Quelle

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Bürgerrechtsgesetz

Nr. 2 Bürgerrechtsgesetz

vom 21. November 1994* (Stand 1. Juni 2013)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 und vom 3. Mai 1994 1, 2 beschliesst:

I. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben im Bürgerrechtsgesetz folgende Bedeutung:

  1. Kantonsbürgerrecht: Bürgerrecht des Kantons Luzern,

  2. Gemeindebürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Einwohnergemeinde, 3

  3. Korporationsbürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Personalkorporations- gemeinde,

  4. Gemeinden sind die Einwohnergemeinden, 4

  5. Bundesgesetz: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 5.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts, des Ge- meindebürgerrechts und des Korporationsbürgerrechts.

* K 1994 3261 und G 1995 21; Abkürzung kBüG

GR 1993 98 und 1994 765

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

SR 141.0

Nr. 2

Art. 3 Eidgenössisches Recht

Für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sowie für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung sind das Schweizerische Zivilge- setzbuch (ZGB) 6 und das Bundesrecht über das Schweizer Bürgerrecht massgebend.

Das Einbürgerungsverfahren richtet sich nach den Mindestvorschriften der Bundesge- setzgebung über das Schweizer Bürgerrecht und nach den Bestimmungen des vorliegen- den Gesetzes.

II. Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeinde- bürgerrechts durch behördlichen Beschluss

1. Allgemeines

Art. 4 Grundsatz

Jede natürliche Person kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen.

Art. 5 Einheit von Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht

Mit dem Gemeindebürgerrecht ist notwendigerweise das Kantonsbürgerrecht verbun- den.

Art. 6 Anzahl Bürgerrechte

Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte ha- ben.

Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau als ledig hatte (Artikel 161 ZGB), werden nicht mitgezählt.

Art. 7 Findelkinder

Das Findelkind wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, in der es gefunden wird.

Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das Bürgerrecht gemäss Absatz 1, so- fern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird. Es erhält das Kantons- und Ge- meindebürgerrecht nach Artikel 4 des Bundesgesetzes. 7

SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

Nr. 2 3

Art. 8 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Wer aufgrund des Artikels 29 des Bundesgesetzes das Kantonsbürgerrecht erhält, wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, die ihn oder sie bis dahin als Bürger oder Bürgerin behandelt hat.

2. Erwerb durch behördlichen Beschluss

a. Kantonsbürgerrecht

Art. 9 Schweizer und Schweizerinnen

Schweizer und Schweizerinnen erwerben das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Art. 10 Ausländer und Ausländerinnen

Ausländern und Ausländerinnen erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement 8 das Kantonsbürgerrecht aufgrund des von einer Gemeinde zugesicherten Gemeindebürger- rechts, wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 erfüllt sind und die eidgenössische Ein- bürgerungsbewilligung vorliegt.

b. Gemeindebürgerrecht

Art. 11 Gesuch

Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein- zureichen. 9

Art. 12 Schweizer und Schweizerinnen

Schweizer und Schweizerinnen erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie

a. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben,

Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 10, 16, 30–32 und 35 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kultur- departement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 2

  1. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben und

  2. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.

Art. 13 Ausländer und Ausländerinnen

Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesi- chert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12

  1. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind,

  2. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren,

  3. die Rechtsordnung beachten,

  4. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Art. 14 Einbezug minderjähriger Kinder 10

Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezo- gen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen. 11

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Ein- bürgerung der Zustimmung beider Elternteile. 12

Die Gemeinde kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 absehen, wenn es die Verhältnisse erfordern. 13

Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Art. 15 Individuelle Einbürgerung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft 14

Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können selbständig ein- gebürgert werden. 15

Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie im Einbürge- rungsverfahren.

Nach vollendetem 16. Altersjahr ist die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich.

Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

Nr. 2 5

Art. 16 Rechtswirksamkeit

Für schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen wird das Bürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids der Gemeinde wirksam. 16

Haben sie nach der Einbürgerung nebst dem erworbenen luzernischen Gemeindebür- gerrecht mehr als ein weiteres ausserkantonales Gemeindebürgerrecht und weisen sie innert 30 Tagen nicht nach, dass sie ein Gesuch um Verzicht auf die überzähligen aus- serkantonalen Gemeindebürgerrechte eingereicht haben, wird das erworbene luzernische Gemeindebürgerrecht nicht wirksam. Der Nachweis ist der Gemeinde, deren Bürger- recht erworben wurde, zu erbringen. 17

Für ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen werden das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids des Justiz- und Si- cherheitsdepartementes wirksam.

Art. 17 18 Veröffentlichung

Die Gemeinde macht die Namen der Personen bekannt, denen das Gemeindebürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.

... 19

Art. 18 20

3. Verlust durch behördlichen Beschluss

Art. 19 Einbürgerung in einem andern Kanton

Personen, die ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren

  1. die luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn ihnen mindestens zwei ausserkanto- nale Gemeindebürgerrechte verbleiben,

  2. die luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn ihnen mit diesem zu- sammen mehr als zwei Gemeindebürgerrechte verbleiben.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Der Zwischentitel «c. Einbürgerungstaxe» und § 18 wurden durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 273), aufgehoben.

Nr. 2

Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können in- nert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wol- len. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben. 21

Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemein- debürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.

Art. 20 Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde

Personen, die ein luzernisches Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren

  1. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn sie noch ein ausser- kantonales Gemeindebürgerrecht haben,

  2. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn sie da- mit mehr als zwei Gemeindebürgerrechte haben.

Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können in- nert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wol- len. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben. 22

Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemein- debürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.

Art. 21 Verlust durch Verzicht

Aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht werden auf Gesuch hin jene entlassen, die den Nachweis erbringen, dass sie ein anderes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht besitzen. Vorbehalten bleibt Artikel 161 ZGB.

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Artikel 42 des Bun- desgesetzes.

Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht entfällt auch das Gemeindebürger- recht und nach Artikel 42 des Bundesgesetzes das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 22 23 Verlust und Verzicht bei Minderjährigen und Personen unter umfassender

Beistandschaft Für den Verlust des Bürgerrechts Minderjähriger und von Personen unter umfassender Beistandschaft sowie den Einbezug der Kinder in die Entlassung ihrer Eltern aus dem Bürgerrecht gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäss.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

Nr. 2 7 III. Das Bürgerrecht der Personalkorporationen

Art. 23 Erwerbsarten

Das Korporationsbürgerrecht wird durch Abstammung, Heirat, Adoption oder Einbür- gerung erworben.

Es setzt das Bürgerrecht der Gemeinde voraus, zu der die Personalkorporation ge- bietsmässig gehört.

Art. 24 Anzahl Personalkorporationsbürgerrechte

Jede natürliche Person kann höchstens zwei Korporationsbürgerrechte haben.

Art. 25 Erwerb durch Abstammung, Heirat und Adoption

Für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts durch Abstammung, Heirat und Adoption gelten sinngemäss die Artikel 271, 161 und 267a ZGB.

Art. 26 Erwerb durch Einbürgerung

Ortsansässige Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen werden auf Gesuch hin in die in der Gemeinde bestehende Korporationsgemeinde eingebürgert.

Das Korporationsreglement kann die Einbürgerung von nicht ortsansässigen Gemein- debürgern und -bürgerinnen vorsehen.

In die Einbürgerung des Gesuchstellers werden seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, die nach den familienrechtlichen Vorschriften sein Gemeindebürgerrecht besit- zen, einbezogen. 24

In die Einbürgerung der Gesuchstellerin werden ihre minderjährigen Kinder, die ihr Gemeindebürgerrecht besitzen, einbezogen. Ausgenommen sind Kinder, die in den Fäl- len gemäss Absatz 3 das Gemeindebürgerrecht des Vaters erworben haben. 25

Art. 27 Einbürgerungstaxe

Die Eingebürgerten haben eine Einbürgerungstaxe zu entrichten.

Die Höhe der Einbürgerungstaxe wird von der Korporationsgemeinde festgelegt. 26

Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 45).

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 2

Art. 28 Korporationsbürgerverzeichnis

Die Korporationsgemeinde führt das Verzeichnis der Korporationsbürger und - bürgerinnen. 27

Die Einwohnergemeinde macht der Korporationsgemeinde auf Anfrage die nötigen Angaben zur Führung des Bürgerverzeichnisses. 28

Art. 29 Verlust des Korporationsbürgerrechts

Das Korporationsbürgerrecht erlischt mit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts oder mit der Entlassung zufolge Verzichts.

IV. Verfahren

Art. 30 Zuständigkeiten

Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind

  1. die Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an aus- ländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 13;

  2. der Gemeinderat für die – Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchsteller und Ge- suchstellerinnen gemäss § 12, – Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist; 29

  3. der Korporationsrat für die – Erteilung des Korporationsbürgerrechts, – Festlegung der Einbürgerungstaxe, – Entscheide über den Verlust und den Verzicht des Korporationsbürgerrechts;

  4. das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die – Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuch- stellerinnen, – Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, – Nichtigerklärung nach Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes.

Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts ge- mäss den Unterabsätzen 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeinde-

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

Nr. 2 9 versammlung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission übertragen. 30

Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Korporationsbürgerrechts gemäss Unterabsatz 1c der Korporationsversammlung oder einer durch die Korporati- onsgemeinde geschaffenen Kommission übertragen.

Art. 31 Feststellungsverfahren

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Artikel 49 Bundesgesetz).

Art. 32 Stellungnahmen und Zustimmungen

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Meinungsäusserungen und Stellungnahmen ohne unmittelbaren Entscheidcharakter gemäss Bundesgesetz, nament- lich in folgenden Fällen: – Stellungnahme zu Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewil- ligung (Artikel 13 Bundesgesetz), – Stellungnahme zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung (Artikel 25 Bundesgesetz), – Stellungnahme zu Gesuchen um erleichterte Einbürgerung (Artikel 32, 58a und 58b Bundesgesetz), – Zustimmung zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Artikel 41 Absatz 1 Bundes- gesetz), – Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Artikel 48 Bundesgesetz).

Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

Art. 33 31 Gebühren

Die Gemeinde und der Kanton erheben für die Bearbeitung der Gesuche um Ein- und Ausbürgerung höchstens kostendeckende Gebühren. Das Nähere regelt der Regierungs- rat in der Verordnung.

Art. 34 Akteneinsicht

Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sowie die in die Einbürgerung miteinbezoge- nen Familienangehörigen haben Anspruch auf Akteneinsicht.

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 273).

Nr. 2

Art. 35 32 Verfahrensordnung

Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments, des Gemein- derates, des Korporationsrates oder einer Kommission gemäss § 30 ist die Verwaltungs- beschwerde an den Regierungsrat zulässig.

Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht 33 an- fechtbar.

Art. 36 Verordnungsrecht

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollziehungsverordnungen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung von Erlassen

Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Bürgerrechtsge- setz vom 29. Dezember 1922 34 und die sich darauf beziehende Verordnung 35, sowie das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. Oktober 1956 36 werden aufgehoben.

Art. 38 Änderung des Gemeindegesetzes

Das Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 37 wird wie folgt geändert:

Art. 40 Unterabsatz 1d

wird aufgehoben.

Art. 39 Mehrfachbürgerrechte

Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern Kanton behalten.

Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

G X 487 (SRL Nr. 2)

V XV 647 (SRL Nr. 3)

G XV 164 (SRL Nr. 4)

SRL Nr. 150 Nr. 2 11

Art. 40 Hängige Gesuche

Einbürgerungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden sind, werden nach diesem Gesetz beurteilt.

Art. 41 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Februar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen- dum 38.

Luzern, 21. November 1994 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Anton F. Steffen Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

Die Referendumsfrist lief am 27. Januar 1995 unbenützt ab (K 1995 325).