. Berichtigung
Art. 285
Offenkundige Versehen wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Parteien lässt der Richter ohne weiteres berichtigen. Er teilt die Berichtigung den Parteien mit.
6. Aufsichtsbeschwerde
Art. 286 Zulässigkeit
Die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen Instanzen der Zivil- rechtspflege sowie deren Mitglieder und Mitarbeiter, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde.
Mit der Aufsichtsbeschwerde kann gerügt werden
unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung,
ungebührliche Behandlung in einem Verfahren.
Art. 287 Beschwerdebefugnis
Zur Einreichung der Aufsichtsbeschwerde ist befugt, wer durch das gerügte Verhalten in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt ist.
Art. 288 Verfahren
Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes beim Obergericht schriftlich einzureichen. Die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung kann jederzeit geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe den Sachverhalt und den Beschwerde- grund darzulegen.
Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
Art. 289 Entscheid
Das Obergericht untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und trifft, wenn die Be- schwerde begründet ist, die erforderlichen Massnahmen.
Als Massnahmen kommen insbesondere in Betracht
Aufhebung der gesetzwidrigen Amtshandlung,
Erteilung verbindlicher Weisungen,
Veranlassung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gegen Mitglie- der oder Mitarbeiter unterer Instanzen,
Versetzung in den Ausstand.
Art. 290 Kosten
Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
Wird die Beschwerde gutgeheissen, trägt der Staat die Gerichtskosten und die Partei- kosten des Beschwerdeführers. Bei grobem Verschulden können diese Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
IX. Vollstreckung
Art. 291 Vollstreckbarkeit kantonaler Entscheide
Ein richterlicher Entscheid ist vollstreckbar, wenn er formell rechtskräftig ist. Vorbe- halten bleiben besondere Anordnungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmit- teln.
Vollstreckbar ist auch ein mit Rekurs angefochtener Entscheid, soweit das Obergericht die aufschiebende Wirkung entzogen hat.
Art. 292 Ausserkantonale und ausländische Entscheide
Die Vollstreckbarkeit ausserkantonaler und ausländischer Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über das Interna- tionale Privatrecht (IPRG) 76, der Konkordate und der Staatsverträge.
Art. 293 Entscheide auf Geldzahlung
Entscheide, die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung in Geld lauten, werden nach SchKG vollstreckt.
2. Vollstreckungsmassnahmen
Art. 294 Ungehorsamsstrafe
Der Richter kann den Pflichtigen unter Androhung von Ungehorsamsstrafe oder Be- strafung nach Artikel 292 StGB zur Erfüllung anhalten.
Die Ungehorsamsstrafe kann bis zu 500 Franken betragen und für jeden Tag des Unge- horsams bis zur Erfüllung, längstens aber für 30 Tage, angedroht werden.
Art. 295 Ersatzvornahme und Zwangsvollzug
Verweigert der Pflichtige die Erfüllung, kann der Richter
Dritte damit beauftragen oder den Berechtigten zur Auftragserteilung ermächtigen,
die Polizei beauftragen, die Vollstreckung gegen den Pflichtigen mit Zwang durch- zusetzen.
Art. 296 Abgabe einer Willenserklärung
Verweigert der Pflichtige die Abgabe einer richterlich befohlenen Willenserklärung, gilt sie mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids als abgegeben.
Art. 297 Umwandlung in Schadenersatz
Ist die Vollstreckung nicht möglich, kann der Berechtigte beim Vollstreckungsrichter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Vollstreckungsrichter setzt den Schadenersatz fest, nachdem er die Gegenpartei angehört und die erforderlichen Beweise erhoben hat.
3. Vollstreckungsverfahren
Art. 298 Zuständigkeit
Vollstreckungsrichter ist der Amtsgerichtspräsident.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen; massgebend sind die Verhältnisse bei der Einleitung des Verfahrens. 77
Art. 299 Anwendbares Recht
Für das Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter gelten sinngemäss die Bestimmungen über das summarische Verfahren (§§ 230 ff.), soweit das Gesetz keine besondern Vor- schriften enthält.
Art. 300 Vollstreckungsbegehren
Das Vollstreckungsverfahren wird durch ein schriftliches Vollstreckungsbegehren des Berechtigten eingeleitet. Der zu vollstreckende Entscheid ist mit einer Rechtskraftbe- scheinigung beizulegen.
Setzt die Vollstreckung des Entscheids die Erfüllung einer Bedingung oder die Erbrin- gung einer Gegenleistung voraus, ist diese nachzuweisen oder dafür Sicherheit zu leis-
Art. 301 Vollstreckungsentscheid
Wird dem Vollstreckungsbegehren entsprochen, setzt der Richter dem Pflichtigen im Vollstreckungsentscheid eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihm für den Fall der Nichterfüllung Massnahmen gemäss den §§ 294 und 295 an.
Erweist sich die Ansetzung einer Frist von vornherein als nutzlos oder ist Gefahr im Verzug, ordnet der Richter die Massnahmen unverzüglich an.
Art. 302 Kosten
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Vollstreckungsentscheids zu tragen.
Sie wird auf Antrag der obsiegenden Partei überdies verpflichtet, ihr die ausserprozes- sualen Kosten von Vollstreckungsmassnahmen zu vergüten.
Art. 303 Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Vollstreckungsrichters ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 304 Absatz 2 und 305.
Fassung gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
4. Vollstreckung gemäss Lugano-Übereinkommen
Art. 304 Im Rechtsöffnungsverfahren
Über die Vollstreckbarkeit von Entscheiden aus Vertragsstaaten des Lugano-Über- einkommens vom 16. September 1988 (LugÜ) 78 entscheidet der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren, soweit der Berechtigte gleichzeitig um Rechtsöffnung er- sucht.
Der Entscheid kann in analoger Anwendung des § 258 Unterabsatz b mit Rekurs oder Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.
Art. 305 Ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens
Ersucht der Berechtigte nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens um die Er- klärung der Vollstreckbarkeit, entscheidet der Amtsgerichtspräsident ohne Anhörung des Pflichtigen. Verneint er die Vollstreckbarkeit, kann der Berechtigte den Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht anfechten.
Bejaht er die Vollstreckbarkeit, wird dem Pflichtigen Frist gemäss Artikel 36 LugÜ 79 angesetzt, um beim Obergericht schriftlich und begründet Einsprache zu erheben. Erhebt der Pflichtige keine Einsprache, hat es bei der Vollstreckbarkeitserklärung sein Bewen- den. 80
… 81
Gemäss Änderung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.
X. Schlussbestimmungen
Art. 306 Änderung von Erlassen
Folgende Gesetze werden gemäss Anhang I 82 geändert:
das Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung vom 28. Ja- nuar 1913 83,
das Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977 84,
das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 21. März 1911 85,
das Dekret betreffend die Einführung des schweizerischen Obligationenrechts vom 29. November 1937 86,
das Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskosten- gesetz) vom 8. März 1966 87,
das Gesetz über den Beruf des Rechtsanwaltes vom 30. November 1981 88,
das Gesetz betreffend Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. November 1915 89,
das Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 90.
Art. 307 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. die Grossratsbeschlüsse über die Organisation des Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 26. Januar 1993 91, des Amtsgerichtes Luzern-Land vom 26. Januar 1993 92, des Amtsgerichtes Hochdorf vom 27. Januar 1981 93, des Amtsgerichtes Sursee vom 29. Januar 1985 94 und des Amtsgerichtes Willisau vom 26. Januar 1993 95, 82 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 27. Juni 1994 zusammen mit dem Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen hat, bilden gemäss § 306 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 23. Juli 1994 im Luzerner Kantonsblatt (S. 2076– 2097) und in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern 1994 (G 1994 304–325) veröffentlicht wurde. Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Gesetzesänderungen verzichtet.
SRL Nr. 260
SRL Nr. 275
SRL Nr. 200
SRL Nr. 250
SRL Nr. 264 SRL Nr. 290
SRL Nr. 305
G 1993 139 (SRL Nr. 267)
G 1993 141 (SRL Nr. 268)
94 Nr. 260a 73
b. das Dekret über den Kündigungsschutz im Miet- und Pachtrecht vom 7. Dezember 1970 96.
Art. 308 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
Der Kanton Luzern tritt dem interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969 97 bei.
2. Übergangsrecht
Art. 309 Hängige Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird es auch auf Verfahren angewendet, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
Art. 310 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort.
Art. 311 Fristen und Rechtsmittel
Fristen, die nach bisherigem Recht zu laufen begonnen haben, behalten ihre Dauer und Wirkung bei.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und die Rechtsmittelfrist richten sich nach bishe- rigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist.
Art. 312 Neue Vorbringen
Neue Tatsachen oder Beweisanträge, die nach bisherigem Recht zulässig und nach die- sem Gesetz unzulässig sind, können durch schriftliche Eingabe oder an einer Verhand- lung während 30 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgebracht werden.
96 G XVII 795 (SRL Nr. 899)
SRL Nr. 260d, angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27. März 1969, vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969. Das Konkordat, dem der Grosse Rat mit Beschluss der ZPO vom 27. Juni 1994 und ihres § 308 beigetreten ist, bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes. Es wurde in einem Anhang wiedergegeben, der am 23. Juli 1994 im Luzerner Kantonsblatt (S. 2098–2110) und in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern 1994 (G 1994 326–338) veröffentlicht wurde. Bei der vor- liegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs verzichtet.
Art. 313 Verfahren nach bisherigem Recht
Nach bisherigem Recht werden zu Ende geführt
Verfahren vor dem Friedensrichter als Spruchinstanz,
Versäumnisverfahren,
Verfahren vor Schiedsgericht,
Revisions- und Beschwerdeverfahren.
Auf diese Verfahren ist auch die bisherige Rechtsmittelordnung anzuwenden. Ausge- nommen ist die Revision.
Art. 314 Allgemeine Verbote
Allgemeine Verbote, die über 30 Jahre alt sind, erlöschen, wenn sie nicht innert zweier Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes erneuert werden.
3. Inkrafttreten
Art. 315
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen- dum 98.
Luzern, 27. Juni 1994 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Anton F. Steffen Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Die Referendumsfrist lief am 23. September 1994 unbenützt ab (K 1994 2746).