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Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen
vom 20.03.1984 (Stand 01.07.2015)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. Februar 19831,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Amtliche Veröffentlichungen
Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Luzerner Kantonsblatt, in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern, in den Verhandlungen des Kantonsrates und in den Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden, sofern die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht.
Rechtsetzende Erlasse oder einzelne Bestandteile von Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekanntgemacht. Die öffentliche Auflage ist im Kantonsblatt anzuzeigen.
In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch Anschlag, Mitteilung an die Medien oder auf andere Weise.
Art. 2 Anordnung
Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsordnung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entsprechenden Beschluss fasst.
Zur Anordnung der amtlichen Veröffentlichungen der Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide ist die Behörde zuständig, welche die Entscheide erlassen hat.
Art. 3 Wirkung
Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.
2 Amtliche Publikationsorgane
2.1 Luzerner Kantonsblatt
Art. 4 Zweck
Das Luzerner Kantonsblatt dient als allgemeines Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen im Kanton.
Art. 5 Inhalt
Das Luzerner Kantonsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und aus einem Inseratenteil.
Im amtlichen Teil des Luzerner Kantonsblattes werden veröffentlicht:
die vom Kantonsrat2 beschlossenen Verfassungsänderungen,
die vom Kantonsrat beschlossenen Gesetze, Konkordate und Dekrete mit Angabe der Referendumsfrist,
Kantonsratsbeschlüsse, die gestützt auf besonderen Beschluss des Kantonsrates zu veröffentlichen sind,
Mitteilungen und Berichte über weitere Geschäfte des Kantonsrates von allgemeinem Interesse,
Beschlüsse des Regierungsrates, der Gerichtsbehörden und der kantonalen Verwaltung, soweit die Veröffentlichung vorgeschrieben ist,
weitere Mitteilungen des Regierungsrates, der Gerichtsbehörden und der kantonalen Verwaltung, soweit die Veröffentlichung vorgeschrieben oder von allgemeinem Interesse ist,
Beschlüsse der Gemeinden und Landeskirchen, soweit deren Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt vorgeschrieben ist,
weitere Mitteilungen der Gemeinden und der Landeskirchen von allgemeinem Interesse,
Mitteilungen von Bundesbehörden und ausserkantonalen Behörden auf deren Gesuch hin.
Art. 6 Erscheinungsweise
Das Luzerner Kantonsblatt erscheint in der Regel jede Woche am Samstag.
Die einzelnen Ausgaben eines Jahrganges werden nummeriert und fortlaufend mit Seitenzahlen versehen. Für die Zusammenfassung der einzelnen Jahrgänge werden Ordner herausgegeben.
Zu jedem Jahrgang wird ein Sachregister erstellt.
Art. 7 Publikationsgebühren
Die Staatskanzlei erhebt für die amtlichen Veröffentlichungen im Luzerner Kantonsblatt Gebühren.
Die gebührenpflichtigen Behörden und Dienststellen können die Gebühren auf die Personen überwälzen, welche die amtliche Veröffentlichung verursacht haben.
Von kantonalen Behörden und Dienststellen werden nur dann Gebühren erhoben, wenn diese auf Dritte überwälzt werden können.
Die Gebührenansätze werden vom Regierungsrat festgelegt.
2.1a ...
Art. 8 …
2.2 Gesetzessammlung des Kantons Luzern
Art. 9 Bezeichnung und Inhalt
Unter dem Titel «Gesetzessammlung des Kantons Luzern» werden die kantonalen Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt fortlaufend veröffentlicht.
Die Gesetzessammlung des Kantons Luzern enthält
die Verfassung sowie die Verfassungsänderungen, welche in der Volksabstimmung angenommen wurden,
die Gesetze und Konkordate sowie Dekrete, soweit diese auch Rechtssätze enthalten, welche in der Volksabstimmung angenommen wurden oder gegen die das Referendum innert der gesetzten Frist nicht zustande kam,
die übrigen Erlasse rechtsetzenden Inhalts des Kantonsrates,
die Erlasse rechtsetzenden Inhalts des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und der Organisationen, die zur Rechtsetzung gemäss § 45 Absatz 3 der Kantonsverfassung3 befugt sind.
Art. 10 Erscheinungsweise
Die Gesetzessammlung des Kantons Luzern erscheint fortlaufend in Heften, die dem Kantonsblatt beigelegt werden.
Die einzelnen Hefte eines Jahrgangs werden fortlaufend mit Seitenzahlen versehen und jahrweise in einem Ordner zusammengefasst.
Zu jedem Jahrgang werden ein Sachregister und ein chronologisches Register erstellt.
2.3 Verhandlungen des Kantonsrates des Kantons Luzern
Art. 11 Veröffentlichung der Verhandlungen des Kantonsrates
Die Verhandlungen des Kantonsrates werden nach den Vorschriften des Parlamentsrechts im Internet veröffentlicht.
Art. 12 …
2.4 Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide
Art. 13 Bezeichnung und Inhalt
In einer Datenbank im Internet werden unter der Bezeichnung «Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide» (LGVE) Leitentscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden veröffentlicht.
In der Datenbank können auch Weisungen und weitere Entscheide veröffentlicht werden.
Art. 14 …
2.5 Redaktion, Herausgabe und Verbreitung der amtlichen Publikationen
Art. 15 Redaktion
Der Staatskanzlei obliegt, unter Vorbehalt von Absatz 2, die Gesamtredaktion des Luzerner Kantonsblattes sowie die Redaktion der Gesetzessammlung des Kantons Luzern, der Verhandlungen des Kantonsrates des Kantons Luzern und, in Zusammenarbeit mit den Departementen, der Leitentscheide der Verwaltungsbehörden.
Dem Kantonsgericht obliegt, unter Vorbehalt von Absatz 1, die Gesamtredaktion der Entscheid-Datenbank und die Redaktion des gerichtlichen Teils des Luzerner Kantonsblattes.
Art. 16 Herausgabe
Die Staatskanzlei gibt das Luzerner Kantonsblatt und die Gesetzessammlung des Kantons Luzern heraus und betreibt und pflegt im Internet eine Datenbank zur Veröffentlichung der Verhandlungen des Kantonsrates.
Das Kantonsgericht betreibt und pflegt im Internet eine Datenbank zur Veröffentlichung der Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide.
Der Regierungsrat legt für den Inseratenteil des Kantonsblattes die Bedingungen fest.
Das Luzerner Kantonsblatt wird verbreitet durch:
Abonnemente,
Verkauf von Einzelexemplaren,
Abgabe von Freiexemplaren.
Der Regierungsrat legt den Abonnementspreis des Kantonsblattes fest und regelt die Abgabe von Freiexemplaren.
Art. 17 Auflage zur Einsicht
Die Staatskanzlei, das Staatsarchiv und die Gemeinden legen das Luzerner Kantonsblatt und die Gesetzessammlung des Kantons Luzern zur Einsicht auf. Die Gemeinden bewahren diese Publikationen während mindestens zehn Jahren auf.
In den Gastgewerbebetrieben ist das Luzerner Kantonsblatt zur Einsicht aufzulegen.
3 ...
3.1 ...
Art. 18 …
3.2 …
Art. 19 …
Art. 20 …
4 Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
Art. 21 Inhalt und Zweck
Die Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern (SRL) besteht aus den systematisch geordneten, bereinigten geltenden kantonalen Erlassen mit rechtsetzendem Inhalt.
Die SRL wird in einer Datenbank im Internet veröffentlicht und laufend nachgeführt mit dem Ziel, dass geltendes Luzerner Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in aller Regel darin publiziert ist.
Die Staatskanzlei, das Staatsarchiv und die Zentral- und Hochschulbibliothek gewährleisten für die Öffentlichkeit die Einsichtnahme in die SRL in geeigneter Form.
Einzelne Erlasse werden von der Staatskanzlei gegen Gebühr in Broschürenform abgegeben.
Art. 22 …
Art. 23 Redaktion und Herausgabe
Die Redaktion und die Herausgabe der SRL obliegen der Staatskanzlei.
Ändert sich die Bezeichnung eines Verwaltungsorgans oder dessen Zuordnung zu einem Departement aufgrund von Organisationsentscheiden des Regierungsrates oder von Beschlüssen des Gesetzgebers, passt die Staatskanzlei die Bezeichnungen in den geltenden Erlassen an. Eine formelle Änderung der entsprechenden Erlasse ist nicht erforderlich.
Die Departemente wirken bei der Nachführung von Erlassen ihres Zuständigkeitsbereichs mit. Sie melden neue Bezeichnungen und Zuordnungen umgehend der Staatskanzlei.
Die Staatskanzlei ist befugt, formelle Änderungen an den SRL-Erlassen vorzunehmen, welche sich aus den Anforderungen der digitalen Redaktion und Publikation ergeben.
Art. 24 …
5 Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über die amtlichen Bekanntmachungen vom 30. Mai 18834 aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmung
Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im vorgeschriebenen Publikationsorgan nicht veröffentlicht wurden, gelten mit dem Erscheinen in der Systematischen Rechtssammlung als veröffentlicht und für jedermann bekannt.
Art. 26a Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember 2014
Das Verzeichnis der geltenden Erlasse, die Einzelausgaben und die Nachführungen der SRL und der «Kleinen Rechtssammlung des Kantons Luzern» werden so lange weiter produziert und gegen Entgelt oder kostenfrei abgegeben, als das Ziel gemäss § 21 Absatz 2 noch nicht erreicht ist.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum5.
G 1984 45